…nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) betrieb in den streitgegenständlichen Jahren (2004 bis 2006) in der Rechtsform einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft u.a. ein Gast- und Schankgewerbe. Anlässlich der Schlussbesprechung über eine Außenprüfung gem. § 149 Abs. 1…
…November 1999. Die Kommanditgesellschaft ist im Geschäftszweig "Gast- und Schankgewerbe" tätig und betreibt in Y das Hotel "Z". Zur Vertretung und Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft ist die als Komplementärin und persönlich haftende Gesellschafterin eingetretene "X-GmbH" berechtigt und verpflichtet. Sie vertritt die Kommanditgesellschaft seit dem 1…
…RV/0081-W/04). Bis 2008 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsart Fremdenheim besessen und den Betrieb geführt. Nach dessen Pensionierung habe die Beschwerdeführerin den Betrieb übernommen und in gleicher Form weitergeführt. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11…
…in einem Fall, in dem die beschwerdeführende Partei zwei Grundstücke in der Absicht erworben hat, um darauf ein Gast- und Schankgewerbe auszuüben, eine an die Verkäuferin geleistete Zahlung für die Zurücklegung der ihr für den gleichen Standort erteilten Konzession als eine sonstige Leistung, die mit…
…in einem Fall, in dem die Beschwerdeführerin zwei Grundstücke in der Absicht erworben hat, um darauf ein Gast- und Schankgewerbe auszuüben, eine an die Verkäuferin geleistete Zahlung für die Zurücklegung der ihr für den gleichen Standort erteilten Konzession als eine sonstige Leistung, die mit dem…
…einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4, 2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb, 3. einem Letztverbraucher durch…
…vom 02.05.2005 dokumentierte Schuldübernahme (Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank* mit einem Schuldsaldo iHv € 779.038,20) keine Gegenleistung von Frau Ch* P* an ihren Vater A* P* für die Übergabe der Liegenschaft EZ*** samt dem dort befindlichen Gast- und Schankgewerbebetrieb "Gasthof W*" war…
…des B-VG am 1.1.1925 orientiere. Die Gewerbeordnung aus 1859 regelte die „Haltung von erlaubten Spielen“ als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes und die „Haltung von erlaubten Spielen“ konnte demnach gesondert als selbständiger Erwerbszweck ausgeübt werden. Nach der Gewerbeordnung 1994 könne das Halten…
…5573, 7074, 12996). Die Gewerbeordnung aus 1859 habe die „Haltung von erlaubten Spielen“ als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes geregelt. Dass das Halten von Spielen nach der Gewerbeordnung 1994 nicht mehr als Teilberechtigung des Gastgewerbes geregelt sei, sondern als freies Gewerbe, ändere nichts am Ergebnis…
…des B-VG am 1.1.1925 orientiere. Die Gewerbeordnung aus 1859 regelte die „Haltung von erlaubten Spielen“ als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes und die „Haltung von erlaubten Spielen“ konnte demnach gesondert als selbständiger Erwerbszweck ausgeübt werden. Nach der Gewerbeordnung 1994 könne das Halten…
…Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben, b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben, c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen, 5…
…sich nach seinem Wesensgehalt am Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG am 1.1.1925 orientiere. Die Gewerbeordnung aus 1859 regle die "Haltung von erlaubten Spielen" als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes. Die "Haltung von erlaubten Spielen" könne aber auch gesondert als selbständiger Erwerbszweck ausgeübt…
…5573, 7074, 12996). Die Gewerbeordnung aus 1859 habe die „Haltung von erlaubten Spielen“ als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes geregelt. Dass das Halten von Spielen nach der Gewerbeordnung 1994 nicht mehr als Teilberechtigung des Gastgewerbes geregelt sei, sondern als freies Gewerbe, ändere nichts am Ergebnis…
…des B-VG am 1.1.1925 orientiere. Die Gewerbeordnung aus 1859 regelte die „Haltung von erlaubten Spielen“ als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes und die „Haltung von erlaubten Spielen“ konnte demnach gesondert als selbständiger Erwerbszweck ausgeübt werden. Nach der Gewerbeordnung 1994 könne das Halten…