BESCHLUSS Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende***1***, die Richterin***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, RA, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache A (Bf.), vertreten durch Dr. Hugo Michael Mlejnek, Bahnstraße 4, 3170 Hainfeld, über die Beschwerde vom 19.11.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat…
…Jud.). Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sich eine Undeutlichkeit des Anbringens im gegenständlichen Fall daraus ergab, dass die Bf1 im Jahr 2006 einerseits weiterhin die Teilwertabschreibungssiebtel bezüglich der aus der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2005 ersichtlichen Beteiligungen BetA USA und BetB (= BF UK) geltend…
…und Betriebsunterbrechungsversicherung ergibt sich dagegen nicht aus der maßgeblichen Urkunde, sodass der Umfang der Verpflichtung der Mitbeteiligten zum Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem Inhalt dieser Urkunde auslegungsbedürftig ist. Die Undeutlichkeit des § 11 dritter Satz des vorliegenden Mietvertrages hat zur Folge, dass nach …
…Urkundenprinzips" für unzulässig. Diese Auffassung teilt das Bundesfinanzgericht vorliegendenfalls nicht. Denn gerade zur Klärung der Frage des Vorliegens einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (was von der Bf. bestritten wird) ist es - wie auch im Fall einer Undeutlichkeit iSd § 17 Abs. 2 GebG - zulässig, auf außerhalb der Urkunde…
…Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe zu enthalten. Der Spruch des Erkenntnisses der belangten Behörde, bei Undeutlichkeit ergänzt um die Begründung, beschreibt die Sache des Finanzstrafverfahrens und bildet auch den Prüfgegenstand des Bundesfinanzgerichtes (vgl VwGH 28.10.1992, 91/13/0215…
…BAO. Es wäre verfahrensrechtlich geboten gewesen, den Beschwerdeinhalt als Versuch eines "Gegenbeweises" nach § 17 (2) GebG zu klassifizieren und Ermittlungen hinsichtlich Undeutlichkeiten im Vertragstext durchzuführen. Es wären auch Ermittlungen hinsichtlich der nach § 15 (1) GebG notwendigen Gültigkeit des angeblichen in dieser Form geschlossenen Bürgschaftsvertrags anzustellen…
…mündlich etwas Abweichendes vereinbart worden wäre, sondern wurde lediglich die "Undeutlichkeit" hervorgehoben und dass auch etwas anderes gemeint sein könnte (laut der Beschwerde eine "Mitmieterschaft" und zuletzt in der Stellungnahme vom 20.10.2025 und bei der mündlichen Verhandlung, dass sich die Bürgschaft auf einen…
…2.2008, 2006/16/0129; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung dann zugänglich, wenn eine Undeutlichkeit vorliegt (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 29.7.2020, Ra 2020…
…2.2008, 2006/16/0129; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung dann zugänglich, wenn eine Undeutlichkeit vorliegt (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 29.7.2020, Ra 2020…
…Dies stellt eine Bedingung dar, die gem. § 26 GebG 1957 außer Betracht zu bleiben hat. Hinsichtlich der vereinbarten Höhe der Unterhaltsleistung (maximal € 5.000,00 abzüglich der Unterhaltsleistungen der gemeinsamen Kinder) ist keine Undeutlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 GebG 1957 zu erblicken…
…zur Höhe wurden keine Angaben gemacht. Da sich der Inhalt der von der Bestandnehmerin abzuschließenden Versicherungen nicht aus der Urkunde ergibt, ist diese undeutlich und damit auslegungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat diese Undeutlichkeit zur Folge, dass nach § 17 Abs. 2 GebG - bis zum…
…zu entnehmen, sodass die Gebührenfestsetzung allein aufgrund des Urkundeninhaltes zu erfolgen hat. Aus der vertraglichen Textierung ist weder eine Undeutlichkeit noch eine Mehrdeutigkeit des Vertragsinhaltes zu ersehen und haben gemäß Punkt 9.5. der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch keine mündlichen Nebenabreden bestanden. Gegen…
… 17 Abs. 2 GebG kommt nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (VwGH 16.03.1987, 85/15/0155). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, im Gegenteil ist der Schenkungsvertrag klar formuliert. Der Inhalt des Notariatsaktes ist…
…verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe zu enthalten. Würdigung: Der Spruch des Erkenntnisses der belangten Behörde, bei Undeutlichkeit ergänzt um die Begründung, beschreibt die Sache des Finanzstrafverfahrens und bildet auch den Prüfgegenstand des Bundesfinanzgerichtes (vgl VwGH 28.10.1992, 91/13/0215…
…Erlebensleistung einer Lebensversicherung erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Kreditnehmers. […]" Es besteht diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkt für eine Undeutlichkeit oder etwaig zu interpretierende Mehrdeutigkeit des Inhaltes. Gegen die in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.3.2019 verwendete Diktion, dass die kreditgebende Bank zunächst den Abschluss einer Lebensversicherung…
…Erlebensleistung einer Lebensversicherung erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Kreditnehmers. […]" Es besteht diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkt für eine Undeutlichkeit oder etwaig zu interpretierende Mehrdeutigkeit des Inhaltes. Gegen die in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.3.2019 verwendete Diktion, dass die kreditgebende Bank zunächst den Abschluss einer Lebensversicherung…
…gem. § 26 GebG 1957 außer Betracht zu bleiben hat. Allerdings ist in der vereinbarten Bandbreite der Unterhaltsleistung (mindestens € 2.000,00; höchstens € 3.000,00) weder eine Undeutlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 GebG 1957 noch eine bedingte Leistung i.S.d…
…24.05.2012, 2009/16/0257). Die Rechtsvermutung des § 17 Abs. 2 GebG kommt also nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. VwGH vom 12.07.1962, 175/62, vom 25.03.1985, 84/15/0077, und vom…
…2001/16/0591, VwGH 24.5.2012, 2009/16/0257). Die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG kommt also nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl VwGH 12.7.1962, 175/62, VwGH 25.3.1985, 84/15…