…Betriebskostenabrechnung der deutschen Wohnung erbracht worden. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen somit in Österreich liegen würde, sei aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich habe und daher nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen sei. Die Abgabenschuld sei daher für dieses…
…abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. D.4.) Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage…
…Klagenfurt der Nissan GTR nach dem Kraftfahrgesetz als mit dauerndem Standort im Inland zuzulassen gewesen. Voraussetzung für den Entfall der Kfz-Steuerpflicht wäre, dass die gesetzliche Standortvermutung gemäß § 82 Abs 8 KFG widerlegt werden kann, "wobei dem Verwender die Beweislast trifft" (VwGH 21.09.2006…
In Frage steht, ob bei der Standortvermutung bzw. der Frage des tauglichen Gegenbeweises primär darauf abzustellen ist, in welchem Staat (In- oder Ausland) der überwiegende Teil der Fahrten absolviert wurde oder ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch eine zeitliche Komponente mit zu berücksichtigen ist. Konkret…
…das Fahrzeug, wie im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, für private Zwecke verwendet, würde die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz des Verwenders anknüpfen. Für die Anwendung der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsse neben der Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch seitens der Behörde nachgewiesen sein, dass…
…das Fahrzeug, wie im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, für private Zwecke verwendet, würde die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz des Verwenders anknüpfen. Für die Anwendung der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsse neben der Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch seitens der Behörde nachgewiesen sein, dass…
…Österreich angehalten worden. Daher würde sich der Kraftfahrzeugsteuer Tatbestand mit 05/2019 ergeben. Da die Standortvermutung des oben angeführten Fahrzeuges nicht wiederlegt worden sei und auch kein anderes Fahrzeug in Österreich im Zeitraum 05/2019-04/2020 auf den Beschwerdeführer angemeldet gewesen sei, sei für…
…haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Die Anwendung dieser Kriterien auf den Beschwerdefall bedeutet: Hauptwohnsitz Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG ist nach den Bestimmungen…
…weitaus überwiegende Benutzung des gegenständlichen Fahrzeuges für den Dienstgeber sei nicht nachgewiesen. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw habe man einen derartigen Beweis nicht erbringen können. Auf den NoVA-Bescheid werde verwiesen. 2…
…von ihr gepflegt werden müssen, als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen qualifiziert. Damit greift die Standortvermutung hinsichtlich des ggst auf sie zugelassenen Kfz, woran die NoVA- und KfzSt-Pflicht aufgrund widerrechtlicher Verwendung im Inland zulässigerweise anknüpft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 4. In dem dagegen fristgerecht…
…Bf geäußerte Annahme, dass alle Fahrzeuge, die im Inland länger als ein Monat verwendet werden, den gegenständlichen Abgaben unterliegen, treffe zu. Zum oben angesprochenen sogenannten "Gegenbeweis": Zur Widerlegung der Standortvermutung für das Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsste die Bf nachweisen, dass das…
…Nach Ansicht des Finanzamtes 8/16/17 sprechen folgende Sachverhaltselemente für einen Standortvermutung in Österreich: Hauptwohnsitz in Österreich seit zumindest 2007 Hauptwohnsitz der Familie in Österreich seit zumindest 2007 Kindergarten-‚ Schulbesuch der Kinder in Österreich Familienbeihilfenbezieher in Österreich AMS-Bezieher in Österreich Benützungsbescheinigung betreffend KFZ…
…In einem mit dem Arbeitgeber geführten Telefonat wurde vom Finanzamt vorgehalten, dass für den Bf. mit Wohnsitz in Österreich im Zusammenhang mit dem überlassenen Fahrzeug auf Grund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine Zulassungspflicht und daran anknüpfend eine NoVA- und KFZSt-Pflicht…
…BGBl. I Nr. 26/2014 anzuwenden. E. Rechtliche Würdigung E. 1. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw. der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt…
…im Ausland. Am 5.9.2016 war der Beschwerdeführer im Ausland. Dadurch, dass der Beschwerdeführer an den als Nachweis für die Inlandsverwendung und Standortvermutung herangezogenen Daten nachweislich gar nicht im Inland war, gibt es offensichtlich auch andere Verwender für das gegenständliche Fahrzeug. Den Aussagen von…
…führte in Ihrer Stellungnahme dazu aus, dass sich aufgrund der Zeugenaussage der Mutter des Bf. keine abweichende steuerliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergebe. Ein Gegenbeweis für die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG sei nicht erbracht worden. Vom Bf. wurde zur schriftlichen Zeugenaussage und Stellungnahme…
…Nova 2), sowie Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2014 bis 2018 (KR 1) abzugeben. Hinsichtlich des Fahrzeuges Skoda Octavia Combi TDI mit dem ** Kennzeichen X wurde die Bf. in diesem Schreiben auf die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz hingewiesen und aufgefordert Nachweise zu erbringen, falls keine widerrechtliche…
…Nachweise betreffend die tatsächliche (örtliche) Verwendung vorgelegt worden seien. Daher gehe die Behörde davon aus, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort gemäß der gesetzlichen Standortvermutung im Inland habe. Dagegen richtet sich der rechtzeitige Vorlageantrag des Bf. vom 13.7.2018, in welchem er zusammengefasst vorbringt…
…am 23.4.2014 nach Österreich eingebracht worden. Der dauernde Standort des Fahrzeuges befinde sich im Inland, die Standortvermutung sei nicht widerlegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Streitzeitraum nur ein einziges Mal am Firmensitz in Deutschland befunden. Die weitaus überwiegenden Fahrten würden vom Wohnsitz…
…ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Rechtliche Erwägungen Strittig ist, ob bei einer weitaus überwiegenden Verwendung eines Kraftfahrzeuges aufgrund der zurückgelegten Kilometer im Ausland die Erbringung des Gegenbeweises für die Widerlegung der Standortvermutung im Inland gelungen ist. § 82 Abs…