…Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt…
…Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2014 bis Dezember 2015 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von pro Jahr jeweils insgesamt € 20.000…
…Betriebsprüfer gewartet, welcher die Lohnabgaben vorschreiben sollte. 11. Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur zeitgerechten Führung von Lohnkonten hat sich A zumal aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und den Belehrungen anlässlich der Lohnsteuerprüfungen entsprechendes Wissen erworben. Folgt man der Darstellung des Beschuldigten und des Zeugen C, hat…
…b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß…
…in Höhe von 118.257,60 Euro; ii./ Umsatzsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 80.606,83 Euro; B./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (sowie dazu ergangener Verordnungen) entsprechender Lohnkonten, nämlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für…
…der Verpflichtung zur Zahlung der Kommunalsteuer fristgerecht nachgekommen sind noch Ihre abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Pflicht zur Führung von Lohnkonten) wahrgenommen haben. Damit ist der Ihnen zur Last gelegte Tatbestand nach § 15 Abs. 1 KommStG erfüllt. Hinsichtlich der Schuldform geht die erkennende Behörde von…
…den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängte. Weiters wurden gemäß § 64 Abs.2 VStG 64 € an Kosten des Strafverfahrens verhängt. Begründend führte die Behörde nach Zitierung der relevanten Gesetzesstellen aus, dass die Bf. ihrer Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nicht nachgekommen sei und…
…lit. b FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten i.S.d. § 76 EStG 1988 (sowie der dazu ergangenen Verordnungen) eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich…
…durch die Vortäuschung von Arbeitsverhältnissen bei den Subfirmen lohnabhängige Abgaben. Darüber hinaus zahlte der Angeklagte Lohnbestandteile als steuerfreie Diäten aus und bewirkte dadurch eine weitere Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben. Insgesamt bewirkte der Angeklagte auf Grund der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten eine Verkürzung…
…z.B. im Schätzungswege) von der Finanzbehörde ermittelt wurde (VwGH 26.3.1980, 2704/77; 15.9.1986, 84/15/0134; 8.4.1991, 89/15/0144). Für das weitere Tatbestandselement (Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten) reicht Eventualvorsatz (BFG 3.2.2023, RV…
…lit. b FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten i.S.d. § 76 EStG 1988 (sowie der dazu ergangenen Verordnungen) eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich…
…Dezember 1999 (insgesamt € 53.781,39), sowie IV. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG 1988) eine Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt hat, wobei er die Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat…
…lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält…
…b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur…
…Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 [und dazu ergangener Verordnungen] Lohnsteuern entsprechenden Lohnkonten Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 8.131,21 (Lohnsteuern € 7.086,43 + Dienstgeberbeiträge…
…lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält…
…I 2010/104 macht sich ein Arbeitgeber einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt…
…liegt hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Abgabenhinterziehung vor, wenn eine Person vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung desselben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Vorweg ist festzuhalten…
…auch von der damit verbundenen Verkürzung. Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten…
…dem belangten Verband nicht bestritten. Dadurch, dass der Beschuldigte nicht dafür gesorgt hat, dass die richtigen Bemessungsgrundlagen in die Lohnkonten eingetragen wurden, hat er die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten iSd § 76 EStG verletzt. Er hat Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs 3 lit b FinStrG bewirkt…