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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501464/2016

Parkometer, Vollstreckungshilfeersuchen, Einwendungen gegen Titelbescheid unbeachtlich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501464/2016vom 08.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des X1, A1, gegen das Vollstreckungshilfeersuchen des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom 04.05.2016, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 05.01.2016, 123, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 05.01.2016, Zahl 123, wurde der Beschwerdeführer (Bf) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis hat der Bf die Strafverfügung vom 05.01.2016, Zahl 123, am 12.01.2016 an seiner Abgabestelle A1, persönlich übernommen. Am 04.05.2016 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsachen vom 31. Mai 1988 die Eintreibung der im beileigenden Rückstandsausweis ausgewiesenen, vollstreckbaren, unanfechtbaren und auf der Übertretung des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz beruhenden öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen den Bf im Gesambetrag von € 60,00. Am 06.07.2016 langte bei der Magistratsabteilung 6 ein Schreiben der deutschen Behörden samt Beilagen ein. In einer Vollstreckungsankündigung vom 2.6.2016 brachte der Bf vor: "Das Fahrzeug war Herrn X2 überlassen." Beigelegt war eine Kopie der Strafverfügung vom 05.01.2016, auf deren Rückseite vermerkt war: "Einspruch, 18.01.2016: Hier mit erhebe ich Einspruch gegen die Strafverfügung" Aus einem Schreiben der Magistratsabteilung 67 an die Magistratsabteilung 65 geht hervor, dass zur Geschäftszahl Zahl 123 kein Einspruch eingelangt ist und der auf der Rückseite der übermittelten Strafverfügung verfasste Vermerk erstmalig im Zuge der Vollstreckungsverfügung vorgelegt wurde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis hat der Bf die Strafverfügung vom 05.01.2016, Zahl 123, am 12.01.2016 an seiner Abgabestelle A1, persönlich übernommen. Daher ist die Zustellung gemäß § 13 Zustellgesetz (Zustellung an den Empfänger) rechtswirksam erfolgt. Gegen diese Strafverfügung wurde laut Aktenlage kein Einspruch erhoben, weshalb sie nach Ablauf des 26.01.2016 in Rechtskraft erwuchs.. Der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von € 60,00 war im Zeitpunkt der Einlange des Vollstreckungshilfeersuchens (13.05.2016) bei der zuständigen deutschen Stelle noch nicht getilgt. Das Vollstreckungshilfeersuchen samt Rückstandsausweis stimmt mit der Strafverfügung überein. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und konnten gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen angesehen werden. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen normiert: "III. ABSCHNITT Vollstreckungshilfe Artikel 9 (1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen – einschließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten Geldbußen von mindestens fünfzig Deutsche Mark sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art –, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates. Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen. (3) Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1) ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels/Vollstreckungstitels oder des zu vollstreckenden Bescheides beizulegen, auf dem die Rechtskraft/Unanfechtbarkeit von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Staates gleich. (5) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet die zuständige Stelle des ersuchten Staates. (6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs sind von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist." Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 3 VVG lautet: "Eintreibung von Geldleistungen Abs. 1: Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Abs. 2: Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. Abs. 3: Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist." § 35 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) lautet: "Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte." Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtetete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl zB VwGH 28. 4. 1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl § 3 Abs. 2 VVG). Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Mit dem Vorbringen des Bf, das Fahrzeug sei Herrn X2 überlassen gewesen, ist folglich für die Beschwerde nichts gewonnen, da dem Vollstreckungshilfeersuchen vom 04.05.2016 die rechtskräftige Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 05.01.2016, Zahl 123, zu Grunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Somit liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckbarkeit im Beschwerdefall vor. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen. Wien, am 8. Juni 2017

Normen und Schlagworte

RückstandsausweisVollstreckungsankündigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501464/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501464.2016
Stammnummer
114991
Gültig
08.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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