…und 19.2.1997, 96/21/0124, ZfVB 1998/4/1297). Der Wiedereinsetzungsantrag setzt nicht die Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides bzw seine Unanfechtbarkeit vor Höchstgerichten voraus (vgl VwGH 21.7.1993, 93/13/0092). Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist eine Fristversäumnis als…
…von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen ,in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als…
…Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1) ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels/Vollstreckungstitels oder des zu vollstreckenden Bescheides beizulegen, auf dem die Rechtskraft/Unanfechtbarkeit von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Staates gleich. (5) Über…
…des um Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, da dessen Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt werde, gebunden sei. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18. Februar 2017 unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens der…
…unsachlich und damit eine gröbliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechtes auf ein faires Verfahren (sowohl Art. 6 EMRK, wie auch nach der GRC – die Bf. sei ungarische Staatsangehörige) verwirkliche die Unanfechtbarkeit des Verfügungsverbotes nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO. Warum darüber neben bzw…
…56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Bundesabgabenordnung (BAO)] in formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit der Entscheidung). In der Zeitspanne vom 19.5.2010 bis zum 18.10.2011 wurde, nach entsprechenden, jeweils an den nach den Feststellungen der Finanzstrafbehörde über keine hinreichenden Mittel zur (termingerechten) Entrichtung der…
…des Ersatzbescheides zuständig (§ 299 Abs 2 BAO). Aufhebungen gemäß § 299 BAO setzen nicht die formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) des zu beseitigenden Bescheides voraus. Sie können vielmehr ab der materiellen Rechtskraft (Bekanntgabe) der betreffenden Erledigung erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Jahresfrist des § 302 Abs 1…
…die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird. Würdigung: Mit ungenütztem Ablauf der Frist zur Einbringung einer Beschwerde trat die formelle Rechtskraft der Abweisungsbescheide vom 19.01.2022 und 08.03.2022 (gleichbedeutend mit Unanfechtbarkeit im ordentlichen Rechtsmittelverfahren) ein. Aus dieser formellen Rechtskraft…
…Rz 4; Tanzer/Unger, BAO 2025, 331). In der BAO bedeutet Rechtskraft grundsätzlich formelle Rechtskraft (zB Ritz, taxlex 2015, 204), somit die Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag bzw im Anwendungsbereich des § 288 Berufung). Rechtskraft iSd § 304 ist die formelle Rechtskraft (Drapela/Knechtl, Anträge, 279…
…92, Rz 5, mit Verweisen auf Judikatur und Literatur). Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn ein Bescheid durch ein ordentliches Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (Unanfechtbarkeit). Formell rechtskräftig wird ein Bescheid somit in der Regel dann, wenn die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist, ein…
…dieser binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt wurde. In der BAO bedeutet Rechtskraft grundsätzlich formelle Rechtskraft, somit die Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel. Nach Ansicht der Literatur wird der Beginn der Dreijahresfrist erst durch eine Entscheidung des VwGH ausgelöst…
…lesen, dass für seine Anwendbarkeit verwaltungsinterne Rechtsmittel nicht (mehr) zur Verfügung stehen dürfen. Dies hat zur Konsequenz, dass z. B. die Möglichkeit der Erhebung einer Bescheidbeschwerde kein Hindernis für den Eintritt der "Unanfechtbarkeit" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG mehr bildet (vgl. Kolonovits, Muzak…
…wie folgt festhält: "Diese Rechtsansicht hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Der Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2002 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Wirkung eines Bescheides letzter Instanz, das sind nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts Unanfechtbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiederholbarkeit, Verbindlichkeit, Vollsteckbarkeit und die Tatbestandswirkung…
…wurden oder worden wären. Somit wäre auch im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Entrichtung dieser Lohnsteuern zum Fälligkeitstermin) kein anderes Ergebnis eingetreten, als die Unanfechtbarkeit dieser Lohnsteuerzahlungen. Für die Uneinbringlichkeit dieser Lohnsteuern war daher nicht die verspätete Entrichtung durch den Beschwerdeführer kausal, sondern die unberechtigte Anfechtung…
…wie folgt festhält: "Diese Rechtsansicht hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Der Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2002 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Wirkung eines Bescheides letzter Instanz, das sind nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts Unanfechtbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiederholbarkeit, Verbindlichkeit, Vollsteckbarkeit und die Tatbestandswirkung…
…oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274, mwN). Hingegen hindert insbesondere die Möglichkeit einer Revision an den VwGH den Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht (vgl zB VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150; Ritz, Formelle Rechtskraft in Abgabenvorschriften…
…insbesondere die Möglichkeit einer Revision an den VwGH den Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht (vgl zB VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150; Ritz, Formelle Rechtskraft in Abgabenvorschriften, taxlex 2015, 204 205 mwN). Grundbedingung für den Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Bekanntgabe der Erledigung nach …
…cit. - Hervorhebung durch das Gericht). Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels (etwa gegen einen sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheid) wäre hingegen das Rechtsmittel infolge Eintrittes der formellen Rechtskraft - und nicht etwa umgekehrt - als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen, zumal Unanfechtbarkeit als Rechtskraftwirkung bereits u. a…
…abgesprochen worden (Abweisung), mit Bescheid vom 30.07.2020 war hinsichtlich ***7***-***8*** für den Zeitraum 08/2015 bis 04/2018 abweisend abgesprochen worden. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die formelle Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit in einem Rechtsmittelverfahren, unter materieller Rechtskraft eines…
…insbesondere die Möglichkeit einer Revision an den VwGH den Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht (vgl zB VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150; Ritz, Formelle Rechtskraft in Abgabenvorschriften, taxlex 2015, 204 205 mwN). Grundbedingung für den Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Bekanntgabe der Erledigung nach …