… 19 Abs. 4 und 5 FinStrG auch ein anteiliger verhältnismäßiger Wertersatz von € 232,15 (in Worten: Euro zweihundertzweiunddreissig und fünfzehn Cent) für die verfallsbedrohten geschmuggelten Möbel und für den Fall der Uneinbringlichkeit desselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen auferlegt. I.3. Die von A…
…gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen, wobei aber der Umstand der schlechten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. 6. Zur Ausmessung der Wertersatzstrafen: Wie oben ausgeführt, ist bei Schmuggel nach Maßgabe des § 17 FinStrG grundsätzlich auf Verfall zu erkennen…
Die Geldstrafen, die Wertersatzstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Verkündung dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und…
…§ 17 Abs. 6 iVm § 19 Abs. 5 FinStrG eine verhältnismäßige Wertersatzstrafe in Höhe von € 20.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen auferlegt. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG…
…und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebend. Gemäß § 173 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt. Angesichts des § 173 zweiter Satz FinStrG ist kein Rechtsträger vorhanden…
… 19 Abs.2 FinStrG wurde für den Electric Scooter neben dem ausgesprochenen Verfall auf Wertersatz in der Höhe von € 1.267,77 erkannt. Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung in der Niederschrift vom 30.11.2018 wurde die mündliche Verhandlung und…
…dieser Bescheid angefochten wurde. Rechtliche Beurteilung Gem § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten…
…Rechtliche Beurteilung: § 172 Abs. 1 FinStrG: Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes…
…die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch die Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten…
…deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte…
…Kontodaten. Rechtslage: § 172 Abs. 1 FinStrG: Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes…
…gegeben waren und ob dem Antrag auf Nichtfestsetzung nach § 217 Abs 7 BAO Folge zu geben ist. Rechtslage: Gemäß § 171 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. [...]." Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Verrechnung von Guthaben eines Abgabenkontos mit…
…soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. [...]." Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Verrechnung von Guthaben eines Abgabenkontos mit…
…des Umstandes, dass das gegenständliche Verfahren anhängig und die Strafverfügung der genannten Behörde zur gleichen Geschäftszahl zu Unrecht erlassen worden sei, sei auch der Sicherstellungsauftrag des Zollamtes ***ZA*** zu Unrecht erlassen worden. Auch sei der Wertersatzverfall bzw. der Verfall der gegenständlichen ***Instrumenten*** i. S. d…
…Gem. § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt…
…Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…Gem. § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt…