Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101627/2020
Einkommensteuer: Verlustverwertungsbeschränkung bei einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht (§ 2 Abs. 2a EStG 1988)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101627/2020vom 24.03.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 08.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Beschwerden sowohl gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften für 2008 bis 2013 als auch gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften für 2008 bis 2013 und beantragt deren ersatzlose Aufhebung (siehe Seite 31). Zur Begründung wurde ua. vorgebracht, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin sei ausschließlich zum Zwecke der Ausnutzung steuerlicher Vorteile gegründet worden, durch keine Beweise "unterlegt" sei und nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels tätig sein wollen und habe beschlossen, diesen in der Rechtsform einer KG zu betreiben. Für die Gründung mehrerer KGs seien sowohl betriebswirtschaftliche Überlegungen wie Diversifikation und Risikostreuung als auch Grenzen bei der kreditgewährenden Bank (Großveranlagungsgrenze) maßgeblich gewesen (siehe Seite 11 des Berufungsschreibens). Die Treuhandlösung sei für den Beschwerdeführer wegen seines Bekanntheitsgrades und wegen des von Immobilienspezialisten angebotenen Gesamtpakets - Immobilien- und Finanzierungsmanagement, Risikostreuung - von Interesse gewesen (siehe Seite 11 des Beschwerdeschreibens). Die Gegenüberstellung Kündigung vs. Einbringung zeige lediglich die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beendigung einer Kommanditbeteiligung auf. Diese Gegenüberstellung sei nicht für die Beschwerdeführerin erstellt worden. Sie gebe einen Status aus dem Jahr 2009 mit fiktiven Zahlen wieder, sowohl die Kommanditeinlage als auch die Ergebnisse stimmten nicht mit den Zahlen der Beschwerdeführerin überein. Die angeführten Möglichkeiten zur Beendigung einer Kommanditbeteiligung seien bis heute nicht umgesetzt worden. Warum diese Ausarbeitung für den Zeitpunkt der Gründung im Jahr 2008 von Relevanz sein solle, sei schon per se vollkommen rätselhaft. Mangels Umsetzung sei sie auch ohne jede Relevanz für die übrigen beschwerdegegenständlichen Jahre 2009 bis 2014 (siehe Seite 12 des Beschwerdeschreibens). Bei der Beilage "0-lmmobilienhandel KG" handle es sich um eine interne Arbeitsunterlage, die ein Mitarbeiter erstellt habe und die die Prinzipien des gewerblichen Grundstückhandels zusammenfasse. Sie weise inhaltlich keinen Konnex zur Beschwerdeführerin auf (siehe Seite 12 des Beschwerdeschreibens). Was den Ausdruck einer Homepage aus dem Jahr 2007 betreffe, sei der Text sehr allgemein gehalten und nehme überhaupt keinen Bezug zu Immobilienhandel-Kommanditgesellschaften, sodass dieser nicht entscheidungsrelevant für den Erwerb einer Beteiligung an der Beschwerdeführerin gewesen sein könne (siehe Seite 13 des Beschwerdeschreibens). Das Schreiben "Information zu Immobilienhandelsgesellschaft" sei im Jahr 2012 erstellt worden, stelle Verbesserungsmaßnahmen der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation der Beschwerdeführerin dar und erläutere die steuerlichen Änderungen infolge des Stabilitätsgesetzes 2012. Die Relevanz dieses Schreibens für den Zeitpunkt der Gründung der Beschwerdeführerin und die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2008 und damit auch für die Folgejahre sei nicht gegeben (siehe Seite 13 des Beschwerdeschreibens). Wie aus dem der Beilage beigefügten Umlaufbeschluss ersichtlich sei, sei dieser nicht für die Beschwerdeführerin erstellt worden (siehe Seite 13 des Beschwerdeschreibens). Der Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 sei nur dann anzuwenden, wenn es einen zusätzlichen Hinweis dafür gebe, dass die steuerlichen Vorteile für den Beteiligten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages im Vordergrund gestanden seien. Genau diese Hinweise gebe es für die gegenständliche Beteiligung jedoch nicht. Die Behauptungen und die von der Betriebsprüfung angeführten Unterlagen könnten schon deswegen kein Hinweis darauf sein, dass für den Beteiligten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages steuerliche Vorteile im Vordergrund gestanden hätten, weil diese Unterlagen überwiegend aus den Jahren 2009 bis 2012 stammten und somit zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung schlichtweg nicht existiert hätten (siehe Seite 18 des Beschwerdeschreibens). Laut Betriebsprüfungsbericht solle laut ***H*** der Beschwerdeführer mit diesem lediglich Kontakt aufgenommen haben, wenn er einen Betrag für die Höhe der Verlustzuweisung gehabt hätte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 29.04.2015 seien diese Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Die Aussage der Betriebsprüfung sei somit aktenwidrig (siehe Seite 18 des Beschwerdeschreibens). Bereits aus dem Blickwinkel des zeitlichen Aspekts sei vollkommen unklar, warum die Telefonnotiz aus dem Jahr 2010 irgendeine Relevanz hinsichtlich des Tatbestandes des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 besitzen solle. Denn es sei nur von Relevanz, ob im Zeitpunkt des Eingehens der gegenständlichen Beteiligung steuerliche Vorteile im Vordergrund gestanden seien (siehe Seite 18 des Beschwerdeschreibens). Aber selbst wenn man sich diese zeitliche Divergenz wegdenke, könne diese Telefonnotiz für gegenständliche Beteiligung niemals von Relevanz sein: hinsichtlich der gegenständlichen Betätigung sei auszuführen, dass für jeden vernünftig denkenden Unternehmer bei gegenständlicher Kommanditgesellschaft steuerliche Vorteile nicht hätten im Vordergrund gestanden haben können, da bei gegenständlicher Betätigung das außersteuerliche Risiko derart hoch sei, dass ein Steuervorteil ohnedies immer im Hintergrund stehen müsse (siehe Seite 18 des Beschwerdeschreibens). Die Betätigung der Beschwerdeführerin sei mit hohem Risiko behaftet gewesen. Es seien hauptsächlich Wohnungen angeschafft worden, die mit einem Mietverhältnis belastet gewesen seien, aus dem nur ein extrem niedriger Mietzins erzielbar gewesen sei. Nur wenn diese Mietverhältnisse zeitnah hätten beendet werden können, habe hinsichtlich der angekauften Wohnungen die Chance auf signifikante Wertsteigerungen und beträchtliche Gewinne bestanden. Denn nur dann hätten die Wohnungen für Käufer hergerichtet werden können, damit diese aufgrund der besseren Ausstattung bessere Mieten erzielen oder Eigennutzung vornehmen könnten. Wenn hingegen das mietengeschützte Bestandsverhältnis länger aufrecht bliebe, würden jährlich Zinsen und Eigentümerkosten zu bedienen sein, die mit weiteren Eigenmitteln oder Fremdkapital zu finanzieren wären. Damit habe das beträchtliche Risiko bestanden, dass bei einem Verkauf der Wohnungen mit dem Verkaufserlös nur noch die Schulden abgedeckt werden könnten und somit die Beteiligung mit einem Totalverlust des eingesetzten Eigenkapitals ende. Hierbei sei auch zu bedenken, dass der Ankauf von Immobilien mit hohen Nebenkosten belastet sei (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Rechtsanwaltskosten, Maklergebühr, etc.), die ebenfalls zu finanzieren seien und erst durch einen höheren Verkaufspreis verdient werden könnten. Es sei daher beim Ankauf der Wohnungen im bezahlten Preis sowohl die Chance auf Wertsteigerung als auch das Risiko der Wertstagnation und Kapitalvernichtung einkalkuliert gewesen. Wie sich jede einzelne Wohnung dann entwickeln würde, sei aus Sicht des Käufers kaum planbar gewesen (siehe Seite 19 des Beschwerdeschreibens). Bei dieser Art der Betätigung mache sich ein wirtschaftlich denkender Investor zunächst primär darüber Gedanken, ob das Investment betriebswirtschaftlich sinnvoll sei. Ein allfälliger Steuervorteil trete daher zwangsläufig in den Hintergrund (siehe Seite 20 des Beschwerdeschreibens). Dies ergebe sich auch ganz klar aus den Renditeberechnungen, da aus diesen ersichtlich sei, dass der Hauptteil der Rendite keinerlei steuerliche Ursache habe (siehe Seite 20 des Beschwerdeschreibens). Unklar sei, warum die Gründung von mehreren KGs in unterschiedlichen Jahren dazu führen solle, dass der Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 gegeben sein solle. Die Gründung mehrerer Kommanditgesellschaften habe der Risikostreuung und damit der Risikovermeidung gedient. Dies sei eine Vorgangsweise, die in der Immobilienbranche vollkommen üblich sei (siehe Seite 20 des Beschwerdeschreibens). Für die Höhe der steuerlichen Ergebnisse sei es völlig egal, ob zusätzliche Immobilieninvestitionen in einer bestehenden oder in einer neuen Gesellschaft getätigt würden. Daher sei der von der Betriebsprüfung gezogene Schluss, dass aus der Gründung mehrerer Kommanditgesellschaften eine steuerfreundliche Planung ersichtlich sein solle, nicht sinnvoll (siehe Seite 20 des Beschwerdeschreibens). Aber selbst wenn man unterstelle, dass eine steuerfreundliche Planung stattgefunden habe, sei hieraus in "keinster" Weise der Schluss zulässig, dass bei Eingehen der gegenständlichen Beteiligung steuerliche Vorteile im Vordergrund gestanden hätten (siehe Seite 20 des Beschwerdeschreibens). Aus der Datei "Einbringungsmöglichkeit (Status 2009)_IHL004_überarb.xls" ergebe sich klar, dass diese nicht für die Anwendung des Grundtatbestandes des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988, sondern gegen dessen Anwendung spreche. Denn offensichtlich habe man sich im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung keine Gedanken darübergemacht, wie die steuerlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der KG seien. Man habe sich also im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung keine Gedanken darüber gemacht, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens vielleicht ein begünstigter Steuersatz anwendbar sei. Dies spreche aber eindeutig gegen die Annahme, dass im Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung steuerliche Vorteile im Vordergrund gestanden seien. Ergänzend sei angemerkt, dass der Treugeberkommanditist bis heute nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und ein Ausscheiden gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988, welches aus der Sicht der rechtlichen Rahmenbedingungen des Jahres 2009 noch möglich gewesen sei, nunmehr aufgrund der Judikatur des VwGH bzw. BFG bzw. der EStR ohnedies nicht mehr möglich sei (siehe Seite 21 des Beschwerdeschreibens). Zur Aktennotiz sei festzustellen, dass - auch inhaltlich - kein Konnex zur Beschwerdeführerin bzw. zu gegenständlichen Beteiligten bestehe. Diese Unterlage stelle die subjektive Wahrnehmung eines Mitarbeiters der ***V-GmbH*** aus dem Jahr 2008 dar, jedenfalls aber keinen tatsächlichen Hinweis auf die subjektive Absicht des hier beteiligten Gesellschafters (siehe Seite 21 des Beschwerdeschreibens). Die im Jahr 2007 "geschaltete" Information auf der Homepage der ***Bank1*** habe in "keinster" Weise die gegenständliche Beteiligung beworben. Auch sei aus dieser in "keinster" Weise ersichtlich, dass steuerliche Vorteile in den Vordergrund gestellt würden. Der betreffende Artikel rücke vor allem das Immobilien "Know-How" der ***Bank1*** in den Vordergrund. Lediglich mit den Worten "mit allen steuerrechtlichen Vorteilen" werde auf steuerliche Vorteile hingewiesen, wobei nicht einmal ersichtlich sei, um welche Vorteile es sich handle. Oft seien mit einer Immobilie umsatzsteuerliche Vorteile, wie z.B. das Recht auf Vorsteuerabzug, verbunden. Der Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 sei jedoch eindeutig nur auf ertragssteuerliche Vorteile anzuwenden, nicht aber auf etwaige umsatzsteuerliche Vorteile. In dieser Information stehe weder ein Hinweis auf einen Verlust noch ein Hinweis auf eine Steuerrefundierung (siehe Seite 21-22 des Beschwerdeschreibens). Nicht jede Darstellung eines Steuervorteiles führe sofort zur Anwendung des Grundtatbestandes § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988. Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes habe im Zusammenhang mit der Auslegung des - dem österreichischen § 2 Abs. 2a EStG 1988 vergleichbaren - deutschen § 2b EStG im Zusammenhang mit dem "Im-Vordergrund-Stehen eines steuerlichen Vorteils" festgestellt, dass der Tatbestand nur dann erfüllt sei, wenn der steuerliche Vorteil werbetechnisch in den Vordergrund gestellt werde. Schädlich könnten konkrete Hinweise auf die mögliche Höhe der Steuerersparnis oder die damit verbundenen Stundungseffekte somit nur dann sein, wenn diese Werbeelemente den entscheidenden Auslöser für Investitionsentscheidungen des Investors dargestellt hätten. Dies wird bei Veröffentlichungsmaterial vorliegen, bei dem der überwiegende Schwerpunkt der Information in der Darlegung und Erklärung des Steuervorteils bestehe (siehe Seite 22 des Beschwerdeschreibens). Auch sei "rätselhaft", warum die Information "Immobilienhandel KG" aus dem Jahre 2012, die teilweise über das Stabilitätsgesetz 2012, teilweise über finanzielle Verbesserungen der KG informiere und teilweise steuerliche Überlegungen darstelle, ein Sachverhaltselement sein solle, dass hinsichtlich des Grundtatbestandes des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 von Relevanz sein solle (siehe Seite 22 des Beschwerdeschreibens). § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 verstoße außerdem gegen das verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheitsgebot. Die "insbesondere" Voraussetzungen des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 seien vollkommen unbestimmt, weil nicht definiert werde, was unter einem allgemeinen Anbot zu verstehen sei, was unter Rendite zu verstehen sei, unklar sei, was unter einer Rendite vor Steuern bzw. unter einer Rendite nach Steuern zu verstehen sei, unklar sei, ob bei Ermittlung der Rendite auf subjektive Besonderheiten des Steuerpflichtigen einzugehen sei oder von einem hypothetischen Modellgesellschafter auszugehen sei, der auch von den Modellgestaltern bei der Zusammenstellung zugrunde gelegt worden sei. Den EB zufolge sei die Regelung in der Weise angelegt, dass nicht auf die konkreten Verhältnisse des Anlegers abzustellen sei. Der deutsche § 2b EStG sei aufgrund der Zweifel des BFH an der Verfassungskonformität inzwischen durch den Gesetzgeber aufgehoben worden. Ähnliche Bedenken seien wohl auch Hintergrund, dass im Ministerialentwurf zur Steuerreform 2015/2016 die Abschaffung der gegenständlichen Vorschrift vorgesehen gewesen sei. So führten die EBs zum ME des StRefG 2015/2016 explizit und wörtlich an: "Die diesen Gestaltungen bisher entgegenwirkende komplizierte und zu vielfachen Auslegungsproblemen Anlass gebende Bestimmung des § 2 Abs. 2a 1. Teilstrich EStG 1988 erscheine daher entbehrlich und solle entfallen." (siehe Seite 23-25 des Beschwerdeschreibens). Das Vorgehen der Außenprüfung habe gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen. Die kurze Zeitspanne zwischen Übermittlung der Feststellungen und der Abhaltung der Schlussbesprechungen, habe es unmöglich gemacht, sich substantiell mit den festgestellten Sachverhalten auseinanderzusetzen, um so die Parteienrechte zu wahren. Die am 01.12.2015 übermittelten Renditeberechnungen und die am 17.12.2015 übermittelten Berechnungen sowie die mündlichen Erläuterungen seien ignoriert worden. Die Behörde habe damit ihre gemäß § 115 BAO bestehende Verpflichtung zur Wahrheit und Objektivität verletzt (siehe Seite 25-26 des Beschwerdeschreibens). Der Beschluss, mit welchem die hier gegenständliche Anordnung der Staatsanwaltschaft genehmigt worden sei, sei mit Entscheidung des Oberlandesgerichts als rechtswidrig aufgehoben worden. Die Durchsuchung sei daher nach Maßgabe der StPO ohne gesetzliche Legitimation erfolgt. Werde während des Abgabenverfahrens ein häusliches Geheimnis (bzw. ein interner Aktenvermerk) durch systematisches Suchen offenbart, so liege darin ein durch keine Norm der BAO (und im gegenständlichen Fall auch durch keine Norm der StPO) gedeckter Eingriff in die durch das Hausrecht geschützte Geheimnissphäre vor. Die dabei erlangten Beweise dürften - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht verwendet werden. Wenn die Erlangung des Beweismittels gegen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grund- und Freiheitsrecht verstoße oder sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmungen verletzt würden, dürfe ein solchermaßen beschafftes Beweismittel nicht verwertet werden. Es werde daher beantragt, die rechtswidrig erlangten Beweismittel im Abgabenverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen (siehe Seite 27 des Beschwerdeschreibens; siehe auch Seite 7 des Beschwerdeschreibens). Gegen die Verfahrenswiederaufnahmen bringt die Beschwerdeführerin ua. vor, dass hinsichtlich des Jahres 2008 gar keine Tatsachen neu hervorgekommen sein könnten. Unterlagen und angeblich steuerlich relevante Tatsachen stammten aus Zeitpunkten, die nach dem Erwerb der Beteiligung und nach der Erlassung des Feststellungsbescheides 2008 lägen. Die vor Bescheiderlassung erstellten Unterlagen gäben entweder die subjektive Wahrnehmung eines Mitarbeiters wieder oder wiesen inhaltlich keinerlei Konnex zu gegenständlicher Beteiligung auf oder seien nicht für die Beschwerdeführerin erstellt worden (siehe Seite 14-15 des Beschwerdeschreibens).
Mit Schreiben vom 08.04.2016 brachte auch der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Beschwerden gegen die genannten Bescheide ein und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wurde ua. vorgebracht, dass die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig seien, weil die belangte Behörde darin pauschal auf den Schlussbericht verweise, ohne die neu hervorgekommenen Tatsachen und/oder Beweismittel zu benennen (siehe Seite 6). Es genüge als Begründung keinesfalls, auf behördliche Ermittlungen hinzuweisen (siehe Seite 6). Die im Prüfungsbericht wiedergegebene Aussage des ***H*** sei aktenwidrig. Eine Aussage dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit ***H*** nur dann Kontakt aufgenommen habe, wenn er "einen Betrag für die Höhe der Verlustzuweisung hatte", sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Vielmehr habe ***H*** ausgesagt, dass die Anfragen des Beschwerdeführers sich um den Wohnungsbestand der einzelnen Gesellschaften gedreht hätten. Dies belege, dass das Interesse des Beschwerdeführers in der Erzielung von Gewinnen aus dem Immobilienhandel gelegen sei und nicht in der steuerlichen Verlusterzielung (siehe Seite 7). Die belangte Behörde zeige weder in den angefochtenen Bescheiden noch im Prüfbericht auf, worauf sie ihre Meinung stütze, dass § 2 Abs. 2a EStG 1988 anzuwenden wäre. Vielmehr führe sie im Prüfbericht auf den Seiten 5 bis 6 nur allgemeine rechtliche Ausführungen zur Bestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 aus, ohne festzustellen, inwiefern die Norm auf den konkreten Sachverhalt zu subsumieren wäre (siehe Seite 7). Wenngleich die Behörde nicht explizit darauf hinweise, ließen ihre Ausführungen jedoch darauf schließen, dass eine Qualifikation der Beschwerdeführerin unter TS 2 des § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht angenommen werde. (siehe Seite 8). Zentral und von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall auch adressiert sei das Verlustausgleichsverbot des TS 1 des § 2 Abs. 2a EStG 1988, welches nach in dieser Beschwerde vertretener Auffassung im gegenständlichen Fall nicht vorliege (siehe Seite 9). Eine Bewerbung der Vorteile durch professionelle Anbieter sei Voraussetzung. Die belangte Behörde lasse weitere Hinweise, was als "Steuervorteil" anzusehen sei bzw. wie die "Bewerbung" auszusehen habe, vermissen (siehe Seite 10). Die Vorschrift verstoße gegen das verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheitsgebot, da diese Norm eine Unzahl unbestimmter und unbestimmbarer Gesetzesbegriffe enthalte (siehe Seite 10-11). Sollte man dennoch davon ausgehen, dass die Rechtslage nicht gegen Verfassungsrecht verstoße und maßgeblich auf die Bewerbung des Steuervorteils abzustellen sei, dann seien die dem Prüfbericht als Beilage angeschlossenen Bewerbungen auf der Homepage der ***Bank1*** dahingehend zu würdigen, dass die Bewerbung eines ausreichenden steuerlichen Vorteils nicht erfolgt sei. Weder würden durch diese Auszüge der Homepage Modelle beworben, noch ergebe sich daraus, dass mit einem zu erwartenden Beteiligungsverlust geworben werde (siehe Seite 11). Die Bewerbung betreffe ausschließlich die Investition in Immobilien. Gegen die Anwendbarkeit des Grundtatbestandes spreche weiters, dass sich nicht erschließen lasse, worin der Steuervorteil gelegen sei bzw. welches konkrete Ausmaß er umfasse. Keinesfalls sei gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem konkreten Steuervorteil geworben worden (siehe Seite 11-12). Nach der Finanzverwaltung stehe der steuerliche Vorteil jedenfalls dann nicht im Vordergrund, wenn es sich um eine Beteiligung mit einem hohen außersteuerlichen Risiko handle, da in derartigen Fällen das hohe außersteuerliche Risiko den steuerlichen Vorteil überlagere (siehe Seite 12). Der Beschwerdeführer sei mit seinen Immobilieninvestments ein außersteuerliches und somit beachtliches Risiko eingegangen, welches darin bestehe, dass er eine Einlage von mehr als 5 Mio. € in die Kommanditgesellschaften getätigt habe (zu welchen auch die Beschwerdeführerin gehöre), die bei Scheitern des zugrunde liegenden Immobiliengeschäftsmodells endgültig verloren wären, das Aufgehen des Geschäftsmodells (Wertsteigerung durch Wegfall von günstigen Altmietverträgen zum Friedenszins mit anschließender Renovierung und Weiterveräußerung - bei gleichzeitigem Anfall von laufenden hohen Kosten für die Instandhaltung, Finanzierung und Verwaltung während der Vermietung) vom Zeitfaktor abhängig ist, und ausreichende Wertsteigerungen der Immobilien eintreten müssten, um die laufenden Strukturkosten abzudecken. Auch aufgrund des Risikoarguments scheide eine Anwendung des Grundtatbestands aus (siehe Seite 12-13). Wenn nicht schon dem Grunde nach eine Beteiligung vorliege, bei der das Erzielen steuerlicher Verluste im Vordergrund stehe, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Regelbeispiels des TS 1 des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorlägen. Es sei daher zu prüfen, ob ein "allgemeines Angebot des Erwerbs oder des Eingehens derartiger Beteiligungen" bestanden habe und ob "auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung erreichbare Renditen, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Rendite vor Steuern betragen" erreichbar wären (siehe Seite 13). Gegen das Vorliegen der von den EStR 2000 aufgestellten Voraussetzungen spreche im vorliegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer das neue Modell im Jahr 2005 im persönlichen Gespräch mit ***J*** und ***G*** vorgestellt, somit im Kreis von Geschäftspartnern (und völlig unabhängig von irgendeiner Form eines allgemeinen Angebots oder einer jedermann zugänglichen Internet-Werbung) vorgestellt worden sei, dass nachweislich des Internetarchivs der WPB (archive.org) im Jahr 2005 auf der Homepage der ***Bank1*** keine Werbung mit Steuerersparnis festzustellen sei, dass auch in den Jahren nach 2005 keine konkrete Bewerbung des "Grundstückshandelsmodells" auf der Homepage der ***Bank1*** festzustellen sei (insbesondere seien keine Ausführungen auf der Homepage zu finden, wie ein Grundstückshandelsmodell funktioniere und welcher konkrete Steuervorteil für den typischen Steuerpflichtigen resultiere), dass der Beschwerdeführer damals nicht Kunde der ***Bank1*** gewesen sei (somit habe das Modell ihm auch nicht als "guten Kunden" der ***Bank1*** vorgestellt worden sein können), und dass das nachfolgende Engagement des Beschwerdeführers in den einzelnen Mitunternehmerschaften über jenes eines bloß kapitalistisch beteiligten Mitunternehmers hinausgegangen sei (siehe Seite 14). Das Tatbestandsmerkmal des "allgemeinen Angebots" liege somit nicht vor (siehe Seite 15). Zum Renditevergleich ist dem Beschwerdeschreiben zu entnehmen, dass die in Beilage ./3 befindliche Excel-Berechnungen zeige, dass § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht erfüllt sei, weil nicht mehr als zweifache Rendite gegeben sei (Zinssatz vor Steuern 3,35%; Zinssatz nach Steuern 6,03%; Verhältnis 1,798). Die "Rendite nach Steuern" sei nicht doppelt so hoch wie die "Rendite vor Steuern", sodass auch das zweite gesetzliche Kriterium des Regelbeispiels des § 2 Abs. 2a EStG 1988 nachweislich nicht erfüllt sei (siehe Seite 17). Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Steuerung des Abflusses von Betriebsausgaben beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 liege aus dem Grund der Planung der Höhe der Anschaffungen von Grundstücken im Zusammenhang mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vor (siehe Seite 20). Auch könne hinsichtlich des Einsatzes mehrerer Kommanditgesellschaften ("Jahresgesellschaften") durch den Beschwerdeführer kein Missbrauch nach § 22 BAO vorgeworfen werden, weil die höchstgerichtliche Rechtsprechung diese Freiheit einräume und in den gegenständlichen Jahren zugleich auch beachtliche Gründe außerhalb der Einkommensteuer für den Immobilienerwerb über mehrere Mitunternehmerschaften sprächen (siehe Seite 21).
Die belangte Behörde wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen (Sammelbescheiden) vom 23.05.2019 als unbegründet ab. Den Bescheidbegründungen ist gleichlautend zu entnehmen, dass im Zuge der Hausdurchsuchung der ***Bank1*** am 29.04.2015 sowohl eine PowerPoint-Präsentation, als auch ein Konzept zum Immobilienhandel in einer Personengesellschaft gefunden worden seien. In beiden Dokumenten findet sich unter dem Punkt "WARUM ZEICHNET EIN ANLEGER EINE BETEILIGUNG" folgende Begründung: "Möglichkeit der steuerlichen Verwertung von negativen Einkünften zur Reduzierung der Einkommensteuer." Auf derselben Seite folge eine Berechnung der Steuerersparnis. Allerdings sei ein "öffentliches Angebot" iSd § 97 für das Vorliegen eines allgemeinen Angebots nicht erforderlich. Auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2018, Ro 2016/13/0027, welches in die Rz 165 der EStR 2000 eingearbeitet wurde, erläutere, dass eine Bewerbung mit einem zu erwartenden Beteiligungsverlust zu einer Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2a EStG 1988 führe. Es bedürfe einer Abwägung der Intensität der Bewerbung des steuerlichen Vorteils mit anderen in Aussicht gestellten Vorteilen der Beteiligung. Stehe auf Grund der Intensität der Bewerbung der steuerliche Vorteil aus der Beteiligung im Vordergrund, seien weitere Überprüfungen des allgemeinen Angebotes der Beteiligung sowie des Verhältnisses von Rendite vor Steuern und Rendite nach Steuern nicht mehr anzustellen. Es liege dann jedenfalls eine Beteiligung vor, die unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2a EStG 1988 falle. Insgesamt seien in dieser Beteiligungsform 32 Kommanditgesellschaften gegründet worden, was ein Indiz für das allgemeine Angebot darstelle, da nicht immer die gleichen Personen an den KGs beteiligt seien. In allen Fällen sei der Firmensitz der KG auch der Sitz der ***Bank1***. Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2a EStG 1988 sei das Erzielen steuerlicher Vorteile, wobei im Gesetz selbst keine Kriterien angeführt seien, die zur Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 2 Abs. 2a EStG 1988 führten. Ein Verlustausgleich sei jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der Steuervorteil aus der Beteiligung dominiere. Das sei gegeben, wenn das Eingehen der Beteiligung mit Steuervorteilen aus einem zu erwartenden Beteiligungsverlust durch professionelle Anbieter beworben werde. Bloße Hinweise auf Beteiligungsverluste aus Gründen der Prospekthaftung stellten keine Bewerbung dar (Rz 165 EStR 2000). Entsprechend den Richtlinien seien somit weitere Überprüfungen des allgemeinen Angebotes der Beteiligung sowie des Verhältnisses von "Rendite vor Steuern" und "Rendite nach Steuern" nicht mehr anzustellen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Modell ein hohes außersteuerliches Risiko vorliege und somit die Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 verwehrt wäre, sei insoweit nicht nachvollziehbar, da der treuhändig gehaltene Kommanditist nur mit der Haftungseinlage hafte und der Komplementär eine Haftungsfreistellung seines Dienstgebers zugesichert bekomme. Um eine Reduzierung der Einkommensteuer über den Betrag der Einlage zu erzielen, sei es zudem notwendig gewesen, die Finanzierung der Wohnungskäufe zu zwei Drittel mit Fremdkapital zu finanzieren. Das Fremdkapital werde nicht von der ***Bank1*** selbst zu Verfügung gestellt, allerdings erhält diese eine Vermittlungsprovision. Das Pfandrecht für den jeweiligen Kreditgeber sei im Grundbuch eingetragen. Das Naheverhältnis zum Verkäufer der Immobilien sei bereits im BP-Bericht beschrieben worden und sei nach Ansicht der Außenprüfung ein weiteres Indiz auf Ausbleiben des hohen außersteuerlichen Risikos. Zu den Verfahrenswiederaufnahmen ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass eine Offenlegung der Bewerbung der steuerlichen Vorteile hätte stattfinden müssen, um den Sachverhalt vollständig rechtlich subsumieren zu können. Diese neuen Tatsachen seien somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Behörde nicht bekannt gewesen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen gründeten sich auf Dokumente, welche im Zuge einer Hausdurchsuchung am 29.04.2015 in den Räumlichkeiten der ***Bank1***, deren Adresse auch zugleich Firmensitz der Kommanditgesellschaft sei, gefunden worden seien.
Mit Schreiben vom 12.06.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen die Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen.
Mit Schreiben vom 25.06.2019 stellte auch die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen. Dem Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung den mangelnden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Erstellungszeitpunkt der Beilagen der Niederschrift und dem Erstellungszeitpunkt der Beilagen der Beschwerdevorentscheidung und dem Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung im Jahr 2008 bzw. dem Zeitpunkt der Erlassung der Feststellungserklärung für das Jahr 2008, 07.09.2009, mit keinem Wort würdige, dass nicht erwähnt werde, dass die Beilagen laut Beschwerdevorentscheidung nicht die Beschwerdeführerin beträfen, dass das "eindeutig nicht existente Thema Naheverhältnis" als Begründung herangezogen werde und dass zu dem eigentlichen Thema - nämlich warum § 2 Abs. 2a EStG 1988 anzuwenden sei - außer Zitaten keinerlei erkennbare Argumente enthalten seien (siehe Seite 2 des Vorlageantragsschreibens). Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2018, Ro 2016/13/0027, ergebe sich klar, dass die bisher vertretene Meinung der Finanzverwaltung verfehlt sei. Das bloße Bewerben mit Verlusten per se führe nicht zu einer Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG 1988. Diese Rechtsansicht des VwGH sei nunmehr auch von der Finanzverwaltung übernommen und die Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 165 genau in diesem Punkt geändert worden und genau jener Satz, der in der Beschwerdevorentscheidung angeführt werde, und jener Satz, der diese Rechtsansicht nochmals explizit bekräftigt habe, seien gestrichen worden. Auf der Grundlage dieser VwGH-Entscheidung ergebe sich somit klar, dass nicht jedes Bewerben von Steuervorteilen zur Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 führen könne. Es sei vielmehr zu hinterfragen, ob das Bewerben so intensiv gewesen sei, dass der Steuervorteil im Vordergrund habe gestanden sein können (siehe Seite 2-3 des Vorlageantragschreibens). Normadressat des § 2 Abs. 2a EStG 1988 sei "eindeutig und logischerweise" der einzelne Steuerpflichtige. Aus Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen sei zu beurteilen, ob und inwieweit Steuervorteile im Vordergrund gestanden seien (siehe Seite 3 des Vorlageantragsschreibens). Es sei daher festzuhalten, dass insbesondere nur aus dem Blickwinkel des einzelnen Treugeberkommanditisten beurteilt werden könne, ob Steuervorteile im Vordergrund gestanden seien. Aus keinem der angeführten Beweise könne dieser Schluss gezogen werden (siehe Seite 4 des Vorlageantragschreibens). Weiters werde zu Beginn der Beschwerdevorentscheidung das Thema "allgemeines Angebot" angesprochen, obwohl der Grundtatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988 dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthalte. Aufgrund dieser Ausführungen sei klar, dass die Finanzverwaltung den Spezialtatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988 anwende. Die Anwendung des Spezialtatbestandes scheitere schon aufgrund der Renditeberechnungen (siehe Seite 3 des Vorlageantragschreibens). Es liege kein allgemeines Anbot vor, wenn das Angebot auf einen Anleger zugeschnitten sei (siehe Seite 3 des Vorlageantragschreibens). Die vom VwGH geforderte Abwägung der intensiven Bewerbung des steuerlichen Vorteils mit anderen in Aussicht gestellten Vorteilen der Beteiligung sei der Beschwerdevorentscheidung nicht einmal dem Ansatz nach zu entnehmen (siehe Seite 4 des Vorlageantragschreibens). Zu Beginn der Beschwerdevorentscheidung würden die im Zuge der Hausdurchsuchung der ***Bank1*** am 29.04.2015 gefundene PowerPoint-Präsentation sowie ein Konzept zum Immobilienhandel in einer Personengesellschaft angeführt, ohne zu erwähnen, dass die PowerPoint-Präsentation im September 2009 erstellt worden sei (siehe Seite 5 des Vorlageantragschreibens). Es werde unterstellt, dass mit Unterlagen des Jahres 2009 eine Beteiligung beworben worden sei, die bereits im Jahr 2008 (somit ein Jahr vor Erstellung dieser Dokumente) erworben worden sei (siehe Seite 5 des Vorlageantragschreibens). Die von der belangten Behörde angeführte Haftungsbegrenzung mit der Haftungseinlage des Kommanditisten sei kein zutreffendes Argument gegen ein hohes außersteuerliches Risiko: Die Aussage, dass der Kommanditist "nur" mit der Hafteinlage hafte, sei zwar korrekt, dennoch müsse sich der Kommanditist bei seiner Investitionsentscheidung die Frage stellen, ob er seine Einlage wieder zurückbekomme (siehe Seite 6 des Vorlageantragschreibens). Aufgrund des hohen Eigenkapitaleinsatzes ergebe sich klar, dass die betriebswirtschaftlichen Überlegungen im Vordergrund gestanden seien und keine durch den Ankauf von Immobilien allenfalls erzielbare Steuerstundung. Eine Fremdfinanzierung erhöhe eindeutig zusätzlich das Risiko, das bis zum Totalverlust der Einlage führen könne (siehe Seite 6 des Vorlageantragschreibens). Gegen die Wiederaufnahme der Verfahren ist dem Vorlageantragsschreiben ergänzend zu entnehmen, dass beide in Fußnote 1 der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dokumente inhaltlich keinen Konnex zur verfahrensgegenständlichen KG aufwiesen und diese Beteiligung auch in keinster Weise bewerben würden, sodass sie objektiv nicht geeignet seien, steuerliche Vorteile dieser verfahrensgegenständlichen KG in den Vordergrund treten zu lassen (siehe Seite 6-7 des Vorlageantragschreibens). Bei der zu Fußnote 2 als Beilage angefügten nicht unterfertigten Schad- und Klagloserklärung handle es sich um ein Muster aus dem Jahr 2011 ohne jeglichen inhaltlichen Konnex zur Beschwerdeführerin. Dieses Dokument könne daher schon zeitlich nicht dazu geeignet sein, als "neu hervorgekommene Tatsache" hinsichtlich des Jahres 2008 qualifiziert zu werden (siehe Seite 7 des Vorlageantragschreibens). Inwiefern das als Beilage 3 bezeichnete Dokument "Beilage Fußnote 9 - Händischer Aktenvermerk Dietler.pdf", das laut Dokument das Jahr 2010 betreffe, eine für die Bescheiderlassung des Jahres 2008 neu hervorgekommene Tatsache sein solle, sei nicht erklärbar (siehe Seite 7 des Vorlageantragschreibens). Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin nochmals, die rechtswidrig erlangten Beweismittel im Abgabenverfahren bei der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen (siehe Seite 8 des Vorlageantragsschreibens).
Mit Vorlagebericht vom 07.04.2020 (OZ 61) legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht ohne Darstellung des Sachverhaltes, ohne Nennung der Beweismittel und ohne Stellungnahme vor.
Mit Vorlagebericht vom 06.10.2020 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerden des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass der Begriff "Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften" grundsätzlich weit auszulegen sei. Das entspreche dem Zweck der Regelung, unerwünschte Steuergestaltungen und geplante Fehlinvestitionen, die zu Budgetausfällen führten, zu vermeiden. Die Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 bedinge das Im-Vordergrund-Stehen steuerlicher Vorteile. Maßgebend sei das subjektive Kriterium des "Im-Vordergrund-Stehens" steuerlicher Vorteile, also der Absicht, Verluste erzielen zu wollen. Die ***V-GmbH*** sei nicht nur Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, sondern auch Treuhänderin von insgesamt 32 mit Immobilien handelnden Kommanditgesellschaften gewesen. Die Außenprüfung vertrete die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich zum Zwecke der Ausnutzung steuerliche Vorteile gegründet worden sei und Verlustzuweisungen geplant gewesen seien. Aufgrund der in den Fußnoten 8 bis 12 genannten Beilagen werde davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 2a EStG 1988 anwendbar sei. Laut Ansicht der Außenprüfung unterstreiche die Gründung weiterer Kommanditgesellschaften in den Folgejahren die steuerfreundliche Planung. Im Zuge der Hausdurchsuchung am 29.04.2015 sei ua. ein handschriftlicher Aktenvermerk sichergestellt worden, welcher aufgrund eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer geführt worden sei, welcher auf die Höhe des zugewiesenen Verlustes im Verhältnis zu seinen Einkünften eingehe. Die Bescheidbeschwerden seien als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 07.10.2020 (OZ 139) brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge weiterer rechtlicher Ausführungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht beim Bundesfinanzgericht vor, der Beschwerdeführer habe sich an von der ***V-GmbH*** errichteten Kommanditgesellschaften als Kommanditist beteiligt. Diese Kommanditbeteiligung habe er - aufgrund eines umfassenden Service-Angebots der ***Bank1*** und zudem auch aus Publizitätsgründen - allerdings nicht direkt, sondern treuhändig über die ***V-GmbH*** (dh. die ***V-GmbH*** habe als Treuhänder, der Beschwerdeführer als Treugeber agiert) gehalten. Als Komplementär und Geschäftsführer der Immobilien-Kommanditgesellschaften habe eine natürliche Person, nämlich ein Mitarbeiter/Prokurist/Geschäftsführer aus der Wiener Privatbank Gruppe agiert. Die jeweilige Kommanditgesellschaft habe in der Folge ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen, indem sie Immobilien an- und verkaufte. Die jeweilige Kommanditgesellschaft habe keine Jahresabschlüsse nach UGB erstellt und habe ihren steuerlichen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 (sog. Einnahmen-Betriebsausgaben-Rechner) ermittelt (siehe Seite 1). Der Beschwerdeführer sei laut seiner eigenen Aussage vom 18.08.2015 individuell von den Herren ***J*** und ***G*** auf diese Veranlagungsmöglichkeit angesprochen worden, er sei zu diesem Zeitpunkt weder Kunde der ***Bank1*** gewesen noch sei ihm überhaupt eine allfällige Werbung auf der Homepage der ***Bank1*** bekannt gewesen. Darüber hinaus sei damals der steuerliche Vorteil aus der Beteiligung eindeutig nicht im Vordergrund gestanden (Seite 7). Bei den Liegenschaften, die von den einzelnen Kommanditgesellschaften erworben worden seien, habe es sich um Liegenschaften in einem äußerst schlechten Zustand gehandelt (vor allem von Wohnungen der Kategorie D - Substandard Eigentumswohnungen), die vermietet und mietengeschützt (teilweise sogar mit Friedenszins belastet) und aus denen nur ein sehr geringer Mietzins zu erzielen gewesen sei. Diese Wohnungen seien erworben worden, um sie gänzlich und rundum zu sanieren (Meliorisation), diese bestandsfrei zu bekommen und in der Folge mit hohen Wertsteigerungen (ob der vorgängigen Meliorisation sowie Nicht-Belegung durch Mieter) zu verkaufen. Das hohe Risiko bei dieser Tätigkeit habe vor allem darin bestanden, dass die Bestandsfreiheit gar nicht oder nicht rasch genug eintrete, die Zinsen für das aufgenommene Fremdkapital aber dennoch laufend zu bedienen seien, die Summe der möglichen Zinszahlungen das gesamte Eigenkapital aufzehre und somit das eingesetzte Eigenkapital verloren gehe. Das Investment mache daher auch dann noch Sinn, wenn man den Steueraspekt komplett ausblende, ermögliche es doch, aufgrund der "Verbesserung" der Wohnungen (Meliorisation) wesentlich höhere Verkaufspreise zu erzielen, was dem Ziel eines rational handelnden Investors entspreche (siehe Seite 8). Der Beschwerdeführer sei kein kapitalistisch beteiligter Kommanditist gewesen, sondern sei stets als Mitunternehmer anzusehen gewesen. Dies ergebe sich aus den folgenden Umständen: Aus dem Protokoll über die Einvernahme von ***H*** ergebe sich, dass der Beschwerdeführer stets mit ***H*** hinsichtlich der Angelegenheiten der jeweiligen Gesellschaften, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, Kontakt aufgenommen habe. Die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Immobilien seien stets vom Beschwerdeführer getroffen worden. Es handelte sich dabei vor allem um folgende Entscheidungen: die Auswahl der Wohnungen, die gekauft wurden aus einem Gesamtportfolio, Auswahl des Bezirkes, Auswahl der Wohnungsgröße, Auswahl des Stockwerkes; Untersuchung der Mietpartei und etwaiger Rechtsnachfolger hinsichtlich eines möglichen Eintrittsrechtes in die Mietrechte, Zustimmung zum Kauf einer bestimmten Wohnung mit Preisfixierung und etwaiger Zustimmung zu sonstigen Konditionen, etc. (siehe Seite 8). Am Ende des jeweiligen Jahres sei die verfügbare Liquidität für weitere Wohnungskäufe abgesprochen worden. Ziel sei es gewesen, keine Liquidität auszuschütten, sondern diese in neuen Wohnungskäufen wieder zu veranlagen. Der Beschwerdeführer habe jährlich die Bestandsrenditen und die laufenden Kredite geprüft. Es habe in jeglicher Hinsicht einen regen Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Bank1*** gegeben, der überwiegend über Telefon erfolgt sei (siehe Seite 9). Das Immobilienmanagement der Immobilien der Beschwerdeführerin werde durch die ***Bank1*** bzw. durch eine Tochtergesellschaft vorgenommen. Die ***Bank1*** (Dienstgeber) habe sich verpflichtet, den Komplementär (Dienstnehmer) für jene Rechtshandlungen schad- und klaglos zu halten, die der Komplementär in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw. persönlich haftender Gesellschafter im Rahmen des durch die ***Bank1*** bzw. durch eine ihrer Tochtergesellschaften vorgenommene lmmobilieninvestments vornehme (siehe Seite 9). Im gegebenen Fall seien sämtliche Liegenschaften unstrittig mit der Absicht erworben, die Liegenschaften nach deren Sanierung wieder (gewinnbringend) zu verkaufen, was auch in vielen Fällen mit Erfolg erfolgt sei. Seien Liegenschaften bisher nicht verkauft worden, liege dies entweder darin begründet, dass man die "Altmieter" noch nicht "los wurde" oder sich bisher schlicht und einfach kein Käufer gefunden habe. Die Absicht, die Liegenschaften zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen, habe sich dadurch allerdings nicht geändert (siehe Seite 14).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101627/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101627.2020
- Stammnummer
- 135950
- Gültig
- 24.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF