Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300079/2024
Beschwerde gegen die Bescheide Pfändung einer Geldforderung und Verfügungsverbot im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300079/2024vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Adr2***, vertreten durch Paulitsch Rechtsanwalts GmbH, Hoher Markt 8-9/2/10, 1010 Wien, wegen Finanzvergehen gem § 15 Abs 1 Z 4 WiEReG über
I.) dessen Beschwerde vom 22. Mai 2024 gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom 30. August 2023 des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Strafkontonummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
a.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem § 161 Abs 1 FinStrG aufgehoben.
b.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.) dessen Beschwerde vom 22. Mai 2024 gegen den Bescheid - Verfügungsverbot vom 30. August 2023 des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Strafkontonummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
a.) Die Beschwerde wird gem § 156 Abs 1 iVm Abs 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
b.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 30.8.2023 erließ die belangte Behörde einen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung an die ***Bank1***, da der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Strafkontos ***BF1StNr1*** € 1.043,84 schulde.
Zudem erließ die belangte Behörde mit selben Datum einen Bescheid - Verfügungsverbot und untersagte dem Beschwerdeführer jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen.
Am 28.9.2023 wurde aufgrund des Pfändungsbescheides der gepfändete Betrag von € 1.043.84 auf dem Strafkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben.
Gegen den Pfändungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.9.2023 Beschwerde, welche mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.4.2024 zu RV/7300007/2024 mangels wirksamer Zustellung des Bescheides Verfügungsverbot als unzulässig zurückgewiesen wurde.
In der Folge wurden die streitgegenständlichen Bescheide am 22.4.2024 erstmals wirksam zugestellt.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer am 22.5.2024 Beschwerde erhoben und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide zu Unrecht erlassen habe, zumal es für die Vollstreckung einer Strafe samt Nebengebühren an einem vollstreckbaren Bescheid oder Erkenntnis mangle. Die angefochtenen Bescheide seien daher nichtig und ersatzlos aufzuheben.
Mit Vorlagebericht vom 25.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt wesentlicher Aktenteile den Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3.3.2026 zu RV/7300076/2024 wurde festgestellt, dass die Strafverfügung vom 30.11.2022 nicht wirksam zugestellt worden ist.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3.3.2026 hat die belangte Behörde am 17.3.2026 den gepfändeten Betrag iHv € 1.043.84 den Strafkonto gutgeschrieben.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Stiftungsvorstandes der ***Firma1*** mit Sitz in Wien und hat seit 7.11.2019 keinen aufrechten Meldeadresse in Österreich. Die aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers lautet: "***Adr2***". Seit 27.9.2023 wurde der Beschwerdeführer von der BLS Rechtsanwälte GmbH, ab 26.2.2026 von der Paulitsch Rechtsanwalts GmbH vertreten, wobei die ausgewiesenen Vertreter auch die Zustellvollmacht innehatten bzw haben.
Am 30.8.2023 erließ die belangte Behörde einen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung an die ***Bank1***, da der Beschwerdeführer Strafen einschließlich Nebengebühren iHv € 1.024,30, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung € 19,54, zusammen somit € 1.043,84 schulde.
Zudem erließ die belangte Behörde mit selben Datum einen Bescheid - Verfügungsverbot und untersagte dem Beschwerdeführer jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen.
Am 28.9.2023 wurde aufgrund des Pfändungsbescheides der gepfändete Betrag von € 1.043.84 auf dem Strafkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben.
Am 22.4.2024 wurden die streitgegenständlichen Bescheide erstmals wirksam zugestellt.
Am 3.3.2026 stellte das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Einspruch vom 3.11.2023 zu RV/7300076/2024 fest, dass die Strafverfügung vom 30.11.2022 nicht wirksam zugestellt worden ist.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7300076/2024.
Rechtliche Beurteilung
Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch die Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.
Nach § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gem § 65 Abs 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gem § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über die Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
I.) Zur Beschwerde vom 22.5.2024 gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom 30.8.2023, zugestellt am 22.4.2024
Voraussetzung der Pfändbarkeit einer Geldforderung ist, dass diese im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner dem Grunde nach entstanden war; auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an (OGH 16.12.1987, 3 Ob 104/87; OGH 16.6.1993, 3 Ob 75/93)
Da gegenständlich festgestellt wurde, dass die Strafverfügung vom 30.11.2022 nicht wirksam ergangen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom 30.8.2023, welcher am 22.4.2024 erstmals wirksam zugestellt wurde, infolge des Wegfalles der Grundlage für das Exekutionsverfahren als rechtswidrig, sodass dieser gem § 161 Abs 1 FinStrG aufzuheben war.
Im Übrigen hat die belangte Behörde den gepfändeten Betrag von € 1.043,84 bereits dem Strafkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben.
II.) Zur Beschwerde vom 22.5.2024 gegen den Bescheid Verfügungsverbot vom 30.8.2023, zugestellt am 22.4.2024
Gem § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs 1 und 5).
Wenn ein Bescheid des Finanzamtes, mit dem dem Abgabepflichtigen jede Verfügung über seine Forderung gegen eine Bank verboten wurde, nach der Pfändung erlassen worden ist, so ist dieser trotz Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mit Beschwerde an den VwGH anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen wird dadurch nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den VwGH offensteht (VwGH 10.6.1953, 798/53; VwGH 2.3.1993, 93/14/0014).
Da § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabepflichtigen nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen - ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist gem § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen (BFG 15.9.2020, RV/1100156/2018; BFG 16.11.2016, RV/7200040/2013) - ist über die Beschwerde, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Liebeg AbgEO2 § 77 Rz 3)
Da aufgrund dieser Bestimmungen gegen das an den Beschwerdeführer ergangene Verfügungsverbot gem § 65 Abs 1 AbgEO kein Rechtsmittel erhoben werden kann, war die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde auszusprechen (vgl auch VwGH 8.4.1987, 85/13/0207-0209).
Die Entscheidungen konnten gem § 160 Abs 1 FinStrG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Strafverfügung erstmals am 27.5.2024 wirksam zugestellt wurde und die belangte Behörde gegen den dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch vom 26.6.2024 zu entscheiden haben wird.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Entscheidungen hatten nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. So ergibt sich die Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das Verfügungsverbot gem § 65 AbgEO bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist bezüglich beider Entscheidungen eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300079/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300079.2024
- Stammnummer
- 151042
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF