IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BW, Adr, PLZ E, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 11. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), Steuernummer StNr, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird…
Die Vertreterin des Finanzamtes erwiderte, dass die Anerkennung von Aufwendungen für die Testinfrastruktur nicht gleichzeitig die Anerkennung von Kosten für private Räumlichkeiten bedingt, weil grundsätzlich auch für anerkannte und im privaten Bereich aufgestellte Standcomputer und andere Arbeitsmittel im privaten Wohnbereich keine Raumkosten steuerlich abgesetzt werden…
Im Schreiben vom 8. Juni 2021 erwiderte die Abgabenbehörde hierzu, die Beschwerdeführerin habe in Ihrem Schreiben vom 13. Mai 2021 mit dem Hinweis "Nachweis Nr. 40" das Deckblatt mit dem Titel "Eingabeplan" vorgelegt. Es gehe dabei um die Errichtung eines Wohnhauses in [...] Ort_B, Zusatz…
Innrain 32 6020 Innsbruck www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., vom 17. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Oktober 2011 betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das…
"Survival, Bushcraft, Outdoor, Abenteuer - das sind die Themen, mit denen sich das Survival Magazin beschäftigt. Das Überleben in der Natur, ausgerüstet nur mit dem Nötigsten, ist eine Herausforderung, der sich immer mehr Menschen stellen - freiwillig. Als Kontrastprogramm zum Alltag fliehen sie für begrenzte Zeit aus…
Der steuerliche Vertreter Dr. Fussenegger sieht auf Grund der zusätzlichen Serviceleistungen hinsichtlich der Vermietungstätigkeit der beiden Appartements mehr als eine Tätigkeit "Vermietung und Verpachtung". Mittels der angeführten Zusatzleistungen werde deutlich, dass das übliche Ausmaß an Leistungen eine reine Vermietungstätigkeit übersteige und daher keine Vermögensverwaltung sein…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Ingrid Mainhart und die weiteren Senatsmitglieder Karl Krall, KR Max Stechauner, Wirtschaftskammer Kärnten, sowie MMag. Dr. Rudolf Dörflinger, Landarbeiterkammer, im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch in der Beschwerdesache J.G., Adr., über die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juli 2023 (eingebracht am 5. Juli 2023) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO…
…sei einzigartig. Aus privaten Gründen würde die Abgabepflichtige sehr selten Golf spielen bzw. niemals Mitglied beim Golfclub ABC sein. Der Einwand des Finanzamtes F, es handle sich um Privataufwendungen, sei schlichtweg falsch. Beide Mitgliedsbeiträge stellten "Betriebsaufwendungen" dar, wobei - so wie in vielen Bereichen des Lebens…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerdesachen des AAA, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 4. März 2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 und betreffend Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht…
…im Jahr 2017 angenommenen Doktorarbeit im Folgejahr wohl nicht mehr glaubhaft, jedenfalls aber - sollte eine Übersendung tatsächlich erfolgt sein - dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die Telefonkosten teilen das Schicksal des Privataufwandes für die Feierlichkeiten und Bewirtungen, weil - siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen zu KZ…
16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Unger & Unger Steuerberatungs- gesellschaft mbH, Strohgasse 25, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 14. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 10…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1*** (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberaterin, AdresseSteuerberaterin, über die Beschwerde des Bf. vom 5. Mai 2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Österreich vom 26…
Die in LStR 2002 Rz 383b dokumentierte Verwaltungspraxis hält (vgl. - tw. kritisch - Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 16 Anm. 31 " Politiker - Spenden, Geschenke und dgl."; Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 " Politiker"; Jakom/Lenneis, EStG, 2011, § 16 Rz 56 "Politiker…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Wilhelm Frick, Liesingbachstraße 226, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 17.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 26.05…
Strittig ist, ob der Kauf der Bücher Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit darstellen. Als Begründung für die Abzugsfähigkeit findet sich auf der vorgelegten Rechnungskopie ein Vermerk mit den Stichworten "Geschenke Politik - Bildungsausschuss + Partnerstadt ***Ort Italien***". Daraus ist abzuleiten, dass der Bf. die Bücher…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Richterin über die Beschwerde der Bfin., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom 21.02.2013, betreffend Einkommensteuer 2011, St. Nr. 0000 zu Recht erkannt: 1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom 11.08.2017, gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom 14.07.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2015, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise…