RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501168/2016

Vergnügungssteuer - Publikumstanz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501168/2016vom 27.03.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Stb., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 16.08.2016, MA 6/ABC-123456/2015 uA, wegen Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 iZm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden: | ad 1.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 2.) | die Geldstrafe von | € 70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 3.) | die Geldstrafe von | € 50,00 | auf | € 40,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 4.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 5.) | die Geldstrafe von | € 70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 6.) | die Geldstrafe von | € 90,00 | auf | € 70,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 7.) | die Geldstrafe von | € 70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 8.) | die Geldstrafe von | € 50,00 | auf | € 40,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 9.) | die Geldstrafe von | € 90,00 | auf | € 70,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 10.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 11.) | die Geldstrafe von | € 90,00 | auf | € 70,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 12.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 13.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 14.) | die Geldstrafe von | € 50,00 | auf | € 40,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 15.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 16.) | die Geldstrafe von | € 50,00 | auf | € 40,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 17.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 18.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 19.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 20.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 21.) | die Geldstrafe von | € 70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 22.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 23.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 24.) | die Geldstrafe von | € 50,00 | auf | € 40,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 25.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 26.) | die Geldstrafe von | € 70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 27.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 28.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 29.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 30.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 31.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 32.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 33.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 34.) | die Geldstrafe von | €70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 35.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 36.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 37.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 38.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 39.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 40.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 41.) | die Geldstrafe von | € 70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 42.) | die Geldstrafe von | € 70,00 | auf | € 55,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 43.) | die Geldstrafe von | € 80,00 | auf | € 65,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden | ad 44.) | die Geldstrafe von | € 60,00 | auf | € 50,00 | und die Ersatzfreiheitsstrafe von | 12 | Stunden auf | 9 | Stunden In Summe reduzieren sich dadurch die Geldstrafen von EUR 2.920,00 auf EUR 2.370,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von 528 Stunden auf 396 Stunden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend werden die Beiträge zu den Kosten der Verfahren bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) mit jeweils EUR 10,00, das ist jeweils der Mindestkostenbeitrag, somit in Summe EUR 440,00, festgesetzt: Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Verein zur Förderung des Tanzes“ haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG 1991 für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis vom 16.08.2016 enthält folgenden Spruch: „1) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2010 im Betrag von € 209,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 2) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2010 im Betrag von € 224,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 3) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2010 im Betrag von € 173,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 4) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2010 im Betrag von € 265,50, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 5) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2010 im Betrag von € 239,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 6) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2010 im Betrag von € 293,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 7) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2010 im Betrag von € 246,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 8) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2010 im Betrag von € 179,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 9) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2010 im Betrag von € 283,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 10) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2011 im Betrag von € 210,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 11) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2011 im Betrag von € 309,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 12) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2011 im Betrag von € 210,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 13) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2011 im Betrag von € 198,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 14) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2011 im Betrag von € 172,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 15) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2011 im Betrag von € 273,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 16) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2011 im Betrag von € 156,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 17) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2011 im Betrag von € 265,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 18) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2011 im Betrag von € 207,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 19) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2012 im Betrag von € 192,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 20) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2012 im Betrag von € 193,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 21) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2012 im Betrag von € 245,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 22) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2012 im Betrag von € 189,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 23) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2012 im Betrag von € 205,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 24) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2012 im Betrag von € 163,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 25) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2012 im Betrag von € 186,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 26) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2012 im Betrag von € 234,90, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 27) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2012 im Betrag von € 187,05, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 28) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2012 im Betrag von € 194,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 29) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2012 im Betrag von € 258,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 30) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2012 im Betrag von € 212,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 31) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2013 im Betrag von € 271,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 32) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2013 im Betrag von € 200,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 33) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2013 im Betrag von € 199,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 34) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2013 im Betrag von € 220,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 35) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2013 im Betrag von € 211,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 36) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2013 im Betrag von € 205,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 37) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2013 im Betrag von € 192,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 38) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2013 im Betrag von € 262,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 39) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2013 im Betrag von € 196,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 40) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2013 im Betrag von € 263,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 41) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2013 im Betrag von € 218,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 42) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2013 im Betrag von € 219,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 43) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2014 im Betrag von € 265,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 44) Zahl MA 6/ABC-123456/2015 Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2014 im Betrag von € 211,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 11.09.2015 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 3.) Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 4.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 5.) Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 6.) Geldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 7.) Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 8.) Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 9.) Geldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 10.) Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 11.) Geldstrafe von € 90,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 12.) und 13.) 2 Geldstrafen von je € 60,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 14.) Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 15.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 16.) Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 17.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 18.) bis 20.) 3 Geldstrafen von je € 60,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 21.) Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 22.) und 23.) 2 Geldstrafen von je € 60,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 24.) Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 25.) Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 26.) Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 27.) und 28.) 2 Geldstrafen von je € 60,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 29.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 30.) Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 31.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 32.) und 33.) 2 Geldstrafen von je € 60,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 34.) Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 35.) bis 37.) 3 Geldstrafen von je € 60,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 38.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 39.) Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 40.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 41.) und 42.) 2 Geldstrafe von je € 70,00, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 43.) Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ad 44.) Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 2.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 3.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 4.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 5.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 6.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 7.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 8.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 9.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 10.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 11.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 12.) und 13.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 14.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 15.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 16.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 17.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 18.) bis 20.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 21.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 22.) und 23.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 24.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 25.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 26.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 27.) uns 28.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 29.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 30.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 31.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 32.) und 33.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 34.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 35.) bis 37.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 38.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 39.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 40.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 41.) und 42.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 43.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 44.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Verein zur Förderung des Tanzes haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. …“ In der Begründung wurde iW ausgeführt, nach § 1 VGSG würden im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen, darunter auch Publikumstanz, einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen. Gemäß § 13 Abs 1 leg cit sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Gemäß § 17 Abs 1 leg cit habe der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Auf Grund des § 9 Abs 1 VStG sei die Beschwerdeführerin (Bf) als Vorsitzende für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den steuerpflichtigen Verein strafrechtlich verantwortlich. Der Sachverhalt der der Bf zur Last gelegten Übertretungen sei durch die Revision vom 13.05.2015, das Bemessungsverfahren, die Rechtfertigung der Bf und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei der Bf vorgehalten worden. Im Einspruch sei iW eingewendet worden, dass bei einer Teilnehmerzahl von unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gelte und nach § 8 Abs 4 des VGSG keine Vergnügungssteuer anfalle. Im Jahre 2010 sei der große Saal (mit oder ohne Trennwand mit einer Fläche von 270m 2 ) mit einer maximalen Personenanzahl von 180 Personen gemietet worden. Vom Mietverhältnis sei der Saal mit Bar und einer maximalen Personenanzahl von 300 Personen und einer Gesamtfläche von 367m 2 (bei offener Trennwand) ausgenommen gewesen. Vom Vermieter sei die Auskunft erteilt worden, dass bei der Vermietung des großen Saales keine Vergnügungssteuer anfalle (da unter 200 Personen). Daher sei keine Vergnügungssteuer abgeführt worden. Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegenzuhalten: Für den vom Verein ab Jänner 2010 gemieteten Veranstaltungssaal liege eine Eignung von über 200 Personen für Publikumstanz vor, weswegen die Befreiungsbestimmung des § 8 Abs 4 VGSG nicht zur Anwendung kommen könne. Der Eignungsbescheid der MA 36 zur Zl MA 36/12345/2007/4 vom 07.03.2008 spreche von einem Maximalfassungsraum von 300 Personen. Die Nutzungsvariante für Publikumstanz sei auch mit einer Eignung von maximal 300 Personen festgelegt worden. Erst durch die Abtrennung des Veranstaltungssaales mittels mobiler Trennwand sei eine neue Nutzungsvariante für maximal gleichzeitig 90 Personen geschaffen und diese Änderung der Eignung mit Bescheid der MA 36 – 12345-2014-4 vom 18.07.2014 festgelegt worden. Dass im davor liegenden Revisionszeitraum keine Vergnügungssteuer abgerechnet und entrichtet worden sei, sei unbestritten geblieben AG der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass die Bf der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe. Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege dann vor, wenn die Steuer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die sich als Verletzung über die Zahlungspflicht hinausgehender abgabenrechtlicher Pflichten darstellten (zB Erklärungs-, Aufzeichnungs-, Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten), nicht zum Fälligkeitstag entrichtet werde (vgl VwGH 28.09.1995, 93/17/0251). Gemäß § 19 Abs 1 VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen. Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend. Als erschwerend sei kein Umstand zu werten. Bei der Strafbemessung sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme. Unter Bedachtnahme auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf hätten die Strafbeträge (gegenüber der Strafverfügung) spruchgemäß herabgesetzt werden können. Die Verschuldensfrage sei aG der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs 2 VStG begründet. Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 legte die Bf Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und verwies zur Begründung auf den Vorlageantrag im Bemessungsverfahren. Das Bemessungsverfahren wurde vom Magistrat der Stadt Wien aG einer Außenprüfung und der dort getroffenen Feststellungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 16.09.2015 wurde dem Verein zur Förderung des Tanzes eine Vergnügungssteuer iHv 15% für die vereinnahmten Entgelte für durchgeführte Publikumstanzveranstaltungen im Zeitraum Jänner 2010 bis Februar 2015 iHv EUR 11.874,15 sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen und iW ausgeführt, bei der Vergnügungssteuerprüfung am 13.05.2015 seien bei der vorgelegten Vereinsbuchhaltung keine Mängel festgestellt worden. Die ziffernmäßige Richtigkeit sei bestätigt worden. Für den vom Verein ab Jänner 2010 gemieteten Veranstaltungssaal liege eine Eignung von über 200 Personen für Publikumstanz vor, weswegen die Befreiungsbestimmung des § 8 Abs 4 VGSG nicht zur Anwendung kommen könne. Die Obfrau habe angegeben, dass ihr vom Saalvermieter ein Fassungsraum von 180 Personen genannt worden sei und habe diese Angabe dadurch glaubhaft gemacht, dass sie die Mietpreislisten der Jahre 2009 und 2010 vorgelegt habe, in denen von einer maximalen Personenzahl von 180 bei Veranstaltungsbetrieb die Rede sei. Der Eignungsbescheid MA 36/12345/2007/4 vom 07.03.2008 spreche von einem Maximalfassungsraum von 300 Personen. Die Nutzungsvariante für Publikumstanz sei auch mit einer Eignung von maximal 300 Personen festgelegt worden, wie der Plan ausweise. Es müsse daher die bislang nicht abgerechnete Vergnügungssteuer vorgeschrieben werden. Da bei den Veranstaltungen jedoch regelmäßig weitaus weniger als 200 Personen teilgenommen hätten, habe die Abgabepflichtige eine weitere Eignungsvariante für bloß 90 Personen im gleichen Saal, jedoch mit Einbeziehung einer mobilen Trennwand, erwirkt. Diese neue Variante habe die Anwendbarkeit des § 8 Abs 4 VGSG auf die Veranstaltungen der Abgabepflichtigen, welche regelmäßig weniger als 90 Teilnehmer hätten, bezweckt und sei der Bescheid am 26.08.2014 in Rechtskraft erwachsen. Nach Rechtskraft dieses Bescheides habe es nur eine weitere Veranstaltung gegeben, auf welche der § 8 Abs 4 VGSG nicht anwendbar gewesen sei, nämlich die 10-Jahres Feier vom 21.02.2015, bei der auf das Einziehen der Trennwand verzichtet worden sei. In der Beschwerde vom 25.09.2015 wurde iW ausgeführt, im Jahre 2010 sei der große Saal mit einer Fläche von 270m 2 mit einer maximalen Personenanzahl von 180 Personen gemietet worden (siehe Preisliste 2010). Nicht gemietet worden sei der Saal mit Bar und einer max. Personenzahl von 300 Personen und einer Gesamtfläche von 367m 2 (bei offener Trennwand). Die Bar werde von einem externen Caterer betrieben und werde durch eine Trennwand abgeteilt. Der Vermieter habe erklärt, dass bei der Vermietung des großen Saales keine Vergnügungssteuer anfalle, da unter 200 Personen. Die Vereinsobfrau habe daher keine Vergnügungssteuer abgeführt. § 8 Abs 4 VGSG besage, dass Veranstaltungen von der Steuer befreit seien, bei denen bereits die Eignung als Veranstaltungsstätte mit einem behördlich genehmigten Fassungsraum unter 200 Personen festgestellt worden sei oder bei denen aG einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gelte. AG der übergebenen Teilnehmerzahlliste ergebe sich daher, dass aG des 2. Satzes obiger Bestimmung keine Steuerpflicht vorliege, da die Teilnehmerzahl darunter gelegen sei. Es werde daher ersucht, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde im Bemessungsverfahren abgewiesen und in der Begründung iW ausgeführt, wenn der Bw auf eine Aussage des Vermieters verweise, so sei darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Bestimmungen des VGSG die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden sei. In Anbetracht, dass Publikumstanz abgabenpflichtig sei, hätte der Bw bei entsprechender Sorgfalt Bedenken haben müssen. Es wäre ihm daher oblegen, entsprechende Erkundigungen anzustellen und sich zB bei der zuständigen Behörde bezgl der Abgabenpflicht zu informieren. Die Eignungsvermutung sei aG einer vorhandenen Eignungsfeststellung von 300 Personen nicht zur Anwendung gelangt. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 wurde der Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt und iW ausgeführt, der nicht auf Gewinn gerichtete Verein zur Förderung des Tanzes habe im XY-Haus einen Saal mit einer maximalen Personenzahl von 180 Personen (großer Saal mit Trennwand) gemietet, um ausschließlich für Vereinsmitglieder Tanzveranstaltungen durchzuführen. Da es sich um eine gemeinnützige Veranstaltung handle, würden nur die Saalmiete und die Kosten für den Tanzlehrer bzw eventuell noch für einen DJ an die Mitglieder verrechnet. Die Personenanzahl an diesen Veranstaltungen liege nachweislich immer unter 90 Personen. Wie aus beiliegendem Plan ersichtlich sei, gäbe es neben dem Tanzsaal noch ein Kaffeehaus und ein Foyer mit Stiegenhaus. Das Café sei immer geöffnet und werde auch während der Veranstaltung von Fremden besucht. Der Vereinsobfrau sei vom Vermieter glaubhaft vermittelt worden, dass für die Teilmiete der Tanzfläche mit Trennwand keine Vergnügungssteuer anfalle, da der Saal für weniger als 180 Personen zugelassen sei. Da die Tanzveranstaltungen des Vereins immer von weniger als 90 Personen besucht worden seien, sei man von der Vergnügungssteuerfreiheit ausgegangen. Erst im Zuge der Prüfung durch die MA 6 hätte der Verein erfahren, dass es nur eine Eignungsfeststellung über 300 Personen gebe. Der Verein habe daher sofort um eine eigene Eignungsfeststellung mit einer reduzierten Personenanzahl von 90 Personen angesucht und auch sofort erhalten. Hätte der Vermieter mitgeteilt, dass es nur eine Eignungsfeststellung von 300 Personen gebe, hätte der Verein den entsprechenden Antrag bereits 2010 gestellt.

Normen und Schlagworte

VergnügungssteuerPublikumstanzBescheidmäßige EignungsfeststellungBefreiungsbestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501168/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501168.2016
Stammnummer
114470
Gültig
27.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF