Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300033/2026
Beschwerde gegen Bescheid-Verfügungsverbot im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7300033/2026vom 17.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen eines Finanzvergehens nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG über dessen Beschwerde vom 19. Februar 2026 gegen den Bescheid - Verfügungsverbot des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 20. Jänner 2026, Strafkontonummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I.) Die Beschwerde wird gem § 156 Abs 1 iVm Abs 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
II.) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Finanzvergehens nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von € 5.000,00 verhängt.
Am 20.1.2026 erließ die belangte Behörde einen Bescheid-Pfändung einer Geldforderung und einen Bescheid-Verfügungsverbot.
Am 19.2.2026 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid-Verfügungsverbot Beschwerde ein und beantragte dieser stattzugeben, "denn sollte die Pfändung seines Kontos entsprechend durchgeführt werden, könnte er seine laufenden Zahlungen für seinen Lebensunterhalt nicht mehr leisten."
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Mit Stichtag 20.1.2026 schuldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Erkenntnis des Spruchsenates vom 24.10.2024 eine Geldstrafe iHv € 2.500,00 zuzüglich Kosten und Nebengebühren iHv € 600,00 und Pfändungsgebühren iHv € 40,80. Ein entsprechender, mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehener Rückstandsausweis wurde ausgestellt.
Am 20.1.2026 erließ die belangte Behörde hinsichtlich dieser geschuldeten Beträge einen Bescheid-Pfändung einer Geldforderung und einen Bescheid-Verfügungsverbot.
Die am 19.2.2026 eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Bescheid-Verfügungsverbot, welchem dem Beschwerdeführer am 27.1.2026 nachweislich zugestellt wurde.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich dieser aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde. Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde mit "gegen Bescheid-Verfügungsverbot vom 20.1.2026", steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass nur dieser Bescheid angefochten wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gem § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gem § 156 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gem § 156 Abs 4 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
Gem § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs 1 und 5).
Wie sich aus § 65 AbgEO ergibt, ist mit der erfolgten Pfändung das Verfügungsverbot an den Abgabenschuldner zu verbinden. § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO bestimmt, dass gegen dieses Verfügungsverbot ein Rechtsmittel unstatthaft, somit nicht zulässig ist.
Gegenständlich wurde allerdings ausdrücklich gegen den das Verfügungsverbot aussprechenden Bescheid Beschwerde erhoben. Diesem Bescheid kommt jedoch nur deklarative Wirkung zu, weshalb dieser gem § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO auch nicht rechtsmittelfähig ist (siehe Liebeg, AbgEO2 § 77 Rz 1ff).
Da aufgrund des § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO gegen das an den Beschwerdeführer ergangene Verfügungsverbot gem § 65 Abs 1 AbgEO kein Rechtsmittel erhoben werden kann, war die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde auszusprechen (zB VwGH 8.4.1987, 85/13/0207-0209; BFG 27.1.2021, RV/5100002/2021; BFG 15.9.2020, RV/1100156/2018).
Hingewiesen wird, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Rechtsmittelausschluss hingewiesen wurde.
Die Entscheidung konnte unter Verweis auf § 160 Abs 1 FinStrG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich gegenständlich die Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz ergibt, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 17. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7300033/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300033.2026
- Stammnummer
- 151939
- Gültig
- 17.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF