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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100235/2013

Kraftfahrzeugsteuer - Bindungswirkung, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach KFG 1967 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 erfolgte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100235/2013vom 01.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter der (fiktiven) Annahme, dass sich der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf seit zumindest 2009 im Inland befinden und der unbestrittenen Verwendung des Kfz im Inland würde die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 zur Anwendung kommen und der dauernde Standort des Fahrzeuges würde im Inland vermutet. Allerdings würde auch dann nicht feststehen, wann das Kfz in das Inland eingebracht wurde. Der VwGH kam nämlich im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, zu dem Ergebnis, dass die Einmonatsfrist unterbrechbar ist und bei jeder Einbringung neu zu laufen beginnt. Siehe VwGH aaO: „ Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.“ Demnach entsteht eine Zulassungspflicht für ein Fahrzeug mit Standort im Inland erst, wenn dieses nach seiner Einbringung ununterbrochen länger als ein Monat im Inland verwendet wird. Diesbezüglich hat die Bf vorgebracht, dass sich das Fahrzeug niemals durchgehend ein Monat, sondern nur jeweils einige Tage in Österreich befunden habe und legte dahingehende Beweismittel vor. Das FA hat – in Unkenntnis der erst später ergangenen Rechtsprechung des VwGH – diesbezüglich keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ab wann das Kfz länger als einen Monat ununterbrochen im Inland verwendet wurde. Die bekämpften Bescheide sind daher auch aus diesem Grund mangelhaft, was vermutlich zu einer Aufhebung (und gegebenenfalls Zurückverweisung) der Bescheide führen würde. Auf Grund der dargestellten Bindungswirkung, die zur ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen mussten, waren derartige Erwägungen allerdings nicht mehr relevant. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG folgte bei der zu beurteilenden Rechtsfrage (Vorfrage und Bindungswirkung) der ständigen Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den VwGH für unzulässig zu erklären war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 1. März 2018

Normen und Schlagworte

KraftfahrzeugsteuerBindungswirkungVerwaltungsstrafverfahren nach KFGEinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100235/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100235.2013
Stammnummer
118799
Gültig
01.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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