…Voraussetzungen für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art 220 Abs 2 Buchst b ZK vorliegen. Welche Angaben der Ausführer gemacht hat, kann üblicherweise nur die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates mitteilen. Da derartige Mitteilungen durch das System der administrativen Zusammenarbeit nicht gefordert werden…
…wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattgefunden habe. Die Europäische Union unterhalte mit Taiwan kein Präferenzabkommen. Für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft sei der vom Einfuhrstaat verwendete Ursprungsbegriff maßgebend. Im Zuge der durchgeführten Gemeinschaftskommission habe der Exporteur keinen anderen Ursprung als China geltend…
…wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattgefunden habe. Die Europäische Union unterhalte mit Taiwan kein Präferenzabkommen. Für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft sei der vom Einfuhrstaat verwendete Ursprungsbegriff maßgebend. Im Zuge der durchgeführten Gemeinschaftskommission habe der Exporteur keinen anderen Ursprung als China geltend…
…wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattgefunden habe. Die Europäische Union unterhalte mit Taiwan kein Präferenzabkommen. Für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft sei der vom Einfuhrstaat verwendete Ursprungsbegriff maßgebend. Im Zuge der durchgeführten Gemeinschaftskommission habe der Exporteur keinen anderen Ursprung als China geltend…
…das System „H“, welches zumindest teilweise auf denselben Überlegungen basiere. Zum Vorsteuerabzug sei einzuwenden, dass es sehr wohl ein Verzeichnis bzw. eine Darstellung gebe, welche Einzelartikel und –leistungen durch den „BC“ erworben worden seien. Die gesamten Unterlagen seien zu Beginn der Tätigkeit – wohl im Zuge…
…wurde. Der Beschwerdeführer konnte sich damit von administrativen Aufgaben, Personalagenden und einer Reihe von anderen organisatorischen und bereichsspezifischen Aufgaben freispielen, damit er sich auf seine "Steckenpferde" und Stärken konzentrieren konnte. Geplant war die Gründung weiterer Ländergesellschaften in Italien, in Deutschland und in der Tschechischen Republik…
…Ing. ***3*** hat nicht mehr mitgemacht). Über die AG konnten die Leistungen der Spezialisten gebündelt Generalplanern und Investoren/Bauherren angeboten werden, siehe S-, M- und L-Paket (Anlage 2). Bereits seit 2005 war geplant, dieses Zusammenarbeitsmodell auf Deutschland, Italien und Tschechien auszuweiten (siehe Anlage 4)…
…System des Unternehmens zur laufenden Geschäftsabwicklung im heterogenen Konzernumfeld entwickelt worden, wobei unter seiner Leitung das Anwendungsdesign, die Arbeitsschritte und die Abfolge der Zusammenarbeit festzulegen gewesen sei; die Optimierung der Geschäftsprozesse sei dann den Projektmitarbeitern aus den Fachbereichen oblegen, da diese über genaue Kenntnisse der…
…der "Honorarnote 63/07" gebe sie an, dass sie für diesen Abgabepflichtigen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Zusammenarbeit mit der Kanzlei ***Bf*** erstellt habe. Das Honorar werde individuell/einzeln vereinbart. Zum Werkvertrag führte sie aus, dass der Dienstort der ***4*** sei. Zum BMD System…
…nämlich (aus damaliger Sicht) das System und Systemkomponenten betreffend. B) Rechtlicher Rahmen 1. § 2 Abs. 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 Nach dieser Bestimmung seien Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist ("branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot") nicht ausgleichsfähig und nicht vortragsfähig…
…Dieses Jahr habe der Bf. einen neuen Firmen-Laptop erhalten. Noch heute würden bei den Windows-Maschinen Version 7 verwendet werden. Für die Virtualisierung würden zum einen viel Memory, viele CPU-Kerne und natürlich viel Plattenplatz benötigt, da für jedes System eine virtuelle Platte zur…
…Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen des Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der…
…Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen des Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der…
…Irrtum der zollabfertigenden Spedition reiche insoweit nicht aus. Letzteres ist sicher zutreffend. Im 2. Teilabsatz zu lit. b. findet sich aber“ darüber hinaus die ausdrückliche Bestimmung, dass auch dann, wenn der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden…
…der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der…
…der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat und alle Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der…
…der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der…
…Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörde, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum im Sinne dieser Bestimmung, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Abgabenschuldner kann…
…der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der…
…der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der…