…eines Exekutionsantrages gegen die Bf angekündigt habe. Die Unsicherheit darüber, ob Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen sei oder Zahlung an die betreffende Partei geleistet werden müsse und das mit der Exekutionsführung verbundene Risiko (Zugriff auf und Verwertung von Stiftungsvermögen durch die betreibende Partei, hohe Exekutionskosten…
…und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten…
…3 TS 2 EStG 1988 ordnet den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen" zu…
…Bedeutung zukommt. Da Umsätze aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG nicht nur im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sondern beispielsweise auch bei der Überlassung oder Verwertung von Rechten (z.B. Lizenzgebühren) generiert werden können und diesbezüglich das Grundbuch keine Aufklärung…
…und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten…
…Berichts über die Außenprüfung ergänzungsbedürftig seien. So habe er die Beteiligung an der D Bauträger GmbH & Co KG bereits seit deren Gründung 1999 gehalten und deren Unternehmensgegenstand sei im Wesentlichen der Erwerb und die Verwaltung von Sachen und Rechten. Diese Gesellschaft besitze vier weitere Büroeinheiten…
…Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG nicht nur im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sondern beispielsweise auch bei der Überlassung oder Verwertung von Rechten (zB Lizenzgebühren) generiert werden können und diesbezüglich das Grundbuch keine Aufklärung bieten kann, erachtet das Bundesfinanzgericht eine…
…und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten…
…Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen. § 85 BAO i. d. g. F. lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten…
…und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten…
…3) Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen. Wie oben…
…Verwertung von Rechten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 leg. cit. gehören (Subsidiaritätsprinzip). Z 2 leg. cit. umfasst Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988. Die entgeltliche Überlassung von…
…Verpachtung: -Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (Z 1) sowie -Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten (Z 3).…
…und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten…
…3 Bewertungsgesetz (BewG) wie folgt im Schätzungsweg ermittelt: Beruhen wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen u.a. auf der Überlassung von Rechten iSd § 69 Abs. 1 Z 4 BewG (Erfindungen iSd. Patentgesetzes 1979, BGBl. Nr. 259) oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt gem…
…und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten…
…vom 5.10.2020 abgehandelt wurde. 2. Betriebsaufgabe und mögliche steuerliche Begünstigungen: Unter Forstwirtschaft wird die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen verstanden. Das stehende Holz (der "lebende Baum") ist Anlagevermögen, das geschlägerte Holz ist Umlaufvermögen (VwGH 27.3…
…und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten…
…ua. nur dann die Möglichkeit der Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen vor, "wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist". Da es sich bei der gegenständlichen Rechtssache (dem gegenständlichen Exekutionsverfahren) um eine Zivilrechtssache handle, könne nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden. 4…
…Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen. § 85 BAO i. d. g. F. lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten…