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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102960/2020

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Antragsfristen gemäß § 304 BAO abgelaufen sind.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102960/2020vom 03.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 nun Finanzamt Österreich vom 10. Jänner 2020 betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 11.12.2012 wurde der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2011, nach einem Vorhalteverfahren vom 07.11.2012, erlassen. Am 31.05.2016 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 (Bescheid vom 11.12.2012) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und am 31.05.2016 ein neuer Einkommensteuersachbescheid 2011 erlassen. Am 05.07.2019 beantragte Frau Dr. ***Bf1***, Beschwerdeführerin, die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 mit der Begründung, dass mangels laufender Bezüge eine Besteuerung der Diensterfindervergütung als sonstiger Bezug nicht erfolgen hätte können, hingegen könne der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 angewendet werden (siehe vergleichbare Abrechnung der Besteuerung 2013). Der Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 05.07.2019 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2016 abgeschlossenen Verfahrens wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 10.01.2020 abgewiesen. Begründung war: "Es ist bereits Verjährung eingetreten und eine Wiederaufnahme gem. § 304 BAO ist nicht mehr möglich, da bereits mehr als drei Jahre seit der Rechtskraft des Bescheides vergangen sind." Frau Dr. ***NNBf*** erhob mit folgender Begründung Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 10.01.2020: "Begründung: Bereits mit Antragstellung zur Einkommenssteuererklärung 2013 mit 21.12.2018 war der Behörde bekannt, dass in den Bezügen stets Diensterfindervergütungszahlungen enthalten sind. Dies wurde auch mehrfach in den Einkommenssteuererklärungen vorangehender Jahre bekannt gegeben. Spätestens jedoch mit meiner Beschwerde vom 26.2.2019 und den übermittelten Patentunterlagen war der Behörde bekannt, dass ich seit Jahren Diensterfindervergütungen bezogen habe, so auch im betreffenden Jahr 2011. Die Würdigung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, die mehrere Veranlagungszeiträume betreffen, muss sich die Abgabenbehörde vom Abgabepflichtigen offengelegte Umstände auch dann als bekannt zurechnen lassen, wenn die Offenlegung nicht im jeweiligen Veranlagungsjahr erfolgt ist. Eine Wiederaufnahme der Einkommenssteuerverfahren für 2011 und 2012 seitens der Behörde hätte umgehend erfolgen müssen. Durch die zeitliche Verzögerung bei der Einkommenssteuererklärung 2013 und des sich für mich aus dem Einkommenssteuerbescheides 2013 vom 16.6.2019, zugestellt am 26.6.2019, neu ergebenden Sachverhalts, dass die steuerliche Begünstigung auch für die Diensterfindungen für 2011 und 2012 nicht berücksichtigt worden waren, beantrage ich die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011, da mangels laufender Bezüge eine Besteuerung der Diensterfindervergütung als sonstiger Bezug nicht erfolgen konnte, hingegen kann der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 angewendet werden (siehe vergleichbare Abrechnung der Besteuerung 2013 und 2012). Sollte die Vorinstanz einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens nicht zustimmen, so beantrage ich die Vorlage beim Bundesfinanzgericht mit persönlicher Vorstellung." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2020 wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 05.02.2020 von Frau Dr. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Bescheid hinsichtlich Abweisung des Wiederaufnahmeantrages betreffend Einkommensteuer 2011 vom 10.01.2020. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Antrag vom 5.7.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründung: Verjährung Gemäß § 304 ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird. Aufgrund der ESt-Bescheide 2011 vom 11.12.2012 und 31.5.2016 ist die Verjährungsfrist bis 31.12.2017 verlängert worden. Der WA-Bescheid und der neue ESt-Bescheid 2011 vom 31.5.2016 wurden elektronisch am selben Tag an die Data-Box der Empfängerin zugestellt. Der ESt-Bescheid 2011 vom 31.5.2016 ist daher am Donnerstag, dem 30.6.2016, rechtskräftig geworden. Die Frist von drei Jahren ist am Sonntag, dem 30.6.2019, abgelaufen. Der letzte Tag für die Einbringung eines WA-Antrags war daher der Montag, der 1.7.2019. Der WA-Antrag vom 4.7.2019 wurde am 5.7.2019 eingebracht und war daher verspätet. Die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 10.1.2020 ist daher richtig. Inhaltliches Beschwerdevorbringen Im Antrag auf Wiederaufnahme vom 4.7.2019 und der Beschwerde von 5.2.2020 wurde vorgebracht, dass mangels laufender Bezüge eine Besteuerung der Diensterfindungsvergütung als sonstiger Bezug nicht erfolgen hätte können, hingegen der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG. Aufgrund der Lohn-/Gehaltsverrechnung für März 2011, des übermittelten Lohnzettels für 2011 mit ausgewiesenen Bruttobezügen in Höhe von € 181.313,66 sowie des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts Wien von 13.3.2015 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die ersten Monate des Jahres 2011 laufende Bezüge erhalten hat und die Vergütung für die Diensterfindung zum Teil gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 (in der bis 2015 geltenden Fassung) mit 6 % versteuert worden ist. Gemäß § 37 Abs. 7 zweiter Satz EStG 1988 steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu (siehe Jakom, ESt-Kommentar für 2014, § 37 Rz 87, Seite 1516: ".... Die Bestimmung ist insbesondere für Vergütungen für Diensterfindungen relevant. Werden diese teilweise nach § 67 Abs 7 besteuert, ist die Anwendung des Hälftesteuersatzes [§ 38] hinsichtlich des voll zu versteuernden Teils nicht möglich [s BMF 25.1.00 ÖStZ 00, 127]."; weiters § 67 Rz 27, Seite 1596, und die Bescheidbegründung vom 14.6.2019 der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2013). Damit unterscheidet sich der Sachverhalt im Jahre 2011 gegenüber den Verhältnissen in den Folgejahren 2012 und 2013. Daher steht der Hälftesteuersatz für Vergütungen für Diensterfindungen für 2011 nicht zu. Die weiteren Ausführungen, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens betr. ESt 2013 das Finanzamt den Sachverhalt erkennen hätte können und eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2011 seitens der Behörde umgehend hätte erfolgen müssen, verhelfen aufgrund der oben dargelegten Gründe der Beschwerdeführerin ebenfalls zu keinem Erfolg. Inhaltlich war daher der Beschwerde keine Folge zu geben." Frau Dr. ***NNBf*** beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor: "Eine Verjährung kann nicht eingetreten sein, da mir erst im Zuge des mir am 26.6. 2019 zugestellten Lohnsteuerbescheides für 2013 bekannt wurde, dass die Diensterfindervergütung steuerlich nicht berücksichtigt worden war. Nach einem Telefonat mit dem damals zuständigen Finanzsachbearbeiter, Herrn ***, habe ich die Sachlage erörtert und mir wurde geraten auch für 2011 einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Den Wiederaufnahmeantrag stellte ich umgehend mit 4.7.2019. Laufende Bezüge habe ich im Jahr 2011 weniger als die Hälfte des Jahres bekommen. Wie Ihrer jetzigen inhaltlichen Begründung zu entnehmen ist, gehen Sie lediglich davon aus, dass die Vergütung für die Diensterfindung in der Lohnsteuerberechnung durch die Dienstgeberin zum Teil gemäß §67 Abs 7 EstG1988 mit 6% versteuert wurde. Offenbar wurde eine Überprüfung unterlassen, sondern nur eine Annahme getroffen. Tatsache ist, dass eine Versteuerung nach § 67 Abs 7 nicht im Gehaltszettel vom 31.5.2011 aufscheint. Somit ergibt sich, dass die Diensterfindung lohnsteuermäßig offenbar gar nicht berücksichtigt wurde. Ich beantrage daher, die Vorlage an das Bundesfinanzgericht, die Aufhebung des Bescheides mit Korrektur zur Berücksichtigung der Diensterfindervergütung." Da Finanzamt legte die Beschwerde mir folgendem Bericht vor: "Bezughabende Normen §§ 303, 304 BAO Sachverhalt: Die Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Strittig ist, ob das abgeschlossene Einkommensteuerverfahren 2011 wiederaufgenommen werden kann. Das Einkommensteuerverfahren 2011 wurde mit dem nach einer Wiederaufnahme (wegen abgeändertem Lohnzettel) ergangenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2016 abgeschlossen. Mit Antrag vom 04.07.2019 eingelangt am 05.07.2019 beantragte die Bf. die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011. Mit Abweisungsbescheid vom 10.01.2020 wurde der Antrag der Bf. abgewiesen, da er nicht in der für Wiederaufnahmeanträge geltenden Frist eingebracht wurde. In der BVE vom 02.06.2020, die aufgrund der Beschwerde vom 31.01.2020 erlassen wurde, wurde der Abweisungsbescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 04.07.2020 zurückgewiesen wurde. Beweismittel: Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2011 vom 28.10.2012 Ursprünglicher Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.12.2012 Wiederaufnahmebescheid vom 31.05.2016 Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2016 Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 vom 04.07.2019 eingelangt am 05.07.2019 Abweisungsbescheid vom 10.01.2020 Beschwerde vom 31.01.2020 (eingelangt am 31.01.2020) BVE vom 02.06.2020 (Zustellung 05.06.2020) Vorlageantrag vom 29.06.2020 eingelangt am 29.06.2020 Vorhalt 1 vom 07.11.2012 Stellungnahme: Nach § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur möglich, wenn die Wiederaufnahme vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird (lit. a), oder wenn die Wiederaufnahme innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird (lit. b). Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 verjährt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres 2016. Da innerhalb dieser Verjährungsfrist aber nach außen erkennbare Amtshandlungen (z.B. Vorhalt, ursprünglicher ESt-Bescheid etc.) gesetzt wurden verjährte die Einkommensteuer 2011 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2017. Weil die Einkommensteuer 2011 im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme somit bereits verjährt war, ist eine Wiederaufnahme nur nach § 304 lit. b BAO möglich. Das Einkommensteuerverfahren 2011 wurde durch den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2016 abgeschlossen. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs er in Rechtskraft. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 war somit bis maximal 31.05.2019 möglich. Der Antrag vom 04.07.2019 erweist sich somit als verspätet. Beantragt wird den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der gegenständliche Antrag zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird. Angemerkt wird, dass auch der von der Bf. genannte Wiederaufnahmegrund nicht vorlag, da im Jahr 2011 laufende Bezüge vom Arbeitgeber bezogen wurden." In der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2025 wurde ergänzend vorgebracht: "Fr. Dr. ***NNBf*** führt nochmals aus, dass sie aus ihrer Sicht mehrfach besteuert wird. Die Gehaltsnachzahlungen sind wie auch in dem bisherigen Vorbringen jedem einzelnen Zeitraum genau zuzuordnen. Durch die Einmalzahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist es ihr aber verwehrt worden, dass sie Aufwendungen wie Krankheitskosten, Kinderfreibeträge, Rückzahlungen ans AMS und ÖGK geltend machen zu können. Aus ihrer Sicht müssten die Nachzahlungen den einzelnen Zeiträumen zugeordnet werden und in dem jeweiligen Kalenderjahr unter Berücksichtigung aller geltend gemachten und zustehenden Kosten besteuert werden. Beispielhaft für die Benachteiligung ist das Jahr 2018, da sie im Jänner den größten Teil der Nachzahlung erhalten hat und gleichzeitig in diesem Jahr einer anderen Tätigkeit nachgegangen ist. Mag. ***FAVert*** führt aus, dass die Entscheidungen des Finanzamtes auf den rechtlichen Grundlagen beruhen und das Finanzamt an diese gebunden ist. Mag es auch für den Abgabepflichtigen subjektiv unerfreulich sein. Fr. Dr. ***NNBf*** legt beispielhaft für ihr Vorbringen zwei Bescheide des AMS über Rückzahlungen, die sie zu leisten hatte beim BFG vor. Dem Finanzamtsvertreter wird eine Ablichtung ausgehändigt. Zum Wiederaufnahmeantrag betreffend des Jahres 2011 erklärt Fr. Dr. ***NNBf***, dass die Daten bezüglich Erhalts des Einkommenssteuerbescheides vom 31.05.2016 korrekt und das Einbringen des Wiederaufnahmeantrages betreffend 2011 am 05.07.2019 ebenfalls korrekt ist. Die Richterin führt aus, dass betreffend des Jahres 2011 zuerst über die formalrechtliche Seite des Antrages entschieden wird und nur bei einer Stattgabe hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme eine inhaltliche Entscheidung getroffen wird. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Antrag von 04.07.2019, eingelangt am Finanzamt am 05.07.2019, beantragte Frau Dr. ***NNBf*** die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid wurde vom Finanzamt am 11.12.2012 erlassen. Am 31.05.2016 nahm das Finanzamt das Verfahren Einkommensteuer 2011 wieder auf. Am 31.05.2016 erließ das Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid 2011. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2016 wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Einkommensteuerbescheid 2011 erwuchs in Rechtskraft. Der Einkommensteuerbescheid vom 31.05.2016 wurde vom Finanzamt am selben Tag ausgefertigt. Der Einkommensteuerbescheid vom 31.05.2016 wurde am selben Tag in die Data-Box der Empfängerin zugestellt. Das Ende der Beschwerdefrist war daher der 30.06.2016. Die Frist von 3 Jahren gemäß § 304 lit b BAO ist daher am Sonntag, den 30.06.2019 abgelaufen. Der nächstfolgende Werktag war Montag der 01.07.2019. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens, Bescheid vom 31.05.2016, wurde am 05.07.2019 am Finanzamt eingereicht. Die Frist von 3 Jahren war daher abgelaufen. 2. Beweiswürdigung Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren, den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtliche Bestimmungen: Bundesabgabenordnung, BAO: E. Verjährung. § 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208. (1) Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; § 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. § 304 BAO: Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird. G. Zustellungen. § 98. (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Judikatur: Verwaltungsgerichtshof, VwGH: VwGH vom 13.03.2024, Ra 2024/15/0011; Rechtssatz "Der klare Wortlaut des § 304 BAO schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als dem Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl. zur zeitlichen Begrenzung der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 2 AVG etwa VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069, mwN; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211). Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211, mwN)." Literatur: Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO2 (2025) Seite 329 "Frist zur Antragstellung Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Nach Eintritt der Verjährungsfrist ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird oder innerhalb von 3 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahrens abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird." Ritz/Koran, BAO8 § 304 BAO Rz 3ff "3 Sinn des § 304 ist, eine Wiederaufnahme zu verhindern, wenn die Sachentscheidung (insbesondere die Abgabenfestsetzung) zB wegen Eintrittes der Verjährung nicht mehr erfolgen darf (zB VfGH 22.6.1992, G 3/92; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 304 Rz 1). 4 Die Dreijahresfrist des § 304 lit b ist eine gesetzliche Frist; sie ist zufolge § 110 Abs 1 nicht erstreckbar (zB Ritz, AFS 2018, 163; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 304 Rz 4). 5 Unter Bescheid iSd § 304 lit b sind auch Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zu verstehen (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 304 Rz 4; Tanzer/Unger, BAO 2025, 331). In der BAO bedeutet Rechtskraft grundsätzlich formelle Rechtskraft (zB Ritz, taxlex 2015, 204), somit die Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag bzw im Anwendungsbereich des § 288 Berufung). Rechtskraft iSd § 304 ist die formelle Rechtskraft (Drapela/Knechtl, Anträge, 279). Anwendung auf den beschwerdegegenständlichen Fall: Die Frist Einkommensteuer festzusetzen beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO 5 Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch, im beschwerdegegenständlichen Fall die Einkommensteuer 2011, entstanden ist. Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2011 entstand mit Ablauf des Jahres 2011. Die Verjährung zur Festsetzung der Einkommensteuer 2011 wäre ohne weitere Amtshandlungen nach Ablauf von 5 Jahren, Ende 2016, eingetreten. Im Jahr 2012 setzte das Finanzamt mit dem Vorhalt vom 07.11.2012 und dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.12.2012 nach außen erkennbare Amtshandlungen. Mit diesen Amtshandlungen verlängerte sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr. Die Verjährung endete damit mit Ablauf des Jahres 2017. Mit dem Antrag vom 04.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 gemäß § 304 lit a BAO innerhalb der Verjährungsfrist. Ein Antrag gemäß § 304 lit a BAO ist daher nicht zulässig. Mit dem Antrag vom 04.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 gemäß § 304 lit b BAO innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 31.05.2016. Die Rechtskraft trat ein, da die Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2016, da ab Zustellung des Bescheides am 31.05.2016 nicht binnen eines Monats bis zum 30.06.2016 eine Beschwerde erhoben worden war. Der Bescheid vom 31.05.2016 wurde daher mit 30.06.2016 rechtskräftig und lief die Frist gemäß § 304 lit b BAO am Sonntag, den 30.06.2019, damit am nächsten Werktag, den 01.07.2019, ab. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens eingebracht am 05.07.2019 ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2020 mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde ist daher abzuweisen. Da der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen ist, wurden keine inhaltlichen Aussagen getroffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren und die rechtlichen Schlussfolgerungen diesen folgten. Wien, am 3. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102960/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102960.2020
Stammnummer
149575
Gültig
03.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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