…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. 2016 wurde betreffend die Beschwerdeführerin (Bf) sowie verschiedene andere Transportunternehmen mit statutarischem Sitz in der Slowakei Umsatzsteuersonderprüfungen gem. § 147 BAO durchgeführt. Infolge der von der Großbetriebsprüfung getroffenen Feststellungen wurde die Bf…
…Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) nur für Unternehmer gälte, die in Österreich einen Wohnsitz bzw. Sitz hätten. Mit 27.5.2015 stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen, und führte begründend aus, dass die…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein Telekommunikationsunternehmen mit Sitz im Drittland (***1***). In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen machte die Bf. Vorsteuern aus von österreichischen Unternehmen für Roaminggebühren in Rechnung gestellter Umsatzsteuer im Erstattungsverfahren gem. VO…
…wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am ***D9*** haben die an der Beschwerdeführerin beteiligten Personen beim Finanzamt jeweils den ausgefüllten Fragebogen für natürliche Personen (Formular Verf24) eingereicht. Bei beiden Formularen war in dem Feld für Wohnanschrift/Sitz "***Str1***, ***Ort1***, ***L1…
…Vertragsabschuss, Übergabe des Mietobjekts, Betrauung der Hausverwaltung, Teilnahme an den jährlichen Eigentümerversammlungen) von der Bf. in Österreich getroffen wurden. Für den Nachweis eines inländischen Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es aber beim "Anknüpfungspunkt Bf." - wie bei allen natürlichen Personen ohne Werkstatt, Ladengeschäft, Kanzlei, Ordination etc…
…Bereits mit Antrag vom 18.02.2010 hatte die steuerliche Vertreterin der BF dem FA mitgeteilt, dass die BF mit Ende des Jahres 2009 ihren Sitz von Österreich nach Deutschland verlegt habe. Damit bestehe ab dem Jahr 2010 nur mehr eine beschränkte Steuerpflicht in Österreich…
…als Dienstnehmer beschäftigt und beziehe dort nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Hausverwaltung in Österreich begründe als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit die Basis für die Verwendung der Kleinunternehmerregelung. Im Übrigen sei die Ermessensübung unrichtig geübt worden, es müsse auch das Kriterium der Billigkeit berücksichtigt werden…
…Bekanntgabe einer Firmenanschrift (lediglich Anschrift eines 'Bürocenters') bzw einer Anschrift, die ident ist mit jener des steuerlichen Vertreters, einen Sitz in Österreich begründet hat. Dieser Ort ist jedoch nicht ident mit jenem Punkt, an dem die wirtschaftlichen Entscheidungsprozesse getroffen und abgehandelt werden (Ort der Geschäftsleitung…
…an verschiedenen Stellen des ***LAND*** Steuerrechts vorgesehen. So begründet insbesondere § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die ***LAND*** Einkommensteuer. Eine analoge Anwendung dieser oder vergleichbarer ertragsteuerlicher Vorschriften scheidet jedoch aus, insbesondere, weil entsprechend der ***LAND*** Judikatur eine…
…angenommen. Der Vertrieb von ***BF*** Lotterielosen an österreichische Spielteilnehmer erfolgte ausschließlich von aus ***LAND***. Die Spielverträge mit den österreichischen Spielteilnehmern kommen direkt mit der ***BF*** am Sitz der ***BF*** in ***LAND*** zustande. Die LE stellen die genauen Daten der Spielteilnehmer fest und halten Name, Anschrift…
…erfasst (vgl. dazu VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Die Regelung des § 57 Abs 1 Satz 1 GSpG stellt tatbestandsseitig darauf ab, dass "Ausspielungen" vorliegen, "an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" und sieht damit zwei zentrale Tatbestandsmerkmale vor (vgl. Allram in…
…in Österreich) - letzte bekannte Adresse: ***Adr-A*** - Deutschland. Der Sitz und das Kapital der ***A*** Trans befand sich zur Zeit der Gründung in ***Adr1-EURL***. Das Unternehmen ist seit 01.01.2007 steuerlich nicht mehr erfasst und übt auch keine Geschäftstätigkeit in Frankreich mehr aus…
…sondern ob nach § 303 Abs. 1 letzter Satz BAO, ,die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte' und nicht herbeigeführt hat. Sohin reicht die Möglichkeit zu einem anderen Ergebnis zu gelangen…
Auch die Zusammenfassung von Einzeltatsachen in einen Geschehniskomplex fällt unter den Tatsachenbegriff. Keine neue Tatsache stellt eine andere rechtliche Beurteilung oder eine unterschiedliche Beweiswürdigung dar (vgl. u.a. VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005). Wiederaufnahmegründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen…
…auf dem Privatgrundstück der Bf., wobei während dieser Zeitspanne die oa Fahrten ins Ausland stattfanden. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass es keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte der Fa. T S.r.l. in Österreich gab…
…dann aber diese Aussage korrigiert und angegeben, ein anderer sei eingetragener Geschäftsführer. Er fahre täglich mit dem KFZ zu seiner Arbeitsstätte am Sitz des Unternehmens in Deutschland. Für eine einfache Wegstrecke benötige er ca. 40 Minuten. Laut der über eine weitere Befragung durch die Finanzpolizei…
…St.Nr. ***8***, betreffend Glücksspielabgabe 01/2014 - 02/2014 in der Sitzung am 27.04.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133…
…Finanzamt im Vorlagebericht und der Bf. in der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bf., die ihren Sitz in der Slowakei hat, in Tirol und Vorarlberg Video Lotterie Terminals (VLTs) zugänglich gemacht wurden. Zur Erbringung dieser Dienstleistungen bediente sich die Bf. in Österreich ansässiger Vermittler…
…St.Nr. ***17***, betreffend Glücksspielabgabe 01/2012 - 12/2012 in der Sitzung am 27.04.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133…