Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100100/2021
Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung vor vollendetem 25. Lebensjahr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100100/2021vom 03.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahres gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 oder des § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 vorliegt. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 17).
Im gegenständlichen Fall ist zunächst das Vorliegen einer Berufsausbildung in Form eines Studiums im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu prüfen.
Dabei ist bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist somit der Nachweis erforderlich, dass der Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen wurde. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 76).
T, die Tochter des Bf, begann im Wintersemester 2011/12 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, welches laut Curriculum in drei Abschnitte gegliedert ist. Der erste Abschnitt umfasst ein Semester. Nach Ablauf des Sommersemester 2012 wäre somit der Nachweis erforderlich gewesen, dass der erste Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen wurde. Tatsächlich konnte T den ersten Studienabschnitt erst gegen Ende des Wintersemesters 2012/13, nämlich am 01.02.2013, erfolgreich beenden. Da T den ersten Abschnitt ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nicht im Sommersemester 2012 abschließen konnte, befand sie sich im Wintersemester 2012/13, welches am 01.10.2012 begann und bis Ende Februar 2013 dauerte, nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt)
Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters abgelaufene Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Mit dem Verlängerungssemester soll der Familienbeihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der Studienzeit (= ist laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester) absolviert hat. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG22, § 2 Rz 85).
Nach § 2 Abs 1 lit b S 4. und 5 FLAG 1967 kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Studienzeit verlängern. Eine Studienbehinderung von jeweils ununterbrochen drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Eine krankheitsbedingte Studienbehinderung von ununterbrochen drei Monaten muss durch eine ärztliche Bestätigung dargelegt werden, aus welcher ersichtlich ist, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre. (Vgl Lenneis in Lernneis/Wanke #(Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 86f, VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055).
Auch wenn das BFG den Ausführungen des Bf, wonach seine Tochter in ihrem Studienfortgang krankheitsbedingt stark eingeschränkt war, Glauben schenkt, lässt sich daraus eine vollständige Studienverhinderung (für einen ununterbrochen Zeitraum von drei Monaten) nicht ableiten. Wie aus den Ausführungen des Bf entnehmbar ist (vgl Verfahrensgang und Pkt 2 Sachverhalt), besuchte die Tochter während des Studiums bis Dezember 2012 keinen (Fach)Arzt. Diese Angaben des Bf werden dadurch erhärtet, dass der erste in den acht vorgelegten Bestätigungen über die Erstattung von Krankheitskosten der österreichischen Gesundheitskasse angeführte Behandlungszeitpunkt der 20.12.2012 ist. Eine durch eine ärztliche Bestätigung untermauerte krankheitsbedingte Studienunterbrechung von ununterbrochen drei Monaten ist für die Zeit ab Studienbeginn im Monat Oktober 2011 bis zum Ende des zweiten Semesters daher auszuschließen und dementsprechend konnte es nicht wegen einer Studienbehinderung zu einer Verlängerung der Studienzeit um ein Semester kommen.
§ 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 besagt, dass die Sonderregelungen betreffend Studium (lit b 2. bis 14. Satz) nicht für erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 8 Abs 5 FLAG 1967 gelten. Voraussetzung hierfür ist ein Behinderungsgrad von zumindest 50%. Auch für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind, ist das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung für die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 31).
Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung ist die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht ebenfalls an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen. (Vgl VwGH 09.09.2015, 2013/16/0049, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053)
Im gegenständlichen Fall ist laut dem Letztgutachten seit 02/2013 (gegenüber dem Zweitgutachten unverändert) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% gegeben. Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit dieses Gutachtens bestehen im Hinblick auf die vorliegenden Befunde nicht. Da die Tochter des Bf im Februar 2013 23 Jahre alt war und somit noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, stellt sich die Frage, ob sie sich zu Beginn des Monats Februar 2013 in Berufsausbildung befand, wobei die Sonderregelungen betreffend Studium außer Acht zu lassen sind.
Durch die Einführung dieser Ausnahmeregelung, wodurch behinderte Kinder ausdrücklich von der Erfüllung der strengen Anforderungen hinsichtlich des Studienerfolges ausgenommen wurden, wollte der Gesetzgeber den erschwerten Ausbildungs- bzw Studienbedingungen für behinderte Kinder Rechnung tragen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Berufsausbildung eines behinderten Kindes jedenfalls ein Maßstab anzulegen ist, der sich zwar an der Beurteilung dieses Umstandes nach dem Grundtatbestand des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu orientieren hat, darüber hinaus aber auch die für behinderte Kinder mit einem Studium verbundenen Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Dabei hatte der Gesetzgeber wohl auch häufigere Unterbrechungen der Berufsausbildung wegen Krankheit im Auge. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 31, EB XX. GP RV 72, 295, VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (Grundtatbestand), die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgebenden Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw Vorprüfungen zu manifestieren hat. (Vgl VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088).
T begann im Wintersemester 2011/12 als ordentlich Studierende das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität U und schloss am 01.02.2013 den ersten Studienabschnitt erfolgreich ab. Dieser für den Monat Februar 2013 dokumentierte Studienerfolg spricht dafür, dass die Tochter des Bf im Monat Februar 2013 ihr Studium noch nicht abgebrochen hat, und auch für das ernstliche Bemühen der Tochter des Bf um den Ausbildungserfolg, welches durch das weitere Ablegen von Prüfungen in den nachfolgenden Semestern weiter erhärtet wird. Die Tochter des Bf befand sich somit im Monat Februar 2013 unter Berücksichtigung des § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 in einer Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt).
Da bei der damals im 24. Lebensjahr stehende Tochter für den Monat Februar 2013 der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit gutachterlich festgestellt wurde und sich die Tochter in diesem Monat gemäß § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 in einer Berufsausbildung befand, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 erfüllt. Dementsprechend kann die Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Februar 2015 gewährt werden.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
4 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)
Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 3. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100100/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100100.2021
- Stammnummer
- 136738
- Gültig
- 03.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF