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BFG RV/7501492/2014Publikumstanz - Bonuskarten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis15.06.2015Teil 1/2

…xxx1/2012 (bitte bei Antwort vollständig angeben!) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XYZ GmbH & Co KG unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für den Monat April 2010 im Betrag von € 14.668,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates…

BFG RV/7501492/2014Publikumstanz - Bonuskarten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis15.06.2015Teil 2/2

…auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs 3 zu ermäßigen. (3) Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze. [...]“ § 3 VGSG (2005) lautet: „Erhebungsformen…

BFG RV/7500065/2020Publikumstanzveranstaltung, Vergnügungssteuer, Dauerdelikt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.02.2020

…vom 03.12.2019 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 vom 13.11.2019 wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer auf Grund der Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer für eine Publikumstanzveranstaltung am 16.8.2013 bis 8.11.2018 zu Recht erkannt: I…

BFG RV/7500604/2018Publikumstanzveranstaltung, fahrlässige Abgabenverkürzung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis15.02.2019

…wurde der Bf. schuldig gesprochen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L.GmbH (vormals T.GmbH) unterlassen zu haben, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2016 im Betrag von € 2.607,50, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 07…

BFG RV/7400125/2017Abgrenzung Publikumstanz und Konzert
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis27.04.2023

…der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom 28. Juli 2016 betreffend Vergnügungssteuer für Publikumstanz, ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis…

BFG RV/7501168/2016Vergnügungssteuer - Publikumstanz
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis27.03.2017Teil 1/2

…16.08.2016 enthält folgenden Spruch: „1) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2010 im Betrag von € 209,40, fällig gewesen am 15…

BFG RV/7501168/2016Vergnügungssteuer - Publikumstanz
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis27.03.2017Teil 2/2

…in denen sich die Besucher einer Veranstaltung (hier mit Publikumstanz ) von den mit der Teilnahme an den gebotenen Vergnügungen (hier den abgehaltenen Gesellschaftstänzen) verbundenen Anstrengungen durch vorübergehendes Verweilen im Sitzen oder Stehen und dabei vorgenommene Konsumationen (von meist kühlen erfrischenden Getränken und/oder solchen Speisen…

BFG RV/7500078/2016Vergnügungssteuer Publikumstanz Verantwortlichkeit Vereinsgründer
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis03.03.2017

…Geschäftsführung übernommen, weshalb die belangte Behörde ihm nur die Vergnügungssteuer des Monats Augsut angelastet hat: Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH unterlassen, die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2014 im Betrag von 2.397,33 Euro, fällig gewesen am 15. des…

BFG RV/7500476/2014Abgrenzung Publikumstanz / Konzert
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.10.2014

…A**** GmbH bis zum 07.11.2011 unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (für vereinnahmte Entgelte anlässlich einer Publikumstanzveranstaltung) für den Monat Juli 2011 im Betrag von EUR 8.183,55 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer bis zum 07.11.2011 mit…

BFG RV/7500038/2014Vergnügungssteuerverkürzung - Publikumstanz, Strafhöhe bekämpft
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis10.10.2014

…2013, MA 6/DII/R2- 6099/2012, wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltung) für den Monat Dezember 2011 im Betrag von 1.721,76 Euro, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 6. August…

BFG RV/7500471/2017Verwaltungsstrafe bei Vergnügungssteuer (Publikumstanz) - keine Abgabe der Erklärung und verspätete Entrichtung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.07.2018

…Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X***Y*** GmbH unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2016 im Betrag von € 7.534,38, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates…

BFG RV/7400007/2016Vergnügungssteuerpflicht für Publikumstanz
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis04.04.2017

…Tanzen nicht gefördert oder unterstützt, da ansonsten eine richtige Tanzfläche zur Verfügung gestellt worden wäre. Der dargelegte Sachverhalt erfüllt somit keinesfalls den im Wiener Vergnügungssteuergesetz normierten Tatbestand des Publikumstanzes und daher unterliegt die Veranstaltung keiner Vergnügungssteuerpflicht." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2016 wies die belangte…

BFG RV/7400036/2014Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.05.2016Teil 1/2

…Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt unter dem Namen "A-Danceclub" eine Diskothek, in welcher regelmäßig Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt werden. Sie unterliegt mit dieser Betätigung der Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl…

BFG RV/7400034/2014Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.05.2016Teil 1/2

…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt unter dem Namen "XY" eine Diskothek, in welcher regelmäßig Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt werden. Sie unterliegt mit dieser Betätigung der Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl…

BFG RV/7500227/2016Verkürzung von Vergnügungssteuer (Publikumstanz)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis17.02.2016

…folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: "1) Zahl: MA 6/ARP-S-5159/2015 (bitte bei Antwort vollständig angeben!) Sie haben es unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2013 im Betrag von € 356,67, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates…

BFG RV/7400036/2014Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.05.2016Teil 2/2

Der Begriff 'Steuer' in § 3 Abs. 7 VGSG 2005 meint somit nur die Besteuerung des Eintrittsgeldes als die in dieser Bestimmung angeführte Form des Entgelts, nicht jedoch auch die Besteuerung der sonstigen in § 3 Abs. 1 und 3 VGSG 2005 angeführten Entgeltarten. Die Verpflichtung zur…

BFG RV/7400034/2014Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.05.2016Teil 2/2

Durch das VGSG 2005 .. hat sich im diesem Zusammenhang nichts Wesentliches geändert. Nach den Materialien sollte unter anderem durch die Zusammenfassung der Normen über die Erhebungsform, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen in § 3 eine bessere Systematik des Gesetzes erreicht und dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit erhöht werden…

BFG RV/7500938/2014Objektive Tatseite (Höhe der Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen - Umfang des Veranstaltungsbereiches) und subjektive Tatseite (Verschulden) mit dem Argument des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsansicht bestritten.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.08.2014

…er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A-GmbH unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) für die Monate Dezember 2009 bis April 2010, und zwar für den Monat Dezember 2009 in Höhe von € 4.815,25, für den Monat Jänner 2010 im Betrag…

BFG RV/7500217/2014Vergnügungssteuer, Publikumstanzveranstaltung, Verjährung, Veranstalter, Mitunternehmer, Besteuerung nach Entgelten, Bonuskarten, Pauschbesteuerung, Tatzeitraum beim Dauerdelikt, Erfordernis der Festlegung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit wegen § 29 Abs. 3 FinStrG, Tatentdeckung, Milderungsgründe, wirtschaftliche Verhältnisse
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis12.06.2014Teil 1/3

…des bekämpften Straferkenntnisses (MA6/5) wird der Bf. schuldig gesprochen, es fahrlässig unterlassen zu haben, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltung) für die Monate April 2010 bis Februar 2011 im Gesamtbetrag von Euro 9.526,49, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 22…

BFG RV/7500217/2014Vergnügungssteuer, Publikumstanzveranstaltung, Verjährung, Veranstalter, Mitunternehmer, Besteuerung nach Entgelten, Bonuskarten, Pauschbesteuerung, Tatzeitraum beim Dauerdelikt, Erfordernis der Festlegung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit wegen § 29 Abs. 3 FinStrG, Tatentdeckung, Milderungsgründe, wirtschaftliche Verhältnisse
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis12.06.2014Teil 2/3

…zB. ob und wie lange der Beschwerdeführer seinen Verkaufsstand geöffnet hält. Insgesamt zeigt auch dies, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Unternehmer der Veranstaltung "Publikumstanz im A2" im Sinne des § 13 Abs. 1 VGSG war. Alle Veranstaltungen im "A2" wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich von…