Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200031/2024
Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme wegen Fristversäumnis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200031/2024vom 10.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Eintritt der absoluten Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 14. Mai 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. April 2024, Zl. ***1***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf***, gerichteten Bescheid vom 17. April 2024, Zl. ***1***, wies das Zollamt Österreich den Antrag der Bf. vom 28. Dezember 2023 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des ehemaligen Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 27. Juli 2012, Zl. ***2***, abgeschlossenen Verfahrens gem. § 303 BAO als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 14. Mai 2024.
Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2024, Zl. ***3***, als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 31. Juli 2024 den Vorlageantrag.
Mit Eingabe vom 7. April 2025 beantragte die Bf. die Vertagung der für 10. April 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung, erstattete gleichzeitig ein ergänzendes Vorbringen und stellte mehrere Beweisanträge.
Mit Eingabe vom 9. April 2025 erstattete die Bf. ein weiteres ergänzendes Vorbringen und legte dem Bundesfinanzgericht dazu vier Unterlagen vor.
Der Vertreter der Bf. setzte mit Schreiben vom 10. April 2025 das Bundesfinanzgericht davon in Kenntnis, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der für diesen Tag anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen könne und ersuchte um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.
Am 10. April 2025 fand in Wien die vom Bf. begehrte mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Bf. und deren Vertreter statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem o.a. Bescheid vom 27. Juli 2012 setzte das Zollamt der Bf. u.a. die Mineralölsteuer für den Zeitraum 28.6.2011 bis 5.12.2011 in der Höhe von EUR 3.172.822,63 gemäß § 201 BAO iVm § 21 Abs. 1 Z 5 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1955), fest.
Dieses Abgabenverfahren ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Mai 2017, Ra 2016/16/0087 mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen.
Nach Ansicht des Zollamtes ist hinsichtlich der erwähnten hinterzogenen und rechtskräftig festgesetzten Mineralölsteuer gem. § 209 Abs. 3 BAO spätestens am 5. Dezember 2021 die absolute Verjährung eingetreten.
Der Wiederaufnahmeantrag vom 28. Dezember 2023 sei daher nicht innerhalb der in § 304 BAO festgelegten Frist gestellt worden.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingaben der Bf.
Darüber hinaus wurde auch auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bedacht genommen.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
§ 303 BAO (FVwGG 2012, BGBl. I 14/2013, ab 01.01.2014) lautet:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a. der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b. Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c. der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b. die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
§ 303 BAO und § 304 BAO idaF (FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, sind mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten und sind, soweit die Bestimmung Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden (§ 323 Abs. 37 BAO).
§ 304 BAO idnF (JStG 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, ab 01.01.2019) lautet:
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a. vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b. innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Nach den Bestimmungen des § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).
Hierzu verweist das Bundesfinanzgericht auf die entsprechenden erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage:
"Der Verfassungsgerichtshof hat die geltende Fassung des § 304 BAO (in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 30.11.2017, G 131/2017, G 286/2017). Als unsachlich hat der Verfassungsgerichtshof vor allem die Tatsache gewertet, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur dann zulässig ist, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden ist. In Folge der Maßgeblichkeit der Verjährungsfrist für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme wäre es in vielen Fällen nicht mehr möglich, nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Etwa dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlässt (Rn 23). Um den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen, soll ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wie bisher nur bis zum Eintritt der Verjährung möglich sein, sondern auch innerhalb von drei Jahren ab der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides. Daher ist in Zukunft selbst dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen hat, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens möglich. Im Sinne der Beibehaltung der Harmonisierung der Beschränkungen der amtswegigen und der auf Antrag erfolgenden Wiederaufnahme wird auch die amtswegige Wiederaufnahme innerhalb der neu geschaffenen Drei-Jahres-Frist ermöglicht. Die Änderung des § 209a Abs. 2 BAO dient einerseits der (durch Verweisanpassung erfolgten) Berücksichtigung der neuen Frist des § 304 lit. b BAO; andererseits wird die Möglichkeit der Abgabenfestsetzung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die Fälle einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgedehnt. Das entspricht dem Gedanken der Gleichbehandlung der Partei und der Abgabenbehörde sowohl in § 299 BAO als auch in § 303 BAO zumal es in beiden Fällen der Rechtskraftdurchbrechung grundsätzlich unerheblich ist, ob sie sich zum Vorteil oder zum Nachteil für den Abgabepflichtigen auswirken. Die Neufassungen der §§ 209a Abs. 2 BAO und 304 BAO treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft (§ 323 Abs. 56), gleichzeitig tritt die Aufhebung des § 304 BAO in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 durch den Verfassungsgerichtshof in Kraft."
Erwägungen:
Zur Frage der rechtzeitigen Einbringung des Antrages:
Gemäß § 304 lit. a BAO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht eingebracht, wenn dieser vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um hinterzogene Abgaben. Es kommt daher gem. § 207 Abs. 2 BAO die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.
Die mit dem o.a. Bescheid vom 27.7.2012, ZI. ***2***, festgesetzten Abgaben betreffen den Zeitraum 28.6.2011 bis 5.12.2011. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 iVm § 209 Abs. 3 BAO ist somit bereits spätestens am 5.12.2021 eingetreten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.12.2023 wurde daher außerhalb der in § 304 lit. a BAO festgelegten Frist eingebracht (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188).
Nach § 304 lit. b BAO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht eingebracht, falls dieser binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt wurde.
In der BAO bedeutet Rechtskraft grundsätzlich formelle Rechtskraft, somit die Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel. Nach Ansicht der Literatur wird der Beginn der Dreijahresfrist erst durch eine Entscheidung des VwGH ausgelöst, weil erst dadurch klar wird, welche Erledigung das Verfahren tatsächlich und schlussendlich rechtskräftig abgeschlossen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO7 (2021), § 304 Rz 4 mwN; vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 304 BAO Rz 4 mwN).
Die Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides im Sinne des § 304 lit. b BAO ist demnach mit der Entscheidung des VwGH vom 30.5.2017, Ra 2016/16/0087, eingetreten.
Die dreijährige Frist gem. § 304 lit. b BAO ist demnach mit 30.5.2020 abgelaufen. Damit ist auch in Anbetracht dieser Frist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtzeitig eingebracht worden (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0005).
Dem Zollamt kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es den Antrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Da nach dem Gesagten die begehrte Wiederaufnahme ausgeschlossen ist, war auf die vorgetragenen Wiederaufnahmegründe nicht näher einzugehen.
Zu den Beweismittelanträgen:
Nach den Bestimmungen des § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise u.a. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind.
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016).
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Zurückweisungsbescheid. Den Feststellungen des Zollamtes in diesem Bescheid, wonach der Antrag schon deshalb unzulässig sei, weil er nicht rechtzeitig eingebracht worden sei, tritt die rechtsfreundlich vertretene Bf. mit keinem Wort entgegen.
Die laut den vorliegenden Beweisanträgen unter Beweis zu stellenden Tatsachen (wie z.B. die Unrichtigkeit der Mineralölsteuervorschreibung an die Bf. oder das Vorgehen und das praktizierte "Geschäftsmodell" des ***NN*** im Zusammenhang mit mineralölsteuerpflichtigen Erzeugnissen) sind für die hier zu klärende Fragen der fristgerechten Antragstellung und der Verjährung des Abgabenanspruches ohne jegliche Relevanz.
Die mit Schriftsatz vom 7. April 2025 gestellten Beweisanträge waren daher gem. § 183 Abs. 3 BAO wegen Unerheblichkeit abzulehnen.
Zur Vertagungsbitte:
Dem Antrag der Bf. vom 07.04.2025 auf Vertagung der Verhandlung war nicht stattzugegeben, zumal begründete Hindernisse, die geeignet wären, die Bf. vom Erscheinen beim Bundesfinanzgericht abhalten zu können, nicht ersichtlich waren. Auch die Bf. selbst hat vor der Verhandlung keinen Verhinderungsgrund vorgetragen, der die Vertagung gerechtfertigt erscheinen ließ.
Zur Mitteilung über das krankheitsbedingte Fernbleiben des Vertreters an der Verhandlung:
Der Vertreter der Bf. brachte dem Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom 10.04.2025 zur Kenntnis, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der für diesen Tag anberaumten Verhandlung teilnehmen könne und ersuchte um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.
Diese Eingabe enthält keine Vertagungsbitte. Die Verhandlung fand daher unter Abwesenheit des Vertreters und der Bf. (die der Verhandlung unentschuldigt fernblieb) statt.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen
Das Zollamt stellte in der o.a. Beschwerdevorentscheidung - so wie auch schon im angefochtenen Bescheid - unmissverständlich fest, dass der Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Diese eindeutigen und zutreffend begründeten Feststellungen, denen nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltcharakter zukommt, blieben seitens der Bf. unwidersprochen.
Wie oben ausführlich dargelegt, wurde der Antrag der Bf. nicht fristenwahrend gestellt.
Das auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens abzielende Vorbringen der Bf. entzieht sich somit einer Behandlung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung, die ausschließlich die Frage zum Gegenstand hat, ob die Zurückweisung wegen Fristversäumnis zu Recht erfolgte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO ergibt sich unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen der §§ 207 und 304 BAO. Eine darüberhinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht aufgeworfen, weshalb der Revisionsausschluss zum Tragen kommen musste.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 304 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200031/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200031.2024
- Stammnummer
- 148110
- Gültig
- 10.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF