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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100528/2011

Entgeltliche Einräumung von Fruchtgenussrechten an Verbrauchermarktgebäuden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100528/2011vom 07.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf, Dipl.-Ing. Werner T***** erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt und ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. Der Bf erwarb mit Vertrag vom 22. 7. 2002 eine unbebaute Liegenschaft im Ausmaß von 3188 qm in der Gemeinde M******. Er errichtete darauf einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 499 qm, Lager- und Nebenräume 192 qm, 63 PKW-Abstellplätze), den er um ein monatliches Mietentgelt von 6.177 Euro ab Oktober 2002 an die Fa. A***** vermietete. Die tatsächlichen Herstellkosten von Gebäude und Nebenanlagen betrugen netto gesamt rd. 564.000 Euro. Mit Vertrag vom 7. 8. 2003 erwarb der Bf eine unbebaute Liegenschaft im Ausmaß von 3694 qm in der Gemeinde E***** D***** B***** und errichtete darauf einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 600 qm, Lager- und Nebenräume 225 qm, 53 PKW-Abstellplätze), den er um ein monatliches Mietentgelt von netto 6.686 Euro ab Juli 2003 an die Fa. A***** vermietete. Die tatsächlichen Herstellkosten von Gebäude und Nebenanlagen betrugen netto gesamt rd. 484.000 Euro. Die Finanzierung der Grundkaufes sowie der Errichtungs der Gebäude und Nebenanlagen erfolgte mit Bankdarlehen. Bei beiden Projekten ging die Initiative von der späteren Mieterin aus. Die spätere Mieterin gab wesentliche Vorgaben über Standort, notwendige Beschaffenheit des Gebäudes, Miethöhe und Mindestmietdauer bekannt. Nach eingehenden Rentabilitätsberechnungen optionierte der Bf geeignete Grundstücke; noch vor Ankauf der Grundstücke wurde in beiden Fällen der Mietvertrag abgeschlossen. Die Mietverträge wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, die Mieterin verzichtete auf ihr Kündigungsrecht vor Ablauf des 12. bzw. 10. Bestandsjahres und verpflichtete sich, das Mietobjekt zu warten sowie notwendige Reparaturen durchzuführen. Die Instandhaltung "ernster Schäden" obliegt dem Vermieter. Das Bestandsrecht der Mieterin wurde bis zur erstmaligen mieterseitigen Kündigungsmöglichkeit grundbücherlich einverleibt. Am 25. 10. 2006 hat der Bf mit der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. mit Wirkung per 1. 7. 2006 Servitutsbestellungsverträge hinsichtlich der Gebäude, die sich auf den beiden vorgenannten Liegenschaften befinden, abgeschlossen. Nur hinsichtlich jeweils sämtlicher Gebäudeteile des Verbrauchermarktes, nicht aber hinsichtlich der umliegenden Freiflächen (Parkplatz und Grünfläche), räumte der Bf der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. das Recht des Fruchtgenusses auf die Dauer von 21 Jahren - der von den Vertragspartnern auf Grund eines Gutachtens angenommenen Restnutzungsdauer der Gebäude - "als Servitut mit grundbücherlicher Sicherstellung ein." Demzufolge ist die Fruchtnießerin jeweils berechtigt, über die Liegenschaft i. S. d. "Bestimmungen des ABGB zu verfügen und jeglichen Fruchtgenuss zu ziehen, somit die gegenständliche Liegenschaft ohne weiteres zu vermieten oder zu verpachten bzw. sonstige Rechte an diesem Vertragsobjekt dritten Personen uneingeschränkt einzuräumen. Die Nutznießerin hat auf Grund ihres uneingeschränkten Nutzungsrechtes ausdrücklich das Recht, die Liegenschaft nach ihren Gutdünken zu verwalten und zu benützen. Aus diesem Grund trägt die Nutznießerin sämtliches Risiko einer allfälligen Wertminderung, die durch den Gebrauch bzw die Nutzung verursacht wird. Die Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. trägt daher das gesamte wirtschaftliche Risiko der gegenständlichen, vom Fruchtgenussrecht umfassten Liegenschaft." Alle mit der jeweils gegenständlichen "Hausliegenschaft" und der Nutzung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Lasten trägt die Dipl. Ing. T*****- Baugesellschaft m.b.H. Insbesondere trägt sie sämtliche Betriebs- und Instandhaltungskosten der Liegenschaft, die Kosten der Elementarversicherung sowie die Grundsteuer. Die Fruchtnießerin ist ausdrücklich berechtigt, sämtliche Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen, ohne dass dazu die Zustimmung seitens des Fruchtgenussgebers erforderlich ist. Zur Besicherung der Rechte der Fruchtnießerin verpflichtet sich der Bf, ohne Zustimmung der Fruchtgenussberechtigten die Liegenschaft weder zu veräußern noch zu belasten. Weiters räumt er der Fruchtgenussberechtigten ein Vorkaufsrecht ein. Die Servitutsbestellungsverträge enthalten keine Regelungen darüber, wer nach Vertragsende etwaige Abbruchkosten des Gebäudes zu übernehmen hat, ob, bzw. in welcher Höhe ein eventuell zum Vertragsende vorhandener Substanzwert des Gebäudes dem Fruchtgenussberechtigten abgegolten wird. Als Entgelt für die Einräumung dieses Fruchtgenussrechtes wurde ein einmaliger Betrag von netto 921.000 Euro (für Verbrauchermarkt M******) und netto 820.000 Euro (für Verbrauchermarkt E***** D***** B*****) vereinbart. Ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilien ermittelte den Verkehrswert der Liegenschaften in D***** B***** und in M****** zum Stichtag 20. 6. 2006 (das Fruchtgenussrecht wurde jeweils ab 1. 7. 2006 eingeräumt) wie folgt: | | D***** B***** | M****** | gebundener Grundwert | 166.000 € | 105.000 € | Bauwert | 946.000 € | 830.000 € | Substanzwert | 1.112.000 € | 935.000 € | Monatsertrag | 6.743 € | 6.544 € | Jahresertrag | 80.916 € | 78.528 € | Ertragswert (Faktor 12,1 bzw 11,12) | 979.000 € | 883.000 € | Verkehrswert (Mittel aus Substanz- und Ertragswert) | 1.046,000 € | 910.000 € Der Bf ermittelte - zu Details siehe oben - die Verkehrswerte Gebäude mit 819.511 Euro (M******) und mit 920.869 Euro (E***** D***** B*****), die gerundeten Verkehrswerte wurden den Einmalzahlungen für die Fruchtgenussbestellung zugrunde gelegt. Die Einräumung der Fruchtgenussrechte erfolgte vor dem Hintergrund steuerlicher Änderungen: Mit der Steuerreform 2004/2005 wurde der Körperschaftsteuersatz auf 25% abgesenkt. Dadurch ergab sich eine steuerliche Vorteilhaftigkeit für den Bf für den Fall, dass die Vermietung der gegenständlichen Objekte durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt. Die Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuerbelastung beträgt in Summe 43,75% im Vergleich zum Spitzeneinkommensteuersatz von 50%, der beim Bf auf Grund anderer Einkünfte zum Tragen kommt. Die Mietverhältnisse mit A***** wurden von der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. in gleicher Weise fortgeführt. Für die Überlassung des Grund und Bodens bzw der Parkplätze, die von den Servitutsbestellungsverträgen nicht umfasst sind, wurde zwischen dem Bf als Grundeigentümer und der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H.ein Mietentgelt verrechnet, wobei diesbezüglich ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt. Die Gegenüberstellung der Buchwerte der Herstellungskosten mit den Einmalzahlungen für die Fruchtgenussbestellung ergibt folgende Überschüsse: | | D***** B***** | M****** | Buchwerte | 467.800,02 € | 526.153,83 € | Entgelt | 820.000,00 € | 921.000,00 € | Summe | Buchwerte | 993.953,85 € | Summe | Entgelt | 1.741.000,00 € | Überschuss | | 747.046,15 € Im Jahr 2005 wurde ein weiteres Objekt (Objekt K*****gasse) errichtet und an die A***** Warenhandels GmbH & Co KG langfristig vermietet, wobei dieses Projekt wirtschaftlich stark den verfahrensgegenständlichen Projekten ähndelt. Aus steuerlichen Gründen wurde das Grundstück vom Bf privat erworben und an die Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. vermietet. Die Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m.b.H. hat dort selbst einen Verbrauchermarkt errichtet. Folgende Grundstücke hat der Bf in den letzten Jahren angekauft bzw. hierauf Gebäude errichtet: | Objekt | Anschaffung / Errichtung | 1. F*****, A***** | Kauf | 1984 | 2. N*****, A******) | Kauf | 1984 | 3. F*****, ..., Dr. P***** | Kauf + Erichtung | 1988 | 4. Wien, ... (Vermietung zu Wohnzwecke) | Kauf | 1997 | 5. N*****, Volkshochschule*) | Kauf | 2000 | 6. M******, A***** | Kauf + Errichtung | 2002 | 7. D***** B*****, A*******) | Kauf + Errichtung | 2003 *) Miteigentum gemeinsam mit Fr. Margarethe T***** (Mutter) **) Nur dieses Objekt wurde von der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H. errichtet. Der Bf und seine Mutter haben hinsichtlich eines in N***** A*****S***** in ihrem Eigentum stehenden bebauten Grundstücks laut einer Anfrage, die mit Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereichs vom 5. 5. 2006 erledigt wurde, die Einräumung des Recht des Fruchtgenusses an dieser Liegenschaft auf die Dauer von 50 Jahren als Servitut mit grundbücherlicher Sicherstellung an eine W & M T***** GmbH offenbar in zeitlicher Nähe zur Anfrage beabsichtigt, wobei das Entgelt als Einmalzahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit geleistet werden sollte. Beweiswürdigung Das Gericht folgt dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Aktenlage. Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig. Ob es tatsächlich auch zu jener Fruchtgenussbestellung, die in der Anfragebeantwortung vom 5. 5. 2006 behandelt wurde, kam, steht nicht fest; dies ist aber nicht entscheidungswesentlich. Rechtsgrundlagen § 23 EStG 1988 i. d. F. für 2006 lautet: § 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. 3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24. § 28 EStG 1988 i. d. F. für 2006 lautet: § 28. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus - der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen. 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden. (2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes: - Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus. - Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8) berechnet. (3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen: 1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen. 2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt. 3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend. Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die restlichen Teilbeträge weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) berechnet. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend. (4) Der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 gelten auch für diese Zehntelabsetzungen. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996) (6) Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen. (7) Wird ein Gebäude unter Lebenden übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder bei Erwerb von Todes wegen von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, dann sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Die besonderen Einkünfte sind wie folgt zu errechnen: 1. Zunächst ist zu ermitteln, welcher Betrag bei der Einkunftsermittlung im Falle der Verteilung dieser Kosten auf die Restnutzungsdauer als Absetzung für Abnutzung abzusetzen gewesen wäre (rechnerische Absetzung für Abnutzung). 2. Die tatsächlich abgesetzten Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen abzüglich der rechnerischen Absetzung für Abnutzung (Z 1) werden als besondere Einkünfte erfaßt. §§ 29, 30 EStG 1988 lauten i. d. F. für 2006: § 29. Sonstige Einkünfte sind nur: 1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die - freiwillig oder - an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder - als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn - sie keine Betriebseinnahmen darstellen und - sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt. 2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31. 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). 4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen. § 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind: 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre. b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr. 2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte. 3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist. Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen. (2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von: 1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen. 2. Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung ausgenommen. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999) 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999) (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor: 1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. 2. Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. (4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). (5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert anzusetzen. (6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach § 6 Z 15 zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile. (7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat. (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001) Auffassungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Der Bf hat die Anschaffung beider unbebauter Liegenschaften und die Errichtung beider Verbrauchermärkte der außerbetrieblichen Sphäre zugeordnet und bis zur entgeltlichen Einräumung des Fruchtgenussrechts an die Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H. die Einkünfte aus der Vermietung der Verbrauchermärkte an die Fa. A***** als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Ab Einräumung des Fruchtgenussrechts wurden sämtliche Mieteinnahmen aus der Vermietung an die Fa. A***** bei der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H. erfasst. Die steuerliche Behandlung der Einräumung des Fruchtgenussrechts an die Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H. erfolgte durch den Bf in der Weise, dass von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H. ausgegangen wurde. Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes hinsichtlich beider Baulichkeiten wurde steuerlich beim Bf als Veräußerungsvorgang in der Privatsphäre behandelt, das Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechts wurde seiner außerbetrieblichen Sphäre zugerechnet. In der Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H. wurde das Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes auf die Vertragslaufzeit von 21 Jahren verteilt als Anschaffungskosten abgeschrieben. Der Bf geht aus den oben dargestellten Gründen nicht von einer Gewerblichkeit seiner Tätigkeit in Zusammenhang mit der Einräumung der Fruchtgenussrechte aus. Hingegen geht das Finanzamt von gewerblichen Einkünften aus und unterzieht die Differenz zwischen dem Buchwert der Herstellungskosten und dem Entgelt für die Einräumung der Fruchtgenussrechte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Steuerliche Anerkennung der Fruchtgenussbestellungsverträge Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, dass die Überlassung des Fruchtgenusses an Teilen der Liegenschaften in M****** und E***** D***** B***** durch den Bf an die Dipl. Ing. T*****-Baugesellschaft m. b. H. steuerlich anzuerkennen ist, wobei sich die belangte Behörde inhaltlich auf die Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereichs ESt/KSt vom 5. 5. 2006 - der freilich offenbar keine konkreten Angaben über die Einmalzahlung und die Buchwerte zugrunde lagen - stützt. Verträge zwischen einander Nahestehenden sind nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Verträge zwischen dem Allein-Gesellschafter einer GmbH mit dieser GmbH sind Verträge zwischen einander Nahestehenden (vgl. Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 17. EL § 4 Anm 68). Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 1. 12. 1992, 92/14/0149). Die Fremdüblichkeit der abgeschlossenen Fruchtgenussbestellungsverträge - an deren Publizität und inhaltlichen Klarheit besteht kein Zweifel - ist letztlich zu bejahen: Die Fruchtgenussbestellung erfolgte auf die gutachtlich belegte wirtschaftliche Nutzungsdauer der Marktgebäude. Das Entgelt für die Fruchtgenussbestellung entsprach dem gutachtlich festgestellten Verkehrswert unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jeweils nur der Nutzen an den Marktgebäuden selbst überlassen wurde. Wenngleich der Gutachter nicht begründet, wie er hinsichtlich der Normbaukosten für die in einfacher Bauweise ausgeführten Verbrauchermärkte zu einem Quadratmetersatz von 875 € gelangt, und dieser Baukostenwert das 1 3/4-fache der tatsächlichen Baukosten beträgt, entsprechen die Gutachten hinsichtlich der Ertragswerte im Wesentlichen den tatsächlich erzielten Mieten. Da nach der Rechtsprechung des VwGH bei Mietobjekten grundsätzlich der Ertragswertmethode der Vorrang einzuräumen ist (vgl. etwa VwGH 10. 8. 2006, 2002/13/0132 m. w. N.) und laut den Gutachten die angenommenen Substanzwerte mit den angenommenen Ertragswerten nicht wesentlich auseinanderfallen, ist davon auszugehen, dass auch unter Fremden die Bestellung von Fruchtgenussrechten mit Entgelten in der gegenständlichen Höhe erfolgt wäre. Steuerpflicht des Entgelts für die Fruchtnießung? Strittig ist, ob - so die belangte Behörde - die wiederholte entgeltliche Einräumung von Fruchtgenussrechten eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 23 EStG 1988 ist, oder ob - so der Bf - die Einräumung des Fruchtgenussrechtes hinsichtlich beider Verbrauchermärkte ein Vorgang in der Privatsphäre ist, der - unausgesprochen - auch zu keiner Steuerpflicht nach § 28 EStG 1988 führt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Vorauszuschicken ist, dass die entgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechte Bezug auf Grundstücke bzw. Grundstücksteile - sofern nicht eine betriebliche Einkunftsart vorliegt - als entgeltliche Nutzungsüberlassung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988 führt (vgl. Lenneis in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 17. EL § 28 Anm 9). Liegt eine Veräußerung des Fruchtgenussrechts vor, können auch Einkünfte nach § 31 EStG 1988 i. d. g. F. (Spekulationsgewinn, früher § 30 EStG 1988) vorliegen (siehe näher Jakom/Laudacher EStG 2015 § 28 Rz 56 "Fruchtgenuss"). Die Steuerpflicht der entgeltlichen Einräumung eines Fruchtgenussrechte Bezug auf Grundstücke bzw. Grundstücksteile nach § 28 EStG 1988 wird auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertreten (vgl. VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0046, unter Hinweis auf Doralt EStG9 § 28 Tz 28; bei Fruchtgenuss an Beteiligungen: Kapitaleinkünfte: VwGH 25. 1. 2001, 2000/15/0172). EStR 2000 Rz 115a gehen zwar offenbar davon aus, dass diese Rechtsansicht erst ab der Veranlagung für das Jahr 2012 anzuwenden sei; diese Verwaltungspraxis stellt aber für das Bundesfinanzgericht keine maßgebliche Rechtsquelle dar. Liegen im gegenständlichen Fall keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) vor, wäre entgegen der - freilich vor Ergehen des Erkenntnisses VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0046 geäußerten - Ansicht des Bf die entgeltliche Fruchtgenussbestellung nicht einkommensteuerfrei, sondern wäre die Differenz zwischen Buchwerten (und allfälligen Kosten der Fruchtgenusseinräumung) und dem Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988), allenfalls - wenn von einer Veräußerung des Fruchtgenussrechtes auszugehen sein sollte - als sonstige Einkünfte gemäß §§ 29, 30 EStG 1988 a. F. zu versteuern. Zufolge Subsidiarität der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. VwGH 29. 11. 2006, 2002/13/0188) ist jedoch vorerst zu prüfen, ob gewerbliche Einkünfte vorliegen: "Gewerbliche Fruchtgenussbestellungen" Die Auffassungen von Lehre und Rechtsprechung zur Gewerblichkeit von vergleichbaren Tätigkeiten - zum so genannten "gewerblichen Grundstückshandel" haben belangte Behörde und Bf zutreffend wiedergegeben, ziehen allerdings hieraus diametral entgegengesetzte Schlüsse. Gewerbliche Einkünfte (§ 23 EStG 1988) setzen eine unternehmerische Tätigkeit (organisierte Produktions-, Handels- oder Leistungstätigkeit) voraus. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens führt grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) oder aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988), gelegentliche Leistungen führen grundsätzlich zu sonstigen Einkünften (§ 29 EStG 1988). Eine betriebliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn die Gesamtheit der Aktivitäten objektiv erkennbar auf Wiederholung gerichtet ist, die planmäßige Ausnutzung des Vermögens durch Umschichtung, Veräußerung, Wiederbeschaffung und Wiederveräußerung hauptsächlich im Vordergrund steht und daher im Vermögen Umlaufwerte sieht (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 17. EL § 23 Anm 48). Ob Vermögensnutzung von Privatvermögen (bloße Vermögensverwaltung) oder gewerbliche Vermögensverwertung vorliegt, ist immer eine Sachverhaltsfrage, die nach dem jeweiligen Gesamtbild des Einzelfalles zu prüfen ist (VwGH 13. 5. 1988, 84/14/0077; VwGH 26. 7. 2000, 95/14/0161) und lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. In Zweifelsfällen wird jedoch darauf abzustellen sein, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (VwGH 29. 7. 1997, 96/14/0115; VwGH 24. 1. 2007, 2003/13/0118; VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0040). Entscheidendes Auslegungskriterium ist die Art (die Qualität) des Tätigwerdens (VwGH 22. 6. 1983, 81/13/0158). Zur entgeltlichen Einräumung von Fruchtgenussrechten an Gebäuden als Gewerbebetrieb ist Rechtsprechung nicht ersichtlich. Allerdings lässt sich die Judikatur zum gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich- wovon auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen - auf die hier gegenständlichen Fruchtgenussrechtsbestellungen übertragen. Gerwerblicher Grundstückshandel ist anzunehmen, wenn Grund und Boden als Ware behandelt wird (vgl. VwGH 14. 11. 1984, 82/13/0242; VwGH 26. 4. 1989, 89/14/0004). Vermögensverwaltung liegt demgegenüber vor, wenn es sich bei der Grundstücksveräußerung um den Abschluss der privaten Nutzung handelt und die Veräußerung zur Realisierung der während der Besitzzeit eingetretenen Substanzwertsteigerungen erfolgt. Von einem gewerblichen Grundstückshandel ist ferner auszugehen, wenn der Erwerber die Grundstücke seiner Planung entsprechend jeweils unmittelbar nach Ankauf bebaut und sodann veräußert (vgl. BFH 18. 9. 2002, X R 5/00). Berufliche Berührungspunkte zum Immobiliengeschäft sind geeignet, das Bild einer Planmäßigkeit zu verstärken (VwGH 18. 12. 2001, 99/15/0155; VwGH 24. 6. 2010, 2007/15/0033). Erwirbt jemand zwei Grundstücke, errichtet er hierauf in Verkaufsabsicht jeweils ein Supermarktgebäude und veräußert er diese Grundstücke in zeitlichem Zusammenhang mit der Bebauung, unterhält er einen Gewerbebetrieb (BFH 24. 1. 1996, X R 255/93). Hierzu hat der Bundesfinanzhof unter anderem ausgeführt: ... Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muß durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluß des Großen Senats vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBI II 1972, 700 unter II. 2.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. ln Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tatigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBI II 1995, 617, unter C. 1.). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluß in BFHE 178, 86, BStBI II 1995, 617 unter C. 1.)... Der gewerbliche Grundstückshandel kommt in der Regel erst dadurch zustande, daß der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen - Wohneinheiten -) zuvor gekauft oder bebaut und sie in zeitlichem Zusammenhang hiermit veräußert hat. Je geringer der Umfang von Anschaffungen und Veräußerungen ist, desto weniger ist anzunehmen, daß der Zweck der Vermögensmehrung durch Ausnutzung substantieller Vermögenswerte im Vordergrund steht... Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Verkauf ist ein Anzeichen dafür, daß eine Verkaufsabsicht bereits von Anfang an vorgelegen hat. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang wird in der Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung des Gebäudes und dem Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, m. w. N. der Rechtsprechung)... Im Streitfall ergibt sich die Gewerblichkeit nicht lediglich aus der wiederholten Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten, sondern aus der unternehmerischen Wertschöpfung für Zwecke der Veräußerung. Die Errichtung von gewerblich genutzten Gebäuden der hier zu beurteilenden Größenordnung zum Zwecke der Veräußerung entspricht dem Bild des "typischen" - produzierenden - Unternehmers, der eigeninitiativ tätig wird und Produktionsfaktoren - die eigene Arbeitsleistung,Eigen- und Fremdkapital, selbständig und nichtselbständig erbrachte Leistungen Dritter- "zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt" und sie auf eigenes Risiko am Markt absetzt (vgl. Jakob, Einkommensteuer, 1991, Rdnr. 21f.; H.-D. Weber, Der Gewerbebetrieb im Ertragsteuerrecht, 1977, S. 190ff., 203ff.). Urbild des auf dem Grundstücksmarkt tätigen Produzenten ist der Bauunternehmer. Dieser ist auch dann gewerblich tätig, wenn er nur einen einzelnen Bauauftrag ausführt. Die Errichtung auch nur eines Gebäudes kann nachhaltig i. S. des § 15 Abs. 2 EStG sein, weil für diese Annahme ausreicht, daß die Erledigung des Bauauftrags mehrere (Einzel-)Tatigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 23. Februar 1961 IV 313/59 U, BFHE 72, 533, BStBI 111 1961, 194, zur Rechtslage bei Arbeitsgemeinschaften vor Einfügung des § 2 a GewStG; allgemein BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, 36f., BStBl II 1986, 88). Auch der Große Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2.) den Bauunternehmer als Beispiel für den auf dem Grundstücksmarkt gewerblich tätigen Produzenten erwähnt. "Typischer" Gewerbetreibender ist darüber hinaus der Generalübernehmer, der zwar selbst keine eigenen Bauleistungen erbringt, jedoch im Auftrag eines Bauherrn als Auftraggeber gegenüber den ausführenden Bauunternehmen auftritt und alle zur Erstellung eines Bauwerks notwendigen Maßnahmen koordiniert... Ebenso ist der Bauträger (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewO), der auf einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück im eigenen Namen für Rechnung eines Auftraggebers in Erfüllung einer diesbezüglichen Verpflichtung ein Gebäude errichtet (vgl. Locher, Das private Baurecht, 5. Aufl., § 39 Rdnr. 405), "typischer" Gewerbetreibender. Die Tätigkeiten des Klägers, der alle Maßnahmen zur Errichtung der Supermärkte ihm zurechenbar veranlaßte, entsprechen nach ihrem wirtschaftlichen Kern der Tätigkeit eines Bauträgers. Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Kläger die Grundstücke beschaffte, die zu errichtenden Supermärkte plante bzw. planen ließ, die Baugenehmigungsverfahren durchführte, Generalunternehmer mit der Bauausführung beauftragte und für die Finanzierungen sorgte. Mit diesen umfangreichen, im vorstehend dargelegten Sinne nachhaltigen grundstücksbearbeitenden Tätigkeiten hat der Kläger unter Einsatz seiner Arbeitskraft, seiner speziellen Fach- und Branchenkenntnisse, des Einsatzes von Fremdkapital und unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter eine beabsichtigte Wertsteigerung erzielt, die rechtlich nicht mehr als bloße Frucht einer verwaltenden Nutzung vorhandenen Vermögens gewertet werden kann. Die auf Wertschöpfung gerichtete nachhaltige Tätigkeit erhält ihren Rechtscharakter als gewerblich zugleich aufgrund der sie tragenden Absicht, mit Veräußerung des geschaffenen Produkts am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen (vgl. Schmidt-Uebig, Betriebs-Berater, 1993, 904, 908 ff.). Aus diesem Grunde hat der BFH entschieden, daß ein im übrigen freiberuflich tätiger Architekt, der sich zur Erstellung eines schlüsselfertigen Baus auf einem dem Erwerber zu übereignenden Grundstück verpflichtet, über die freiberufliche Tätigkeit hinaus gewerblich tätig ist (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1956 I 116/55 U, BFHE 64, 46, BStBI III 1957, 17; vgl. ferner BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBI II 1972, 291). Ergibt sich hiernach die Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebes" bereits unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen "Produktion für den Markt", kann dieses Ergebnis nicht mehr aufgrund der Indizwirkung einer geringen Zahl von "Objekten" korrigiert werden... Der vorliegende Fall entspricht - mit der Maßgabe, dass hier nur der Fruchtgenuss an wesentlichen Teilen der Verbrauchermärkte eingeräumt wurde - dem vom BFH entschiedenen Fall der Errichtung und anschließenden Veräußerung zweier Supermärkte. Dass Verbrauchermärkte in enger Abstimmung mit dem späteren Mieter errichtet werden, liegt in der Natur der Sache und spricht entgegen der Auffasung des Bf nicht gegen eine Gewerblichkeit. Das Gericht hält die Angaben in der Berufung, dass der Bf stets möglichst steueroptimal agiert, für zutreffend, freilich ist auch dies kein Argument gegen eine Gewerblichkeit. Zutreffend ist, dass die Anzahl der An- und Verkäufe (hier: Fruchtgenusseinräumungen) ein wesentliches Indiz für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb ist. Allerdings kommt es immer auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse an (vgl. VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0059). Dieses Gesamtbild spricht freilich für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs: Der Bf hat als Architekt und Gesellschafter-Geschäftsführer einer Baugesellschaft berufliche Bezugspunkte mit dem Immobiliengeschäft. Der Bf hat mehrfach - teils allein, teils mit seiner Mutter - zur planmäßigen Vermietung an die Fa. A***** zwecks Betreibung von Verbrauchermärkten erworben und - jedenfalls hinsichtlich der gegenständlichen Verbrauchermärkte - Verbauchermärkte errichtet, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob er sich dazu seiner Baugesellschaft bedient hat. Die Finanzierung - jedenfalls hinsichtlich der gegenständlichen Verbrauchermärkte - erfolgte mittels Bankdarlehen. Der belangten Behörde ist auch - im Gegensatz zur Ansicht des Bf - zustimmen, dass eine Wiederholungsabsicht auf der Hand liegt: Die Fruchtgenusseinräumung erfolgt gegenüber einer vom Bf beherrschten Kapitalgesellschaft. Es liegt daher allein am Bf, weitere vergleichbare Fruchtgenussbestellungsverträge abzuschließen. Jedenfalls für den Bf ist die Fruchtgenussbestellung - auch unter Ausklammerung steuerlicher Motive - ein lohnendes Geschäft: Die tatsächlichen Errichtungskosten liegen deutlich unter den vom Gutachter angenommenen - und dem Entgelt für die Fruchtgenussbestellung mit zugrunde gelegten - Normbaukosten. Der Bf erhält mit einem Schlag den Barwert der für die Restnutzungsdauer zu erwartenden Mieten, kann damit seine Bankkredite bedienen und hat darüber hinaus hinreichend Barmittel zur Verfügung. Er trägt auch nicht das Risiko einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses etwa infolge geänderten Kundenverhaltens oder Insolvenz des Mieters. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts mit dem Finanzamt davon auszugehen, dass der Bf bei passender Gelegenheit wiederum so wie in den beiden streitgegenständlichen Fällen handeln würde. Die belangte Behörde war daher im Recht, wenn sie in Bezug auf die entgeltlichen Fruchtgenusseinräumungen von gewerblichen Einkünften ausgegangen ist. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vermag somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufzuzeigen; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w). Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtsfrage, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen gewerbliche Einkünfte (allenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) vorliegen, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt erscheint. Wien, am 7. April 2015

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100528/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100528.2011
Stammnummer
104745
Gültig
07.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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