Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200523/2011
Antidumping-Zoll für Säcke und Beutel aus der VR China
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200523/2011vom 15.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Abs.1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Abgaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren. ( Art.201 Abs.3 ZK)
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als den gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen, sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Diese Frist kann nach Art.219 verlängert werden. (Art.220 Abs.1 ZK)
Gemäß Art. 221 Abs.1 ZK ist dem Zollschuldner der Abgabenbetrag in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Mit den streitverfangenen 34 Zollanmeldungen meldete im Zeitraum vom 1 bis zum 33 die S für den von ihr indirekt vertretenen Bf.,als Empfänger, Säcke und Beutel aus Kunststoffe ( Taric-Code 3923 29 90 20) mit Ursprung aus der Volksrepublik China, im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Wien zur Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In den, darauf bezogenen, Warenanmeldungen scheint die X. als Versender und Rechnungsleger auf. Bei den Abfertigungen kam der mit VO (EG) Nr.1425/2006 festgelegte Antidumping-Zollsatz von 8,4% zur Anwendung, weil davon ausgegangen worden ist, dass diese Ware von der X. hergestellt worden sind.
Strittig ist zunächst, ob dieser begünstigte Zollsatz zu Recht zur Anwendung gekommen ist.
Dazu ist im Hinblick auf das Bezug habende Vorbringen des Bf. im gesamten Rechtsmittelverfahren festzustellen:
In Art.1 der (Grund-)Verordnung Nr.384/96 des Rates v.22.12.1995 wird festgestellt, dass eine Ware als gedumpt gilt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist, als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausland bestimmten gleichartigen Waren im normalen Handelsverkehr. In Art.2 (Feststellung des Dumpings) wird festgestellt, dass das Ausfuhrland normalerweise das Ursprungsland ist, wenn es jedoch in diesem Land keinen vergleichbaren Preis gibt, ein anderes geeignetes Drittland zum Preisvergleich herangezogen werden kann. Dabei unterscheidet diese Verordnung zwischen Hersteller und Ausführer
Die Verordnung (EG) Nr.1425/2006 v. 25.09.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand stützt sich insbesondere auf Artikel 9 (Einführung endgültiger Zölle) der Grundverordnung. Für bestimmte, diese Waren ausführenden Hersteller, die im Anhang I bzw.II dieser Verordnung angeführt sind, wurden individuelle Anti-Dumpingzollsätze von 8,4%-12,8% eingeführt So wurde auch für die X. der Zollsatz von 8,4% eingeführt. Für alle übrigen Unternehmen wurde der endgültige Residual-Zollsatz von 28,8% festgesetzt. Gemäß Art.2 kann ein neuer ausführender Hersteller gegebenenfalls in die Listen der Unternehmen für welche der begünstigte Anti-Dumpingzollsatz von 8,4% gilt aufgenommen werden.
Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU),Nr. 474/2011 des Rates vom 03.05.2011, womit in Artikel 1 der Residualzollsatz von 28.8% auf Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoff mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet wurde, in deren Anmeldung die X. als Hersteller angegeben ist, lauten wie folgt:
1.2.Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen
|
(3)
|
Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass nach Einführung der Manahmen bei den Ausfuhren aus der VR China in die Union eine Veränderung im Handelsgefüge eintrat, für die es außer der Einführung der geltenden Zölle keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gab. Diese Veränderung des Handelsgefüges ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union, die von chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt wurden, für die der residuale Zollsatz gilt, über einen chinesischen ausführenden Hersteller getätigt wurden, für den ein niedrigerer Zollsatz gilt, und zwar das Unternehmen X Co., Ltd („XB“), das in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt ist.
|
(4)
|
Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Preis untergraben wurde. So lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
|
(5)
|
Schließlich lagen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der betroffenen Ware im Vergleich zu dem Normalwert, der ursprünglich ermittelt wurde, gedumpt sind.
|
(6)
|
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und erließ die Verordnung (EU) Nr. 748/2010 („Einleitungsverordnung“), mit der eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen eingeleitet wurde. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung die Zollbehörden auch an, Einfuhren der betroffenen Ware, auf deren Anmeldung XB als Hersteller angegeben ist, unter dem diesem Unternehmen zugewiesenen gesonderten TARIC-Zusatzcode A981 zollamtlich zu erfassen, um sicherzustellen, dass Antidumpingzölle in angemessener Höhe nachträglich ab dem Datum der Erfassung dieser Einfuhren erhoben werden können, sollte die Untersuchung das Vorliegen einer Umgehung ergeben.
1.3.Untersuchung
|
(7)
|
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, XB sowie die Unternehmen, die ihre Ware mutmaßlich über XB ausführten („andere ausführende Hersteller“), offiziell über die Einleitung der Untersuchung und versandte Fragebogen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Den interessierten Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommt und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.
|
(8)
|
Es gingen keine Antworten von den anderen ausführenden Herstellern und nur eine unvollständige Antwort von XB ein.
1.4.Untersuchungszeitraum
|
(9)
|
Der Untersuchungszeitraum („UZ“) war der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010. Um die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge und die anderen in Artikel 13 der Grundverordnung genannten Aspekte zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende des UZ eingeholt.
2.UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1.Allgemeines/Umfang der Mitarbeit/Methodik
|
(10)
|
XB übermittelte nur eine unvollständige und teilweise Beantwortung des Fragebogens. Die Dienststellen der Kommission wiesen XB per Schreiben auf die mangelhafte Beantwortung des Fragebogens hin und ersuchten um vollständige und schlüssige Informationen, worauf XB nicht reagierte. Ferner lehnte XB einen vorgeschlagenen Kontrollbesuch im Betrieb zur Überprüfung seiner Angaben ab.
|
(11)
|
Daraufhin wurde XB mitgeteilt, dass die Kommission unter diesen Umständen das Unternehmen nach Artikel 18 der Grundverordnung als nicht kooperierenden Hersteller betrachtet und die Feststellungen somit auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. XB wurde auch darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Untersuchung nachteiliger ausfallen kann, als es bei voller Kooperation der Fall ist. XB erwiderte dieses Schreiben nicht.
|
(12)
|
Aus den vorstehenden Gründen und in Ermangelung statistischer Daten, anhand deren sich die Ausfuhrmengen und -preise im UZ auf Unternehmensebene hätten ermitteln lassen, mussten die Feststellungen zur mutmaßlichen Umgehung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden, insbesondere der Belege, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und der ungeprüften, teilweisen Beantwortung des Fragebogens durch XB.
2.2.Betroffene Ware
|
(13)
|
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometern (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (TARIC-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.
2.3.Veränderung des Handelsgefüges
|
(14)
|
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorlag, indem geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den einzelnen Unternehmen in der VR China und der Union verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der betroffenen Ware untergraben wurde, und ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die zuvor für die gleichartige Ware ermittelt wurden, vorlagen.
|
(15)
|
Da keine Eurostat-Daten zur Ermittlung der Ausfuhrmengen und -preise auf Unternehmensebene verwendet werden können, weil nur aggregierte Daten auf Länderebene vorliegen, und auf Unternehmensebene keine anderen statistischen Daten verfügbar sind, wurden die Ausfuhrmengen und -preise aus dem von XB teilweise beantworteten Fragebogen verwendet.
|
(16)
|
Den Angaben von XB zufolge nahmen die Verkäufe in die Union nach Einführung der Maßnahmen im September 2006 erheblich zu. In manchen Zeiträumen verdoppelten sich die Ausfuhren gegenüber dem in der Ausgangsuntersuchung betrachteten Stichprobenzeitraum, und die gemeldeten Preise lagen unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten durchschnittlichen EU-Zielpreis.
2.4.Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung der Antidumpingzölle
|
(17)
|
Abgesehen vom Anstieg der Verkaufsmengen ist darauf hinzuweisen, dass den Angaben zufolge, die in der Ausgangsuntersuchung für das Stichprobenverfahren vorgelegt wurden, XB erklärte, es habe weder verbundene Unternehmen noch Produktionsstätten außerhalb seines Hauptwerks. In der teilweisen Beantwortung des Fragebogens zur Umgehungsuntersuchung gab XB an, es habe im UZ bestimmte Produktionsschritte wie den Farbdruck oder das Konfektionieren ausgelagert und verkaufe gelegentlich Rohstoffe an Subunternehmen.
|
(18)
|
In dem teilweise beantworteten Fragebogen wurde bestätigt, dass es sich bei den von XB erwähnten Subunternehmen um die anderen Ausführer handelt, die den Anscheinsbeweisen zufolge die Ausfuhren in die Union mutmaßlich umleiteten. Die Antwort zeigte aber auch, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um einen Auslagerungsvereinbarung handelt, in deren Rahmen der Rohstoff und die Fertigerzeugnisse im Eigentum des auftraggebenden Unternehmens bleiben, sondern dass der Sachverhalt aus den unten angeführten Gründen darüber hinaus geht.
|
(19)
|
In allen Fällen von Verkaufsgeschäften, in denen eine „teilweise Verarbeitung“ gemeldet wurde, gaben die Kunden in Europa an, die Zahlung sei nicht an XB, sondern auf die Bankkonten der beiden Unternehmen geleistet worden, die mutmaßlich an der Umleitung beteiligt waren. Diese Verkaufsgeschäfte machten mehr als 20 % aller Verkäufe in der EU im Jahr 2009 aus. Zudem weist die von XB vorgelegte Liste von Verkaufsgeschäften verschiedene Rechnungsstellungsverfahren auf, die sich in ihrem alphanumerischen Aufbau und in der Länge unterscheiden. Bei Verkäufen, für die eine „teilweise Verarbeitung“ durch eines der beiden Unternehmen angegeben wurde, und die die Mehrheit der Verkäufe ausmachen, zeigt sich, dass die Rechnungsnummer zwei Buchstaben enthält, die auf den Firmennamen des Unternehmens verweisen, über das die mutmaßliche Umleitung erfolgt. Außerdem befindet sich der Sitz dieser beiden Unternehmen etwa 1 000 km von XB entfernt, was die wirtschaftliche Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung zweifelhaft erscheinen lässt.
|
(20)
|
Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass mehr Verkäufe von der mutmaßlichen Umleitung betroffen sind, als in der von XB vorgelegten ausführlichen Liste von Verkaufsgeschäften angegeben sind, da den von XB vorgelegten Produktions- und Kapazitätsstatistiken zufolge 2007, 2008 und 2009 über 40 % der Produktion an Subunternehmen ausgelagert wurden.
|
(21)
|
Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die als „teilweise verarbeitet“ bezeichneten Verkäufe im Oktober 2009 endeten, d. h. nachdem die Zollbehörden bestimmter Mitgliedstaaten sich weigerten, den individuellen Antidumpingzoll von XB auf bestimmte Einfuhren anzuwenden, die offenbar von den anderen ausführenden Herstellern hergestellt worden waren.
|
(22)
|
Die vorstehenden Ausführungen lassen somit den Schluss zu, dass nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eine Veränderung des Handelsgefüges eintrat, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Umgehung des geltenden residualen Antidumpingzolls gibt.
2.4.1.Untergrabung der Abhilfewirkung des eine Beseitigung der Schädigung bezweckenden Antidumpingzolls
|
(23)
|
Die Mengen der unter dem Namen XB angemeldeten Einfuhren nahmen erheblich zu. XB hatte in der Fragebogenantwort angegeben, es habe 2007 und 2008 seine Verkäufe in die EU gegenüber den im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung gemeldeten Verkäufen nahezu verdoppelt, was hauptsächlich auf die Beteiligung der anderen ausführenden Hersteller zurückzuführen war. Vergleicht man den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten, durchschnittlichen EU-Zielpreis mit dem im UZ angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, so stellt man eine Zielpreisunterbietung fest.
|
(24)
|
Daher wird der Schluss gezogen, dass durch die beschriebene Praxis die Abhilfewirkung der Maßnahmen, was die Schädigung betrifft, im Hinblick sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wurde.
2.4.2.Beweise für das Vorliegen von Dumping
|
(25)
|
Schließlich wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem vorher festgestellten Normalwert vorlagen.
|
(26)
|
Der Vergleich des ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes in der Ausgangsuntersuchung (wo der Normalwert auf der Grundlage des Vergleichslandes Malaysia ermittelt worden war) mit dem von XB im teilweise beantworteten Fragebogen für den jetzigen UZ angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zeigt das Vorliegen einer Dumpingspanne, die höher ist als die in der Ausgangsuntersuchung für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelte Dumpingspanne.
3.MASSNAHMEN
|
(27)
|
In Anbetracht dieser Ausführungen und in Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Veränderung des Handelsgefüges nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung eingetreten ist. Daher sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll auf Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, auf deren Anmeldung XB als Hersteller angegeben ist. In der Praxis sollten diese Einfuhren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter dem TARIC-Zusatzcode A999 angemeldet werden.
|
(28)
|
Um künftig eine genauere Überwachung der Handelsströme der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu ermöglichen, erhält zudem jedes dieser Unternehmen, das in Anhang I der ursprünglichen Verordnung aufgeführt ist, einen TARIC-Zusatzcode.
|
(29)
|
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar i st, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die von XB versandten zollamtlich erfassten Einfuhren mit Zöllen belegt werden.
4.UNTERRICHTUNG
|
(30)
|
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden residualen Antidumpingzoll auf XB auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten
Demnach ist zunächst zu klären, ob die X. als Hersteller der streitverfangenen Einfuhrwaren zu gelten hat.
Bei den in Rede stehenden Verordnungen handelt es sich um Rechtsakte der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechtes der Union. Die in der o.a. Durchführungsverordnung getroffenen Feststellungen sind somit für das abzuführende Verfahren von wesentlicher Bedeutung.
Gemäß diesen rechtsverbindlichen Feststellungen der o.a. Durchführungsverordnung ging der Ausweitung des endgültigen Antidumping-Zollsatzes von 28.8 % auf Waren, in deren Anmeldung die X. als Hersteller angegeben worden ist, ein Ermittlungsverfahren der Kommission voraus, dessen Veranlassung und Ergebnis nachvollziehbar dargestellt wird, und in welchem der X. mehrfach Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden ist.
Das Abgabenverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. D.h. die materielle Wahrheit ist zu erforschen. Dabei steht der amtswegigen Ermittlungspflicht die Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht der Partei gleichwertig gegenüber. In dem Ausmaß in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen anerkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück.( VwGH 22.04.2009,2004715/0144).
Gemäß §§ 167 Abs.2, 269 Abs.1 Bundesabgabenordnung,(BAO),haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010,2006/15/0301; 26.05.2011,2011/16/0011; 20.07.2011.2009/17/0132) genügt es dabei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die zu beurteilenden Abfertigungen erfolgten größtenteils innerhalb des von der Durchführungsverordnung umfassten Untersuchungszeitraumes (01.01.2009 bis 30.06.2010).Die Ausweitung des residualen Antidumpingzollsatzes auf Waren in deren Anmeldung die X als Hersteller angegeben worden ist, sind nicht nur Untersuchungen der Kommission für diesen Untersuchungszeitraum voran gegangen, sondern liegen auch Informationen über die X (z.B. Produktions-und Kapazitätstatistiken) im Zeitraum 2006 bis 30.06.2010 zu Grunde. Aus dem Inhalt des Schreibens der X. vom 20.06.2008 geht hervor, dass die Plastiksäcke und Beutel bereits seit dem Jahr 2002 von X. J und P hergestellt wurden. Der Annahme, dass die X. (möglicherweise) nicht Hersteller der streitverfangenen Einfuhrwaren gewesen ist , weil in sämtlichen aktenkundigen Mitteilungen der X und in der Mitteilung der Trade H4 vom 29 ,die J bzw. die P. nicht mit dem kompletten Firmennamen bezeichnet worden sind, ist aufgrund der o.a. Feststellungen der Kommission jede Grundlage genommen worden Die X hat entgegen der Bestimmungen der Verordnung vom 25.05.2006 (vgl. Randziffer 229) keine Mitteilung über eine nachträgliche Veränderung bei der Fertigung gemacht. Dem Bf. wurde-so wie bei den, in der Durchführungsverordnung aufgezeigten Fällen- von der der Vertragspartnerin X. mit Schreiben vom 20.08.2008 aufgefordert, sämtliche offene Zahlungen auf die Konten der J und der P. einzuzahlen. Die X. hat keine Anstalten gemacht, den Vorwurf der Kommission, den geltenden residualen Zollsatzes zu umgangen zu haben, zu entkräften. Dies obwohl ihr von der Kommission -als Folge ihres Verhaltens- in Aussicht gestellt worden ist, nach Art.18 der Grundverordnung nicht als kooperierender Hersteller betrachtet zu werden und dass Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden, insbesondere der Belege, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Auch der Hinweis der Kommission, dass das Ergebnis der Untersuchung nachteiliger ausfallen kann, als bei voller Kooperation, konnte die X. nicht zur Mitwirkung bewegen, obwohl ihr klar sein musste, dass es nur in ihrem Interesse liegen kann, wenigstens nachzuweisen, dass sie die , vom begünstigten Antidumpingzoll umfassten, Waren jedenfalls für Einfuhren vor 01.01.2009 selbst hergestellt hat. Es gibt keinen vernünftigen Grund für ein derartiges Verhalten, ausser, dass die begünstigungsschädliche Auslagerung der Herstellung der Waren von ihr nicht erst im Überprüfungszeitraum betrieben worden ist und es ihr aus diesem Grunde nicht möglich war, Nachweise zu ihrem Gunsten zu erbringen.
Das Gericht sieht daher als erwiesen an, dass X. die streitverfangen Einfuhrwaren nicht hergestellt hat und weder J noch P als neue ausführende Hersteller im Sinne der o.a. Rechtsvorschrift zu gelten haben.
Es wurden seitens des Bf. keine konkreten Hinweise geliefert bzw. keine Beweismittel vorgelegt, welche geeignet sind, diesen, als erwiesen angesehenen, Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Es gibt weder konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die X. in den verfahrensgegenständlichen Fällen, als Hersteller der Waren zu gelten hatte noch, dass die J und die P als neue ausführende Hersteller iSd Art 2 Verordnung,(EG), Nr. 1425/2006 des Rates vom 25.09.2006 anzusehen sind.
Somit ist anlässlich der streitverfangenen Abfertigungen der Antidumpingzollsatz von 8,4 % zu Unrecht angewendet worden. Daher ist die Zollschuld ISd Art.201 Abs.1 ZK nachzufordern.
Zollschuldner ist nach Art.201 (3) UA 1 S 1 der Anmelder. Hinzu kommt bei indirekter Stellvertretung ein zweiter Zollschuldner; und zwar tritt neben dem indirekten Stellvertreter, der im eigenen Namen handelt und damit als Anmelder Zollschuldner ist, als weiterer Zollschuldner die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben worden ist, also der Vertretene, gesamtschuldnerisch (Art.213 ZK) hinzu ( vgl Art.201 (3) UA 1 S.2 (Witte , Zollkodex, Kommentar, 6.Auflage Rz 6,7 zu Art.201)
Obwohl der indirekte Stellvertreter Anmelder ist, wird bei einem solchen Vertretungsverhältnis der Vertretene durch das Handeln des Vertreters unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Daher wird bei der Abgabe einer Zollanmeldung neben dem Anmelder auch der von diesem Vertretene Zollschuldner. ( vgl. Witte, Zollkodex, Kommentar 6.Auflage Rz 41 zu Art.5)
Da der Bf. bei der Abgabe der streitverfangenen Zollanmeldungen indirekt (d.h. die Abfertigungen erfolgten im Namen des Anmelders und auf Rechnung des Bf.) vertreten war, ist-im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen-seine Heranziehung als Zollschuldner-nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht Anmelder war.
Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1, Unterabsatz 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat und alle Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatz 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung aufgrund einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausstellers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. (Art.220 Abs.2 Buchstabe b Unterabsatz 1-3 ZK).
Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist u.a. Voraussetzung für die Unterlassung einer Nachforderung, dass die zu niedere oder unterlassene buchmäßige Erfassung auf einem Irrtum der Zollbehörde beruht.
Dazu verlangt der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung ( z.B. Urteile v. 27.06.1991, C-348/98.RZ 23 Slg.1991 I-3277,I-3306f; ZfZ 1992,388ff.389; vom 14.05.1996 C-153/96 und C-204/96,Rz 91,Slg.1996,I-2465ff, ZfZ 1997 12ff;19;vom 14.11.2002,C-251/00, Rz 42,Slg 2002,I-10433,ZfZ 2003,46ff,48), dass die Behörden selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht, geschaffen haben, somit die Ursächlichkeit deren Handeln für ihren Irrtum. (Witte, Zollkodex, Kommentar, 6.Auflage RZ 14 zu Art.220).Somit muss die Zollbehörde den Irrtum begehen und ihn nicht nur unterliegen. Somit können die Zollbehörden einen den Vertrauensschutz der Zollschuldners begründenden Irrtum dann nicht begangen haben, wenn sie-so wie in den zu beurteilenden Fällen- nur Erklärungen des Zollschuldners hingenommen haben. (Witte, Zollkodex, Kommentar, 6.Auflage Rz 13 zu Art.220)
Art.220 Abs.2 Buchs.b UA 2-5 dient der Regelung des Vertrauensschutzes im Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wegen der Vorlage unrichtiger Präferenznachweise. Da mit dem bekämpften Bescheid die Eingangsabgaben nicht aufgrund solcher Vorlagen nachträglich erfasst worden sind, erübrigt sich das nähere Eingehen auf diese Begünstigung.
Das BFG hat zum dem Vorwurf des Bf, die belangte Behörde habe ihn aufgrund einer unrechtmäßigen Ermessensausübung als Zollschuldner herangezogen, erwogen:
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. (Art.213 ZK)
Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist.
Zunächst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in sämtlichen der streitverfangenen Abfertigungsfällen nachdem es dem Bf. die in Streit gezogene Nachforderung an Eingangsabgaben mit dem bekämpften Bescheid vorgeschrieben hat, auch die S, als Anmelder, zur Sicherung des Abgabenbetrages, , als Gesamtschuldnerin herangezogen hat.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden. Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082; 26.06.2003, 2002/16/0301). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. (z.B.VwGH 2909.2011,2008/16/0087; 31.03.1998, 93/13/0130)
Nach Lage des Falls kann auch die Heranziehung sämtlicher in Betracht kommender Abgabenschuldner im pflichtgemäßen Ermessen der Abgabenbehörde liegen. (BFH 20.07.2004, VII R 20/2, DStRE 2005)
Sinn des Art.201 (3) UA 1 S.2 ist, dass im Falle der indirekten Vertretung nicht nur der Anmelder Zollschuldner ist, sondern auch derjenige für dessen Rechnung die Zollanmeldung abgegeben worden ist. Somit soll auch der inländische Käufer der Waren, als Warenempfänger wirtschaftlich die Eingangsabgaben tragen, sofern er einen Spediteur mit der Abgabe der Zollanmeldung betraut hat, diesen jedoch keine Vollmacht zur direkten Vertretung ausgestellt hat. Somit kann-aus Sicht des BFG- die alleinige Heranziehung des Anmelders im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses nur bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B weisungswidriges Vorgehen des indirekten Vertreters; Nachweis einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat im Zusammenhang mit der entstandenen Zollschuld,).erfolgen. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der Bf. mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft Wien, im Hinblick auf die streitverfangenen Abfertigungen. als Beschuldigter gemäß §§ 146-148 StGB,35 Abs.2 FinStrG geführt wird.
Im zu beurteilenden Fall wurden sämtliche streitverfangenen Verzollungen vom Anmelder, aufgrund von Papieren durchgeführt, welche ihm vom Bf. übergebenen worden sind.. Wenn auch die wirtschaftlichen Folgen, die eine Verabsäumung des Anmelders sich gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner, im Hinblick auf die von diesem gelieferten Abgaben, abzusichern, im unternehmerischen Risiko des Anmelders liegen, so stellen die wirtschaftlichen Folgen, der unzutreffenden Informationen des Vertragspartners (X) ein normales Geschäftsrisiko des Bf. dar, welchem jeder Wirtschaftsteilnehmer in der gleichen Lage ausgesetzt ist. Nicht übersehen werden darf auch die Tatsache, dass der Bf.-im Gegensatz zum Anmelder-infolge der Weiterverrechnung der vom Anmelder in zu geringer Höhe entrichteten Abgabebeträgen- einen finanziellen Vorteil aus den unrichtigen Zollanmeldungen gezogen hat.
Der Vollständigkeit halber ist zu dem, für die Heranziehung des Anmelders ins Treffen geführte, Erkenntnis des VwGH 27.09.2012, 2010/16/0216 zu bemerken, dass es dabei um die in Art.201 Abs.3 UA 1 2.ZK Satz normierte, den innerstaatlichen Vorschriften der Mitglieder anheimgestellte-,weitere Einstandspflicht für Zollschuldner geht. Mit diesem Erkenntnis wurde die Heranziehung des Anmelders als Gesamtschuldner,-infolge der Nichtentrichtung der Zollschuld durch die Gesamtschuldnerin nach Art.201 Abs.3 UA 1 2.Satz ZK, für rechtmäßig befunden. Es wurde aber mit keinem Wort festgestellt, dass die davor erfolgte Heranziehung dieser Gesamtschuldnerin zu Unrecht erfolgt ist.
Somit vermochte der Bf. nicht aufzuzeigen, dass eine besondere Nähe des Anmelders zur entstandenen Zollschuld vorliegt, die dessen alleinige Heranziehung als Zollschuldner im Rahmen des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt.
Der Bf. macht für die unrichtige Ermessensausübung der belangten Behörde auch damit geltend, dass die in Rede stehende Zollschuld bei ihm uneinbringlich sei , da über sein Consultingunternehmen in der Slowakei das Konkursverfahren eröffnet worden ist, und er führt dazu an, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei einem von zwei Gesamtschuldnern kein Ermessensspielraum mehr bleibt.
Dazu ist festzustellen:
Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. (Hinweis E 5.09.1985,84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor. (VwGH 31.03.1998, 93/13/0130)
Das, vom Bf. angesprochene, Fehlen des Ermessensspielraumes betrifft die Heranziehung des, von der Insolvenz nicht betroffenen, Gesamtschuldners und bedeutet nicht, dass die bereits erfolgte Geltendmachung des anderen Gesamtschuldners – ohne jedes weitere Abwägen- aufzuheben ist.
Weder geht aus dem o.a. Gerichtsbeschluss hervor noch wurde behauptet, dass das, von diesem Beschluss umfasste, Unternehmen des Bf, in dem verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmen des Bf. aufgegangen ist. Da der Bf. im Jahre 2012 seinen Wohnsitz in die Slowakei verlegt hat, konnte die österreichische Zollbehörde ab diesem Zeitpunkt, mangels eines derzeit bestehendem bilateralen Vollstreckungsabkommens zwischen der Slowakei und Österreich, gegenüber dem Bf. keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen setzen. Jedoch ist beim Bf. aufgrund seines Alters (Jahrgang 1970) von der Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit auszugehen, wodurch die Einbringlichkeit der Zollschuld bei ihm nicht absolut unmöglich erscheint.
Aus den aufgezeigten Gründen ist die Abgabenvorschreibung gegenüber dem Bf. nicht als unbillig zu beurteilen. Darüber hinaus ist die Aufrechterhaltung der bekämpften Abgabenvorschreibung, im Hinblick auf deren Höhe, und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Abgabenausfällen, zweckmäßig.
Mit Bescheid des UFS vom 27.12.2012 ist die, mit dem bekämpften Bescheid erfolgte, Festsetzung der Abgabenerhöhung aufgehoben worden. Somit konnte diese Festsetzung nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Beschwerde, betreffend die Nachforderung an Eingangsabgaben, der Erfolg zu versagen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilende, Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Nachforderung und der Ermessensausübung im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses keine der genannten Voraussetzungen zutrifft (vgl. die dazu aufgezeigte höchstgerichtliche Rechtsprechung), war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 15. März 2016
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200523/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200523.2011
- Stammnummer
- 111038
- Gültig
- 15.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF