Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100773/2025
Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Einreichung der Quotenerklärungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100773/2025vom 05.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 19.5.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.4.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO wegen nicht fristgerechter Einreichung der Quotenerklärungen 2023 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit 3.800,00 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf), ein berufsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater), nahm für das Veranlagungsjahr 2023 die Quotenregelung gemäß § 134a BAO in Anspruch.
Mit Bescheid vom 11.4.2025 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf - nach vorheriger Androhung - eine Zwangsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro fest. Begründend wurde ausgeführt, der Bf nehme die Quotenregelung 2023 in Anspruch und hätte zum 31.3.2025 sämtliche Quotenerklärungen einreichen müssen, tatsächlich habe er jedoch zum Stichtag 31.3.2025 nur 20% der Quotenerklärungen eingereicht.
In seiner innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde vom 19.5.2025 begehrte der Bf die Herabsetzung der Zwangsstrafe von 5.000,00 Euro auf 1.000,00 Euro. Begründend führte er aus, er habe die Androhung der Zwangsstrafe wohl überlesen und sei der Meinung gewesen, "dass die erste Quotenregelung bis 30.06 des übernächsten Jahres abläuft." Bei der Zwangsstrafenfestsetzung sei Ermessen zu üben. Dabei sei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen abzustellen. Die Quotenfälle des Jahres 2023 hätten ein Honorarvolumen, das in Summe kleiner sei als die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro. Er beziehe eine Pension aus der SVS und betreue Klienten nur in geringfügigem Ausmaß. Zudem resultierten aus den Quotenfällen "überhaupt keine wesentlichen Abgabennachforderungen".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.5.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. In der Begründung legte es zunächst eine chronologische Übersicht über die an den Bf vor der Zwangsstrafenfestsetzung ergangenen Erinnerungs- und Verwarnungsschreiben in Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Quote dar:
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11.11.2024
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Termin 1
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Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 1
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15.11.2024
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Termin 2
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Erinnerung an die Abgabe der Quotenerklärungen zum Abgabetermin 2
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10.12.2024
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Termin 2
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Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 2
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11.2.2025
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Termin 3
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Androhung der Abberufung wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 3
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18.2.2025
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Termin 4
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Erinnerung an die Abgabe der Quotenerklärungen zum Abgabetermin 4
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11.3.2025
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Termin 4
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Bescheid über die Abberufung und die Androhung einer Zwangsstrafe wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 4
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11.3.2025
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Termin 4
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Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 4
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17.3.2025
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Termin 5
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Erinnerung an die Abgabe der Quotenerklärungen zum Abgabetermin 5
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11.4.2025
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Termin 5
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Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe und das Ausscheiden aus der Quotenregelung wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 5
Sodann führte es im Wesentlichen aus, die Zustellung dieser Schreiben sei jeweils in die Databox des Bf erfolgt. Als steuerlicher Vertreter hätte der Bf regelmäßig in seine Databox Einsicht nehmen müssen, um den abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen zu können. Wenn der Bf vorbringe, er habe das Androhungsschreiben "übersehen" und sei in der irrigen Annahme gewesen, die Quote erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen zu müssen, so rechtfertige dieses Vorbringen keine Zwangsstrafenherabsetzung auf 1.000,00 Euro.
Im vorliegenden Fall wären die Steuererklärungen - ohne Inanspruchnahme der Quotenregelung gemäß § 134a BAO - spätestens bis zum 30.6.2024 einzureichen gewesen. Durch die Inanspruchnahme der Quotenregelung habe sich die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen fast um ein Jahr verlängert (Abgabetermin 5: 31.3.2025). Innerhalb dieses verlängerten Zeitraumes wäre es dem Bf jedenfalls zumutbar gewesen, die Quotenfälle zu bearbeiten und die Steuererklärungen fristgerecht abzugeben. Dies umso mehr, als von ihm selbst ausgeführt werde, dass er - aufgrund seines Pensionsbezuges aus der SVS - lediglich in "geringfügigem Ausmaß" Klienten betreue. Dennoch seien nur 20% der Quotenerklärungen abgegeben worden.
Wenn der Bf weiters vorbringe, dass bei der Ausmessung der Zwangsstrafe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei, so sei dem zwar dem Grunde nach zuzustimmen (laut Aktenlage betrügen seine jährliche Pension aus der SVS rund 17.000,00 Euro und seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit rund 700,00 Euro). Zu beachten sei jedoch, dass der Bf den Erklärungspflichten auch in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht nachgekommen sei, weshalb die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2022 und 2023 im Schätzungswege zu ermitteln gewesen seien. Da es sich beim Bf um einen steuerlichen Vertreter handle, wiege dieses Versäumnis schwerer als die von ihm ins Treffen geführte mangelnde Leistungsfähigkeit.
Vor diesem Hintergrund sei die Festsetzung der Zwangsstrafe im Höchstausmaß zu Recht erfolgt.
In seiner innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachten "Beschwerde" vom 6.10.2025, die als Vorlageantrag zu werten ist, wiederholte der Bf sein Beschwerdevorbringen. Auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung ging er nicht ein.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 9.10.2025 beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Der Bf bezieht seit einigen Jahren eine Pension aus der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Zudem ist er in geringem Ausmaß als berufsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater) in der Klientenbetreuung (selbständig) tätig.
Er nahm für das Veranlagungsjahr 2023 die Quotenregelung gemäß § 134a BAO in Anspruch.
Da er der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Quotenerklärungen nicht nachkam, setzte das Finanzamt folgende Schritte:
Mit als "Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote" bezeichnetem Schreiben vom 11.11.2024 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) teilte das Finanzamt dem Bf mit, er hätte bis zum 31.10.2024 zumindest 20% der Quotenerklärungen einreichen müssen, tatsächlich habe er jedoch zum Stichtag 31.10.2024 nur 8% der Quotenerklärungen eingereicht. Zudem wies es darauf hin, dass zum Stichtag 2.12.2024 mindestens 40% der Quotenerklärungen einzureichen seien.
Mit als "Erinnerung über die Einreichung von Quotenerklärungen" bezeichnetem Schreiben vom 15.11.2024 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) teilte das Finanzamt dem Bf mit, er habe bis zum 15.11.2024 nur 8% der Quotenerklärungen eingereicht. Zudem wies es darauf hin, dass bis zum Stichtag 2.12.2024 40% der Quotenerklärungen einzureichen seien.
Mit als "Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote" bezeichnetem Schreiben vom 10.12.2024 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) teilte das Finanzamt dem Bf mit, er hätte bis zum 2.12.2024 zumindest 40% der Quotenerklärungen einreichen müssen, tatsächlich habe er jedoch zum Stichtag 2.12.2024 nur 8% der Quotenerklärungen eingereicht. Zudem wies es darauf hin, dass zum Stichtag 31.1.2025 mindestens 60% der Quotenerklärungen einzureichen seien.
Mit als "Androhung einer Abberufung" bezeichnetem Schreiben vom 11.2.2025 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) teilte das Finanzamt dem Bf mit, er hätte bis zum 31.1.2025 zumindest 60% der Quotenerklärungen einreichen müssen, tatsächlich habe er jedoch zum Stichtag 31.1.2025 nur 12% der Quotenerklärungen eingereicht. Zudem wies es darauf hin, dass zum Stichtag 28.2.2025 mindestens 80% der Quotenerklärungen einzureichen seien. Sofern der Bf seiner Einreichverpflichtung zum 28.2.2025 nicht nachkomme, würden sämtliche noch nicht eingereichten Quotenerklärungen zum 28.2.2025 abberufen werden.
Mit als "Erinnerung über die Einreichung von Quotenerklärungen" bezeichnetem Schreiben vom 18.2.2025 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) teilte das Finanzamt dem Bf mit, er habe bis zum 18.2.2025 nur 12% der Quotenerklärungen eingereicht. Zudem wies es darauf hin, dass bis zum Stichtag 28.2.2025 80% der Quotenerklärungen einzureichen seien.
Mit als "Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote" bezeichnetem Schreiben vom 11.3.2025 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) teilte das Finanzamt dem Bf mit, er hätte bis zum 28.2.2025 zumindest 80% der Quotenerklärungen einreichen müssen, tatsächlich habe er jedoch zum Stichtag 28.2.2025 nur 12% der Quotenerklärungen eingereicht. Zudem wies das Finanzamt darauf hin, dass zum Stichtag 31.3.2025 sämtliche Quotenerklärungen einzureichen seien.
Mit Bescheid "über die Abberufung von Quotenerklärungen und die Androhung einer Zwangsstrafe" vom 11.3.2025 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) forderte das Finanzamt den Bf auf, bis zum 31.3.2025 sämtliche noch nicht eingereichten Quotenerklärungen einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zudem wies es darauf hin, dass die Möglichkeit einer einheitlichen Fristverlängerung für alle noch ausstehenden Quotenerklärungen bis zum 30.6.2025 hiermit ausgeschlossen sei.
Mit als "Erinnerung über die Einreichung von Quotenerklärungen" bezeichnetem Schreiben vom 17.3.2025 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) teilte das Finanzamt dem Bf mit, er habe bis zum 15.3.2025 nur 20% der Quotenerklärungen eingereicht. Zudem wies es darauf hin, dass bis zum Stichtag 31.3.2025 100% der Quotenerklärungen einzureichen seien.
Mit Bescheid "über die Festsetzung einer Zwangsstrafe und das Ausscheiden aus der Quotenregelung" vom 11.4.2025 (zugestellt in die FinanzOnline-Databox des Bf) setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro fest. Der Bescheid enthält überdies den Hinweis, dass die vom Bf zur Quotenregelung 2023 angemeldeten Steuernummern aus der Quotenregelung ausgeschieden würden (dies betraf 19 Steuernummern). Begründend wurde ausgeführt, der Bf hätte zum 31.3.2025 sämtliche Quotenerklärungen einreichen müssen, tatsächlich habe er jedoch zum Stichtag 31.3.2025 nur 20% der Quotenerklärungen eingereicht. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil der Bf seiner Einreichverpflichtung nicht vor Ablauf der am 11.3.2025 gesetzten Abberufungsfrist (31.3.2025) nachgekommen sei.
Bis zu der am 11.4.2025 erfolgten Erlassung des eben genannten, die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides - dieser langte am 11.4.2025 um 11:53:36 Uhr in der FinanzOnline-Databox des Bf ein - hatte der Bf die ausstehenden Quotenerklärungen nicht (vollständig) eingereicht.
In den letzten Jahren kam der Bf der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht immer nach, was ua dazu führte, dass das Finanzamt die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2022 und 2023 unter Zugrundelegung einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) bescheidmäßig festsetzte und in diesem Zusammenhang auch Verspätungszuschläge verhängte.
Die laufenden Einkünfte des Bf beschränken sich auf eine Pension aus der SVS in Höhe von rund 17.000,00 Euro jährlich sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit von rund 700,00 Euro jährlich.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Bf eine Pension aus der SVS bezieht und darüber hinaus als berufsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater) Klienten in geringem Ausmaß betreut, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Anderslautendes ist weder den behördlichen Erledigungen (Beschwerdevorentscheidung, Vorlagebericht) noch den sonst im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen.
Sämtliche behördlichen Erledigungen (Verwarnungs-, Erinnerungs- und Androhungsschreiben, Bescheide), deren Inhalt wiedergegeben wurde, liegen im Akt ein. Dass die Zustellung dieser behördlichen Erledigungen jeweils in die FinanzOnline-Databox des Bf erfolgte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, denen der Bf nicht entgegengetreten ist (zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0121; VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097). Dass der die Zwangsstrafe festsetzende Bescheid am 11.4.2025 um 11:53:36 Uhr in der FinanzOnline-Databox des Bf einlangte, ist überdies einem aktenkundigen Auszug aus dem FinanzOnline-Databox-Protokoll zu entnehmen.
Dass der Bf die ausstehenden Quotenerklärungen bis zu der am 11.4.2025 erfolgten Erlassung des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides nicht (vollständig) eingereicht hatte, ergibt sich schon aus seinen Beschwerdeausführungen, wonach er das die Zwangsstrafe androhende Schreiben "überlesen" habe und der Meinung gewesen sei, "dass die erste Quotenregelung bis 30.06 des übernächsten Jahres abläuft." (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: damit meint der Bf offenbar den 30.6.2025). Auch sonst finden sich im Akt keinerlei Hinweise darauf, dass der Bf die ausstehenden Quotenerklärungen bis zum 11.4.2025 (vollständig) eingereicht hätte.
Die Anzahl der seitens des Finanzamtes infolge Nichterfüllung der Quote aus der Quotenregelung ausgeschiedenen Steuernummern (19) ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt einliegenden Aufstellung (Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt), in welcher als Ausscheidungszeitpunkt jeweils der 11.4.2025 vermerkt ist.
Die Feststellung, dass der Bf der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht immer nachkam und das Finanzamt infolgedessen ua die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2022 und 2023 unter Zugrundelegung einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) bescheidmäßig festsetzte sowie Verspätungszuschläge verhängte, beruht einerseits auf den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, denen der Bf nicht entgegengetreten ist, sowie andererseits auf den im Akt einliegenden Auszügen aus dem elektronischen Finanzamtsakt.
Die Feststellungen zu den laufenden Einkünften des Bf gründen sich auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht. Anderslautendes wurde vom Bf nicht vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):
Der mit dem AbgÄG 2023, BGBl I 110/2023, in die BAO eingefügte § 134a sieht eine automationsunterstützte Quotenregelung für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter vor. Er trat mit 1.1.2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen nach dem 31.12.2022 endenden Veranlagungszeitraum betreffen (§ 323 Abs 77 BAO).
Gemäß § 134a Abs 1 BAO können Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs 1 BAO sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
Gemäß § 134a Abs 3 BAO kann die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres vom zuständigen Finanzamt einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert werden. In diesem Fall sind § 134 BAO und § 135 BAO nicht anzuwenden.
Detaillierte Bestimmungen zur automationsunterstützten Quotenregelung finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung - QuRV), BGBl II 370/2023 idF BGBl II 146/2024.
§ 2 Abs 1 QuRV lautet:
"§ 2 (1) Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat."
§ 4 QuRV lautet:
"§ 4 (1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
1. Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
a) bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
b) bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
2. Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
a) bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
b) bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
c) bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.
(3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen."
§ 6 QuRV lautet:
"§ 6 (1) Wurde die Quote zu den in § 4 Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:
1. Wurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen.
2. Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch einzureichenden Quotenerklärungen anzudrohen.
3. Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(2) Wurde die Quote zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht erfolgt, hat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen. Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:
1. Wurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
2. Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2024)"
Der Zweck der Quotenregelung liegt in der beiderseits gleichmäßigeren Arbeitsbelastung. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die berufsmäßige Parteienvertretung profitieren aufgrund der gestaffelten Einreichung von Abgabenerklärungen von einer Verteilung der Arbeitslast auf einen längeren Zeitraum (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 134a Rz 1).
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt hingegen nicht in der Bestrafung einer Person (vgl VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). Im Rahmen der Ermessensübung sind ua zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10).
Der Bf, ein berufsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater), nahm für das Veranlagungsjahr 2023 die Quotenregelung in Anspruch.
Seiner sich aus § 4 Abs 2 QuRV ergebenden Verpflichtung, die Quotenerklärungen zu den einzelnen Abgabeterminen im erforderlichen prozentuellen Ausmaß einzureichen, kam der Bf nicht nach.
Daher setzte das Finanzamt - in Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur Überwachung der Quote - die in § 6 Abs 1 QuRV vorgesehenen Schritte:
Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 1
Verwarnung wegen Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 2
Androhung der Abberufung sämtlicher noch nicht eingereichten Quotenerklärungen infolge Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 3
Abberufung sämtlicher noch nicht eingereichten Quotenerklärungen mit Frist bis zum Abgabetermin 5 (31.3.2025) infolge Nichterfüllung der Quote zum Abgabetermin 4 und Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Einreichung sämtlicher Quotenerklärungen bis zum 31.3.2025
Darüber hinaus ließ das Finanzamt dem Bf mehrere Erinnerungsschreiben betreffend die fristgerechte Einreichung der Quotenerklärungen zukommen.
Der Bf sah sich weder durch die zahlreichen behördlichen Erinnerungs- und Verwarnungsschreiben noch durch die Abberufung sämtlicher noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum 31.3.2025 noch durch die Androhung einer Zwangsstrafe dazu veranlasst, seiner Einreichverpflichtung nachzukommen.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 6 Abs 1 Z 3 QuRV die Durchführung eines Zwangsstrafenverfahrens als Mittel zur Durchsetzung der Einreichverpflichtung des berufsmäßigen Parteienvertreters ausdrücklich vorsieht, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Im Hinblick auf die Ermessensübung der Höhe nach ist Folgendes zu bemerken:
Anzulasten ist dem Bf, dass er bis zum Stichtag 31.3.2025, zu dem sämtliche Quotenerklärungen einzureichen gewesen wären, trotz der zahlreichen behördlichen Erinnerungs- und Verwarnungsschreiben samt Zwangsstrafenandrohung gerade einmal 20% der Quotenerklärungen eingereicht hatte. Ein ernsthaftes Bemühen, der Einreichverpflichtung fristgerecht nachzukommen, kann darin nicht erblickt werden.
Wenn der Bf ins Treffen führt, im Rahmen der Ermessensübung sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er Klienten nur in geringem Ausmaß (mit entsprechend niedrigem Honorarvolumen) betreue, so überzeugt dies nicht. Vielmehr macht es dieser Umstand umso weniger nachvollziehbar, dass der Einreichverpflichtung zu den einzelnen Abgabeterminen nicht nachgekommen wurde, zumal davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Einreichfristen bei einer bloß geringen Anzahl an Quotenfällen leichter zu bewerkstelligen ist als bei einer entsprechend höheren Anzahl an Quotenfällen.
Der Bf gab sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag an, er sei der Meinung gewesen, "dass die erste Quotenregelung bis 30.06 des übernächsten Jahres abläuft." Darin kommt zum Ausdruck, dass sich der Bf mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Quotenregelung nicht genauer auseinandersetzte, was ihm im Rahmen der gegenständlichen Ermessensübung - unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sorgfalt - ebenfalls vorzuwerfen ist.
Wenn der Bf seine Säumigkeit weiters damit zu rechtfertigen versucht, dass er die Androhung der Zwangsstrafe wohl "überlesen" habe, so ist dazu zu bemerken, dass der Bf als berufsmäßiger Parteienvertreter, dem die abgabenrechtlichen Belange der von ihm Vertretenen überantwortet sind, umso mehr in der Pflicht steht, Zugänge in seiner FinanzOnline-Databox sorgfältig abzurufen. Ungeachtet dessen gingen der Androhung der Zwangsstrafe vom 11.3.2025 insgesamt 6 Verwarnungs- und Erinnerungsschreiben voraus, denen der Bf keine Beachtung schenkte.
Wenn der Bf überdies behauptet, aus den Quotenfällen resultierten "überhaupt keine wesentlichen Abgabennachforderungen", so ist dazu Folgendes zu bemerken: Wie bereits oben ausgeführt wurde, besteht der Zweck der Zwangsstrafe darin, die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten. Im vorliegenden Fall diente die Festsetzung der Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Einreichverpflichtung des Bf, die unabhängig davon besteht, ob aus den in der Folge ergehenden Bescheiden hohe oder niedrige Abgabennachforderungen resultieren. Vor diesem Hintergrund kann dem Kriterium der Höhe der Abgabennachforderung im Rahmen der gegenständlichen Ermessensübung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine besonders ins Gewicht fallende Bedeutung zukommen (vgl dazu auch BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018; BFG 6.9.2024, RV/7104142/2023).
Zu Lasten des Bf zu würdigen ist weiters der Umstand, dass er der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht immer nachkam, was ua dazu führte, dass das Finanzamt die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2022 und 2023 unter Zugrundelegung einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) bescheidmäßig festsetzte und in diesem Zusammenhang auch Verspätungszuschläge verhängte.
Die aufgezeigten Umstände sprechen allesamt dafür, die Zwangsstrafe in einer deutlich spürbaren Höhe festzusetzen.
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs 3 BAO den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Indem das Finanzamt im vorliegenden Fall für die zu erzwingende Leistung (Einreichung sämtlicher Quotenerklärungen) die Zwangsstrafe mit 5.000,00 Euro festgesetzt hat, hat es den gesetzlichen Rahmen voll ausgeschöpft. Dies erscheint angesichts der auch vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung bejahten eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf (zu den laufenden Einkünften des Bf siehe oben) etwas überzogen.
Das Bundesfinanzgericht übt das Ermessen im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Falles derart, dass die Zwangsstrafe von 5.000,00 Euro auf 3.800,00 Euro herabgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 5. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 QuRV, Quotenregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2023
- § 4 QuRV, Quotenregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2023
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 QuRV, Quotenregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2023
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100773/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100773.2025
- Stammnummer
- 149547
- Gültig
- 05.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF