…Buchhaltung und Verwaltung verantwortlich zeichnete, ihren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen würde. Seine Gattin sei mit der Wahrnehmung sämtlicher steuerlicher Angelegenheiten beauftragt, insbesonders sei sie über all die Jahre allein für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abfuhr der Umsatzsteuer verantwortlich gewesen. Zudem habe er am…
…entweder die subjektive Wahrnehmung eines Mitarbeiters wieder oder wiesen inhaltlich keinerlei Konnex zu gegenständlicher Beteiligung auf oder seien nicht für die Beschwerdeführerin erstellt worden (siehe Seite 14-15 des Beschwerdeschreibens). Mit Schreiben vom 08.04.2016 brachte auch der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die…
…Sachverhalt vorgelegen hat, ist Gegenstand einer Beweiswürdigung. Hätte der mit der Beratung des Erwerbers in all dessen steuerlichen Angelegenheiten beauftragte und verpflichtete Steuerberater nach Erkennen der Anzeigepflicht seines Mandanten und Wahrnehmung einer diesbezüglichen Wissenslücke auf Seite seines Klienten etwa dessen Belehrung unterlassen, wobei er zumindest…
…der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger (4) […]. Nach § 21 AVOG war für Körperschaften jenes Finanzamt (mit allgemeinem Aufgabenkreis) örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befand. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich…
…Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Täter nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten…
…Die Vertreterbestellung gelte solange, als nicht von der Gesamtheit der Miteigentümer eine andere Person der Miteigentumsgemeinschaft oder ein steuerlicher Vertreter der Abgabenbehörde genannt werde. Bei Namhaftmachung einer anderen Person als Vertreter gegenüber dem Finanzamt sei die Zustimmung aller Miteigentümer durch deren Unterschrift nachzuweisen. In ihrer…
…Ansicht geteilt werde, sei die Fristversäumnis nicht auf Verschulden des Mandanten der nunmehrigen steuerlichen Vertretung zurückzuführen, sondern beruhe auf einem Versagen in der Sphäre des damaligen Steuerberaters. Der Bf. habe die Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten ausdrücklich und rechtzeitig einem qualifizierten Steuerberater übertragen, welcher die Überwachung…
…Nachweis seines Vorbringens im Schreiben vom 19.10.2018 auf. Dem Bf wurde außerdem seine (Allein)Geschäftsführertätigkeit bei zwei weiteren inländischen GmbH´s vorgehalten, aus der auf Erfahrung in steuerlichen Angelegenheiten zu schließen sei; zu seiner Behauptung, von der Steuerfreiheit der Umsätze der M GmbH ausgegangen…
…119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder…
…4.2025 um 11:53:36 Uhr in der FinanzOnline-Databox des Bf ein - hatte der Bf die ausstehenden Quotenerklärungen nicht (vollständig) eingereicht. In den letzten Jahren kam der Bf der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht immer nach…
…Wahrnehmung der Kontroll- Lenkungs-, und Beratungsfunktionen sei die OG, bestehend aus den Strategen, als Stabsstelle gegründet worden. Durch diese OG seien sodann die Kontroll-, Lenkungs- und Beratungstätigkeiten an die Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf fakturiert worden. Der Holding sei die Eigentümerfunktion zugekommen (Vorbringen der steuerlichen…
…gekommen. Dieses Verfahren wurde im April 2018 abgeschlossen. Auch die nunmehrige steuerliche Vertretung ***STB1*** gab dem FA vor Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht bekannt, dass für das gegenständliche Grunderwerbsteuerverfahren eine Zustellvollmacht vorliegt. Die ***KOMPLEMÄNTERIN* wird in steuerlichen Angelegenheiten ansonsten von der Kanzlei ***STB2*** Wirtschaftsprüfer und Steuerberater…
…Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit…
…0061), hätten zu der unrichtigen Schlussfolgerung geführt, dass damit ausschließlich der Masseverwalter zur Einbringung von Beschwerden gegen Steuerbescheide bzw. zum Stellen von Anträgen in steuerlichen Angelegenheiten legitimiert sei. In den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Beschwerden, die regelmäßig ein Masseverwalter erhob, sei nicht darauf hingewiesen worden, dass…
…organisatorische Arbeiten gemacht, wie etwa Befunde schreiben oder Fremdbefunde anschauen. Die Bf. mache auch die Buchhaltung und steuerliche Angelegenheiten. Ebenso nutze der Ehegatte den Büroraum in dieser Zeit oder auch am Wochenende. Auch wenn es von der Entfernung her vielleicht unüblich erscheine, sei zu bedenken…
… 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung dafür, dass der Erstbeschuldigte ***A*** ***Bf2*** als Geschäftsführer, somit als Wahrnehmende ihrer steuerlichen Angelegenheiten, zu Gunsten der Firma ***Bf1*** die unter Punkt 1.) beschriebenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Über die…
…von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe…
…Unterstützung beschränkt und hätten die inhaltlichen, sowie fachlichen Entscheidungen stets die Gesellschafter getroffen. Dem Bf. sei zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidungsbefugnis z.B. betreffend steuerliche Angelegenheiten zugekommen. Die Feststellung des Finanzamtes, wonach der Bf. maßgebliche Entscheidungen mit dem zuständigen Steuerberater getroffen habe, sei verfehlt. Tatsache…
…das Geld zu veranlagen, konnte der steuerliche Vertreter nicht beantworten: Die Bf. selbst kann ihm gegenüber aufgrund ihres Alters keine Angaben machen. Zur persönlichen Schuld der Bf. wiederholt der steuerliche Vertreter, dass sich die Bf. niemals um finanzielle Angelegenheiten gekümmert hat. Bis zum Ableben ihres…
…werden müssen. Demnach macht sich einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer als Abgabepflichtiger die Besorgung steuerlicher und sonstiger geschäftlicher Angelegenheiten überlässt und seine Kontroll- und Überwachungspflicht über einen längeren Zeitraum gänzlich vernachlässigt. Der Aussage des Beschuldigten zufolge gab es solche Überwachungsmaßnahmen lediglich am Anfang. Er…