…sei der Bf. gemäß § 9a Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass die abgaberechtlichen Pflichten von der Abgabepflichtigen und den in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertretern erfüllt würden. Als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerin hafte der Bf. gemäß § 9a…
…der Zeuge durchaus nicht unglaubwürdig bestritt, derart große Summen erhalten zu haben, jedoch im Zweifel eine exakte Einordnung nicht vorgenommen werden konnte. Dass mit einem derartigen Agieren die Verletzung von abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einhergeht, ist nicht nur gerichtsnotorisch, sondern vielmehr bereits in der…
…sei festzustellen, dass diese von Amts wegen wahrzunehmen sei. Es obliege somit der Abgabenbehörde genauestens festzustellen, ob Verjährung vorliege. Keine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten: Eine Haftung nach § 9 BAO sei lediglich im Fall einer Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten möglich (VwGH 02.07.2002, 96/14…
…Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend dafür, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellt. Darauf, dass das Finanzamt…
…Voraussetzungen - gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden können. IV.) Schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Geschäftsführer Für die Haftung gemäß § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet…
…da er diesbezüglich die ihm aufgetragenen Pflichten als Geschäftsführer jeweils vollständig erfüllt hat und die Abgaben nicht in Folge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten abgaberechtlichen Pflichten von ihm geschuldet werden. Wir ersuchen Sie um Kenntnisnahme und um Einstellung des Verfahrens." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.1…
…für den Rückstand von Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für die A.GmbH in Höhe von € 143,94 ebenfalls für den Zeitraum 2008 vorgeschrieben. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich das Berufungsbegehren auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Schuldhafte Verletzung der auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten: Die…
…FinStrG nicht von ihm wahrzunehmen gewesen ist. Da mit Beschluss des vom 10. Juli 2013 zu 1313h über die KG das Konkursverfahren eröffnet wurde, wäre zum Fälligkeitszeitpunkt 16. August 2013 für das zweite Kalendervierteljahr 2013 schon der Masseverwalter für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der…
…sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegenständlich liegt aber keine „schuldhafte Verletzung“ der meiner Mandantin auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vor, da die Geschäftsführung de facto und ausschließlich von ihrem…
…d) Geltendmachung von Haftungen Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten…
…bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin war, oblag ihr die Verantwortung für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft und es war von einer Zeugeneinvernahme des Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** abzusehen. Für das Verschulden ist es nicht maßgebend, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich…
…ist auf diesem ersichtlich. Die Einreichung von Steuerklärungen durch die Bf, wie Umsatz- und Körperschaftsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, ist im Abgabeninformationssystem vermerkt. Zudem wurde auch durch die Abgabenbehörde im Zuge der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben, dass die Bf ihren abgaberechtlichen Pflichten grundsätzlich ordnungsgemäß nachkommt. 3. Rechtliche Beurteilung …
…Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz einer gewerblichen Tätigkeit kann von der Abgabenbehörde in eigenständiger Beurteilung der Umstände des Falles als Abgabenhinterziehung gewertet werden, wenn der Abgabepflichtige unter Verletzung der Anzeige- und Offenlegungspflicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt, wobei bedingter Vorsatz genügt. Die langjährige Verletzung der abgaberechtlichen Pflichten…
…sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegenständlich liegt aber keine „schuldhafte Verletzung“ der meiner Mandantin auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vor, da die Geschäftsführung de facto und ausschließlich von ihrem…
… 8 Abs 2 und 3 FinStrG) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem sie die angefallenen Altlastenbeiträge (ergänzt: der GmbH. von gesamt € 2.086.486,40) nicht selbst berechnet und entrichtet habe und dadurch das Finanzvergehen der (grob) fahrlässigen…
… 8 Abs 2 und 3 FinStrG) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte, indem sie die angefallenen Altlastenbeiträge (ergänzt: der GmbH von gesamt € 2.086.486,40) nicht selbst berechnete und entrichtete. Sie sei somit für das Finanzvergehen der fahrlässigen…
…Verletzung des Unionsrechtes durch eine nationale Vorschrift zu beachten, dass die Verdrängung bloß jenes Ausmaß erreichen darf, das gerade noch hinreicht, um den gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Der mitgliedstaatliche Träger öffentlicher Gewalt darf sich dabei aber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation von…
…3). Geltendmachung von Haftungen Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten…
…3). Geltendmachung von Haftungen Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten…
…Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Geltendmachung von Haftungen Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen insoweit, als diese Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im…