Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200523/2011
Antidumping-Zoll für Säcke und Beutel aus der VR China
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200523/2011vom 15.03.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden. Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082; 26.06.2003, 2002/16/0301). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. (z.B.VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087; 31.03.1998, 93/13/0130)
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf., vertreten durch RA. Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien gegen den Bescheid des Zollamtes Wien Wien vom 111, Zl. 0000, betreffend Nachforderung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Prüfungsauftrag vom 31.08.2009 führte das Zollamt Wien bei dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers,( Bf.), (Unternehmensgegenstand: Handel mit Verpackungen) für den Prüfungszeitraum 1-33 eine Überprüfung der getätigten Abfertigungen zum zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr, im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.1425/2006 des Rates vom 25.09.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia, durch. Überprüft wurden 38 Abfertigungen. Dabei wurde festgestellt, dass bei 34 Abfertigungen der individuelle Antidumping-Zollsatz vom 8,4 % zu Unrecht zur Anwendung gekommen ist, weil in den Bezug habenden Rechnungen die Fa. X Co., Ltd., (fortan vom BFG X genannt) als Versender und Rechnungsleger aufgeschienen ist, die Zahlungen jedoch direkt auf die Konten der Hersteller der Waren mit eigenen Rechnungsnummern und zwar an die Fa. J (fortan J genannt) bzw. an die Fa. P (fortan P genannt) gingen. Des Weiteren wurde bei je 2 Abfertigungen festgestellt, dass die P. bzw. die J. als Versender, Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger aufgeschienen ist und somit zu Unrecht der, für Einfuhren der Herstellerin X. geltende begünstigende Antidumping-Zollsatz von 8,4% Anwendung gefunden hat. Letztlich wurde bei den überprüften Abfertigungen festgestellt, dass die gleichen Waren in sechs Fällen unter eine falsche Warennummer eingereiht worden sind und kein Antidumping-Zollsatz zur Anwendung gekommen ist.
In der Folge wurden mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid vom Beschwerdeführer, (Bf.), als indirekt vertretenen Warenempfänger, gemäß Art.201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3, 220 Abs.1, 221 Abs.1 Zollkodex,(ZK), iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR-DG), Eingangsabgaben von Euro 146.477,03 (Zoll € 0,00, Antidumping-Zoll: € 122.064,19,und Einfuhrumsatzsteuer: 24.412,84) sowie die Abgabenerhöhung im Betrag von Euro 6.414,75 nachgefordert.
Im Falle der indirekten Vertretung bestehe ein Gesamtschuldverhältnis gemäß Art.213 ZK zwischen Anmelder und Empfänger. Im Rahmen des in § 20 BAO normierten Auswahlermessens, werde der Bf. als Zollschuldner hereingezogen, weil ihm das größte Naheverhältnis zur Zollschuld zuzuordnen sei.
Dagegen erhob der Bf, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. mit folgender Begründung.
I. Vorbemerkung zu dem im Verfahren verwendeten Kurzbenennungen
1. lm Rahmen der Betriebsprüfung und auch in der vorbereitenden Behördenkorrespondenz, soweit sie hier durch die entsprechende Einsichtnahme bekannt geworden ist, werden Bezeichnungen von (ggf) involvierten Unternehmen der Volksrepublik China verwendet. Es wird durchweg eine .Übersetzung in lateinische Schriftzeichen versucht und es werden Kurzbezeichnungen verwendet, welche jeweils den ersten Namen der entsprechenden „Firmenbezeichnung“ nennen. Auch wir werden dieser Handhabung nachfolgend aus Gründen der Vereinfachung und Kontinuität folgen, möchten aber dabei auf folgende Umstände hinweisen, welche offensichtlich auch bereits im vorherigen Verfahrensablauf zumindest zu Ungenauigkeiten, wenn nicht gar Verwechslungen geführt haben.
Zunächst ist dabei darauf hinzuweisen, dass bei dem hier in Rede stehenden „Firmenbezeichnungen“ (wie bei derartigen Bezeichnungen im Zusammenhang mit Unternehmen der Volksrepublik China vielfach üblich) als jeweils erstes Wort bzw. erste Bezeichnung tatsächlich kein unterscheidungskräftiger Firmenname, sondern eine Ortsbezeichnung erfolgt. So beschreibt z.B. der erste Bestandteil der Firmenbezeichnung X. nicht den konkreten Namen des Unternehmens, sondern den Ort. Dies geht z.B. auch aus der zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 betreffend die Einfuhr bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen hervor, in deren Anhang einige der kooperierenden bzw. nicht kooperierenden Unternehmen genannt werden. Mit der Anfangsbezeichnung „XB…“ finden sich dort zahlreiche Unternehmen mit dem Sitz in XB…. (vgl. dortiger Anhang I). Entsprechendes gilt aber auch für die weiterhin (so mit der Kurzbezeichnung) benannten Unternehmen „J. bzw. P, bei denen der jeweils vorbezeichnete Namensbestandteil lediglich den Ort wieder gibt, hingegen erst der zweite Namensbestandteil die eigentlich unterscheidungskräftige Firma des Unternehmens darstellt. Wenn z.B. in dem Schreiben vom 29 der Abteilung DG TRADE H4 der EU-Kommission davon gesprochen wird, dass eine Firma „(
erster Teil der vollständigen Firmenwortlautes der J wird angeführt“ )nicht als ein kooperierendes Unternehmen angesehen würde, erscheint nicht hinreichend klar, ob damit (lediglich) die Ortsbezeichnung der Stadt .Ji….gemeint ist, welche im Übrigen wiederum als Stadtbezirk die Stadt „Pi….“ ausweist (welche im Schriftverkehr wiederum als weiteres Unternehmen auftaucht), oder ob eindeutig die Trennung zwischen Ortsbezeichnung und Firmennamen im engeren Sinne bei allen entsprechenden lnbezugnahmen und Schlussfolgerungen beachtet ist.
2. ln diesem Zusammenhang erlauben wir uns auch darauf hinzuweisen, dass oft die Schreibweise chinesischer Namen, Orts- und Firmenbezeichnungen bei der Übertragung die in Europa gebräuchliche Schreibweise uneinheitlich ist. So wird oftmals bei bestimmten chinesischen Schriftzeichen die Übersetzung einmal mit „x“, mal mit „j“ vorgenommen, was manchmal dazu führt, dass scheinbar unterschiedliche Namen vorliegen, obwohl tatsächlich die gleiche originäre Bezeichnung gemeint ist. Oftmals ergeben sich außerdem wiederum Unterschiede je nach der übersetzenden Stelle. So sind z.B. im englischsprachigen Raum manchmal etwas andere Übersetzungen zu finden als bei einer deutschen übersetzenden Stelle, was wiederum leicht zu Namensverwechslungen führen kann. So findet man manchmal den (irrtümlichen) aequivokativen Gebrauch der Bezeichnung „XA“ und „JA“, wobei „XA“ wiederum ein Stadtbezirk der bezirksfreien Stadt „JAC“ ist, welche teilweise in anderen europäischen Übersetzungen wiederum mit „XB“ bzw. „XTEN“ gleichgesetzt wird, wobei schließlich „X.TEN" wiederum tatsächlich die Bezeichnung eines anderen Ortes in China ist. Es wird deshalb -— vorsorglich — auch insoweit um Überprüfung gebeten, ob und inwieweit auch bei dem vorliegend in Rede stehenden Bescheid und die zu seiner Begründung herangezogene Niederschrift über die Betriebsprüfung bei unserer Mandantschaft (einschl. der entsprechenden behördeninternen Vorermittlungen) die dort teils dargestellten Ungereimtheiten bzw. nicht erklärbare Bezeichnungen auf derartigen Unterschieden beruhen könnten.
ll. Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlagen (neben dem österreichischen Zollrechts- Durchführungsgesetz) sind vorliegend insbesondere einschlägig
o Zollkodex—Verordnung (EWG) Nummer 2913/92, nachfolgend „ZK“,
o Zollkodex—DVO—VO (EWG) Nummer 2454/93, nachfolgend „ZK-DVO“,
o VO (EG) Nummer 1425/06 (nachfolgend „Antidumping-VO Kunststoffsäcke“),
. VO (EU) Nummer 748/2010 (nachfolgend „VO Untersuchung XB“,
o V0 (EU) Nummer 474/2011 (nachfolgend „VO zur Änderung der V0 1425/06“)
sowie schließlich die diesen wieder zugrunde liegende
. VO (EG) Nummer 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
(nachfolgend „Grund-V0")
III. Legitimationsgrundlage für den angegriffenen Bescheid
1. Der angegriffene Abgabenbescheid beruft sich auf Art. 220 ZK. Inhaltlich wird ausdrücklich und ausschließlich auf den Bericht über die Nachschau bei unserer Mandantschaft durch das ZA Wien vom 14.06.2010 Bezug genommen.
Die Entstehung einer (weiteren) Zollschuld setzte maßgeblich voraus, dass eine Einfuhr, welche mit einem geringeren als dem tatsächlich zur Anwendung kommenden Antidumiping-Zollsatz belegt war, unzutreffend eingereiht wurde.
2. Die Tatbestandsvoraussetzung einer unzutreffenden Einreihung in den Zolltarif oder gar der missbräuchlichen Anwendung von begünstigten Zollsätzen für nicht begünstigte Unternehmer wird jedoch tatsächlich in dem angegriffenen Bescheid nicht näher begründet. Auch in der Niederschrift vom 14.06.2010 wird zu 4.2
lediglich erklärt, dass die Unternehmen „J“ bzw. „P“ als „Hersteller“ angesehen würden. Eine nähere Begründung oder zollamtliche Feststellungen konkreter Art über diese (anderweitige) „Herstellereigenschaft“ fehlen jedoch. Dementsprechend kann hierzu in tatsächlicher Hinsicht auch nur beschränkt entsprechend dem Nachfolgenden Stellung genommen werden.
Die vorliegende Begründung trägt jedoch den angegriffenen Bescheid aus Rechtsgründen wie auch aus tatsächlichen Gründen nicht. Er ist daher rechtswidrig und verletzt unsere Mandantschaft in ihren Rechten.
Dies ergibt sich bereits aus den nachfolgenden Gründen.
3. Bedeutung der Begriffe Ausführer, Hersteller bzw. Versender nach den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften
a) In der Diktion des angegriffenen Bescheides wird nur der Begriff „Hersteller“ zur Kennzeichnung des Ausführers verwendet. Den dortigen Erwägungen liegt offensichtlich der Gedanke zu Grunde, dass die Anwendung des — zutreffenden — Antidumping—Zollsatzes davon abhinge, welches Unternehmen im technisch-körperlichen Sinne als alleiniger Hersteller der Waren anzusehen wäre.
b) Schon diese Prämisse entspricht nicht den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften.
Die Grund-V0 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren nennt in diesem Zusammenhang drei Begriffe, welche wie folgt zu nennen sind: Der Oberbegriff ist der Ausführer. Ausführer kann derjenige sein, welcher die Ware herstellt, also „Hersteller“ ist, oder er kann derjenige sein, welcher die Ware veräußert („Verkäufer“ im Sinne der Grund-V0). Dementsprechend unterscheidet die Grund-V0 in Art. 2 (Feststellung des Dumping) ausdrücklich zwischen Verkäufern oder Hersteller, welche beide „Ausführer“ sein können. Neben der vorstehend in Abs. 2 von Art. 2 niedergelegten Unterscheidung zieht sich diese Unterscheidung durch die gesamte Grund-V0 durch, so wird z.B. auch in Abs. 6 ausdrücklich bei der Feststellung des Normalwertes die Aussage getroffen, dass es maßgeblich auf die Zahlen des „Ausführer“ m „Hersteller“ ankäme.
c) Wie sich im Übrigen auch aus zahlreichen anderen Bestimmungen der Grund—V0 ergibt, ist Ausführer im Sinne der Antidumping-Zölle der im Rechtssinne maßgebliche Vertragspartner des Einführers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, welcher Hersteller oder sonstiger Ausführer sein kann. Für die Feststellung eines Antidumping-Zollsatzes bzw. dessen Umgehung kommt es also nicht darauf an, ob der Ausführer zugleich Hersteller ist.
d) Die Grund-V0 enthält darüber hinaus in Art. 11 Abs. 4 auch Regelungen zur Überprüfung im Falle des Auftauchens eines neuen Ausführers. Danach wird eine Überprüfung dann eingeleitet, „wenn ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, dass er mit keinem der Ausführe oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand von Anti-dumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist....“. Auch hieraus folgt nicht nur, dass der maßgebliche Ausführer nicht zugleich Hersteller sein muss, sondern auch, dass ein neuer bzw. anderer Ausführer nur dann vorliegt, wenn m geschäftliche Verbindung mit einem bestehenden (und ggf. bereits erfassten) Ausführer besteht. Der Begriff der „geschäftlichen Verbindung“ ist dabei weit gefasst. Er betrifft nicht nur konzernrechtliche bzw. gesellschaftsrechtlich vermittelte Strukturen, sondern auch Strukturen auf rein schuldrechtlicher bzw. tatsächlicher Grundlage, so etwa die Stellung als Subunternehmer, Produktionsstätte, Lohnfertigungsunternehmen und/oder Ausfuhragent, soweit das weitere im Drittlandsgebiet befindliche Unternehmen Ausführer im Rechtssinne bleibt. Selbst wenn dies gewünscht wäre, könnte also ein Unternehmen, welches mit einem bereits erfassten Unternehmen in Drittlandsgebiet geschäftlich verbunden ist, keine selbstständige Einordnung im Rahmen von Antidumping-Maßnahmen erlangen.
e) Schließlich ist auch der Begriff der „Umgehung“ in Art. 13 der Grund-V0
Legal definiert. Im dortigen Abs. 1. Satz 2 heißt es:
„Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise wie Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware dafür vorliegen, dass die Abhilfe Wirkung des Zolls untergraben wird, und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.“
Schon aus dieser Definition der Umgehung ergibt sich im Gegenschluss wiederum, dass eine „Umgehung“ bzw. Verschleierung im Sinne des Berichtes der Außenprüfung selbst dann nicht vorläge, wenn andere Unternehmen, sei es aufgrund konzernrechtlicher Verbindungen, sei es auch nur z.B. im Unter— oder Lohnauftrag für X, die streitgegenständlichen Produkte gefertigt hätten. Denn eine arbeitsteilige Auftragsvergabe im Rahmen eines Fertigungsprozesses wird durch die vorbezeichnete Vorschrift ausdrücklich vorausgesetzt. Sie wäre nur dann schädlich, wenn es hierfür keinen sachlichen Grund gäbe und (unter anderem) Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorlägen.
f) Vorliegend ist festzuhalten, dass schon nicht festgestellt worden ist, dass es für die etwaige Einschaltung anderer Unternehmen keine sachlichen Gründe im Rahmen des Produktionsprozesses und nur Gründe der Einführung des Antidumping—Zolls deren Einschaltung bewirkt hätten. Der Bescheid legt noch nicht einmal dar, welche konkreten Lieferungen nicht (ausschließlich) von X hergestellt sein sollen.
g) Darüber hinaus liegen auch keine Beweise für ein Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vor. Nach allen uns vorliegenden Unterlagen ist noch nicht einmal ansatzweise festgestellt worden, dass etwa durch die Einschaltung dieser Unternehmen sich tatsächlich die Ausfuhrpreise im Sinne von Art. 1 Abs. 8 ff. der Grund-V0 und/oder der Kosten im Sinne von Art. 1 Abs. 5 ff. der Grund-V0 bei XB geändert hätten. Wie wiederum aus den dortigen Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist, schließt die Ermittlung der Kosten gerade durchaus die Alternative mit ein, dass der Ausführer die entsprechende Ware nicht körperlich selbst fertigt, sondern diese — in welcher Form auch immer — anderweitig ganz oder teilweise herstellen lässt, da der entsprechende Aufwand Teil der insoweit heranzuziehenden Kosten ist. Auf die entsprechenden Bestimmungen wird verwiesen.
h) Deshalb könnte schon aus Rechtsgründen selbst durch die Einschaltung anderer Unternehmen selbst dann keine Verschleierung bzw. Umgehung stattgefunden haben, wenn X nicht selbst ganz oder teilweise als Hersteller im technischen Sinne anzusehen wäre, sondern dies insoweit auch auf fremde Produktionsanlagen ausgegliedert hätte. Auf die Eigenschaft als Hersteller in einem derartigen technischen Sinne kommt es nicht an, da der antidumpingzollrechtliche Begriff des Ausführers nicht mit dem des Herstellers identisch ist.
i) Auch in der Antidumping-VO Kunststoffsäcke vom 25.09.2006 findet sich diese Sichtweise bestätigt. So findet sich z. B. in Tz. 22 der Hinweis, dass ein kooperierendes Unternehmen irrtümlich umfangreiche Ausfuhren der betroffenen Waren angegeben hätte, obwohl es tatsächlich diese für andere Hersteller weiter verarbeitet habe. Tatsächlich habe dieses
Unternehmen nur kleine Mengen der betroffenen Waren aus eigener Produktion verkauft. Da es dementsprechend aber nicht „Verkäufer“ gewesen sei, sei dieses Unternehmen aus der chinesischen Stichprobe herausgenommen worden.
j) Schließlich wird die entsprechende Sichtweise auch an den Erwägungen zu Ziff. 58 der vorgenannten Verordnung deutlich. Dort werden verbundene ausführende Hersteller angesprochen. Als verbundene Hersteller werden allerdings nur solche Hersteller angesehen, „die derselben Unternehmensgruppe angehören", also konzernrechtlich verbunden sind. Eine rein vertragsrechtliche Verbindung genügt insoweit nicht.
Daraus folgt, dass derjenige, welcher auf rein vertragsrechtlicher Basis im Auftrag eines anderen selbstständigen Unternehmens (welches Ausführer bzw. Hersteller ist) entsprechende Produkte fertigt, im Sinne der Antidumping—Zölle selbst weder (weiterer) Ausführer noch Hersteller ist, sondern es insoweit bei der Regelung zu dem Ausführer bzw. Hersteller verbleibt.
Selbst der dort genannte Gedanke des Verschiebens von Ausfuhren innerhalb einer konzernrechtlichen Verbundenheit und der dort angesprochenen Sanktion des Zusammenfassens „verbundener ausführender Hersteller“ kommt nach den dortigen Erwägungen ausdrücklich nur dann in Betracht, wenn die betroffenen Unternehmen ihrerseits jeweils „ausführende Hersteller“ sind und zugleich verbundene Unternehmen (vgl. 55 15 ff Aktiengesetz) sind. An alledem fehlt es vorliegend.
IV. Tatsächliche Umstände
Unter den derzeit nur sehr begrenzten Möglichkeiten zur nachträglichen Aufarbeitung des teilweise schon lange zurückliegenden Sachverhalts, kann im Hinblick auf die vorstehend definierten rechtlichen Anforderungen zunächst auf Folgendes hingewiesen werden.
1. Wie zwischenzeitlich bekannt geworden ist, hat die Kommission im Rahmen der V0 (EU) Nummer 748/2010 eine Untersuchung speziell betreffend das Unternehmen X durchgeführt. Diese hat zur Änderung der VO 1425/06 geführt. Auch letztere kommt im Ergebnis allerdings nur in ihrem Art. 2 zu der Anordnung, dass der Antidumpingzoll von 28,8 % ab 2010 auf Einfuhren erhoben wird, die nach Art. 2. der Verordnung (EU) Nummer 748/2010 zollamtlich erfasst werden, d. h. „X"-Waren.
Gem. Art. 4 der genannten Verordnung ist Art. 2 ab dem Tag des lnkrafttretens der Verordnung (EU) Nummer 748/2010 anzuwenden. Die letztgenannte Verordnung ist am 20.08.2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Daraus folgt, dass auch aus diesen nachträglichen Verordnungen keine rückwirkende allgemeine Geltung für Waren von X hergeleitet werden kann.
Vielmehr bleibt es bei dem insoweit seinerzeit geltenden Antidumping—Zollsatz von 8,4 % im Hinblick auf die bis dahin eingeführten Waren. Wie vorstehend dargelegt, ist schon aus Rechtsgründen insoweit der Antidumping-Zollsatz im Hinblick auf die Eigenschaft von X (mindestens) als Ausführer der streitgegenständlichen Waren zutreffend.
2. Darüber hinaus liegen der ausweislich der Aktenlage und nach den zwischen — zeitlich bei weiteren betroffenen Unternehmen eingeholten Erkundigungen mehrere förmliche Erklärungen der Firma X vor, dass es sich bei den anderen genannten Unternehmen um von ihr beauftragte Produktionsunternehmen handelte. Im Hinblick auf bestimmte Waren wird darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, dass diese auch körperlich bei X gefertigt wurden.
Unsere Mandantschaft hat auch keinen Anlass, an diesen Bestätigungen zu zweifeln. Anderweitige Erkenntnisse liegen ihr nicht vor.
3. Hinsichtlich der durch X in Rechnung gestellten Waren liegen — bei von ähnlichen Maßnahmen betroffenen Mitbewerbern —— Ursprungszeugnisse vor. Auch diese vermögen keine „Verschleierung“ zu belegen, sondern erhärten vielmehr den vorstehenden Vortrag.
4. Auch der Umstand, dass entsprechend der Anweisung in den entsprechenden Rechnungen von X teilweise eine Entgeltzahlung gegenüber Dritten erfolgte, ist insoweit nicht ergiebig. Wenn auf Geheiß des Gläubigers der Schuldner an einen Dritten leistet, so kann dies im internationalen Geschäftsverkehr vielfältige Gründe haben. Dies gilt z. B. für verschiedene Formen des Factoring und verwandte Finanzierungsformen.
Unsere Mandantschaft hat sich insoweit ausdrücklich auch von XB eine entsprechende Bestätigung vorlegen lassen, welche wir in Kopie als Anlage nochmals beifügen. Aus dieser geht ausdrücklich hervor, dass X eine entsprechende Zession an die Unternehmen P und J vorgenommen hatte. Derartige Zessionen sind im internationalen Geschäftsverkehr üblich und keineswegs ungewöhnlich.
Dementsprechend konnte unsere Mandantschaft — auch ohne gegen ihre Sorgfaltspflichten zu verstoßen — bei Anwendung der kaufmännisch üblichen Sorgfalt davon ausgehen, dass die auf den Rechnungen teilweise enthaltene Anweisung zur Zahlung an einen anderen Zahlungsempfänger durch eine derartige Zession und nicht durch eine etwaige anderweitige Verschleierung der Hersteller- bzw. Ausführereigenschaft begründet war.
5. Selbst wenn X nicht alle Produktionsvorgänge im körperlichen Sinne in einer Produktionsanlage durchgeführt hätte, würden doch alle anderen denkbaren Alternativen zur Anwendung des gleichen (ursprünglichen) Antidumping-Zollsatzes führen.
Hätte X z. B. die Herstellung der Folienschläuche selbst vorgenommen, aber die Konfektionierung und Auslieferung dann anderen Unternehmen überlassen, oder auch sämtliche Produktionsschritte im Fremdauftrag durchführen lassen und/oder diese Unternehmen als Handelsagenten eingeschaltet, bliebe X Ausführer. Eine antidumpingzollrechtlich erhebliche Umgehung hätte nur dann vorgelegen, wenn erstens eine Herstellung ausschließlich durch andere Unternehmen stattgefunden hätte, diese auch als Ausführer im Sinne der Grund-V0 hätten angesehen werden müssen und schließlich für die Einschaltung dieser Unternehmen keine anderen beachtlichen Gründe hätten festgestellt werden können, so dass diese tatsächlich als eigene Ausführer mit dem entsprechenden höheren Antidumping-Zollsatz hätten angesehen werden müssen. Dies begründet der angefochtene Bescheid nicht, weil dort als hinreichende Tatbestandsvoraussetzung offensichtlich eine Unklarheit über die Herstellereigenschaft im körperlich-tatsächlichen Sinne für ausreichend gehalten wird und überdies rechtlich unzutreffend ausschließlich die Eigenschaft als „Hersteller“ in einer nicht durch die Grund-V0 gedeckten Interpretation zugrunde gelegt wird.
V. Hilfsweise: Vertrauensschutz
Höchst vorsorglich beruft sich unsere Mandantschaft auch auf Art. 220 Abs. 2 b ZK. Selbst wenn entgegen dem Vorstehenden gleichwohl von einer Antidumping- zollrechtlich relevanten Verschleierung der tatsächlichen Eigenschaft von J und P als Ausführer im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen auszugehen wäre, lagen doch die entsprechenden Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz, wie in Art. 220 Abs. 2 Iit. b ZK definiert, bei unserer Mandantschaft vor.
Es ist nicht ersichtlich, warum sie von einer — hypothetisch unterstellten — tatsächlichen Hersteller-Eigenschaft von J oder P hätte gewusst haben sollen bzw. nicht auf die oben bereits angesprochenen Umstände und Unterlagen hätte vertrauen dürfen, insbesondere da sie die Zollabwicklung der international erfahrenen, bekannten und bestens beleumundeten Spedition Schenker überlassen hat und überlassen durfte. Diese war als indirekter Vertreter im Sinne des Art. 5 Abs. 2 ZK zugelassen und tätig.
VI. Höchst vorsorglich: Fehlerhafte Anwendung des Auswahlermessens
gemäß § 20 Bundesabgabenordnung
Zwar trifft es zu, dass bei Vorhandensein mehrerer Zollschuldner ein Gesamtschuldverhältnis mit der Folge eines entsprechenden Auswahlermessens nach ä 20 BAO vorliegt.
Vorliegend enthält jedoch der rechtsbehelfsgegenständliche Bescheid zur Ausübung dieses Auswahlermessens lediglich den Hinweis, dass hinsichtlich unseres Mandanten „das größte Nahverhältnis“ wegen seiner Eigenschaft als Erwerber der Waren bestanden habe.
Zwar war er selbst Erwerber der Waren. Das Nahverhältnis im Hinblick auf die streitgegenständliche Zollschuld begründet sich jedoch gleichwohl in viel stärkerer Weise gegenüber der S, da sie gerade als indirekter Vertreter vollumfänglich mit der Zollabwicklung betraut worden war und betraut werden durfte. Gerade da sie im eigenen Namen auftrat, waren ihr unmittelbar die durch den Bescheid als unrichtig unterstellte Anmeldungen zuzurechnen.
Durch die Heranziehung unserer Mandantschaft als Zollschuldner, welcher gleichsam hinter der S. stand, wurde wirtschaftlich in das hiervon zu trennende Innenverhältnis zwischen der S und unserer Mandantschaft eingegriffen. Inwieweit die S. eine –unterstellt-zutreffende höhere Zollschuld auch im Innenverhältnis gegenüber unserer Mandantschaft als Aufwendung geltend machen könnte, wäre eine Frage der hiervon zu trennenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehung.
Die diesbezüglichen Einwände gegenüber der S werden unserem Mandanten aber durch die abgabenrechtliche unmittelbare Heranziehung abgeschnitten.
Als Beweismittel für seine Gutgläubigkeit legte der Bf. ein Schreiben seiner Vertragspartnerin der X. vom 21.05.2008 vor, aus welchem hervorgeht, dass diese sämtliche Forderungen, die, aus ihren Geschäftsverhältnis mit dem Bf. resultieren, an die P und X zediert hatte., und dass alle, daraus zu ergehenden Zahlungen auf die Konten dieser Unternehmen einzuzahlen sind.
Diese Berufung wurde vom Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung wie folgt abgewiesen:
Gemäß Art. 201 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Abs. 1). Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird (Abs. 2). Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs. 3).
Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen, wenn der einer Zollschuldentsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Die durchgeführte Betriebsprüfung Zoll beim Bw ergab, dass Versender, Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger bei den Abfertigungen unter CRN
aaa
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die J war; bei den Abfertigungen unter CRN
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war dies die P. In den übrigen Fällen scheint die als Versender und Rechnungsleger auf; die Zahlungen jedoch gingen direkt auf die Konten der Hersteller der Waren mit eigenen Rechnungsnummern, und zwar
- an die Fa. J bei den Abfertigungen unter
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- an die Fa. P bei den Abfertigungen unter
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Wie die Fa. X im Schreiben vom 20.6.2008 erklärte, werden die Waren seit 2002 in den drei Fabriken
(erster Teil der Firmenwortlaute von X. P. und J werden angeführt) hergestellt. Aufgrund von Forderungsabtretungen haben alle Kaufpreiszahlungen direkt an die Firmen P und J zu erfolgen.
Zunächst ist den Vorbemerkungen in der Berufung betreffend verwendete Kurzbenennungen zu erwidern, dass im Schreiben vom 29 der Abteilung DG TRADE H4 der EU-Kommission einwandfrei die Firma J. als eines der Unternehmen genannt ist, die nicht kooperierten. ; „(
erste Wortfolge des Firmenwortlautes der P wird genannt)“ ist für P die Kurzbezeichnung.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006, ABI. L 270/4, werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Dicke von höchstens 100 Mikrometer mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den TARIC-Code 3923 29 90 20 eingereiht werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt für die von den in Anhang I aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 8,4% auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode A766).
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen einer diesbezüglichen Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Die Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und die von diesen Unternehmen und somit den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden.
Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift in der zitierten Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz. Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (2B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind bei der EU-Kommission unverzüglich mit allen Informationen, insb. über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe einzureichen. Sofern erforderlich, wird dann die Verordnung geändert und die Liste der unternehmensspezifische Zollsätze aktualisiert (vgl. Randnummer 229). Gilt es doch zu verhindern, dass Verkäufe über ein begünstigtes Unternehmen umgeleitet werden und der allgemeine Antidumpingzollsatz unterlaufen wird. Daraus folgt, dass die nachträglichen Veränderungen bei der Produktefertigung durch XB der Kommission mitzuteilen gewesen wären.
Mit Verordnung (EU) Nr. 748/2010 v. 19. August 2010, ABI. L 219, leitete auch die Kommission im Gegenstand eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen ein. Diese ergab, dass nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eine Veränderung des Handelsgefüges eintrat, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Umgehung des geltenden residualen Antidumpingzolls gibt. Weiters, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen, was die Schädigung betrifft, im Hinblick sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wurde. Und schließlich das Vorliegen von Dumping durch Nachweis einer höheren Dumpingspanne anhand eines Vergleiches des ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes in der Ausgangsuntersuchung mit dem von X angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis. In der Ausgangsuntersuchung hatte X erklärt, es habe weder verbundene Unternehmen noch Produktionsstätten außerhalb seines Hauptwerks. Zur Umgehungsuntersuchung gab X an, es habe bestimmte Produktionsschritte wie den Farbdruck oder das Konfektionieren ausgelagert und verkaufe gelegentlich Rohstoffe an Subunternehmen. Die Verkäufe in die EU nahmen nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen im September 2006 erheblich zu und die gemeldeten Preise lagen unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten durchschnittlichen EU-Zielpreis. X bestätigte auch, dass es sich bei den erwähnten Subunternehmen um J und P handelt.
Nach Auffassung der Kommission liegt diesfalls nicht nur eine Auslagerungsvereinbarung vor. Vielmehr wurde der individuelle Antidumpingzoll für X auf bestimmte Einfuhren angewendet, die offenbar von den beiden anderen ausführenden Herstellern hergestellt worden waren. Zu diesem Schluss kommt die Kommission aufgrund der festgestellten Kaufpreiszahlungen auf die Bankkonten der beiden Unternehmen, der unterschiedlichen Fakturierungen, der Auslagerung von über 40% der Produktion an Subunternehmen in den Jahren 2007, 2008 und 2009. Außerdem befindet sich der Sitz dieser beiden Unternehmen etwa 1000 km von XB entfernt, was die wirtschaftliche Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung zweifelhaft erscheinen lässt. Weitere Informationen und ein Kontrollbesuch wurden der Kommission verweigert.
Da alle gg. Waren somit nicht in einem Betrieb der in der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden, ist auf sie der für "alle übrigen Unternehmen" geltende Antidumpingzollsatz von 28,8% anzuwenden.
Gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Erste Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist ein von den Zollbehörden begangener Irrtum, wenn also sie selbst gehandelt und nicht nur Erklärungen des Zollschuldners hingenommen haben. Vorliegendenfalls geht es aber um unrichtige Angaben des Ausführers. Das Vertrauen des BW darauf schützt ihn vor der gg. Nacherhebung nicht, auch wenn die Zollabwicklung ein Spediteur durchführte.
Gemäß Art. 213 ZK sind mehrere Zollschuldner für eine Zollschuld gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entsteht jeweils kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, und zwar auch dann, wenn es infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich zu keiner oder einer zu geringen Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem solchen Fall haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhaltes eine Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages vorzunehmen. Demgemäß wurde der Nacherhebungsbetrag zuerst dem BW zur Entrichtung mitgeteilt, weil er als Käufer bzw. Vertragspartner von XB den Import der Waren veranlasste und dadurch der gesetzlichen Zollschuld am nächsten steht. Auch hatte der BW infolge der Weiterverrechnung der von den Abfertigungsspeditionen in zu geringer Höhe entrichteten Abgabenbeträgen an ihn den finanziellen Vorteil aus den unrichtigen Anmeldungen. Dass sie für dieselben Waren in 6 Anmeldungen überhaupt keinen Antidumpingzollsatz erklärten, musste dem BW doch sofort auffallen. Die an den Einfuhren nur mitwirkenden Speditionen werden zur Sicherung der Einbringlichkeit des Antidumpingzolls ebenfalls zur Abgabenentrichtung herangezogen. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht mit der Sped.
S
(S) hinsichtlich eines Betrages von € 128.407,55 und mit der Sped.
L
hinsichtlich eines Betrages von € 71,40. Zahlungen durch einen Gesamtschuldner kommen den anderen Gesamtschuldnern zugute. Bis zur restlosen . Entrichtung bleiben jedoch alle Gesamtschuldner verpflichtet.
Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht folgende Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS),:
Soweit hinsichtlich der verbleibenden Abfertigungen jedoch dieser Residuai-Zollsatz angewendet worden ist und die Firma X als Versender und Rechnungsleger genannt wird, vertiefen wir den bisherigen Vortrag im Rechtsbehelfsverfahren wie folgt. Auf den bisherigen Vortrag, insbesondere gemäß Berufungsschrift vom ‘ 06.06.2011, nehmen wir dabei zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug
.
ll.
Keine Kenntnis eines Schreibens von XB vom 20.06.2003 Soweit sich die Berufungsvorentsoheidung u.a. auch darauf stützt, dass die Firma XB in einem Schreiben vorn 20.06.2008 erklärt habe, es würden Waren seit 2002 in drei Fabriken (
erster Teil der Wortlaute der Firmenbezeichnungen der X, P, und J wird genannt) hergestellt. so ist festzustellen, dass ein solches Schreiben hier nicht bekannt ist. Dies wurde weder von unserer Mandantschaft vorgelegt noch befindet es sich bei den dortigen Akten.
Um Bekanntgabe dieses Schreibens wird gebeten. Alsdann kann hierzu Stellung genommen werden.
Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass es Forderungsabtretungen gegeben hat, ist hier zwar ein an unsere Mandantschaft gerichtetes Schreiben vom21.05.2008 bekannt. Dort finden sich aber keine Aussagen zu der Frage einer etwaigen Produktion oder Produktionsstätte bei P und J. Wie bereits in der Berufungsschrift im Übrigen ausgeführt, dürfte allein der Umstand der dort offen gelegten Zession für die Frage der Eigenschaft eines der involvierten Unternehmen als Produzent oder als Ausführer unerheblich sein.
Eine Zession kann aus mannigfaltigen wirtschaftlichen Gründen stattfinden. Sie ergibt für sich genommen keinen Ausschluss hinsichtlich des ihr zugrunde liegenden Kausalverhältnisses. Dies können 2B. Finanzierungsvorgänge, Warenlieferungen. Forderungen aus anderweitigen Geschäftsbeziehungen etc. sein. Allein der Umstand einer Zession -welche im Übrigen im internationalen Geschäftsverkehr absolut üblich ist –dürfte deshalb weder Beweis noch Indiz für oder gegen die hier entscheidenden Tatsachenfragen der Eigenschaft als Ausführer und/oder Produzent sein.
Ill.
Keine Auseinandersetzung in der Berufungsvorentscheidung mit der Frage der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage bzw. der Maßgeblichkeit der Ausführer versus Produzenteneigenschaft Wie bereits in der Berufungsschrift, dort unter lll.3. auf Seite 5 ff.. ausgeführt, ist die streitgegenständliche Antidumping-VO-Kunststoffsäcke (sowie die nachfolgenden V0 zur Untersuchung X bzw. zur Änderung der V01425106) nur dann hinreichend legitimiert, wenn sie inhaltlich auf der Grundlage der Grund-V0 (Nr. 384/96) beruhenl Diese Grund-V0 steckt nicht nur den Rahmen der zulässigen Regelungsinhalte von Einzel-Verordnungen ab, sie ist auch maßgebliches Auslegungsinstrument für die in den Einzel-Verordnungen verwendeten Begriffe. Insoweit wurde bereits detailliert vorgetragen und anhand zahlreicher Einzelausschnitte nachgewiesen, dass nach der GrundVO nicht der Begriff des „Herstellers“ maßgeblich ist, sondern der Begriff des „Ausführers“. Ausführer kann, muss aber nicht zwingend der Hersteller sein. Im Sinne der Grund-V0 - und dementsprechend auch zwingend im Hinblick auf die auf ihr fußenden Ausführungsverordnungen — ist es für die Festsetzung eines Antidumping-Zollsatzes daher nicht maßgeblich. ob eine Produzenteneigenschaft im technischen Sinne vorliegt. Hinreichend ist vielmehr. ob das in Rede stehende Unternehmen Ausführer ist.
Der Begriff des Ausführers setzt jedoch keine eigene Produktion der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter im technisch-naturwissenschaftlichen Sinne voraus.
Zu dieser unmittelbar das hier angewandte EU—Recht betreffenden Ausgangsfrage. wird in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht Stellung genommen. Ohne weitere Auseinandersetzung wird dort weiterhin unterstellt, dass es alleine auf die Herstellereigenschaft ankäme. Die weitere Argumentation der Berufungsvorentscheidung (vgl. dort Seite 3 ff.) geht stillschweigend von dieser Prämisse aus, welche jedoch unrichtig ist. Erforderlich wäre hingegen gewesen, darzulegen, warum P und J nicht jedenfalls Ausführer im Sinne der Systematik der Grund-V0, auf der auch die Antidumping-VO-
Kunststoffsacke aufbaut, sind. Aus der Sicht des Berufungsführers liegt hiermit bereits ein
grundsätzlicher Begründungsmangel vor.
IV.
Hilfsweise: Auch keine hinreichenden tatsächlichen Beweismittel für eine
missbräuchliche Einschaltung von P und J.
‘l. Die weiteren Erwägungen der Berufungsvorentscheidung geben zusammengefasst, dass wieder, was lnhalt der Verordnungen Nr. 748/2010 sowie 474/2010 ist. Der Inhalt dieser Verordnungen ist hier bekannt.
Selbst wenn man jedoch entgegen der oben nochmals angesprochenen Systematik des EU-Verordnungsgebers davon ausgehen würde, dass nicht die Eigenschaft als Ausführer, sondern nur als Produzent für die Anwendung des zutreffenden Antidumping-Zollsatzes maßgeblich wäre, so deckt allein der sachliche Verweis auf den Inhalt dieser Verordnungen die angegriffenen Zollbescheide nicht.
2. Formell ist festzustellen, dass in den beiden letztgenannten Verordnungen gerade nicht rückwirkend der Antidumping-Zollsatz für X auf 28,8 % erhöht wird.
Vielmehr wird in der Verordnung 474/2011 (Vgl. dort Artikel 2) der ausgeweitete Zoll
nur auf Einfuhren erhoben, welche nach dem dortigen Artikel 2 i.V.m. Artikel 4 ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 748/2010 eingeführt wurden. Die letztgenannte Verordnung ist jedoch erst am 19.08.2010 in Kraft getreten.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die u hier streitgegenständlichen Einfuhren zu diesem Termin schon formell von dem geänderten Antidumping-Zollsatz für X nicht betroffen sein können. Auf die allgemeine Erhöhung des Antidumping-Zollsatzes für X können sich dementsprechend die angegriffenen einzelnen Zollbescheide nicht stützen
3. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang festgestellt, dass auch nach dem Inhalt der Verordnungen 474/2011 sowie 748/2010 ein konkreter Beweis für die mangelnde Produzenteneigenschaft (und erst recht nicht Ausführereigenschaft) von X für konkrete Einzellieferungen nicht vorliegt. Zusammengefasst wird dort ausgeführt, dass X im Rahmen der Untersuchung nicht kooperiert habe und man aus dem Anstieg der Ausfuhren über XB und weiteren lndizien schließen wolle, dass X nicht alle der von dort ausgeführten Kunststoffbeutel tatsachlich selbst herstelle.
Sollten diese Vorwürfe und Vermutungen zutreffen, mögen sie allenfalls dazu geeignet
sein, die mangelnde Kooperationsbereitschaft von X im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des EU-Antidumping-Zollrechts zu begründen. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft ist jedoch allenfalls hinreichende Grundlage dafür, für die Zukunft einem entsprechenden Unternehmen einen begünstigten Antidumping-Zollsatz zu versagen “und insoweit den nichtbegünstigten Residual-Antidumping-Zollsatz anzuwenden. Dies wäre vorliegend mit Wirkung ab 2010 zulässig.
Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft beweist aber nicht zugleich für die Vergangenheit, dass die Einzelnen in Rede stehenden Lieferungen stets missbräuchlich und bei tatsächlich zutreffender Betrachtung einem anderen Unternehmen und damit dem ResiduaI-Zollsatz zuzuordnen gewesen wären.
Die wäre aber erforderlich gewesen, um zu begründen, dass auch die im streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Lieferungen trotz der Ausführer-Eigenschaft von X dem insoweit durchaus noch geltenden begünstigten Antidumping-Zollsatz nicht zuzuordnen gewesen wären. An einer konkreten. auf die einzelnen Lieferungen bezogene Begründung für einen derartigen konkreten Missbrauchssachverhalt fehlt es in der Berufungsvorentscheidung. Der Verweis auf die zitierten Verordnungen reicht hierfür nicht aus. da dort die-hiervon zu unterscheidende Frage- der hinreichenden Kooperationsbereitschaft als Grundlage für begünstigte Antidumping-Zollsätze in Rede stand.
Der Berufungsführer trägt auch nicht die Behauptungs-und/oder Beweislast dafür, dass eine durch ein bestimmtes Unternehmen ausgeführte Ware nicht missbräuchlich diesem Unternehmen zugeordnet worden wäre. Vielmehr trägt umgekehrt die exekutierende Zollbehörde die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass im Einzelfall ein von ihr unterstellter Missbrauch tatsächlich vorlag. Allein die hier konkret in Rede stehende Zession reicht hierfür nicht aus. Weitere konkrete Feststellungen fehlen.
4. Eigene zwischenzeitliche Ermittlungen unserer Mandantschaft haben ergeben, dass der Geschäftsgegenstand von P und J neben der Produktion auch den Verkauf und Handel mit Plastikbeuteln umfasst. Dasselbe gilt für X. Da es sich bei keinem der entsprechenden Unternehmen um eine sog. „Briefkastenfirma“ handelt und es nach den beigezogenen Informationen auch durchaus glaubhaft erscheint, dass z.B. diese Unternehmen untereinander Handel mit Rohstoffen, Halbfertigwaren oder Fertigwaren betreiben, deutet nichts darauf hin, dass es sich um lediglich fingierte Lieferungs- oder Leistungsbeziehungen handelt.
Dementsprechend geht und ging unser Mandant durchaus davon aus, dass hinsichtlich der noch im Streit stehenden Lieferungen X zu Recht als Ausführerund auch als Produzent der Waren, wie in den betreffenden Abfertigungen angegeben ... fungiert hat.
V.
Zur Frage des Gutglaubensschutzes gemäß Artikel 220 Abs. 2 ZK
In der Berufungsvorentscheidung wird ausgeführt, dass zur Anwendung des dortigen Absatzes zu lit. b. erforderlich sei, dass ein lrrtum der Zollbehörden vorgelegen habe. Ein Irrtum der zollabfertigenden Spedition reiche insoweit nicht aus. Letzteres ist sicher zutreffend. Im 2. Teilabsatz zu lit. b. findet sich aber“ darüber hinaus die ausdrückliche Bestimmung, dass auch dann, wenn der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt wird, die Aufstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch diese Behörden auch dann, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum gilt. der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.
Hierzu ist zu bemerken, dass für alle (noch) streitgegenständlichen Einfuhren eine entsprechendes Ursprungszeugnis aus dem Drittland vorlag. Dementsprechend war es nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass die Abgabenerhebung aufgrund eines lrrtums der Österreichischen Zollbehörden unrichtig erfolgte. Ebenso wird seitens unseres Mandanten nicht auf ein durch Artikel 220 ZK nicht geschütztes Vertrauen auf eine
richtige Sachbehandlung durch die Spedition rekurriert, sondern vielmehr auf die Bescheinigung der
Behörde eines Drittlands.
Es wird daher darum gebeten, der eingebrachten Beschwerde, soweit sie im vorstehend zu l. dargestellten Umfang aufrechterhalten wird. stattzugeben.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, (BFG), brachte der Bf., durch seinen ausgewiesenen Vertreter, im Wesentlichen folgendes ergänzend vor:
Seine Heranziehung als Zollschuldner beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des Art.213 ZK. Primär sei- nach der Rechtsprechung des VwGH zu 2010/16/0216- der Anmelder heranzuziehen gewesen. Seine Heranziehung bedeute, dass ein unwissender Laie für die Nachlässigkeit eines Fachmannes büßen müsse. Wäre er von diesem gewarnt worden, so wäre ihm die Verrechnung der vorliegenden Zollschuld möglich gewesen. Im Gegensatz zur Grundverordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ,in welcher vom Hersteller und vom Ausführer die Rede ist, spräche die Verordnung (EG), 1425/2006 von einem ausführenden Hersteller und stelle somit den involvierten Personenkreis auf eine weniger breite Basis.
Darüber hinaus handle es sich bei der Europäischen Kommission um keine Zollbehörde. Die, in der Durchführungsverordnung behaupteten Ergebnisse dienen bestenfalls als Aufbau für Ermittlungen des Zollamtes. Nach der Grundregel des Beweises habe jede Partei die Rechtmäßigkeit der Anwendung der für sie günstigeren Rechtsvorschrift zu beweisen. Die objektive Beweislast, des diesem Verfahrens zugrunde liegendem, Tatgeschehens sei bei der Zollbehörde gelegen. Dem bekämpften Bescheid mangle es überdies an der Darlegung der angemessenen Vorgangsweise für den Erhalt der begehrten Begünstigung.
Bei der im Abgabenverfahren gebotenen Ermessensausübung müsse das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen beachtet werden. (VwGH 22.03.1999,98/17/01609) Darüber hinaus sei die Abgabenforderung aufgrund des, von seinen Gläubigern gegen ihm in der Slowakei beantragten Konkursverfahrens und der vom Gesamtschuldner ihm gegenüber bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachten Anzeige wegen des Verdachte des Betruges nach §§146 ff StGB uneinbringlich, wodurch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vom 26.06.1997, 96/16/0137, und vom 26.06.2003, 2002/16/030 einer Ermessensentscheidung kein Spielraum gegeben sei.
Von dem Bf. wurde vorgelegt:1) Beschluss des slowakischen Bezirksgerichtes B vom 123 über die Konkurseröffnung der BfConsulting mit Unternehmenssitz in 456 B, 2) Strafanzeige vom 789 der Gesamtschuldnerin S gegenüber dem Bf. wegen des Verdachtes des Betruges nach §§ 146 f StGB. 3) Schreiben der X. an den Bf. vom 20.08.2008, lt welchem die X ihre, aus dem Vertragsverhältnis mit dem Bf. resultierenden offenen und zukünftigen Forderungen an die J und die P zediert hat und daher der Bf. die Kaufpreiszahlungen an diese beiden Unternehmen leisten möge.
Dem Vertreter des Bf. wurde vom BFG am 07.12.2012 Akteneinsicht und somit Einsicht in die vom Bf. ersuchte Mitteilung vom 20.06.2008) gewährt.
Das BFG hat hiezu erwogen:
Gemäß Art.201 Abs.1 Buchstabe a Zollkodex, (ZK), entsteht eine Einfuhrzollschuld wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß Abs.2 leg.cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200523/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200523.2011
- Stammnummer
- 111038
- Gültig
- 15.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF