Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200092/2013
Nachträgliche buchmäßige Erfassung in Folge der Vorlage unrichtiger Präferenznachweise, festgestellt durch Verifizierung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200092/2013vom 25.11.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Dr. Wieser Josef, Biberstraße 10, 1010 Wien , gegen die Bescheide des ZA Eisenstadt Flughafen Wien vom 13.08.2012, betreffend Festsetzung einer Zollschuld,
Zahlen 123,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die
A.
, in
Adr.
, gerichteten Nachforderungsbescheiden vom 13. August 2012, Zlen.
123
, nahm das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld vor.
Durch die Annahme der Zollanmeldungen zu den CRN Nummern wie im
Erstbescheid genannt, sei für die Bf. die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) in der jeweiligen Höhe entstanden.
Infolge der Berücksichtigung sachlich unrichtiger Präferenznachweise seien
jedoch im jeweiligen Fall ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag
buchmäßig erfasst worden.
Der jeweilige Differenzbetrag werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.
Als Folge dieser Nacherhebung sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG weiters eine
Abgabenerhöhung laut angeführten Berechnungsblättern zu entrichten. Im Sinne des § 72a
ZollR-DG unterbleibe die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer.
Begründend führte das Zollamt aus, mit den o.a Zollanmeldungen habe die
Sped. als direkte Vertreterin der Bf. die Waren unter Warennummer 392330100 im Rahmen eines „4000-Verfahrens“ (also zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr)
mit Präferenzcode 200 (also unter Beantragung der Präferenzbegünstigung) angemeldet.
Als Präferenznachweis seien die Präferenzzeugnisse
Formblatt A Nr. DE91208A
P1
vom 23. September2009
Formblatt A Nr. DE91208A
P2 vom 7. Oktober 2009
Formblatt A Nr. DE91208A P3 vom 8. Oktober 2009
Formblatt A Nr. DE91208A
P4 vom 9. Oktober 2009
Formblatt A Nr. DE91208A
P5 vom 9. November 2009
Formblatt A Nr. DE91208A P6 vom 12. November 2009
Formblatt A Nr. DE91208A P7 vom 12. November 2009
Formblatt A Nr. DE91208A P8 vom 23. November 2009
Formblatt A Nr. DE91208A P9 vom 26. November 2009
Formblatt A Nr. DE91208A P10 vom 3. Dezember 2009
vorgelegt worden.
Eine nachträgliche Überprüfung dieser Präferenznachweisese habe ergeben, dass die
betreffenden Waren keine Ursprungserzeugnisse iSd autonomen Begünstigung seien, die
die Europäische Union
gemäß Art. 68 bzw. 69 ZK-DVO (in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr.2454/93
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) der Ukraine gewähre. Dies
deshalb,
weil die erforderlichen ursprungsbegründenden Nachweise seitens des (ukrainischen) Ausführers, der „
B.
“ nicht vorgelegt werden hätten können. Dies ergäbe sich aus dem eindeutigen Prüfungsergebnis
der zuständigen Ukrainischen Behörde.
Dieser Bescheid wurde der Bf. am 16. August 2012 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Bf. vom 10. September 2012.
Das Zollamt forderte die Bf. daraufhin mit Schreiben vom 19. September 2012 u.a. auf,
binnen sechs Wochen Nachweise vorzulegen, die den autonomen Ursprung sowie die
Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK begründen könnten.
Auf Antrag der Bf. gewährte das Zollamt eine Verlängerung der eben erwähnten
sechswöchigen Frist bis 17. Dezember 2012.
Die Bf. ließ diese Frist fruchtlos ablaufen.
Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien entschied darauf hin über die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. Jänner 2013, Zl.
1234 und vom 20. Dezember 2012, Zl.
12 und änderte die angefochtenen Bescheide insofern ab, als die Festsetzung der Abgabenerhöhung unterblieb. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Über das vom Zollamt dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Rechtsmittel
hat nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO das Bundesfinanzgericht zu entscheiden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 220 ZK bestimmt (auszugsweise):
(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und
219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag
buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags
oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu
erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den
gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen
(nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert
werden.
(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine
nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
a) die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen
Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden
sind, gefasst worden ist;
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden
nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen
Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die
Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als
unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht
erkannt werden konnte.
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die
Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht,
außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden
wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine
Präferenzbehandlung nicht erfüllten.
Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann,
dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt
vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden
sind.
Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die
Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf
hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der
Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen;
Abs. 1 und 2 des Art. 97t ZK-DVO in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung der
Verordnung (EU) Nr. 1063/2010, vom 18. November 2010 bestimmen:
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der
Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die
Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.
(2) Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der
Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn
sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser
Papiere an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück,
gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur
Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und
teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem
Ursprungsnachweis schließen lassen.
Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses
der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu
gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig
erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein
Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31.
Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr.
1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 gewährt
die Europäische Union Entwicklungsländern Handelspräferenzen im Rahmen ihres
allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „APS“ oder „Schema“ genannt).
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten die Regeln über die
Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren
und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 vorgesehen sind.
Artikel 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach
Maßgabe dieser Verordnung.“
Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung sieht Zollpräferenzen in Form einer allgemeinen
Regelung vor.
Gemäß Art. 2 Buchstabe c dieser Verordnung sind „begünstigte Länder und Gebiete“ die
in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Länder und Gebiete.
Die Ukraine gehört zu
den in diesem Anhang I aufgeführten begünstigten Ländern und Gebieten.
Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b
Anwendung finden, sind gemäß Art. 4 der Verordnung in Anhang II aufgeführt.
Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht
empfindlich eingestuft sind, werden gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vollständig
ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.
U.a. für Waren des KN-Codes 3923301000 gelten laut Anhang II der Verordnung die in
Art. 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Regelungen. Diese Waren sind dort mit NE
(also nicht empfindlich) gekennzeichnet.
Einleitend ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens
ausschließlich die Frage ist, ob das Zollamt die Festsetzung der Einfuhrzollschuld mittels
des angefochtenen Nachforderungsbescheides zu Recht vorgenommen hat. In der
Beschwerde vom 11. Februar 2013 wird die Entscheidung des Zollamtes, von einer
nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer iSd § 72 a ZollR-DG
Abstand zu nehmen und die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG nicht
festzusetzen, ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen. Im Hinblick auf den
Charakter des angefochtenen Bescheides als Sammelbescheid ist somit in Bezug auf
die genannten Abgaben insoweit von einer Teilrechtskraft der Berufungsvorentscheidung
auszugehen. Eine Prüfung dahingehend, ob der Verzicht auf eine entsprechende
Abgabenfestsetzung zu Recht erfolgte, hat daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes
im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu unterbleiben.
Dem erhobenen Einwand der Bf., das Zollamt unterlasse
jegliche Darstellung weshalb und wie sie zur Feststellung gelangt sei, dass die von dem in
Rede stehenden Präferenznachweis erfassten Waren keine Ursprungserzeugnisse seien,
kommt keinerlei Berechtigung zu.
Denn der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die
erforderlichen ursprungsbegründenden Nachweise seitens des ukrainischen Ausführers
nicht vorgelegt werden konnten. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Prüfungsergebnis
der zuständigen ukrainischen Behörde. An dieser Stelle darf auf die Ausführungen in den Bezug habenden Berufungsvorentscheidungen verwiesen werden.
Die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien hat mit Schreiben vom 18. Jänner 2012, Zl.
13
, gemäß Art. 97t Abs. 1 ZK-DVO in der damals gültigen Fassung eine nachträgliche Prüfung der
verfahrensgegenständlichen Ursprungszeugnisse bei der gemäß Art. 97t Abs. 2 ZK-DVO zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes veranlasst.
Die zentralen Feststellungen in dem diesbezüglichen Antwortschreiben der ukrainischen
Zollverwaltung (The State Customs Service of Ukraine) vom 18. Juli 2012 lauten:
„Thus, the customs authority of Ukraine is unable to confirm the legality issuing of the
above mentioned certificate of origin (Form A), due to lack of the documents on the Basis
of which Dnipropetrovsk Chamber of Commerce and Industry has issued this certificate.”
Das bedeutet übersetzt in die deutsche Sprache:
„Somit ist die Zollbehörde der Ukraine in Ermangelung der Dokumente, auf deren
Basis die Handels- und Industriekammer von Dnipropetrovsk das Ursprungszeugnis
ausgestellt hat, nicht in der Lage, die rechtmäßige Ausstellung des oben angeführten
Ursprungszeugnisses (Formblatt A) zu bestätigen.“
Dem erwähnten Antwortschreiben ist auch zu entnehmen, wie die ukrainische Zollbehörde
zu der eben zitierten Feststellung gekommen ist.
Demnach habe die ukrainische Zollbehörde die Handels- und Industriekammer (das ist die
in der Ukraine für die Erteilung von Formblättern A zuständige Regierungsbehörde) die
C
, der Rechtsnachfolgerin der
C1
(das ist die Ausführerin der verfahrensgegenständlichen Waren) aufgefordert, Dokumente vorzulegen, aus denen sich das Ursprungsland der verfahrensgegenständlichen Ware (PET preforms)
ergibt.
Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass
C1
die zuletzt genannten Dokumente nicht retourniert habe, habe die Handels- und Industriekammer darüber
berichtet, dass es ihr nicht möglich sei, Dokumente vorzulegen, auf deren Basis das
Ursprungszeugnis ausgestellt worden sei.
Die Bf. brachte im Vorverfahren vor, sie habe auf die Ausfolgung von Kopien der ursprungsbegründenden Nachweise aus den Archiven der Handels- und Industriekammer Dnipropetrovsk
keinen Rechtsanspruch und beantragt deren Beschaffung im Amtshilfeweg. Diesem
Begehren ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil auf Grund des o.a. Schreibens der ukrainischen Zollbehörde vom 31. Juli 2012 feststeht, dass die Handels- und Industriekammer über derartige Nachweise nicht verfügt
.
Das in der Beschwerde gerügte mangelnde Parteiengehör hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme des State Custom Service der Ukraine ist nachholbar und wurde im Beschwerdeverfahren geheilt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dem
Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass das Ursprungszeugnis auf der
Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde
(EuGH 8.11.2012, C-438/11, Randnr. 38).
Eine Lösung, durch die den Zollbehörden des Einfuhrstaats in einem bei einem Gericht
dieses Staates anhängig gemachten Verfahren die Möglichkeit genommen würde,
den Beweis dafür zu verlangen, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer
unrichtigen oder richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, würde
den Zweck der nachträglichen Prüfung beeinträchtigen, der darin besteht, die Angabe des
Ursprungs der Waren im Ursprungszeugnis nach Formblatt A später auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen (EuGH 8.11.2012, C-438/11, Randnr. 37).
Die Bf. stellt auch die Berechtigung der österreichischen Behörde zur Vornahme einer
nachträglichen Überprüfung des in Rede stehenden Ursprungszeugnisses in Frage. Dem i
st zu entgegnen, dass auf Grund einer Mitteilung der Europäischen Kommission Zweifel
an der Ursprungseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse bestanden.
Die österreichische Zollbehörde war daher gemäß Art. 97t ZK-DVO zur Vornahme eines entsprechenden Verifizierungsverfahrens berechtigt.
Auf die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur GZl. RV/7200116/2013 darf an dieser Stelle verwiesen werden.
Zum Einwand der nicht fristgerechten buchmäßigen Erfassung:
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer gemäß Art. 220 ZK nachzuerhebenden
Zollschuld erfolgt gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an
dem die Zollbehörden in der Lage sind, a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen
und b) den Zollschuldner zu bestimmen.
Die genannte Frist beginnt nach Abschluss der im Einzelfall erforderlichen
Ermittlungstätigkeit zu laufen. Im vorliegenden Fall war dies der 10. August 2012 (Ende
der vom Zollamt eingeräumten Frist zur Wahrung des Parteiengehörs). Durch die am 13. August 2012 also zwei Tage nach dem 11. August)
vorgenommene Abgabenvorschreibung hat das Zollamt daher nicht
gegen eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die erwähnte zweitägige Frist nur Bedeutung für die Abführung der
Eigenmittel an die Kommission hat. Sie dient also nicht dem Interesse des Zollschuldners
und gewährt ihm keinerlei Rechte (BFH 24.4.2008, VII R 62/06).
Zum Einwand des mangelnden Parteiengehörs:
Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides richtete das Zollamt an die Bf. mit Schreiben vom 1. August 2012, Zl.
12345
, einen Vorhalt gemäß § 161 AO. Diesem Vorhalt ist zu entnehmen, dass die Anerkennung des oben
erwähnten Präferenznachweises und die Anwendung der sich daraus ergebenden
Präferenzbegünstigung zu verwehren sei. Außerdem sei mit der Festsetzung der daraus
resultierenden Zollschuld zu rechnen.
Dieser Vorhalt wurde der Bf. durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz
zugestellt. Als Zustellzeitpunkt gilt der erste Tag der Abholfrist, im gegenständlichen Fall ist
das laut vorliegendem Rückscheinabschnitt der 3. August 2012. Die Bf. erstattete mit Schreiben vom 8. August 2012 ihre Stellungnahme. Ein darin gestelltes Ansuchen um weitere Verlängerung der Frist wurde abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind der Bf. laut vorliegendem Rückscheinabschnitt am 3. August 2012 zugestellt worden. Es trifft daher zu, dass - wie in der Verhandlung vom 21. Mai behauptet - die Bescheidzustellung innerhalb offener Frist zur Abgaben einer Stellungnahme (also bis zum 10. August 2012) erfolgt sei.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Zollamt der Bf. auch nach
Erlassung der angefochtenen Bescheide die Gelegenheit eingeräumt hat, sich zur
Sache zu äußern bzw. Unterlagen zur Untermauerung ihres Standpunktes vorzulegen.
Diesbezüglich wird vor allem auf den Vorhalt des Zollamtes vom 19. September 2012
verwiesen. Darin wurde eine Frist von 6 Wochen festgesetzt, die sodann bis 17. Dezember 2012 antragsgemäß verlängert wurde.
Dem Antrag auf weitere Fristverlängerung mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 gab das Zollamt nicht statt.
Zum Einwand einer zu kurzen Frist ist zu bemerken, dass die Bf. bis dato keine weiteren Unterlagen und Beweismittel vorgelegt hat.
Weiters ist die in der Beschwerde vorgeworfene Tatsachenwidrigkeit hinsichtlich des Schreibens der Handels- und Industriekammer Dnipropetrovsk vom 31. August 2012 dem Akteninhalt nicht entnehmbar.
Zu den von der Bf. vorgelegten Bestätigungen aus der Ukraine:
Die Handels- und Industriekammer Dnipropetrovsk bestätigt in ihrem von der Bf. mit der
Berufungsschrift vorgelegten Schreiben vom 31. August 2012 die Ausstellung mehrerer
Ursprungszeugnisse. Die oben genannten Ursprungszeugnisse sind in der betreffenden
Aufstellung ebenfalls genannt. Diesem an die ukrainische Ausführerin gerichteten
Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die entsprechenden Formblätter
A laut internationalen Richtlinien ausgestellt, durch Personen, die für die Bestätigung
bevollmächtigt sind, beglaubigt und mit dem Stempel der Handels- und Industriekammer
Dnipropetrovsk versehen worden seien.
Dazu ist festzustellen, dass die Behörden des Ausfuhrstaats im Rahmen des einseitig
von der Union eingeführten Schemas allgemeiner Zollpräferenzen die Union und ihre
Mitgliedstaaten in ihrer Beurteilung der Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach
Formblatt A nicht binden können, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats auf Grund
der näheren Umstände des Einzelfalles weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der
Waren haben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Ursprungszeugnisse nicht für ungültig
erklärt wurden (EuGH 8.11. 2012, C-438/11, Randnr. 36).
Mit dem angesprochenen Schreiben vom 31. August 2012 wird bloß bescheinigt, dass
es tatsächlich zur Ausstellung der dort genannten Ursprungszeugnisse gekommen
ist. Nicht widerlegt werden damit hingegen die o.a. Feststellungen, wonach die
ukrainische Zollbehörde auf Grund der gegebenen Umstände nicht in der Lage ist, dessen
rechtmäßige Ausstellung zu bestätigen.
Gleiches gilt für das von der Bf. vorgelegte Schreiben des Staatlichen Zolldienstes
der Ukraine, Zollstelle Dnipropetrovsk vom 18. Juli 2012. In diesem (ebenfalls an die
ukrainische Ausführerin gerichteten) Schriftsatz findet sich folgende zentrale Feststellung:
„Im Zuge der Analyse der Zollanfragen für das Jahr 2009 (gemäß den unten angeführten
Zollerklärungen unter Verwendung von Ursprungszertifikaten (Formular A), ausgestellt
durch die Handelskammer der Stadt Dnipropetrovsk) wurden keine Verletzungen der
Zollgesetzgebung im Tätigkeitsbereich der Zollstelle Dnipropetrovsk festgestellt.“
Der vorliegenden Abgabenvorschreibung liegt aber nicht der Vorwurf der „Verletzung der
Zollgesetzgebung im Tätigkeitsbereich der Zollstelle Dnipropetrovsk“ zu Grunde, sondern
schlicht die Feststellung, dass die ukrainische Zollbehörde mangels der notwendigen
Unterlagen die rechtmäßige Ausstellung der Ursprungszeugnisse nicht bestätigen
kann. Zu diesen Unterlagen trifft das Schreiben vom 18. Juli 2012 allerdings keinerlei
Aussagen. Dem Schreiben ist auch nicht zu entnehmen, dass entgegen der Mitteilungen
der für die nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen zuständigen ukrainischen
Behörde State Customs Service of Ukraine in Kiew das von der örtlichen Handelskammer
ausgestellte Präferenzzeugnis zu Recht den ukrainische Ursprung der Ware ausweist.
Die beiden angesprochenen Schreiben sind daher entgegen der Ansicht der Bf.
nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den eingeführten
Erzeugnissen um präferenzbegünstigte Waren handelte.
Auch das Schreiben des Ausführers
C1.
vom 17.10. 2012 ist wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt weder geeignet die Ursprungseigenschaft der von den gegenständlichen Präferenznachweisen erfassten Waren nachzuweisen, noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 lit. b zu rechtfertigen.
Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK:
Zu der von der Bf. begehrten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen
Erfassung nach der bezogenen Norm ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die
Anwendung der Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 2ff ZK auf jene
Fälle beschränkt ist, in denen der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems
der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörde eines Drittlands
ermittelt wird und eine Bescheinigung von den drittländischen Behörden ausgestellt
worden ist.
Im vorliegenden Fall ist der Präferenzstatus unter Einbindung der Zollbehörden der
Ukraine ermittelt worden und der in Rede stehende Ursprungsnachweis ist von den
zuständigen Behörden der Ukraine ausgestellt und bescheinigt worden. Die vorstehend
genannten Voraussetzungen sind somit erfüllt und es bleibt zu prüfen, ob ein Irrtum nach
der zitierten Norm vorliegt.
Durch die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 – 5 ZK
werden für die Fälle der Vorlage unrichtiger Präferenznachweise die Begriffe „Irrtum
der Zollbehörde“ und „Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners“ verbindlich definiert
(11. Erwägungsgrund zur VO (EG) Nr. 2700/2000).
Grundsätzlich wird bei der Feststellung unrichtiger Präferenznachweise unter Beteiligung
drittländischer Behörden ein nichterkennbarer Irrtum fingiert (Unterabsatz 2). Das
gilt jedoch nicht, wenn der Ausführer falsche Angaben gemacht hat (Unterabsatz
3, erste Alternative). Dann entfällt der Irrtum. Als Ausnahme von dieser Ausnahme
kommt es auf die falschen Angaben des Ausführers nicht an, wenn die drittländischen
Behörden offensichtlich gewusst haben müssen, dass die ausgeführten Waren keine
Ursprungswaren waren (Unterabsatz 3, zweite Alternative). Insoweit soll wieder ein
Irrtum anzunehmen sein. Auf diesen Irrtum kann sich aufgrund der Regelung des
Unterabsatzes 4 aber nur der Abgabenschuldner berufen, der unter bestimmten
Voraussetzungen eine Gutgläubigkeit gelten machen kann (Witte, 6. Auflage, Zollkodex
Art. 220 Rz. 63).
Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein Irrtum im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen gegeben ist.
Wie bereits oben festgestellt, hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit Schreiben
vom 6. April 2012 bei den dafür zuständigen Behörden der Ukraine die Überprüfung der in
Rede stehenden Ursprungsnachweisese veranlasst.
Der Zweck einer solchen nachträglichen Prüfung besteht darin, die Ursprungsangabe im
Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (EuGH 15.12.2011,
C-409/10, Randnr. 43).
Im Anlassfall hat die ukrainische Zollbehörde als Ergebnis ihrer Ermittlung festgestellt,
dass sie sich in Ermangelung der Dokumente, auf deren Basis die Handels- und
Industriekammer von Dnipropetrovsk das Ursprungszeugnis ausgestellt hat, nicht in
der Lage sieht, die rechtmäßige Ausstellung des angeführten Ursprungszeugnisses
(Formblatt A) zu bestätigen.
Die Bf. interpretiert dieses Prüfungsergebnisses dahingehend, dass es der ukrainischen
Zollbehörde nicht gelungen sei, den Sachverhalt aufzuklären. Damit sei nicht bestätigt
worden, dass die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse nicht vorliege.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn wenn sich bei einer nachträglichen
Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene
Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware
unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und
der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (EuGH 14.5.1996, C-153/94, Randnr. 16).
Haben die Behörden des Ausfuhrstaats unrichtige Ursprungszeugnisse nach Formblatt
A ausgestellt, ist diese Ausstellung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 und
3 daher als Irrtum dieser Behörden anzusehen, es sei denn, es stellt sich heraus,
dass diese Zeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer
beruhen. Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen
des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern
insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die solche Zeugnisse ausgestellt
haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine
Präferenzbehandlung nicht erfüllen (EuGH 15.12.2011, C-409/10, Randnr. 48).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist von einer unrichtigen Darstellung der
Fakten durch den Ausführer im Sinne der obigen Ausführungen auch dann auszugehen,
wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats aus ausschließlich in der Sphäre des
Ausführers gelegenen Umständen die Möglichkeit einer diesbezüglichen Prüfung
genommen wird. Im Falle der Rechtssache C-293/04 (Näheres dazu siehe unten) war
der Zollbehörde die entsprechende Beweisführung auf Grund einer allein dem Ausführer
zuzurechnenden Nachlässigkeit nicht möglich. Im Falle der Rechtssache C-438/11
(Näheres dazu siehe ebenfalls unten) wurden die Prüfungsmöglichkeiten durch den
Umstand vereitelt, dass der Ausführer seine Tätigkeit eingestellt hatte.
Gleiches muss auch im Anlassfall gelten, in dem der Ausführer der Aufforderung zur
Vorlage entsprechender Nachweise aus nicht näher bezeichneten Gründen nicht
entsprochen hat. Es ist daher auch hier von einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch
den Ausführer auszugehen.
Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b, Unterabsatz
3, erste Alternative ZK greift und die verfahrensgegenständliche Ausstellung der
unrichtigen Bescheinigung somit keinen Irrtum darstellt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem
Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage Hinweise dafür ergeben, dass die
Behörden der Ukraine offensichtlich wussten oder hätte müssen, dass die ausgeführten
Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Die in Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b, Unterabsatz 3, zweite Alternative ZK geregelten Bestimmungen zur
Ausnahme von der Ausnahme können somit keine Anwendung finden.
Es liegt somit auch aus diesem Grund kein Irrtum iSd Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK vor.
Die Bf. bringt vor, es sei ihr aus einer ex-ante Betrachtung nicht zumutbar, im Falle dass
sowohl die zuständige staatliche Behörde, nämlich die Handels- und Industriekammer
Dnipropetrovsk, als auch der Ausführer aus welchem Grund auch immer nicht mehr in der
Lage seien, die ursprungsbegründenden Nachweise vorzulegen, diese aus eigenem zu
erbringen. Das Zollamt verkenne, dass die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK
darauf abzielten, den Abgabenschuldner von der Beweislast zu befreien.
Dem ist zu entgegnen, dass sich der EuGH mit der im gegebenen Zusammenhang zu
beachtenden Beweislastverteilung bereits mehrmals auseinandergesetzt hat. Zunächst ist
diesbezüglich auf den Tenor 3 des Urteils EuGH 9.3.2006, C-293/04 zu verweisen:
„Demjenigen, der sich auf den dritten Unterabsatz von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe
b der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 beruft,
obliegt es, die für sein Begehren erforderlichen Beweise vorzulegen. Daher obliegt
es grundsätzlich den Zollbehörden, die sich auf den genannten Artikel 220 Absatz
2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil berufen möchten, um eine Nacherhebung
vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden
Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer
beruht. Ist den Zollbehörden die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der
Fakten durch den Ausführer beruht, jedoch aufgrund einer allein diesem zuzurechnenden
Nachlässigkeit unmöglich, so obliegt es dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass
diese von den Behörden des Drittlandes ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen
Darstellung der Fakten beruht.“
In einer weiteren Entscheidung zur Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex
hat der EuGH festgestellt, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats
bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte
Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des
Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner
die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen
Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde (EuGH 8.11.2012,
C-438/11, Randnr. 41).
Dem zuletzt genannten Urteil ist zu entnehmen, dass selbst das Fehlen einer
Aufbewahrungspflicht des Ausführers als solche nicht dazu führen kann, dass der
Abgabenschuldner von jeglicher Sorgfaltspflicht entbunden oder von allen Risiken im
Zusammenhang mit der Überprüfung und Bestimmung des Ursprungs der Waren bei einer
nachträglichen Prüfung befreit sei (Randnr. 29).
Es sei Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung
abzusichern (Randnr. 30).
Insbesondere könne sich der Abgabenschuldner vor den Risiken einer Nacherhebung
dadurch schützen, dass er vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle
Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für
den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen
Ursprung (Randnr. 31).
Angesichts dieser Rechtsprechung kann dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegen getreten
werden, wenn es unter Umständen wie im Streitfall der Bf. als Abgabenschuldnerin die
Beweislast dafür auferlegt, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen
Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde.
Mit dem zuletzt genannten Urteil des EuGH wird auch die Ansicht der Bf. widerlegt,
es führe zu einer unangemessenen Anspannung der Sorgfaltspflicht, wenn der
Abgabenschuldner verpflichtet werde, die Ursprungseigenschaft der eingeführten
Erzeugnisse zu dokumentieren.
Da die Bf. die in Randnr. 31 dieses Urteils erwähnten Beweismittel und Belege trotz
Aufforderung des Zollamtes vom 13. August 2012 bis dato nicht vorgelegt hat, kann sie mit
ihrer Argumentation, sie habe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt,
die Festsetzung der Zollschuld nicht verhindern.
Zwar können sich aus der Tatsache, dass der Abgabenschuldnerin in diesem
Zusammenhang eine Beweislast auferlegt wird, Nachteile für sie ergeben, u.a. wenn
sie gutgläubig Waren aus dem begünstigten Staat, für den das Schema allgemeiner
Zollpräferenzen gilt, eingeführt hat und deren Ursprung später aufgrund scheinbar falscher
Angaben des Ausführers bei einer nachträglichen Prüfung in Frage gestellt wird.
Ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Wirtschaftsteilnehmer muss jedoch bei
der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für
die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken, die auf dem von ihm
in Aussicht genommenen Markt bestehen, berücksichtigen und sie als Teil der normalen
Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (EuGH 8.11.2012, C-438/11,
Randnr. 39 u. 40).
Jedenfalls hat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Union nicht die nachteiligen
Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen (EuGH
9.3.2006, C-293/04, Randnr. 43).
Die Festsetzung der Zollschuld gegenüber der Bf., die in den o.a. Zollanmeldungen
als direkt Vertretene (Art. 5 Abs. 2 erster Anstrich ZK) und somit als
Anmelderin (Art. 4 Nr. 18 ZK) und Zollschuldnerin (Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK) genannt
ist, erfolgte aus all diesen Gründen zu Recht.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist zu verneinen, wenn - wie im Beschwerdefall - eine Rechtsprechung
des EuGH besteht, von der im Erkenntnis nicht abgewichen wird (VwGH 28.2.2014,
Ro 2014/16/0010). Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200092/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200092.2013
- Stammnummer
- 108218
- Gültig
- 25.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF