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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100065/2025

Zwangsstrafe nach dem WiEReG - Ermessensübung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100065/2025vom 20.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Verderber, den Richter Mag. Andreas Wieser sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treuhand-Union Villach Wirtschafts-treuhand- und Steuerberatungs GmbH, Italiener Straße 56, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Dezember 2024 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgrund nichterfolgter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. März 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Zwangsstrafe mit Euro 3.000,00 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge kurz die Bf) ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***Bf1-FBNr*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 11.04.2024 gegründet und am 15.08.2024 im Firmenbuch erfasst wurde. Mit Erinnerungsschreiben vom 13.09.2024 wurde die Bf seitens des Finanzamtes Österreich auf die Fälligkeit der Meldeverpflichtung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, unter Androhung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00, die bisher unterlassene Handlung bis zum 04.11.2024 nachzuholen. Mit Bescheid vom 05.11.2024 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die unterlassene WiEReG-Meldung bis zum 27.12.2024 einzureichen. Des Weiteren wurde sie in diesem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser die zweite Aufforderung iSd § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle, bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werde und zudem bei vorsätzlicher Nichtmeldung eine Geldstrafe bis zu Euro 200.000,00, bei grob fahrlässiger Nichtmeldung eine Geldstrafe bis zu Euro 100.000,00 verhängt werden könne. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.12.2024 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt, da die Bf ihrer Verpflichtung zur Einreichung der WiEReG-Meldung weiterhin nicht nachgekommen ist. Am 02.01.2025 wurde die fällige WiEReG-Meldung durch die Bf nachgeholt. In der am 30.01.2025 eingereichten Beschwerde führte die Bf zusammengefasst aus, dass ihr Geschäftsführer aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten und damit einhergehenden Verzögerungen keinen Zutritt zum Postkasten der Liegenschaft hatte und ihm daher die Post der Gesellschaft erst mehrere Wochen nach Zustellung weitergeleitet worden sei. Die Bf bzw deren Geschäftsführer habe daher keine Kenntnis von der Androhung einer Zwangsstrafe sowie der Verpflichtung einer WiEReG-Meldung gehabt. Der Notar habe im Zuge der Firmengründung nicht auf die Meldungsverpflichtung hingewiesen. Im Firmenbuch seien sämtliche wirtschaftliche Eigentümer erfasst. Es werde ersucht von der Festsetzung der Zwangsstrafe abzusehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es seien sämtliche verfahrensrelevante Schriftstücke ordnungsgemäß an die Bf zugestellt worden. Die Verhängung der Zwangsstrafe sei rechtmäßig erfolgt und nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht unangemessen. Am 20.02.2025 stellte die Bf einen Vorlageantrag und beantragte darin die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 26.02.2025 zur Entscheidung vor. In der am 17.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die steuerliche Vertretung der Bf zusammengefasst bekannt, dass die verfahrensgegenständliche WiEReG-Meldung unstrittig nicht fristgerecht eingereicht wurde, dies jedoch lediglich aus Unachtsamkeit geschehen sei. Die steuerliche Vertretung habe die Meldung nach Übernahme des Klienten und Kenntnis der bestehenden Meldeverpflichtung unverzüglich nachgeholt. Im Zuge der Ermessensausübung sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich um eine im Firmenbuch nachvollziehbare Unternehmensstruktur ohne Auslandsbezug handle, bei welcher kein hohes Gefährdungspotenzial gegeben sei. Der Geschäftsführer der Bf führe die idente Funktion auch bei einem anderen Unternehmen aus, welches jedoch hinsichtlich des WieReG meldebefreit ist. Ihm sei auch aus diesem Grund die Meldeverpflichtung nicht bewusst gewesen. Seitens der Amtsvertreterin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Bf an ihre Meldeverpflichtung erinnert wurde und sie auch nach Verhängung der ersten Zwangsstrafe die unterlassene Handlung nicht nachholte. Die Bf treffe daher ein grobes Verschulden, welches die verhängte Zwangsstrafe auch hinsichtlich der Höhe rechtfertige. Von beiden Verfahrensparteien wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Bf die verhängten Zwangsstrafen bereits entrichtet hat und ihren steuerlichen Verpflichtungen grundsätzlich ordnungsgemäß nachkommt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***Bf1-FBNr*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 11.04.2024 gegründet wurde und ihren Sitz in ***Bf1-Adr***, innehat. Die GmbH wurde am 15.08.2024 im Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer fungiert seit der Gründung Herr ***Gf1***, geboren am ***Gf1-Geb*** und wohnhaft in ***Gf1-Adr***. Prokurist des Unternehmens ist Herr ***Pr1***, geboren am ***Pr1-Geb*** und wohnhaft in ***Pr1-Adr***. Gesellschafter der Bf sind der Geschäftsführer ***Gf1***, der Prokurist ***Pr1*** und die ***GS-GmbH***. Unternehmensgegenstände der Gesellschaft sind die Erbringung von Bauleistungen, die Errichtung von Gebäuden, die Vermietung und Vermittlung von Immobilen, der An- und Verkauf von Immobilien und deren Verwaltung und der Handel mit Waren aller Art. Die Bf ist aufgrund ihrer Gesellschaftsstruktur gemäß § 5 WiEReG zu elektronischen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) verpflichtet und hätte binnen 4 Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Stammregister, somit nach der Ersteintrag im Firmenbuch am 15.08.2024, Daten an das USP übermitteln müssen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Mit Erinnerungsschreiben vom 13.09.2024 wurde die Bf seitens des Finanzamtes Österreich auf die Fälligkeit der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 die bisher unterlassene Handlung bis zum 04.11.2024 nachzuholen. Das Dokument wurde am 17.09.2024 an der Geschäftsadresse der Bf durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Erinnerungsschreiben wurde am 25.09.2024 durch die Österreichische Post AG an den Geschäftsführer ***Gf1*** ausgefolgt und hatte die Bf bzw ihr Geschäftsführer spätestens ab diesem Tag Kenntnis von der Verpflichtung zur Übermittlung einer WiEReG-Meldung. Mit Bescheid vom 05.11.2024 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die unterlassene WiEReG-Meldung bis zum 27.12.2024 nachzuholen. Des Weiteren wurde sie in diesem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser die zweite Aufforderung iSd § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle, bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werde und zudem bei vorsätzlicher Nichtmeldung eine Geldstrafe bis zu Euro 200.000,00, bei grob fahrlässiger Nichtmeldung eine Geldstrafe bis zu Euro 100.000,00 festgesetzt werden könne. Der Bescheid vom 05.11.2024 wurde am 08.11.2024 an der Geschäftsadresse der Bf durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Bf eingelegt. Am 12.11.2024 wurde der Bescheid vom 05.11.2024 dem Geschäftsführer ***Gf1*** durch die Österreichische Post AG ausgefolgt. Als steuerliche Vertreterin und Zustellbevollmächtigte der Bf fungiert seit dem 15.11.2024 die Treuhand-Union Villach Wirtschafts-treuhand- und Steuerberatungs GmbH mit Sitz in 9500 Villach, Italiener Straße 56. Mit Bescheid vom 30.12.2024 wurde die beschwerdgegenständliche Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt, da die Bf ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer WiEReG-Meldung weiterhin nicht nachgekommen ist. Der Bescheid wurde der zustellbevollmächtigten Vertreterin in die Databox via FinanzOnline am 30.12.2024 um 7:50 Uhr zugestellt und von dieser am identen Tag um 13:16 Uhr abgerufen bzw gelesen. Am 02.01.2025 erstattete die Bf die fehlende Meldung gemäß § 5 WiEReG an die Registerbehörde. Die mit Bescheid vom 05.11.2024 verhängte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 wurde durch die Bf am 29.01.2025 bezahlt. Die streitgegenständliche Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 wurde am 10.03.2025 entrichtet. Im Jahr 2024 erzielte die Bf einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 1.019,48. Auf ihrem Abgabenkonto besteht kein Rückstand. Die Bf kommt ihren steuerlichen Verpflichtungen, wie zB die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen, grundsätzlich nach. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Feststellungen zur Struktur, dem Unternehmensgegenstand und den Gesellschaftsorganen der Bf sind dem Firmenbuch zu entnehmen. Die bestehenden Meldeverpflichtungen der Bf an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des WiEReG, insbesondere aus den §§ 1, 5 WiEReG. Die Zustellungen des Erinnerungsschreibens vom 13.09.2024 und des ersten Zwangsstrafenbescheids vom 05.11.2024 an die Geschäftsanschrift der Bf sind den Rückscheinen der Österreichischen Post AG zu entnehmen. In diesen wurde durch den Zusteller gemäß § 22 Abs 1 ZustG beurkundet, dass die Dokumente durch Hinterlegung zugestellt und Hinterlegungsanzeigen in die Abgabeeinrichtung der Bf eingelegt wurden. Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung ist als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (ua VwGH 3.6.1993, 92/16/0116; 17.1.1997, 94/07/0030; 24.11.1999, 96/03/0350). Seitens der Bf wurden solche Umstände nicht vorgebracht und wurden die ordnungsgemäßen Zustellungen dieser Dokumente an die Geschäftsadresse der Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die Feststellungen, dass sowohl das Erinnerungsschreiben vom 13.09.2024 als auch der Bescheid vom 05.11.2024 durch die Österreichische Post AG an den Geschäftsführer ***Gf1*** ausgefolgt wurden, ergeben sich ebenfalls aus den vorliegenden Rückscheinen. In diesen ist vermerkt, dass die Dokumente am 25.09.2024 bzw 12.11.2024 an die Empfängerin ausgefolgt wurden, wobei jeweils eine Identitätsprüfung durch das Zustellorgan durchgeführt wurde. Die Übernahmen der Dokumente wurden mittels Unterschriften bestätigt. Anhand eines Vergleichs der Unterschriften der Rückscheine mit der Musterzeichnung im Firmenbuch sowie den Unterschriften auf dem Gesellschafterbeschluss vom 11.04.2024 und dem Antrag auf Eintragung im Firmenbuch vom 11.04.2024 ist festzustellen, dass es sich bei diesen grundsätzlich identen Unterschriften um jene des Geschäftsführers ***Gf1*** handelt. Der erkennende Senat stellt daher auf Grundlage der beurkundeten Rückscheine und der vorliegenden Unterschriften fest, dass beide Dokumente durch den Geschäftsführer übernommen wurden. Die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach diese Schriftstücke dem Geschäftsführer nicht zur Kenntnis gelangt sind, werden als Schutzbehauptungen qualifiziert. Diese Beurteilung wurde für den erkennenden Senat auch im Zuge der mündlichen Verhandlung untermauert, in welcher die steuerliche Vertretung keine detaillierten Ausführungen zur Zustellung vorbringen konnte und die Ausfolgung der Dokumente an den Geschäftsführer nicht bestritten hat. Die ab dem 14.11.2024 bestehende Vertretungs- und Zustellvollmacht der Treuhand-Union Villach Wirtschafts-treuhand- und Steuerberatungs GmbH ergibt sich aus den Eintragungen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und wurde durch die steuerliche Vertretung im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die ordnungsgemäße Zustellung des streitgegenständlichen Zwangsstrafenbescheids vom 30.12.2024 in die Databox der steuerlichen Vertretung sowie dessen Zustell- und Abrufzeitpunkt lassen sich dem System WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen (Wieregzos) entnehmen, welches mit FinanzOnline synchronisiert ist. Die am 02.01.2025 erfolge Nachholung der fälligen Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf ist aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ersichtlich. Die Entrichtungen der Zwangsstrafe vom 05.11.2024 in Höhe von Euro 1.000,00 und der streitgegenständlichen Zwangsstrafe vom 30.12.2024 in Höhe Euro 4.000,00 sind auf dem entsprechenden Abgabenkonto der Bf ersichtlich und wurden von der Abgabenbehörde im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Saldo am Abgabenkonto der Bf ist auf diesem ersichtlich. Die Einreichung von Steuerklärungen durch die Bf, wie Umsatz- und Körperschaftsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, ist im Abgabeninformationssystem vermerkt. Zudem wurde auch durch die Abgabenbehörde im Zuge der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben, dass die Bf ihren abgaberechtlichen Pflichten grundsätzlich ordnungsgemäß nachkommt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl I 2017/150, wurde in Umsetzung der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können. Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG ua Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht gemäß § 6 Abs 2 WiEReG, wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind. Bei Neugründung einer Gesellschaft hat eine Erstmeldung der Daten an die Registerbehörde gemäß § 5 WiEReG binnen 4 Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu erfolgen. Im beschwerdegegenständlichen Fall war die Bf im Jahr 2024 als GmbH zu einer elektronischen Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) verpflichtet. Sie wurde am 15.08.2024 in das Firmenbuch (das Stammregister) eingetragen und hatte die Obliegenheit binnen 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt, somit bis zum 12.09.2024, eine Meldung an die Registerbehörde einzureichen. Die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG lagen nicht vor, da mit der ***GS-GmbH*** eine juristische Person als Gesellschafterin der Bf fungiert. Die Bf ist dieser bestehenden Verpflichtung gemäß § 5 WiEReG unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen. § 16 Abs 1 WiEReG normiert, dass das Finanzamt Österreich, wenn eine Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann. Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192). Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. § 16 Abs 1 WiEReG normiert, dass die Androhung einer Zwangsstrafe bei der Verletzung einer das WiEReG betreffenden Meldeverpflichtung mit einer Frist von (mindestens) 6 Wochen vorzunehmen ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Fest steht, dass die Bf von der Abgabenbehörde mit Erinnerungsschreiben vom 13.09.2024 an ihre Verpflichtung zur Meldung an die Registerbehörde erinnert und zur Nachholung der unterlassenen Leistung aufgefordert wurde. Die Bf ist dieser Anweisung nicht nachgekommen und wurde über sie daher mit Bescheid vom 13.09.2024 eine erste Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 verhängt. In diesem Bescheid wurde die Bf erneut zur Nachholung der Meldung binnen einer Frist von mehr als 6 Wochen aufgefordert und wurde ihr bei Nichtbefolgung eine Strafe in Höhe von Euro 4.000,00 angedroht. Sämtliche Dokumente wurden der Bf ordnungsgemäß zugestellt. Die streitgegenständliche Zwangsstrafe wurde somit iSd § 111 Abs 2 BAO mittels einer angemessenen Frist, welche auch der Bestimmung des § 16 Abs 1 WiEReG entspricht, angedroht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, eine Festsetzung wäre daher unzulässig. Sie wäre auch unzulässig, wenn die Leistung durch andere als durch den Abgabepflichtigen erbracht wurde (Stoll, BAO-Kommentar, 1201). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistungen ist die Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Die Bf konnte keinen Nachweis dafür erbringen, dass ihr die Meldung bis zum Zeitpunkt der Verhängung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe am 30.12.2024 unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, noch dass die Meldung zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe bereits erbracht war. Erst am 02.01.2025 wurde die fällige WiEReG-Meldung nachweislich nachgeholt. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReG sondern auch die Kriterien des § 111 BAO beachtet. Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Des Weiteren sind bei der Ermessensübung unter anderem auch das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs 3 BAO den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen. Auch bei der Festlegung der Höhe der Zwangsstrafen sind Ermessenskriterien zu berücksichtigen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Hinsichtlich der Ermessensausübung ist im gegenständlichen Fall zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa bereits auch BFG 30.6.2020, RV/7102027/2020). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG lässt sich entnehmen, dass eine Vielzahl von Behörden und Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen zB Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Im Hinblick auf diese Ausführungen ist das Vorbringen, wonach sich alle Daten aus dem Firmenbuch ergäben und die Unternehmensstruktur der Bf leicht nachvollziehbar sei sowie keinen Auslandsbezug habe, nicht geeignet, im Rahmen der Ermessensübung von einer Zwangsstrafe abzusehen. Die Meldung nach dem WiEReG dient nicht nur Zwecken der Finanzverwaltung. Um die Ziele des WiEReG zu verwirklichen, ist es essenziell, dass die betroffenen Rechtsträger ihren Meldeverpflichtungen rechtzeitig nachkommen, um das Register aktuell zu halten (vgl ErläutRV 1660 der Beilagen XXV. GP 1, 17). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Firmenbuch zwar, wer Gesellschafter der GmbH ist. Der wirtschaftliche Eigentümer ist daraus, gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht nur natürliche Personen Gesellschafter sind und daher gerade keine Befreiung von der Meldepflicht besteht, nicht (ohne weiteres) ersichtlich (vgl ErläutRV 1660 der Beilagen XXV. GP 2). Eine Differenzierung auf Grundlage der Ausgestaltung einer individuellen Unternehmensstruktur im Einzelfall ist durch das WiEReG bei meldepflichtigen Rechtsträgern nicht vorgesehen und ist eine solche daher auch im Zuge der Ermessensausübung nicht als entscheidungsrelevantes Kriterium zu qualifizieren. Welche zentrale Bedeutung der Gesetzgeber ordnungsgemäßen Meldungen gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere auch in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge schuldhafte Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu Euro 200.000,00 zu ahnden sind. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber beigemessenen Bedeutsamkeit von ordnungsgemäßen Meldungen iSd WiEReG ist die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe zur Einhaltung dieser Regelungen als zweckmäßig zu qualifizieren. Das Interesse der Bf, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu werden, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Zum Verschulden der Bf ist auszuführen, dass sie binnen der gesetzlich vorgesehen Frist, im gegenständlichen Fall bis spätestens 12.09.2024, keine WiEReG-Meldung abgegeben hat. Der Geschäftsführer der Bf als Vertreter nach § 80 Abs 1 BAO hatte die die beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtungen - somit auch die Meldepflicht nach dem WiEReG - zu erfüllen. Aufgrund seiner organschaftlichen Stellung hätte er sich aktiv mit seinen Pflichten auseinanderzusetzen müssen. Die in der Beschwerde angeführte Verantwortung, dass der Notar im Zuge der Unternehmensgründung nicht auf das WiEReG hingewiesen habe, exkulpiert den Geschäftsführer nicht von seinen Verpflichtungen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Bf bzw ihr Geschäftsführer mit dem Schreiben vom 13.09.2024 durch das Finanzamt explizit auf die bestehende (und bereits fällige) Meldeverpflichtung hingewiesen wurde. Auch die darin angeführte Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 und selbst deren Verhängung mit Bescheid vom 05.11.2024 veranlasste die Bf jedoch nicht dazu ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Erst die Verhängung der nunmehr streitgegenständlichen, zweiten Zwangsstrafe erzielte schließlich die Wirkung, dass die Bf, mehr als 3 Monate nach der eingetretenen Fälligkeit, die WiEReG-Meldung nachholte. Nachvollziehbare, entschuldbare Gründe für die Unterlassung der Meldung sind dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen. Der erkennende Senat kommt zusammengefasst daher zu dem Ergebnis, dass die Bf ein gewichtiges Verschulden an der eingetretenen Pflichtverletzung trifft. Anhand des Verfahrensablaufs und der Untätigkeit der Bf ist ebenso nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Abgabe der WiEReG-Meldung unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Bf zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe nicht unbillig und kann das Gericht dem Grunde nach nicht erkennen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen sein sollte. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs 3 BAO normiert lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Zur Strafbemessung ist primär nochmals auszuführen, welche große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, was insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck kommt (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen (ua) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer empfindlichen Höhe festzusetzen. Des Weiteren ist auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Zwangsstrafe auf das oben ausführlich dargestellte Verschulden der Bf hinzuweisen, dem für den erkennenden Senat bei der Ermessensausübung wesentliches Gewicht beigemessen wird, führte doch weder die Androhung von Strafen, noch die Verhängung einer Strafe in Höhe von Euro 1.000,00 zu dem Ergebnis, dass die Bf zur Durchführung ihrer fälligen Meldung veranlasst wurde. Die Beurteilung der bisherigen Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten durch die Bf als weiteres Ermessenskriterium ist aufgrund der kurzen Lebensdauer der Gesellschaft nur bedingt möglich. Auf Grundlage des Abgabenkontos kann jedoch festgestellt werden, dass auf diesem kein Rückstand besteht. Anhand des Steueraktes ist nachvollziehbar, dass die Bf Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen einreicht. Auch die verfahrensgegenständliche WiEReG-Meldung wurde schließlich 3 Tage nach Verhängung der streitgegenständlichen Strafe nachgeholt und wurden die verhängten Zwangsstrafen ebenfalls bereits entrichtet. Zudem wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Abgabenbehörde bestätigt, dass die Bf ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen, mit Ausnahme der streitgegenständlichen WiEReG-Meldung, bis dato ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schließlich ist bei der Ermessensübung der Umstand zu berücksichtigen, dass die Bf für das Jahr 2024 einen Verlust aus Gewerbebetrieb erklärt hat, was gegen eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft spricht. Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie unter Berücksichtigung des oben dargestellten Verschuldens der Bf an der eingetretenen Pflichtvereltzung und dem Umstand, dass sie bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte die Meldung nachzuholen, kommt das Gericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer nicht unerheblichen, spürbaren Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall sowohl der Zweckmäßig als auch Billigkeit iSd § 20 BAO entspricht. Unter Bedachtnahme auf weitere Kriterien der Ermessensausübung, explizit auf die nach der Zwangsstrafe zeitnahen Nachmeldung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf, die bereits erfolgte Entrichtung der Zwangsstrafe und das bis dato abgabenrechtliche Wohlverhalten der Bf wurde die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe durch die Abgabenbehörde jedoch dennoch als zu hoch bemessen. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist eine Reduktion der festgesetzten Zwangsstrafe auf insgesamt EUR 4.000,00 sachgerecht, um den Normzweck zu erfüllen und um die Bf in Zukunft dazu zu verhalten, ihren Meldepflichten fristgereicht nachzukommen. Der angefochtene Bescheid war demgemäß unter Bedachtnahme auf die bereits rechtskräftige erste Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00, dahin abzuändern, dass die streitgegenständliche Zwangsstrafe mit Euro 3.000,00 festgesetzt wird. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl ua VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 20. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100065/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100065.2025
Stammnummer
151092
Gültig
20.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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