…FLAG 1967 gegeben ist, wenn das Studium erst im WS begonnen wird, obwohl es – nach den maßgeblichen Studienvorschriften - bereits im davor liegenden SS begonnen hätte werden können, ausreichend geklärt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs…
…denen aber nicht die fehlende Inskription für ein Semester gehörte, erlosch. Die Regelung im FLAG 1967 beruht nicht auf dem UG, sondern auf den früheren Studienvorschriften. Nach der früheren Studienrechtslage stellte sich das angesprochene Problem nicht, da das Kind auch bei Unterlassen einer Inskription für…
…dass eine Berufsausbildung nicht mehr vorliege, wenn keine Prüfung mehr zu absolvieren ist, weil die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt wurde. Die Tochter des Bf sei am 02.07.2025 zur abschließenden Prüfung angetreten, das Berufspraktikum sei mit Zeugnis vom 12.06…
…FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 80 vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des UFS die Auffassung: "Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein…
…Unter der gesetzlichen Studiendauer sei jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen sei. Darüber hinaus könnten keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (zB Master- nach abgeschlossenem Bakkaulareatsstudium…
…mindestens zehn Semester beträgt, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden…
…Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Mit dem Verlängerungssemester soll der Familienbeihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der Studienzeit (= ist laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester) absolviert hat. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG22…
…zehn Semester umfasse. Unter der gesetzlichen Studiendauer sei jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen wäre. Dabei sei die Studiendauer eines abgeschlossenen Bachelorstudiums und eines im Anschluss absolvierten Masterstudiums nicht zusammenzurechnen. Darüber hinaus könnten…
…nicht erreicht habe (sie arbeite auch neben dem Studium, um dieses zu finanzieren) und deshalb mehrmals antreten habe müssen, habe sie aufgrund der Studienvorschriften keine andere Prüfung absolvieren können. Somit sei es ihr nicht gelungen, die erforderlichen 16 ECTS-Punkte innerhalb der gesetzten Frist zu…
…dieses Studiums nicht überschritten wird. Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien…
…definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei…
…j FLAG ab. Unter gesetzlicher Studiendauer (von mindestens 10 Semestern) sei jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen sei. Darüber hinaus könnten keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden…
…gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und…
…mindestens 10 Semester betrage, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werde. Gesetzliche Studiendauer sei jene – in Semestern definierte - Zeitspanne, die nach den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen sei. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien – z.B. Master- nach…
…mindestens acht Monaten ausgeübt wurde. Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien…
…hat mit einer Verzichtserklärung zugunsten des BF auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verzichtet. Durch diesen wirksamen Verzicht besteht grundsätzlich ein Anspruch des BF auf Gewährung der Familienbeihilfe. Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen…
…Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (§ 13 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992…
…Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 76). Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder des Studiums festgelegt ist. Mit dem in § 2 Abs 1 lit b 2. Satz FLAG…
…Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 70). Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder des Studiums festgelegt ist. Mit dem in § 2 Abs. 1 lit b 2. Satz genannten…
…Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive "Toleranzsemester") absolviert hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A…