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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300056/2023

Festsetzung eines Säumniszuschlages, obwohl die Fälligkeit der Verbandsgeldbuße nach Konkurseröffnung eingetreten ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300056/2023vom 17.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen eines Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) über 1.) die Beschwerde vom 6. Juli 2023 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. Juni 2023 des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde 2.) die Beschwerde vom 22. Mai 2023 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. Mai 2023 des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, jeweils zu Strafkontonummer ***Zahl 1***, zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde vom 6. Juli 2023 wird gem. § 161 FinStrG stattgegeben und der Zurückweisungsbescheid vom 15. Juni 2023 ersatzlos aufgehoben. II.) Der Beschwerde vom 22. Mai 2023 wird gem. § 161 FinStrG stattgegeben und der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. Mai 2023 ersatzlos aufgehoben. III.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdeführende Verband wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6.12.2022 eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für schuldig befunden und über ihn eine Verbandsgeldbuße von € 6.500,00 (Kosten € 500,00) verhängt. Mit Bescheid vom 9.5.2023 wurde ein erster Säumniszuschlag festgesetzt, da die Beschwerdeführerin die Verbandsgeldbuße nicht bis zum 31.3.2023 entrichtet habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.5.2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** das Konkursverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei und die Festsetzung eines Säumniszuschlages unzulässig sei, wenn sie an eine Insolvenzforderung anknüpfe. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in eventu den Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen, da kein grobes Verschulden vorliege, weil die Entrichtung der Geldstrafe unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei. Mit Bescheid vom 15.6.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück, da der Säumniszuschlag eine "Sanktion" für die Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag darstelle und die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, für die Festsetzung eines Säumniszuschlages grundsätzlich nicht beachtlich seien. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 6.7.2023 fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammenfassend damit, dass die abgabenrechtlichen Verrechnungsvorschriften gegenüber den insolvenzrechtlichen in den Hintergrund treten würden und eine Befriedigung von Konkursforderungen zum Fälligkeitstag zu einer Verwendung von Mitteln der gemeinschaftlichen Konkursmasse führen könnte, die später einer gleichmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern entgegenstehe. Zudem könnten Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden und bestehe nunmehr ein Zustand der Masseunzulänglichkeit. Vor diesem Hintergrund sei eine Zahlung der Geldstrafe jedenfalls anfechtbar und wäre eine solche angesichts der vorliegenden Begünstigung gegenüber den Konkursgläubigern auch unzulässig gewesen. Mit Vorlagebericht vom 28.8.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Bescheid vom 15.6.2023 mangels Zurückweisungsgründe ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde vom 22.5.2023 stattzugeben sei, da die Fälligkeit nach Konkurseröffnung eingetreten sei. Über die Beschwerde wurde erwogen Festgestellter Sachverhalt Der beschwerdeführende Verband wird in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet. Mit Bescheid vom 9.5.2023 wurde ein erster Säumniszuschlag festgesetzt. Am ***Datum2*** wurde der Konkurs aufgehoben. Die Verbandsgeldbuße und die Kosten iHv insgesamt € 7.000,00 wurden am 29.9.2023 entrichtet. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Festsetzung des Säumniszuschlages nach Konkurseröffnung seitens der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich dieser aus den vorgelegten Akten und Abfragen aus dem Firmenbuch. Rechtliche Würdigung Gem. § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gem. § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Gem. § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gem. § 156 Abs. 3 erster Satz FinStrG ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen, wenn ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vorliegt oder etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben sind. Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid Zunächst hatte das Gericht zu entscheiden, ob die die belangte Behörde die Beschwerde vom 22.5.2023 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine Beschwerde ist entsprechend der Bestimmung des § 156 Abs. 1 FinStrG von der Finanzstrafbehörde zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht worden ist oder die Beschwerde nicht zulässig ist. Als wesentliche Unzulässigkeitsgründe kennt das FinStrG die fehlende Aktivlegitimation (§ 151 Abs. 1 FinStrG), die fehlende Bescheidqualität (§ 150 Abs. 1 FinStrG), das Vorliegen eines wirksamen und gültigen Rechtsmittelverzichtes (§ 154 FinStrG) und das Fehlen einer rechtzeitigen Beschwerdeanmeldung (§ 150 Abs. 4 FinStrG). Wenn die belangte Behörde in der Begründung des Zurückweisungsbescheides ausführt, dass der Säumniszuschlag eine "Sanktion" für die Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag darstelle und die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, für die Festsetzung eines Säumniszuschlages grundsätzlich nicht beachtlich seien, so hat sie inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen und diese in Wirklichkeit abgewiesen. Dazu war sie aber aufgrund des § 156 Abs. 3 FinStrG nicht berechtigt, da entsprechend dieser Bestimmung die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen ist, außer es liegen Zurückweisungsgründe vor oder die Beschwerde gilt als zurückgenommen. Diese Gründe lagen aber gegenständlich nicht vor und bestätigte dies auch die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid vom 15.6.2023 ersatzlos aufzuheben war. Hingewiesen wird, dass der bekämpfte Bescheid auch eine unrichtige Rechtsbelehrung enthalten hat, zumal die Bestimmungen der BAO mangels Verweis im FinStrG dahingehend nicht anzuwenden sind. Zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages Die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides hatte zur Folge, dass die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9.5.2023 wieder unerledigt war, sodass über diese nunmehr vom Gericht abzusprechen war. Dahingehend kann der nunmehrigen Rechtsansicht der belangten Behörde im Vorlagebericht gefolgt werden, welche sich im Übrigen im Ergebnis auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin deckt. Beide verweisen auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach im Falle, dass die Fälligkeit einer vor Konkurseröffnung entstandenen Abgabenschuldigkeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt, bei einer verspäteten Entrichtung keine Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstehen kann, weil diesfalls die insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen Vorschriften vorgehen (VwGH 18.1.1996, 93/15/0170; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259). Liegt hingegen die Fälligkeit der Abgaben vor der Konkurseröffnung, sind die abgabenrechtlichen Vorschriften anzuwenden (BFG 10.3.2017, RV/7106202/2016). Da gegenständlich außer Streit steht, dass die Fälligkeit hinsichtlich der Entrichtung der Verbandsgeldbuße am 31.3.2023 und somit nach Eröffnung des Konkurses am 22.2.2023 eingetreten ist, erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages unter Verweis auf die obige Judikatur zu Unrecht, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9.5.2023 ersatzlos aufzuheben war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ist eine Revision nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Gesetz und die Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind. Wien, am 17. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300056/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300056.2023
Stammnummer
142682
Gültig
17.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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