Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501168/2016
Vergnügungssteuer - Publikumstanz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501168/2016vom 27.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es habe keinen Grund gegeben, den Angaben des Vermieters nicht zu glauben. Unerklärlich sei, warum der Vermieter falsche Angaben gemacht habe.
§ 8 Abs 4 VGSG besage, dass Veranstaltungen von der Steuer befreit seien, bei denen bereits die Eignung entsprechend festgestellt worden sei oder bei denen aG einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gelte.
Da die Veranstaltungen immer von weniger als 90 Personen besucht worden seien und es sich um „Unterrichts-Veranstaltungen“ für das Erlernen des Tanzes handle, seien diese nicht vergnügungssteuerpflichtig.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2016 wurde die Beschwerde im Bemessungsverfahren dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz, eingelangt am 14.09.2016, wurde ggstdl Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der nicht auf Gewinn gerichtete Verein zur Förderung des Tanzes mietete ab Jänner 2010 im XY-Haus in Wien den großen Saal (Festsaal), um regelmäßig Tanzveranstaltungen durchzuführen, bei denen der Tanzes erlernt oder auch zu Tanzmusik frei getanzt werden konnte.
Von den Teilnehmern wurden Entgelte (Eintrittsgelder) eingehoben.
Die Personenanzahl an diesen Veranstaltungen lag regelmäßig unter 90 Personen. Neben dem Tanzsaal gab es auch ein Café, welches während der Veranstaltungen frei zugänglich war.
In den Mietpreislisten für 2009 und 2010 wurde vom Saalvermieter ein Fassungsraum bei Veranstaltungsbetrieb für den großen Saal von 180 Personen genannt. Auf Grund dieser Angaben glaubte die Vorsitzende des Vereins, die Beschwerdeführerin (Bf), keine Vergnügungssteuer für die durchgeführten Veranstaltungen (Publikumstanz) abführen zu müssen.
Nach dem Eignungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 07.03.2008, MA 36/12345/2007/4 ist ein Maximalfassungsraum für den großen Saal (Festsaal) von 300 Personen gegeben. Die Nutzungsvariante für Publikumstanz ist auch mit einer Eignung von maximal 300 Personen festgelegt worden.
Im Zuge einer Vergnügungssteuerprüfung durch die Behörde am 13.05.2015 wurde dieser Sachverhalt festgestellt. Bei der vorgelegten Vereinsbuchhaltung wurden keine Mängel festgestellt und die ziffernmäßige Richtigkeit bestätigt.
Für den Zeitraum Februar 2010 bis Februar 2014 wurde für die im Spruch des Straferkenntnisses genannten 44 Monate bis zum 11.09.2015 die Vergnügungssteuer weder erklärt noch entrichtet.
Von März 2014 bis Juli 2014 wurde die Vergnügungssteuer erklärt.
Da bei den Veranstaltungen regelmäßig weitaus weniger als 200 Personen teilnahmen, erwirkte die Bf eine Eignungsvariante für bloß 90 Personen im gleichen Saal, da durch Abtrennung des Veranstaltungssaales mittels mobiler Trennwand eine neue Nutzungsvariante geschaffen wurde. Dieser Abänderungsbescheid vom 18.07.2014, MA 36-12345-2014-4, erwuchs am 26.08.2014 in Rechtskraft.
Nach Rechtskraft dieses Bescheides gab es nur eine Veranstaltung ohne Abtrennung des Saales mittels mobiler Trennwand, nämlich die 10-Jahresfeier vom 21.02.2015.
Die Bf war als Vorsitzende des Vereins für die Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer verantwortlich. Sie hat dies sorgfaltswidrig unterlassen.
Ihr monatliches Nettoeinkommen (Pension) beträgt ca EUR 1.790. Darüber hinaus ist sie Gesellschafter/Geschäftsführerin einer GmbH, welche seit Jahren mit Verlust arbeitet.
Sie hat 2 einschlägige Vorstrafen mit einer Strafhöhe von je EUR 35,00.
Beweiswürdigung:
Dass der Verein den großen Saal (Festsaal) im XY-Haus in Wien gemietet hat, ist unbestritten. Wenn die Bf die Mietpreislisten für 2009 und 2010 vorlegt und vorbringt, der Verein habe nur den großen Saal mit Trennwand gemietet, nicht aber das Café, so ist festzuhalten, dass es eine explizite Eignungsfeststellung für den großen Saal als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz inklusive Café gibt. Durch die Miete des großen Saales als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz gelangt die bescheidmäßige Eignungsfeststellung zur Anwendung. Eine andere Eignungsfeststellung für Publikumstanz hat es im Streitzeitraum nicht gegeben.
Die Miete des großen Saales als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz kann daher nur zur behördlich genehmigten und bescheidmäßig festgestellten Eignung erfolgen.
Unbestritten ist, dass regelmäßig Tanzveranstaltungen (Publikumstanz) zur Erlernung bzw Ausübung des Tanzes durchgeführt wurden und dass bei diesen Veranstaltungen Eintrittsgelder in feststehender Höhe eingehoben wurden. Wenn die Bf vorbringt, nur Vereinsmitglieder hätten an diesen Veranstaltungen teilnehmen können, so ist dies einerseits nicht entscheidungswesentlich und wird diese Behauptung andererseits durch Internetrecherchen (http:/www.tanz.at) widerlegt. Demnach können und konnten die wöchentlich stattfindendenden Tanzveranstaltungen von jedermann (auch Anfänger) zu den auf der homepage genannten Eintrittspreisen besucht werden. Es handelt sich auch nicht nur um Unterrichts-Veranstaltungen; neben Tanz workshops werden auch regelmäßige Tanzveranstaltungen sowie Jubiläumsfeiern veranstaltet (siehe http:/www.tanz.at).
Die Personenanzahl an den Veranstaltungen ist unbestritten.
Die Mietpreislisten 2009 und 2010 wurden vorgelegt. Dass die Bf daher glaubte, keine Vergnügungssteuer abführen zu müssen, wurde glaubhaft gemacht.
Die Eignungsbescheide vom 07.03.2008 und 18.07.2014 erliegen im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen anlässlich der Vergnügungssteuerprüfung sind aktenkundig.
Unbestritten ist, dass in den im Spruch des Erkenntnisses genannten 44 Monaten bis zum 11.09.2015 Vergnügungssteuer weder erklärt noch entrichtet wurde.
Dass die Bf als Vorsitzende des Vereins für die Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer verantwortlich war, ist durch den im Akt erliegenden Vereinsregisterauszug erwiesen und unbestritten.
Zu den Sorgfaltspflichten einer Vereinsvorsitzenden, die den Verein nach außen vertritt, gehört die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Durch die Nichteinhaltung derselben hat die Bf die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.
Auf Grund dieser Sorgfaltswidrigkeit hat es die Bf unterlassen, die Vergnügungssteuer zu erklären und zu entrichten.
Das monatliche Nettoeinkommen der Bf wurde von ihr im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens glaubhaft gemacht.
Das Vorhandensein zweier Vorstrafen ist aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Abs 1 Z 5 Vergnügungssteuergesetz 2005 idgF (VGSG) lautet:
„Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: …
5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8)“
§ 8 Abs 3 VGSG lautet:
„Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze.“
Im ggstdl Fall handelt es sich daher unzweifelhaft um Publikumstanz, da auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche Gesellschaftstänze (Tanz) getanzt werden.
§ 13 Abs 1 VGSG lautet:
„Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt oder die Entgelte gefordert werden. …“
Unternehmer der Veranstaltungen ist der Verein zur Förderung des Tanzes“. Dieser ist vergnügungssteuerpflichtig.
§ 17 Abs 1 VGSG lautet:
„Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorangehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. …“
§ 9 Abs 1 VStG 1991 lautet:
„
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“
Die Bf als zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Vorsitzende ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person, somit zur Erklärung und Abfuhr der Vergnügungssteuer verantwortlich.
§ 9 Abs 7 VStG 1991 lautet:
„Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Der Verein als juristische Person haftet daher für die Geldstrafen etc zur ungeteilten Hand.
§ 8 Abs 4 VGSG lautet:
„Von der Steuer befreit sind Veranstaltungen, bei denen bereits die Eignung als Veranstaltungsstätte mit einem behördlich genehmigten Fassungsraum unter 200 Personen festgestellt wurde oder bei denen auf Grund einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gilt. Die Befreiung entfällt, wenn die Teilnehmerzahl den behördlich genehmigten Fassungsraum während der Veranstaltung überschreitet, ebenso bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Voraussetzungen für die Eignungsvermutung.“
Die Bf beruft sich zu Unrecht auf diese Befreiungsbestimmung. Diese kann schon auf Grund des Wortlauts nur so interpretiert werden, dass laut erstgenanntem Befreiungstatbestand dann, wenn es eine Eignungsfeststellung mit einem behördlich genehmigten Fassungsraum unter 200 Personen gibt, die Veranstaltungen von der Steuer befreit sind. Der zweite Befreiungstatbestand, gekennzeichnet durch ein „oder“ kann auf Grund des Zusammenhangs nur so verstanden werden, dass er nur in Frage kommen kann, wenn es keine bescheidmäßige Eignungsfeststellung gibt. Eine Eignungsvermutung auf Grund einer Teilnehmerzahl kann es sinnvollerweise nur geben, wenn es keine behördlich Eignungsfeststellung gibt. Primär ist naturgemäß auf die bescheidmäßige Feststellung abzustellen. Nur ausnahmsweise, sollte eine solche nicht vorliegen, kann es zur beschriebenen Eignungsvermutung kommen. Eine Eignungsvermutung im Widerspruch zu einer Eignungsfeststellung ist sinnwidrig und systematisch nicht begründbar, denn eine bescheidmäßige Feststellung geht denklogisch einer bloßen Vermutung vor. Wird eine Eignung vermutet, kann diese (noch) nicht festgestellt sein.
Auch der Hinweis der Bf darauf, dass das Café frei zugänglich gewesen wäre, ändert nichts an der bescheidmäßigen Eignungsfeststellung, die das Café inkludiert, welches ohne Zweifel auch für die Teilnehmer an den Veranstaltungen zugänglich war. Nach VwGH 29.05.2015, 2013/17/0302, sind auch „Erfrischungsräume“ (wie im vorliegenden Fall das Café) einer Veranstaltungssttätte zuzurechnen. Eine "Erfrischung" bedeutet, dass sich jemand mit etwas erfrischt; meist handelt es sich dabei um ein kühles erfrischendes Getränk oder eine kühle bzw aus frischen Zutaten bestehende Speise (vgl Duden online (www. duden.de); in diesem Sinne auch OGH 07.09.2000, 15 Os 102/00 (Erfrischung einer ermüdeten Geschworenen durch ein Glas Wasser); OGH 04.06.1985, 4 Ob 339/85 (Gesundheitssaft für die Erfrischung von Kunden oder Angestellten uva). Ausgehend von der aufgezeigten Definition sind unter Erfrischungsräumen im Sinne des § 3 Abs 7 VGSG Räumlichkeiten zu verstehen, in denen sich die Besucher einer Veranstaltung (hier mit Publikumstanz
) von den mit der Teilnahme an den gebotenen Vergnügungen (hier den abgehaltenen Gesellschaftstänzen) verbundenen Anstrengungen durch vorübergehendes Verweilen im Sitzen oder Stehen und dabei vorgenommene Konsumationen (von meist kühlen erfrischenden Getränken und/oder solchen Speisen) erholen können.
Ob auch andere Personen als die Teilnehmer an der jeweiligen Veranstaltung das Café besuchen können, ist unerheblich.
Der objektive Tatbestand ist daher verwirklicht.
Nach § 5 Abs 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Dieser im VStG nicht näher definierte Begriff ist im allgemeinen kriminalstrafrechtlichen Verständnis und parallel zu den Bestimmungen in § 6 StGB und § 8 Abs 2 FinStrG zu verstehen als ein Verstoß gegen eine den Täter treffende objektive Sorgfaltspflicht, zu deren Einhaltung er nach seinen Befähigungen imstande war bzw die ihm zuzumuten war, deren Einhaltung also von einem rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der Lage des Täters objektiv zu erwarten war.
Nach § 5 Abs 2 VStG 1991 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Bf bringt glaubhaft vor, sie habe auf die Angaben des Vermieters vertraut.
Zu § 5 Abs 2 VStG 1991 vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine irrige Rechtsansicht den Betroffenen nur dann entschuldigt, wenn sie unverschuldet war.
Um sich darauf berufen zu können, bedarf es – zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht – einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl VwGH 20.07.2004, 2002/03/0251, VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179, VwGH 26.04.2011, 2010/03/0044).
Im ggstdl Fall war der Bf bewusst, dass Publikumstanz grs vergnügungssteuerpflichtig ist. Sie hätte sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob im vorliegenden konkreten Fall ein vergnügungssteuerpflichtiger Sachverhalt vorliegt. Sie hätte daher bei entsprechender Sorgfalt Erkundigungen einholen müssen, ob es hinsichtlich der Veranstaltungsstätte bereits eine behördliche Eignungsfeststellung gibt und nicht auf die Angaben in den Mietpreislisten vertrauen dürfen. Sie hat aber nicht bei der Behörde nachgefragt oder etwa einen berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertreter beauftragt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, sondern auf – für sie vorteilhafte – Angaben eines Geschäftspartners vertraut, ohne diese zu hinterfragen.
Durch diese Vorgangsweise hat sie die erforderliche Sorgfaltspflicht, die ihr nach den Umständen zuzumuten war, nicht erfüllt.
Dadurch hat sie fahrlässig eine Verkürzung der Vergnügungssteuer bewirkt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe betreffend ggstdl Steuerzeitraum in erheblichem Ausmaß verkürzt. Deshalb ist der Unrechtsgehalt der Tat erheblich. Das Verschulden der Bf ist erwiesen und kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Höhe der Strafe zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend ist. Des Weiteren hat die Behörde im Straferkenntnis zu Recht darauf hingewiesen, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorliegt, aber auch die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf berücksichtigt und die Strafe im Vergleich zur Strafverfügung herabgesetzt.
Das BFG folgt insoweit der Strafbemessung der Behörde.
Im Hinblick auf die durch die nunmehrige Abschaffung der Vergnügungssteuer für Publikumstanz in den Hintergrund tretenden spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte ist eine Herabsetzung der Strafe auf die im Spruch genannten Beträge gerechtfertigt. Die Strafen bewegen sich mit ca einem Viertel der verkürzten Beträge im unteren Bereich.
Eine weitere Herabsetzung kam im Hinblick auf das Ausmaß der Verkürzungsbeträge und die langandauernde Begehungsform nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden entsprechend angepasst.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht einerseits nicht von der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und erfolgte andererseits die Lösung ggstdl Rechtsfrage durch schlichte Gesetzesanwendung, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27. März 2017
Normen und Schlagworte
- VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 8 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 17 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 8 Abs. 4 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501168/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501168.2016
- Stammnummer
- 114470
- Gültig
- 27.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF