Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100003/2023
Maßnahmenbeschwerde - Einstellung mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand - Beschlagnahmebescheid ergangen
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100003/2023vom 30.01.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer im Beschwerdeverfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, vom 9.11.2023 wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Verstoß gegen den vollstreckbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien zu GZ ***1***/R, durch Organe der Finanzpolizei im Wirkungsbereich des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***2***, ***3***, durch die vorläufige Beschlagnahme vom 3. November 2023 in ***4***, und in weiterer Folge Nichtherausgabe näher angeführter Pokertische und Pokerchips, und zwar
-Tisch 1 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084598, A 084600, 084599
-Tisch 2 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084597, A 084596
-Tisch 3 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084595, A 084594
-1 Karton Pokerchips Tisch 1, Dealerbutton und Karte Cardguard von Tisch 2 Versieglungsplaketten-Nr. A 084592, A 084593
beschlossen:
I. Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Beschlagnahme wird infolge Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Ein Kostenersatz nach § 35 VwGVG findet nicht statt.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Maßnahmenbeschwerde vom 9.11.2023
Mit E-Mail vom 9.11.2023 an post.linz@bfg.gv.at brachte die Beschwerdeführerin (Bf), die ***Bf1***, durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ein.
Die Maßnahmenbeschwerde der Bf an das Bundesfinanzgericht vom 9.11.2023 nennt das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***2***, ***3*** als belangtes Amt.
Beschwerde werde erhoben wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ab 3. November 2023, 19:45 Uhr sowie vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG.
Im Einzelnen wurde ausgeführt:
"I. In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt die Beschwerdeführerin zunächst mit, dass sie der Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG […] Vollmacht erteilt hat. Die bevollmächtigte Vertreterin beruft sich gem § 8 RAO iVm § 10 AVG auf die erteilte Vollmacht.
Die Vertreterin erhebt binnen offener Frist für die Beschwerdeführerin gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***2***, ***3***, aufgrund eines Eigentumseingriffes ab dem 3.11.2023 durch die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 GSpG und die Nichtherausgabe nachstehender Gegenstände:
Tisch 1 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084598, A 084600, 084599
Tisch 2 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084597, A 084596
Tisch 3 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084595, A 084594
1 Karton Pokerchips Tisch 1, Dealerbutton und Karte Cardguard von Tisch 2 Versieglungsplaketten-Nr. A 084592, A 084593
Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 2 iVm Art 132 Abs 2 B-VG
wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, sowie Verstoß gegen den vollstreckbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien ***1***/R und beantragt
gem § 24 Abs 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
gem § 28 Abs 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die Herausgabe auftragen;
gem § 35 VwGVG den Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. 1.Sachverhalt
1.1.Zur Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift ***Bf1-Adr***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von nachstehenden Gegenständen (in der Folge kurz "Eingriffsgegenstände"):
Tisch 1 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084598, A 084600, 084599
Tisch 2 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084597, A 084596
Tisch 3 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 084595, A 084594
1 Karton Pokerchips Tisch 1, Dealerbutton und Karte Cardguard von Tisch 2 Versieglungsplaketten-Nr. A 084592, A 084593
Beweis: Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin (Beilage ./1);
Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem § 53 Abs 2 GSpG samt Lichtbildkonvolut (Beilage ./2);
Niederschrift gem. § 50 Abs. 4 GspG vom 03.11.2023 (Beilage ./3);
PV der Beschwerdeführerin, wobei der Geschäftsführer ***5*** namhaft gemacht wird.
1.2.Betrieb am Standort ***4***
Die Beschwerdeführerin hat ab dem 03.11.2023 im Lokal mit der Anschrift ***4***, das Pokerspiel ohne Bankhalter veranstaltet. Mieterin des gegenständlichen Lokals und daher Lokalbetreiberin ist ebenso die Beschwerdeführerin.
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat am 03.11.2023 eine Kontrolle durchgeführt trotz mehrfachen Hinweises auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, wurde die vorläufige Beschlagnahme gem § 53 Abs 2 GSpG ausgesprochen.
Beweis: GISA-Auszug der Beschwerdeführerin zur GISA-Zahl ***6*** (Beilage ./4);
E-Mail 03.11.2023, 20:09, Uhr samt Lesebestätigung (Beilage ./5);
E-Mail 03.11.2023, 20:34, Uhr samt Lesebestätigung (Beilage ./6);
E-Mail 03.11.2023, 21:15, Uhr samt Lesebestätigung (Beilage ./7);
E-Mail 03.11.2023, 21:24, Uhr samt Lesebestätigung (Beilage ./8);
E-Mail 03.11.2023, 21:50, Uhr samt Lesebestätigung (Beilage ./9);
E-Mail 04.11.2023, 22:48, Uhr samt Lesebestätigung (Beilage ./10);
wie bisher
1.3.Zur Berechtigung der Beschwerdeführerin das Pokerspiel durchzuführen
Die Beschwerdeführerin hat beiliegenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wien zu den GZ ***7***, ***8***, Grundlage Straferkenntnis vom 16.11.2021, GZ: ***9*** gestellt:
[…]
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.10.2023, zugestellt mit 13.10.2023, GZ: ***1***/R dem Antrag auf einstweilige Anordnung der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben. Der Beschluss ist vollstreckbar.
[…]
Aufgrund dieser Anträge ist die Beschwerdeführerin berechtigt, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel zu veranstalten.
Beweis: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung (Beilage./11)
Beschluss VGW Wien vom 03.10.2023 zu ***1***/R (Beilage./12)
1.4.Zuständigkeit
Die Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde aufgefordert bekannt zu geben, ob das Amt für Betrugsbekämpfung aus eigenem Antrieb oder im Auftrag der Behörde eingeschritten ist. Die Bezirkshauptmannschaft hat sich dazu nicht geäußert. Die Beschwerdeführerin geht daher davon aus, dass die Finanzpolizei aus eigenem Antrieb eingeschritten ist. Es ist daher das Bundesfinanzgericht zuständig (vgl. VwGH 22.12.2017, Ro 2016/17/0003; VwGH 20.03.2019, 2019/09/0023).
Es wurde noch kein Beschlagnahmebescheid erlassen, sodass die vorläufige Beschlagnahme noch mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist (vgl. VwGH 26.05.2014, Ra 2012/17/0468, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/17/0035, uva).
III.1.Lediglich aus advokatorischer Vorsicht wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, obwohl dieser bereits für das Bundesgebiet eingeräumt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Wien und ist das gegenständliche Gewerbe mit welchem sie gem § 60 Abs. 36 GSpG bis zum 31.12.2019 berechtigt war das Pokerspiel auszuüben, auch beim Magistrat der Stadt Wien gemeldet. Das Verwaltungsgericht Wien wäre daher auch in gewerberechtlicher Hinsicht das zuständige Gericht.
Der Beschluss des Verwaltungsgericht Wien ist vollstreckbar. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich auch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit "erga omnes" Wirkung entschieden hat. Weiters erlaubt sich die Beschwerdeführerin auf § 30 Abs 3 VwGG hinzuweisen, wonach bei dieser Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (vgl. VwGH 10.11.2014, Ra 2014/15/0023).
Das Bundesfinanzgericht hat sich daher - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - und aufgrund der "erga omnes" Wirkung auch an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zu halten und ist daher ohne Ausspruch einer weiteren einstweiligen Anordnung der Maßnahmenbeschwerde unverzüglich statt zu geben. Dass dies "unverzüglich" zu geschehen hat, ergibt sich nicht nur aus der Judikatur des EuGH, sondern auch aus der darauf aufbauenden Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2023/12/0161-6, Rz 9).
Durch die Aufrechterhaltung der Wegnahme der Eingriffsgegenstände entsteht der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Beschwerdeführerin hat vor dem Betrieb des gegenständlichen Pokerlokals das Gewerbe entsprechend angemeldet und auch noch ein gesondertes Schreiben an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt.
2.Durch die Wegnahme der Eingriffsgegenstände entstehen der Beschwerdeführerin -nach Abzug aller Steuern und Kosten - ein Schaden von täglich ca. EUR 850,00. Zudem ist ein enormer Imageschaden entstanden, zumal das Lokal am Eröffnungstag 03.11.2023 voll war.
Durch das rechtswidrige Handeln des Amtes für Betrugsbekämpfung kann die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Standorte akquirieren. Die Vorgehensweise des Amtes für Betrugsbekämpfung ist grob rechtswidrig.
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben die Gerichte, als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet in Anwendung des in Art 4 Abs 3 EUV niedergelegten Grundsatzes zur Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl VwGH 23.10.2013, Zlen 2012/03/0102- 0103; 27.03.2014, Zl 2013/ 10/0209).
Die unmittelbare Anwendung vom Unionsrecht hat vom Gericht (im Rahmen seiner Zuständigkeiten) zu erfolgen (vgl EuGH 24.10.1996. C-72/95- Kraaijeveld, Rn 57- 60).
Enthält das Unionsrecht keine Bestimmungen, anhand deren das zuständige Gericht bestimmt werden kann, so "ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz) und dass sie die Ausübung der […] durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)" - (vgl EuGH 05.10.2013, 0413/12, Asociación de Consumidores Independientes de Castille y Leòn, Rn 28-30; EuGH 14 12.1995, C -430/93, C-431/93 van Schijndel Rn 17)
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen (vgl VwGH 27.06.2007, Zl 2007/04/0034).
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen unter der Voraussetzung treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshofs gelten. Zu diesen Voraussetzung gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, das Feststehen der Dringlichkeit Im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von Ihnen fehlt (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069-5).
Beweis: PV der Beschwerdeführerin, wobei der Geschäftsführer ***5*** namhaft gemacht wird;
Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, ***10*** vom 09.11.2023 (Beilage /13);
Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Schärding ***11*** vom 09.11,2023 (Beilage /14);
VwGH Judikatur (Beilage ./15);
wie bisher.
Die Beschwerdeführerin stellt sohin den
ANTRAG:
Der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde möge sowohl die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der belangten Behörde die Herausgabe der Eingriffsgegenstände
Tisch 1 Pokertisch, A 084598, A 084600, A 084599
Tisch 2, Pokertisch, A 084597, A 084596
Tisch 3, Pokertisch, A 084595, A 084594
1 Karton, Pokerchips Tisch 1, Dealer Button und Karte Cardguard von Tisch 2, A 084593, A 084592
aufgetragen werden.
Die Beschwerdeführerin stellt aus advokatorischer Vorsicht den
ANTRAG:
Der Beschwerdeführerin ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens gem § 53 GSpG berechtigt, am gegenständlichen Standort ***4***. das Pokerspiel und deren Spielvarianten ohne Bankhalter gem § 1 Abs 2 GSpG durchzuführen;
in eventu
Dem Amt für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei ***2*** wird aufgetragen, die vorläufige Beschlagnahme gem § 53 Abs 2 GSpG aufzuheben und die Siegel zu entfernen."
Dem E-Mail waren folgende Beilagen beigefügt:
Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin, Beilage ./1
Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 GSpG, Beilage ./2
Niederschrift gem. § 50 Abs 4 GSpG vom 3.11.2023, aufgenommen mit ***12*** und ***13***, Beilage ./3
GISA Auszug der Beschwerdeführerin, Beilage ./4
E-Mail an ABB, ***14***, 3.11.2023, 20:09 Uhr, Beilage ./5
E-Mail an ABB, ***14***, 3.11.2023, 20:34 Uhr, Beilage ./6
E-Mail an ABB, ***14***, 3.11.2023, 21:15 Uhr, Beilage ./7
E-Mail an ABB, ***14***, 3.11.2023, 21:24 Uhr, Beilage ./8
E-Mail an ABB, ***14***, 3.11.2023, 21:50 Uhr, Beilage ./9
E-Mail an ABB, ***14***, 4.11.2023, 22:48 Uhr, Beilage ./10
Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, Beilage ./11
Beschluss VGW Wien vom 3.10.2023, GZ ***1*** R, Beilage ./12
Schreiben an BH Schärding, ***10*** vom 9.11.2023, Beilage ./13
E-Mail an die BH Schärding ***11*** vom 9.11.2023, Beilage ./14
VwGH Judikatur, Beilage ./15
Zudem wurde eine Auftragsbestätigung über die Überweisung eines Betrags von 45 € an das "FA für Sonderzuständigkeiten", IBAN AT83 0100 0000 0550 4109 zur Steuernummer ***15*** betreffend Abgabenart EEE und dem handschriftlichen Vermerk "Maßnahmenbeschwerde vom 9.11.23, Rechtshandlung vom 3.11.23, ***Bf1***" vorgelegt.
Unzuständigkeitsanzeige
Die durch den Vertreter der Bf. beim Bundesfinanzgericht Linz am 9.11.2023 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde wurde am 10.11.2023 an das Bundesfinanzgericht in Wien weitergeleitet (örtliche Anknüpfung - Sitz der Beschwerdeführerin).
Der Vertreter der Bf. übermittelte am 13.11.2023 per E-Mail eine Mitteilung an den Richter, dessen Gerichtsabteilung die Maßnahmenbeschwerde zugeteilt worden war, mit nachfolgendem Inhalt:
"In umseits bezeichneter Angelegenheit erlaubt sich die Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass die belangte Behörde (gemäß Information der Bezirkshauptmannschaft Schärding) aus eigenem Antrieb tätig wurde. Die belangte Behörde weigert sich dennoch - wiederrum aus eigenem Antrieb - die vorläufige Beschlagnahme gem § 53 Abs 2 GSpG aufzuheben. Die Beschwerdeführerin gibt noch nachstehende Stellungnahme ab:
1. Organisation des Amtes für Betrugsbekämpfung/Parteistellung in Verfahren nach dem GSpG
Gem § 1 ABBG hat der Bundesminister für Finanzen ein Amt für Betrugsbekämpfung einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gem § 2 Abs 3 ABBG besteht das Amt für Betrugsbekämpfung aus folgenden Geschäftsbereichen: - - - -
Finanzstrafsachen
Finanzpolizei
Steuerfandung
Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
Gem § 50 Abs 1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte des Landes erhoben werden.
Gem § 50 Abs 2 GSpG können sich diese Behörden der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Amtes für Betrugsbekämpfung, sowie des Finanzamtes Österreich.
Gem § 50 Abs 3 GSpG sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt.
Gem § 50 Abs 5 GSpG hat das Amt für Betrugsbekämpfung im Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 52 und 54, sowie im Beschwerdeverfahren gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide, sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
Gem § 50 Abs 6 ist eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung des Strafverfahrens dem Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
Gem § 53 Abs 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicher zu stellen, dass die Verwaltungsübertretung gem einer oder mehreren Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen und wiederholt wird.
Gem § 50 Abs 7 GSpG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder, sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Zusammenfassung:
Das Amt für Betrugsbekämpfung kann Gegenstände gem § 53 Abs 2 GSpG vorläufig in Beschlag nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beschlagnahme aufheben oder bestätigen. Sollte diese die Beschlagnahme aufheben, muss sie das Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich um Stellungnahme bitten.
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Parteistellung. Der Bundesminister für Finanzen kann (als Aufsichtsorgan über das Amt für Betrugsbekämpfung) gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder, sowie des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
2. Zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
Gem § 30 Abs 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung, Dies bedeutet, dass Erkenntnisse oder Beschlüsse trotz Erhebung einer Revision Rechtswirkungen entfalten und dem Vollzug zugänglich sind. Das Verwaltungsgericht oder der VwGH können der Revision unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung (auf Antrag) zuerkennen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, welches die Voraussetzungen zur Erlangung der aufschiebenden Wirkung in § 30 VwGG regelt. Sollte dies unklar sein, so wird auf die Entscheidung des VwGH vom 01.04.2008, 2003/06/0128 verwiesen, in welcher dieser zur alten Rechtslage wie folgt festhält:
"Diese Rechtsansicht hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Der Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2002 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Wirkung eines Bescheides letzter Instanz, das sind nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts Unanfechtbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiederholbarkeit, Verbindlichkeit, Vollsteckbarkeit und die Tatbestandswirkung, treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts ändert vorerst an diesen Wirkungen nichts. Sie berührt sohin den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S 116)."
Über die Abänderung oder Aufhebung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 3 VwGG, welche analog anzuwenden ist, entscheidet der VwGH durch den zuständigen Senat (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0017).
Auch ein Beschluss über einen Antrag gem § 30 Abs 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl VwGH 10.11.2014, Ra 2014/15/0023; RS1; JWR_2014150023_20141110L01).
3. Spruchwirkung
Gem § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
Der Spruch hat in der Regel zur Gänze, dh vollständig abzusprechen. Der Spruch hat auch über alle die Hauptfrage betreffend Parteianträge abzusprechen. Mit Erledigung des Verfahrens einleitenden Antrags gelten gleichzeitig auch alle zulässigen Einwendungen der mitbeteiligten Parteien (§ 59 Abs 1 zweiter Satz AVG) als miterledigt.
In gegenständlicher Angelegenheit wurden mehrere Anträge gestellt, welche von den Rechtswirkungen ident sind und das Verwaltungsgericht hat über alle Anträge mit Spruchpunkt I. entschieden.
Mit dem gegenständlichen Spruchpunkt I. wurde sohin jeglichen Anträgen der Antragstellerin stattgegeben. Zudem hat das Verwaltungsgericht Wien mit "erga omnes" Wirkung ausgesprochen. Dies bedeutet, folgt man dem Skriptum "Grundausbildung für rechtskundige Bedienstete A1 und V1" über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus. Die in diesem Skriptum vertretene Rechtsansicht ist auch im Zusammenhang mit der Judikatur des EuGH richtig.
Zusammenfassung:
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im zugrundeliegenden Verfahren des Verwaltungsgerichts Wien zu ***7***, sowie ***8*** und dem Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung zu ***1*** Parteistellung. Das Aufsichtsorgan des Amtes für Betrugsbekämpfung, der Bundesminister für Finanzen, hat auch Einwendungen gegen die Anträge der ***Bf1*** erhoben. Das Verwaltungsgericht Wien ist diesen Einwendungen des Bundesministers für Finanzen nicht gefolgt und hat gegenständliche einstweilige Anordnung erlassen.
Laut Zustellverfügung wurde diese einstweilige Anordnung sowohl dem Amt für Betrugsbekämpfung, als auch dem Bundesminister für Finanzen zugestellt.
Der Beschluss ist nach eindeutiger Rechtslage rechtskräftig und vollstreckbar. Dem Bundesminister für Finanzen steht es offen, dagegen eine ordentliche Revision zu erheben. Bis dahin haben sich das Amt für Betrugsbekämpfung und der Bundesminister für Finanzen an diese Gerichtsentscheidung zu halten.
Die "unterlegene Partei" Amt für Betrugsbekämpfung hält sich nicht an eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung eines Gerichtes der Republik Österreich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.12.2022, Ra 2022/12/0161-6 in einem Verfahren, in welchem der Bundesminister für Finanzen und die ***Bf1*** Parteistellung hatten in Rz 11 ausdrücklich festgehalten, dass sämtliches Behördenhandeln nach Art 18-BVG nur aufgrund der Gesetze zu erfolgen hat und seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Unionsrechts einschließlich seines Anwendungsvorrangs dazu zählt. In diesem Zusammenhang kann man sich nach Ansicht der ***Bf1*** die Frage stellen, warum der Verwaltungsgerichtshof sich gemüßigt gefühlt hat in einer Entscheidung, bei welcher auch der Bundesminister für Finanzen Parteistellung hatte, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es handelt sich noch dazu um eine Entscheidung, bei welcher die ***Bf1*** Antragstellerin und der Bundesminister Für Finanzen Antragsgegner war (vgl VwGH 22.12.2022, Ra 2022/12/0161-6 Rz 11).
Es mögen daher die entsprechenden Schlüsse daraus gezogen werden, dass das Amt für Betrugsbekämpfung sich nunmehr seit 03.11.2023 weigert die vorläufige Beschlagnahme gem § 53 Abs 2 GSpG aufzuheben, obwohl dies einer Entscheidung eines österreichischen Gerichts widerspricht.
4. Rechtsansicht des Amtes für Betrugsbekämpfung
Die ***Bf1*** erlaubt sich auch darauf hinzuweisen, dass eine allfällige anderslautende Rechtsansicht des Amtes für Betrugsbekämpfung im gegenständlichen Verfahren nicht aufzugreifen ist, zumal die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien eben rechtskräftig und vollstreckbar ist. Nur der VwGH hat die Entscheidungskompetenz diesen Beschluss abzuändern (vgl VwGH 10.11.2014, Ra 2014/15/0023; RS1; JWR_2014150023_20141110L01). Der Bundesminister für Finanzen kann in diesem Verfahren eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Aufgrund dieses Umstandes möge das Bundesfinanzgericht ohne Einholung einer Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung und ohne mündliche Verhandlung unverzüglich entscheiden."
Die Gerichtsabteilung, der die Rechtssache zunächst im Bundesfinanzgericht zugeteilt wurde, zeigte am 13.11.2023 ihre Unzuständigkeit an. Hierauf wurde die Sache am 14.11.2023 der Gerichtsabteilung 1073 zugewiesen.
Beschluss des BFG vom 21.11.2023
Die Maßnahmenbeschwerde wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung mit Beschluss des BFG vom 21.11.2023 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde das ABB aufgefordert die bezughabenden Akten vorzulegen, bzw. einen allenfalls zwischenzeitig ergangenen Beschlagnahmebescheid in Kopie beizuschaffen.
Gegenäußerung des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 14.12.2023
Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten vor und gab nachfolgende Stellungnahme (auszugsweise) ab:
"Im Einzelnen wird zu den geltend gemachten Beschwerdepunkten ausgeführt wie folgt:
Zur Gegenstandslosigkeit aufgrund des ergangenen Beschlagnahmebescheids
Mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG kann stets nur die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch sog "faktische Amtshandlungen" angefochten werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge kurz "VwGH") liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn "ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist" (vgl VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062 ua).
Bei der Beurteilung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt oder nicht, kommt es auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung an. Der VwGH begründet diese Auslegung damit, dass ein zwingendes Merkmal des Befehlsaktes sei, dass eine physische Sanktion angedroht und im Falle der Nichtbefolgung diese unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werde (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048 ua). Wenn also gegen einen Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten des Verwaltungsorgans nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden.
Im vorliegenden Fall liegt durch die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Eingriffsgegenstände ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Jedoch handelt es sich gemäß Lehre und Rsp bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel, welches lediglich dem Zweck dient, Rechtsschutzlücken zu schließen, nicht aber sollen mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden (VwSlg 9461 A/1977; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Nach ständiger RSpr des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was bspw in einem Verwaltungsverfahren (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005) ausgetragen werden kann.
Zudem kommt, dass in vielen Fällen - wie auch im gegenständlichem Verfahren wegen der vorläufigen Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände gemäß § 53 Abs 2 GSpG - angeordnet ist, dass (gewissermaßen als vorläufige Regelung) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Bestätigung durch einen nachfolgenden Bescheid bedarf (hier Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs 1 iVm § 53 Abs 3 GSpG). Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG setzt somit voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß § 53 Abs 3 GSpG ergangen ist.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständige Behörde mittlerweile gemäß § 53 Abs 3 GSpG den mit 28.11.2023 datierten Beschlagnahmebescheid zur GZ ***16*** erlassen (siehe Beilage 1). Die Zustellung an das ABB erfolgte am 29.11.2023 (siehe Beilage 2). wodurch der Beschlagnahmebescheid rechtlich existent geworden ist (VwGH 25.11.2020, Ra 2020/17/0107).
Wird nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs 3 GSpG nachträglich bestätigt, tritt dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und das Verfahren ist einzustellen (vgl VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160). Das Vorbringen der Bf ua auf Seite 4 der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde geht daher zur Gänze ins Leere.
Zur Unbegründetheit der Maßnahmenbeschwerde
Im Übrigen wäre die vorliegende Maßnahmenbeschwerde - sofern sie nicht bereits wegen vorliegenden Beschlagnahmebescheids als gegenstandslos erklärt wird - als unbegründet abzuweisen, zumal jene Handlungen bzw Maßnahmen des ***2***, welche im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle am 03.11.2023 samt vorläufiger Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände gesetzt wurden, auf gesetzlichen Grundlagen beruhten und rechtskonform erfolgten, weshalb auch keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen weiter unten unter Punkt 2.1. und 2.2.). Das diesbezügliche Vorbringen der Bf ua unter Punkt 1.3 der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, wonach die Bf zur Durchführung des Pokerspiels berechtigt sei, geht daher zur Gänze ins Leere.
Im Übrigen kann mit einer Maßnahmenbeschwerde nur der Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt werden. Insoweit ist der Antrag der Bf auf Herausgabe der beschlagnahmten Geräte gänzlich verfehlt.
Zur Kontrollbefugnis nach dem GSpG im Allgemeinen
Was die Aufgaben und Befugnisse nach dem GSpG betrifft, welche gemäß § 3 Z 2 lit e ABBG, BGBl I 2019/104, der Finanzpolizei zur Vollziehung übertragen sind, ist Folgendes festzuhalten:
Die Organe des ABB im Geschäftsbereich Finanzpolizei zählen gemäß § 50 Abs 2 GSpG zu den sog Organen der öffentlichen Aufsicht, derer sich die Bezirksverwaltungsbehörden bzw Landespolizeidirektionen als für das GSpG zuständige Behörden (§ 50 Abs 1 GSpG) zur Mitwirkung bedienen können.
Die Organe der FinPol sind aber auch aus eigenem Antrieb zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG berechtigt (vgl § 50 Abs 3 GSpG); daraus resultiert die Ermächtigung der Finanzpolizei, Kontrollen im Bereich "Illegales Glückspiel" - wie im gegenständlichen Fall erfolgt - durchzuführen. Zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse können die Organe der Finanzpolizei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
Gemäß § 50 Abs 4 GSpG sind die Organe der Finanzpolizei sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt. Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
Demgegenüber haben gemäß § 50 Abs 4 GSpG der Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde nach § 50 Abs 1 GSpG, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3 leg cit) und den Organen der öffentlichen Aufsicht (also dem ABB) umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
Weiters sind die Organe der FinPol sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen zukommenden Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen (vgl VwGH 28.08.2019, Ra 2017/17/0923).
Weiters ist festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung normierten Betretungs- und Kontrollrechte der Organe des ABB nicht auf das Vorliegen eines Verdachts einer strafbaren Handlung (einer Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG) abstellen (vgl VfGH 18.06.2015, G 55-56/2015 ua), sondern der Kontrolldurchführung dienen (vgl VwGH 20.07.2020, Ra 2020/17/0050):
Nach der Rechtsprechung des VwGH dient eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG grundsätzlich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0937, mwN).
Die von den Organen des ***2*** durchgeführte Kontrolle (siehe dazu weiter unten unter Punkt III.) beruhte auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (§ 50 Abs 3 und Abs 4 GSpG) und wurden die im vorliegenden Fall am 03.11.2023 durch die Organe des ***2*** gesetzten Handlungen rechtskonform gesetzt (siehe dazu auch den nächsten Punkt 3.). Die Bf ist daher nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden.
Zur vorläufigen Beschlagnahme nach dem GSpG durch die Organe der FinPol
Die Organe des ABB können weiters gemäß § 53 Abs 2 GSpG die in § 53 Abs 1 GSpG genannten Gegenstände aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Im vorliegenden Fall waren drei Pokertische (Tisch 1, Tisch 2 und Tisch 3) samt Sessel rundherum betriebsbereit im Lokal aufgestellt. Auf dem Pokertisch mit der FA-Nr.1 waren bereits Karten aufgelegt und Jetons abgestellt (zum Sachverhalt im Detail siehe weiter unten unter Punkt III.).
Aufgrund des bestehenden Verdachts, dass mit diesen Geräten in das Glückspielmonopol eingegriffen werde, hatte die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Eingriffsgegenstände zu erfolgen.
Im Ergebnis beruhte somit auch die im Rahmen der Kontrolle am 03.11.2023 durch die Organe der Finanzpolizei durchgeführte vorläufige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (§ 53 Abs 2 GSpG) und wurde diese Maßnahme, welche unbestritten als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, zudem rechtskonform gesetzt. Die Bf ist daher nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden.
Zum behaupteten Verstoß gegen den Beschluss des VGW vom 03.10.2023, GZ ***1***/R
Die Bf behauptet in ihrer Maßnahmenbeschwerde weiters auch einen Verstoß gegen den vollstreckbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 03.10.2023 zur GZ ***1*** (betreffend die ***Bf1***) und beantragt die Berechtigung, am gegenständlichen Standort ***4***, das Pokerspiel und deren Spielvarianten ohne Bankhalter gemäß § 1 Abs 2 GSpG durchzuführen. In eventu beantragt die Bf die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG samt Entfernung der Siegel.
Zum Beschluss des VGW vom 03.10.2023 betreffend die Bf ist festzuhalten, dass dieser Beschluss erlassen wurde aus Anlass einer Revision an den VwGH, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG gegen die Entscheidung des VGW seitens der Bf erhoben wurde (siehe Seite 1 des zitierten Beschlusses des VGW, Beilage 3).
Das Bundesministerium für Finanzen (in der Folge kurz "BMF") hat am 22.11.2023 ua zu diesem Beschluss des VGW eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wird mit der Beilage 4 vorgelegt und wird dessen Inhalt vollumfänglich zum inhärenten Bestandteil der gegenständlichen Stellungnahme des ABB erklärt.
Im Wesentlichen hat dieser Beschluss des VGW vom 03.10.2023 keine andere Wirkung als ein Beschluss über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung auf Grundlage von § 30 Abs 2 VwGG oder § 85 Abs 2 VfGG.
Anders als nunmehr von der Bf behauptet wird, steht der gegenständliche VGW-Beschluss einer Vollziehung des GSpG nicht entgegen. Die Wirkung dieses Beschlusses beschränkt sich partikular auf dasjenige Verfahren, zu dem er ergangen ist.
Zudem kommt, dass das VGW, das den Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen hat - entgegen der Auffassung der Bf auf Seite 5 ihrer Maßnahmenbeschwerde - nicht davon ausgegangen ist, dass nach wie vor eine Berechtigung zur Veranstaltung von Pokerspielen bestünde. Das VGW hat diese behauptete Berechtigung in allen seinen Erkenntnissen als Vorfrage verneint.
Zur Rechtmäßigkeit des VGW-Beschlusses ist auszuführen, dass das BMF der Ansicht ist, dass ua dieser VGW-Beschluss vom 03.10.2023 gegenüber der Bf, mit denen aufschiebende Wirkung "unmittelbar auf das Unionsrecht gegründet" zuerkannt wurde, zu Unrecht erlassen wurde, weshalb das BMF bereits einen Antrag gemäß § 30 Abs 3 VwGG an den VwGH gestellt hat. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit des VGW-Beschlusses wird somit in Kürze vom VwGH entschieden werden.
Bis zu dieser Entscheidung gilt aber freilich, dass auch präsumtiv rechtswidrige verwaltungsgerichtliche Beschlüsse, solange sie (noch) dem Rechtsbestand angehören, normativ wirksam und zu beachten sind. Fraglich ist somit, welche konkreten Rechtswirkungen aus diesen präsumtiv rechtswidrigen VGW-Beschlüsse in der Zwischenzeit abzuleiten sind.
Zur Frage des objektiven Inhalts des VGW-Beschlusses vertritt das BMF nun die folgende Rechtsansicht:
,(...) Im Spruch wird der antragstellenden Partei explizit "aufschiebende Wirkung" zuerkannt, und zwar mit Blick auf eine "Entscheidung in der Hauptsache". Besagte "Hauptsache" ist im gegebenen Zusammenhang das Beschwerdeverfahren über die von der Behörde verhängte Geldstrafe, die das VGW bestätigt hat, und die von der antragstellenden Partei nunmehr mit Revision bekämpft wird (eine Entscheidung des VwGH ist gegenwärtig noch ausstehend). Diese Geldstrafe wäre, hätte das VGW mit seinem Beschluss nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt, gemäß § 54b Abs 1 VStG sofort zu vollstrecken, unbeschadet der eingebrachten Revision, weil Revisionen im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 30 Abs 1 VwGG).
Über diese "Hauptsache" hinaus kann die spruchmäßige Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aber keine weiteren Rechte für die antragstellenden Parteien begründen. Vielmehr liegt es in der Natur einer spruchmäßig verfügten "aufschiebenden Wirkung" dass sie sich (nur) auf eine zu Grunde liegende Hauptsache bezieht, und gleichzeitig auch auf diese Hauptsache beschränkt. Dort - nur in Hinblick auf diese Hauptsache - bewirkt die spruchmäßige Verfügung einer "aufschiebenden Wirkung" dass die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung hinausgeschoben wird bis zu ihrer inhaltlichen Überprüfung (illustrativ dazu jüngst VwGH 20.07.2021, Ra 2021/17/0102).
(...)
Wenn und weil im konkreten Fall die zu Grunde liegende "Hauptsache" ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z1 GSpG gewesen ist, war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch ausschließlich die Rechtmäßigkeit der verhängten Geldstrafe vom VGW zu beurteilen. Nur über die Rechtmäßigkeit dieser Geldstrafe hat das VGW einen normativen Abspruch getroffen, und nur die Wirksamkeit der rechtskräftigen Bestätigung dieser Geldstrafe wird durch die zuerkannte "aufschiebende Wirkung" nun temporär hinausgeschoben bis zur Entscheidung des VwGH.
Über die vermeintliche Berechtigung zur Veranstaltung von Pokerspielen hatte das VGW dagegen nur als Vorfrage zu entscheiden. Das VGW war im Beschwerdeverfahren über die Geldstrafen nicht dazu berufen, einen normativen Abspruch zu der Frage einer Berechtigung zur Veranstaltung von Pokerspiele zu treffen (und das hat es auch nicht getan). Es hat die vermeintliche Berechtigung zur Veranstaltung von Pokerspielen lediglich als Vorfrage verneint, und infolgedessen die Strafen im Grunde bestätigt.'
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der hier erörterte VGW-Beschluss im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG ergangen ist, sodass es angezeigt ist, seine Bedeutung für andere Verfahren klarzustellen:
Der gegenständliche VGW-Beschluss geht nicht über die Zuerkennung "aufschiebender Wirkung" in Hinblick auf ein konkretes Revisionsverfahren hinaus, sodass er in seiner Wirkung nicht hinausgeht über die ansonsten auf der Grundlage des § 30 VwGG oder § 85 VfGG verfügte aufschiebende Wirkung. Somit steht dieser Beschluss einer Vollziehung des GSpG gegenüber der Bf nicht entgegen, und ist das GSpG unverändert zu vollziehen.
Für das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren hat dieser VGW-Beschluss nach Ansicht des ABB aber schon allein aufgrund dessen, dass die Maßnahmenbeschwerde aufgrund des erlassenen Beschlagnahmebescheids gegenstandslos geworden ist, keine Bedeutung.
Aus all diesen Gründen gehen auch die Anträge der Bf, sie zur Durchführung des Pokerspiels und deren Spielvarianten ohne Bankhalter am gegenständlichen Standort ***4***, zu berechtigen sowie - in eventu - dem ABB aufzutragen, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und die Siegel zu entfernen, zur Gänze ins Leere.
Der Vollständigkeit halber und zur leichteren Nachvollziehbarkeit des Behörden- bzw Organhandelns bzw den Gründen für das Einschreiten der Organe in der gegenständlichen Beschwerdesache wird nachfolgend noch kurz der maßgebliche Sachverhalt, wie er sich bis dato zugetragen hat, dargestellt:
Zum Sachverhalt
Aufgrund einer entsprechenden "Anzeige" über die Abhaltung von Pokerspielen im Lokal "***17***" (siehe Beilage) führten die Kontrollorgane des ***2*** gemeinsam mit den Kollegen des ***18*** am 03.11.2023 gegen 19:45 Uhr eine Kontrolle nach dem GSpG in ***4***, im Lokal "***17***" durch.
Die einschreitenden Organe des ABB waren die folgenden Personen: […]
Einsatzleiter war Kontrollorgan ***14***, welcher sich beim Betreten des Lokals mittels Dienstausweis und Kokarde auswies. Er kündigte die Glückspiel- und Beschäftigungskontrolle an und fragte nach dem Verantwortlichen vor Ort. Der Einsatzleiter erkundigte sich auch, ob ***5*** (handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der ***Bf1***) vor Ort sei. Dem Einsatzleiter wurde mitgeteilt, dass ***12*** der Verantwortliche im Lokal hinsichtlich des Pokerspiels sei.
Der Einsatzleiter kündigte dann erneut die Kontrolle bei ***12*** an und besprach mit diesem den weiteren Verlauf. Hier rief ***12*** das erste Mal die rechtliche Vertretung der ***Bf1***, RA Mag. Hochstöger an. RA Mag. Hochstöger teilte telefonisch dem Einsatzleiter mit, dass es vom VGW einen vorläufigen Beschluss gäbe, welcher der ***Bf1*** das Veranstalten von Poker- Turnieren bzw Pokerspielen erlauben würde und dass die Kontrollorgane deren Kontrolltätigkeit einstellen sollten. RA Mag. Hochstöger übermittelte dann per Mail diesen vorläufigen Beschluss sowie die Bestätigungen der Anmeldungen der Dealer und des Floorman zur Sozialversicherung.
RA Mag. Hochstöger übermittelte diesbezüglich insgesamt fünf E-Mails, in denen er immer wieder darauf hinwies, dass die Kontrollhandlung rechtswidrig sei (siehe Beilage Mailverlauf RA Mag. Hochstöger).
Beim Betreten waren drei Pokertische (Tisch 1, Tisch 2 und Tisch 3) samt Sessel rundherum betriebsbereit im Lokal aufgestellt. Auf dem Pokertisch mit der FA-Nr.1 waren bereits Karten aufgelegt und Jetons abgestellt (siehe Beilage Foto-Doku). Beim Betreten des Lokals wurde auf keinem der 3 Tische gespielt.
In weiterer Folge wurden mit ***12*** (Verantwortlicher des Veranstalters), ***13*** (Floorman), ***19*** (Dealer), ***20*** (Dealer) und ***21*** (Dealer) niederschriftliche Befragungen durchgeführt (siehe Beilagen). Im Rahmen dieser Befragungen wurde angegeben, dass auf den drei Tischen Pokerspiele durchgeführt werden sollen, wenn genügend Gäste kämen. Der 03.11.2023 sei der erste Tag, an dem im Lokal "***17***" in ***4***, Pokerspiele angeboten bzw durchgeführt werden sollten.
Aufgrund des Verdachtes, dass in das Glückspielmonopol eingegriffen werde, und um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nach dem GSpG nicht fortgesetzt, begangen oder wiederholt werde, wurde nach Beendigung der niederschriftlichen Befragungen die vorläufige Beschlagnahme der drei Pokertische samt sonstiger Eingriffsgegenstände durchgeführt und die Bescheinigung durch den Einsatzleiter an ***12*** übergeben (siehe Beilage).
Nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme kontaktierte ***12*** erneut die rechtliche Vertretung der Bf, RA Mag. Hochstöger. Dieser verlangte, mit dem Einsatzleiter zu sprechen und unterstellte den Kontrollorganen, gegen eine Entscheidung des VGW zu verstoßen. Der Einsatzleiter teilte sodann RA Mag. Hochstöger mit, dass in rechtskonformer Art und Weise nun aufgrund des entsprechenden Verdachts die vorläufige Beschlagnahme der Geräte durchgeführt werde und dass RA Mag. Hochstöger der rechtliche Weg offen stehe.
Die Kontrollorgane versiegelten sodann die drei Pokertische und fertigten davon Lichtbilder an (siehe Beilage Foto-Doku). ***12*** wurde nochmals mitgeteilt, dass die Tische im Lokal verbleiben und versiegelt sind.
Des Weiteren wurden die zur Abhaltung der Pokerspiele eingesetzten Pokerchips, Karten, der Dealer Button und die Cardguard ebenfalls vorläufig beschlagnahmt und mit den Etiketten A084593 und A084592 versiegelt und in einem Kuvert, welches in einen Karton gegeben wurde, mitgenommen. Der Karton wurde am 08.11.2023 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Schärding übergeben (siehe Beilage Übergabeprotokoll vom 08.11.2023).
Das ABB stellt daher den Antrag,
a) die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Punkte "Zulässigkeit" als unzulässig zurückzuweisen, da ein Beschlagnahmebescheid vorliegt.
b) In eventu wird beantragt, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen, da im gegenständlichen Fall keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden."
Von der belangten Behörde wurde Aufwandsersatz geltend gemacht.
An Aktenteilen wurde von der belangten Behörde vorgelegt (Beilagen 1-14):
Beschlagnahmebescheid der BH Schärding vom 28.11.2023;
Zustellnachweis Bescheid vom 29.12.2023;
Beschluss VGW vom 03.10.2023, GZ ***1***/R;
Stellungnahme des BMF zum VGW-Beschluss vom 22.11.2023;
"Anzeige" über Abhaltung von Pokerspielen;
Mailverlauf RA Mag. Hochstöger vom 03.11.2023;
Foto-Doku vom 03.11.2023;
NS mit ***12***;
NS mit ***13***;
NS mit ***19***;
NS mit ***20***;
NS mit ***21***;
Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 3.11.2023;
Übergabeprotokoll vom 8.11.2023
Beschluss des BFG vom 28.12.2023
Mit Beschluss des BFG vom 28.12.2023 wurde der Schriftsatz der belangten Behörde sowie die damit übermittelten Beilagen der bf. Partei zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Insbesondere wurde die bf. Partei ersucht, bekannt zu geben, ob ihr der Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.11.2023, GZ ***16***, zugegangen sei.
Mit E-Mail vom 5.1.2024 gab die bf. Partei bekannt, dass ihr mittlerweile mit 28.11.2023 der Beschlagnahmebescheid, zu GZ: ***16***, zugegangen sei.
Mit E-Mail vom 23.1.2024 teilte die bf. Partei mit, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.
Aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt sich folgender
II. Sachverhalt
Laut Firmenbuchauszug, FN ***22***, hat die bf. Partei, ***Bf1***, ihren Sitz in Wien, Geschäftsanschrift ***Bf1-Adr*** und ist im Geschäftszweig "Betrieb von Lokalen, Gastgewerbe in allen seinen Betriebsformen, Unterhaltungsveranstaltungen aller Art, insbesondere Geschicklichkeitsspiele, Billard, Darts und dergleichen" tätig. Laut Einbringungsvertrag vom 14.3.2019 wurde der Teilbetrieb "Poker" des Einzelunternehmers ***23*** eingebracht. Alleingeschäftsführer ist seit 31.8.2022 ***5***.
Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 9.11.2023 verfügt die bf. Partei zur GISA-Zahl ***6*** seit 24. Juli 2009 über die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter". Betriebsstandort ist unter anderem ***4*** (Gasthaus).
Am 3.11.2023 gegen 19.45 Uhr wurde durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei, ***2*** im Lokal "***17***", an der Adresse ***4***, eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durchgeführt.
Nach Ankündigung der Kontrolle und Ausweisung mittels Dienstausweis und Kokarde wurde seitens des Einsatzleiters Kontakt mit dem vor Ort anwesenden Lokalverantwortlichen aufgenommen. Diese nahm Kontakt mit dem rechtlichen Vertreter, Mag. Hochstöger auf, welcher dem Einsatzleiter der Finanzpolizei mitteilte, dass es vom Verwaltungsgericht Wien einen vorläufigen Beschluss gäbe, welcher der ***Bf1*** das Veranstalten von Poker- Turnieren bzw Pokerspielen erlauben würde. Zudem forderte er die Kontrollorgane auf ihre Kontrolltätigkeit einzustellen.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 und 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 50 Abs. 1 bis 7 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 53 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 1 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 10 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 20 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 und 3 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 22 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 3 Z 2 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
- § 35 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/7100003/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RM.7100003.2023
- Stammnummer
- 143602
- Gültig
- 30.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF