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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101292/2020

Einlagenleistung des Kommanditisten, Gewinnbeteiligung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101292/2020vom 19.05.2025Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Abgabenbehörde hat Ende Oktober 2018 auf Grund eines Antrages vom Juli 2018 eine große Anzahl von Unterlagen in mehreren Kartons an Herrn BF zurückgegeben. Es liegt nun ein neuer Antrag auf Ausfolgung von Unterlagen vor, laut Dr. ***7*** vom Oktober 2018. Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft erinnerlich circa im April 2019 an die Abgabenbehörde weitergegeben. Er konnte jedoch mangels Ressourcen bisher noch nicht bearbeitet werden. Anfang nächster Woche werden die noch bei der Abgabenbehörde liegenden Unterlagen gescannt und können dann in derselben Woche noch abgeholt werden. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Akteneinsicht möglich gewesen wäre um konkrete Dokumente einsehen zu können. Stellungnahme Herr Mag. ***20***: Die Abgabenbescheide werden unverzüglich nach Erhalt an Herrn Dr. ***7*** per E-Mail weitergeleitet. Das Zustelldatum wird ebenfalls mitgeteilt. Zu Punkt 3.2.: Sonderbetriebsvermögen VNBF BF Stellungnahme Herr BF: Das gegenständliche Gebäude ist vorweg auf notariellem Wege meinem Sohn VN2 FNSohn übergeben worden. Das Problem des Sonderbetriebsvermögens hat sich daher erledigt. Stellungnahme Abgabenbehörde: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es so, dass bei Liegenschaften das wirtschaftliche Eigentum dem zivilrechtlichen Eigentum folgt, außer es wird nachgewiesen, dass ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die Chancen der Wertsteigerung bzw. das Risiko der Wertminderung innehat. Zu Punkt 3.3.: Berichtigung Aktivierungen 2010 bis 2013 und Scheinrechnungen VNBF BF a) Ergänzende Feststellung durch die Abgabenbehörde: Am 23.10.2019 ist die Selbstanzeige gleichen Datums per Email bei der Abgabenbehörde eingegangen, heute wurde das Original übergeben. Demnach wurden auf dem Konto 360 mit der Inventarnummer 60-00 und dem Datum 13.7.2010 € 25.000,00 exkl. USt. aktiviert, obwohl die zugehörigen Reparaturarbeiten von der Fa. Fa2 in ***25*** tatsächlich beim privaten Einfamilienhaus des Ehepaares Mag. VN und Dieter NN in ***3*** durchgeführt wurden. Dazu hat die Abgabenbehörde festgestellt, abgerechnet wurden diese Leistungen offensichtlich von VNBF BF, der den Auftrag an die Fa. Fa2 erteilt hat, mit der Projektrechnung HSFM10710 vom 13.7.2010 über € 534.000,00. Es ist daher der Vorsteuerabzug 2010 und die AfA von 2010 bis 2017 zu berichtigen. Auf die Beilagen 1 und 2 zu dieser Niederschrift wird hingewiesen. b) Wiederaufnahme des Umsatz- und Einkommensteuerverfahrens 2010: Diese Selbstanzeige vom 23.10.2019 beinhaltet eine neue Tatsache und ist auch ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO, das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides vom 3.5.2012 betreffend das Einzelunternehmen der Fr. Mag. VN NN noch nicht bekannt war. Es ist daher auch für 2010 eine Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- und Einkommensteuerverfahrens zu verfügen. Im Übrigen wird auf Punkt 4.2., Wiederaufnahmegründe, im Besprechungsprogramm vom 25.9.2019 hingewiesen. c) Stellungnahmen der Abgabepflichtigen zum Punkt 3.3. insgesamt: Herr BF: Die Stellungnahme zu diesem Punkt ergeht schriftlich. Ich bestreite ausdrücklich, dass Scheinrechnungen Vorgelegen sind. Präzise gibt es zu jeder Rechnung eine Leistung, Herr BF hat keine fiktiven Leistungen weiterverrechnet. Stellungnahme Mag. RA: Inwieweit die Leistungen für den privaten Dachstuhl der Familie NN (Rechnung BF an NN vom 13.7.2010 über Dacharbeiten von € 25.000,00) an die APO fakturiert worden sind, lässt sich nunmehr im Nachhinein zwar vermuten, allerdings nicht verifizieren. Abgabenbehörde: Die Abgabenbehörde ordnet den Privataufwand von € 25.000,00 der Rechnung HSFM10710 vom 13.7.2010 zu, in der von VNBF BF Dacharbeiten für Apo-Zubau in Höhe von € 25.000,00 exkl. USt verrechnet wurden. Diese Rechnung beläuft sich insgesamt auf € 445.000,00 exkl. USt, sie umfasst nur eine Seite mit 10 Positionen, die Leistungsbeschreibung ist trotz der hohen Entgelte sehr rudimentär gestaltet, sodass es nicht möglich ist, die einzelnen Positionen entsprechend nachzuvollziehen. Herr BF gestikuliert mit Unterlagen, aus denen hervorgehen soll, wie die einzelnen Positionen bei diversen Rechnungen detailliert aufzugliedern sind. Herr BF wird ersucht, diese Unterlagen unverzüglich in Kopie zur Einsichtnahme vorzulegen. Dr. ***7***: Die entsprechenden Listen werden in der Stellungnahme enthalten sein. Abgabenbehörde: Warum wird dies nicht jetzt und unverzüglich in Kopie vorgelegt? Dr. ***7***: Diese Listen habe ich selbst noch nicht gesehen, daher kann ich sie jetzt nicht weitergeben. Abgabenbehörde: Es wird festgestellt, dass Unterlagen, die die Aufgliederung der Pauschalposten und Pauschalbeträge auf den Rechnungen, die VNBF BF an die APO gestellt hat, vom Prüfer bereits 2016 verlangt wurden. Bei der niederschriftlichen Befragung der Steuerberaterin Silvia Name2 MSc. vom 12.12.2017 wurde ebenfalls nochmals schriftlich urgiert, dass Unterlagen vorgelegt werden mögen, aus denen die Aktivierungen bei der APO nachvollzogen werden können. Drei Jahre nach der erstmaligen Anforderung dieser Unterlagen können diese heute bei der Schlussbesprechung wiederum nicht vorgelegt werden. VNBF BF: Bis 31. Oktober 2018 war dies unmöglich, weil alle Unterlagen von der Finanz beschlagnahmt wurden und der Finanz Vorgelegen sind. Nach Rückgabe der Projektunterlagen durch die Finanz an mich habe ich begonnen, diese von der Finanz so gewünschte detaillierte Aufstellung zu erstellen. Die Schwierigkeit bei der Erstellung war, dass mir die einzelnen Kontotransaktionen nicht zur Verfügung gestanden sind, weil die Finanz diese Unterlagen nach wie vor hat. Abgabenbehörde: Herr Prüfer hat bereits im Jahr 2016 vorgehalten, dass mangels Konkretisierung der in Rechnung gestellten Leistungen keine Prüffähigkeit gegeben ist. Herr BF hätte daher von 2016 bis zum 2.5.2018 ausreichend Gelegenheit gehabt, die fehlenden Angaben auf seinen an die APO ausgestellten Rechnungen zu präzisieren. Dem wurde jedoch nicht nachgekommen. VNBF BF: Nach der Aufforderung des Herrn Prüfer über meine steuerliche Vertretung Frau Name2, habe ich sämtliche Leistungsangebote und Leistungsaufträge an die Frau Name2 übermittelt. Frau Name2 hat diese Unterlagen von mir angefordert und hat gesagt, sie brauche das, für den Prüfer. VNBF BF und seine rechtliche Vertretung Dr. ***7*** verlassen um 14:00 Uhr die Schlussbesprechung. Auch Herr Dr. Posch ist gegangen. Die Schlussbesprechung wird für eine Pause von 15 Minuten unterbrochen. Zu Punkt 3.4.: Lieferungen/Leistungen VNBF BF Sonstiger betrieblicher Aufwand Abgabenbehörde: Herr BF hat zu überteuert in Rechnung gestellten sonstigen Leistungen bereits in Punkt 3.1. dieser Niederschrift Stellung genommen (Rechnungswesenspesen, etc.). Mag. VN NN: Die Buchhaltung der APO hat erinnerlich bis circa Frühjahr 2011 die Steuerberatungskanzlei ***18*** gemacht. Danach hat VN2 FNSohn die Führung der Bücher übernommen. Im Zuge der Umgründung kam die Stb3 Steuerberatung GmbH ins Spiel. In der Apotheke wurde nichts gebucht, VN2 FNSohn hat die Belege mitgenommen und im "Head Office" weiterverarbeitet. Ich möchte noch ergänzen, dass auch schon vorher, zu Zeiten des Steuerbüros ***18***, es so war, dass sämtliche Belege von Herrn BF oder Herrn FNSohn vorkontiert wurden (ich glaube eher von Herrn BF) und das Büro ***18*** nur mehr die Einbuchung durchgeführt hat, wobei der Vorkontierung gefolgt werden musste. Im Übrigen wird den Feststellungen der Abgabenbehörde zugestimmt. Zu Punkt 3.5.: Scheinrechnungen Erdbau Manuel Fa Diese Feststellung wird von Frau Mag. NN zustimmend zur Kenntnis genommen. Zu Punkt 3.6.: Klimagerät HITACHI Type RAK-50 QH8-Wandmodell Diese Feststellung wird von Frau Mag. NN zustimmend zur Kenntnis genommen. Zu Punkt 3.7.: Rückkauf Anlagevermögen VNBF BF Diese Feststellung wird von Frau Mag. NN zustimmend zur Kenntnis genommen. Zu Punkt 3.8.: "Entnahmen" VN2 FNSohn zu Lasten des Kapitalkontos Mag. VN NN Die Feststellung wird von Frau Mag. NN zustimmend zur Kenntnis genommen. Ergänzen möchte ich nochmals, dass ich die von Herrn BF vorgelegten Umbuchungslisten vorher noch nie gesehen habe und ich habe diese auch nicht unterzeichnet." Mit Bescheiden vom 29.11.2019 wurden die Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte wiederaufgenommen und neue Feststellungsbescheide 2011 bis 2016 erlassen, 2017 erfolgte eine Erstveranlagung im Rahmen der BP. Mit Bescheid vom 3.12.2019 wurde der Feststellungsbescheid 2017 nach § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Feststellungsbescheid erlassen. Es wurden folgende Einkünfte festgestellt und wie folgt aufgeteilt: | | Einkünfte gesamt | Anteil NN | Anteil BF | 2012 | 85.565,43 | -233.356,91 | 318.922,34 | 2013 | 130.634,57 | -91.173,50 | 221.808,07 | 2014 | 98.973,59 | 12431,95 | 86.541,64 | 2015 | 155.245,01 | 55.487,78 | 99.757,23 | 2016 | 134.206,42 | 47.332,55 | 86.873,87 | 2017 | 131.231,18 | 51.723,91 | 79.507,27 Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30.12.2019 gegen die Wiederaufnahmebescheide 2012 bis 2016 und die Feststellungsbescheide 2012 bis 2017 wurde ausgeführt: "Nach einer dreijährigen Außenprüfung ist das Finanzamt bezüglich der Streitjahre zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich des von der Gesellschaft gemieteten Apothekenräumlichkeiten Sonderbetriebsvermögen des Beschwerdeführers vorliege, ihm aus dem Mietzins, aus "Scheinrechnungen Gebäudeinvestitionen", aus der Kürzung sonstiger betrieblicher Aufwendungen und aus "Barabhebungen, Kreditkartenabhebung und sonstigen Zahlungen" Vorwegbezüge bzw. Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen seien und er als bloßer "Arbeitsgesellschafter" auf den übrigen Gewinn (Verlust) der Gesellschaft keinen Anspruch habe. Der Beschwerdefall ist im Zusammenhang mit dem noch ausstehenden Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer zu sehen, der aus dem Fruchtgenuss am von der Gesellschaft gemieteten Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hat. Auch die vom Finanzamt als "Scheinrechnungen Gebäudeinvestitionen" bezeichneten Beträge und den wesentlichsten Teil aus der Kürzung sonstiger betrieblicher Aufwendungen hat der Beschwerdeführer bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in seine Einkommensteuererklärungen aufgenommen. Solange die Behandlung dieser Mittelzuflüsse bei der nicht abgeschlossenen Außenprüfung nicht bekannt ist, kann der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide nicht hinnehmen; dem Beschwerdeführer ist die drohende Doppelbesteuerung nicht zuzumuten. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide sollte daher gern. § 271 (1) BAO ausgesetzt werden. Erst nach Beendigung der Außenprüfung beim Beschwerdeführer kann auch die Tragfähigkeit der vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe beurteilt werden, sodass auch die Entscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide gern. § 271 (1) BAO ausgesetzt werden sollte. Der Beschwerdeführer wird zur gegebenen Zeit die Beschwerde noch ergänzen." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.5.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich Feststellungsbescheide abgewiesen. Es wurde unter Punkt 2 zu den Streitpunkten ausgeführt: "Zu Punkt 3.1. Zusammenschluss gem. Artikel IV UmgrStG VNBF BF MSc. hat bis dato noch keinen Nachweis erbracht, dass er seine bedungene Einlage (Kommanditeinlage) geleistet hat und wie. Der Abgabenbehörde liegen stattdessen unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen vor. a) Variante 1 - Gegenrechnung mit einer Lieferforderung des VNBF BF MSc. In der E-Mail vom 20.2.2016 des VNBF BF MSc. an Silvia Name2 MSc. und cc an Mag. VN NN und VN2 FNSohn wird folgendes mitgeteilt: Die Form der Einbringung der Kommanditisteneinlage wurde abgeändert weil damals mit der Hausbank - ***26*** ***8*** AG ein sehr sehr angespanntes Verhältnis bestand. Die BAREINLAGE von € 50.000,00 hätte die Bank nicht zur Begleichung offener Forderungen von uns frei gegeben. Einlagen auf das Konto der APO Ort - Mag, pharm. VN NN KG wären zur Reduzierung des ***28*** einbehalten worden, Die Situation der ***19*** hätte sich dadurch unvertretbar verschlechtert. Aus dieser E-Mail ist ersichtlich, dass der Prüfer Michael Prüfer bereits nach dem Prüfungsbeginn (16.2.2016) die richtigen Fragen gestellt hat. Und in dem der E-Mail beiliegenden GESELLSCHAFTERBESCHLUSS "MEETING AM 11-09-12" ist folgendes festgehalten: Die Gesellschafter kommen überein, daß die Einlage in anderer Form erfolgt. Seitens Hrn. VNBF BF besteht gegenüber der ***Bf1*** eine offene Forderung aus Ausgangsfaktura-# HSFMAP0050112 über Netto € 50.000.00 Die Gesellschafter beschließen, daß diese offene Forderung zwecks Abwicklungserleichterung gegen das Einlageerfordernis von € 50 000,00 gegengerechnet wird. Eine Analyse des Kreditorenkontos 300007 lautend auf VNBF BF zeigt jedoch, dass die Rechnung HSFMAP0050112 des VNBF BF MSc. vom 27.1.2012 (laut Buchhaltung der APO Ort ER 32) bereits am 27.1.2012 vom ***27***-Konto der APO Ort bezahlt wurde (Kto.Nr. 2854 laut Buchhaltung). Die Kommanditeinlage des VNBF BF konnte daher gar nicht mehr mit der AR HSFMAP0050112 vom 27.1.2012 gegengerechnet werden, und die Herren VNBF BF MSc. und VN2 FNSohn mussten darüber genau Bescheid gewusst haben. Mag. VN NN, die in Buchhaltungs- und Rechnungswesenangelegenheiten nicht bewandert ist, konnte aber mit dem Gesellschafterbeschluss vom 11.9.2012 getäuscht werden. Weiters wird festgestellt, dass eine Gegenrechnung von Lieferforderungen des VNBF BF MSc. mit seiner bedungenen Kommanditeinlage insgesamt nicht festgestellt werden konnte. Erschwerend hinzu kommt noch Folgendes: Mit der AR HSFMAP0050112 vom 27.1.2012 stellt VNBF BF MSc. folgende Lieferungen und Leistungen der APO Ort KG in Rechnung: Geschätzte VN! Wir haben für Dein Unternehmen gemäß Auftrag diverse Umbauarbeiten im 1. STOCK durchgeführt. Dafür stellen wir heute wie folgt in Rechnung: | POSITION | ANZAHL | ARTIKEL | | PREIS | POS.-#1 | 1,0 PAU | UMBAUARBEITEN - Vorbereitung Übersiedlung Batterieraum und Stromunterbrechungstechnik A1 TELEKOM AG. Verlegung u. Ergänzung Lüftungsanlage, Verlegung E- TECHNIK- MATERIAL u. ARBEIT. | € | | ZWISCHENSUMME | | | € | 50.000,-- | PLUS 20 % MWSt. | | | € | 10.000,-- | GESAMTSUMME | | | € | 60.000.00 Diese Rechnung ist eine jener Scheinrechnungen, die in Punkt 3.3. Berichtigung Aktivierungen 2011 bis 2013 und Scheinrechnungen VNBF BF angeführt sind (siehe weiter unten in dieser Beschwerdevorentscheidung). Sie hatte nämlich aus folgenden Gründen mit der APO Ort KG gar nichts zu tun: - "Vorbereitung Übersiedlung Batterieraum und Stromunterbrechungstechnik A1 TELEKOM AG, Verlegung u. Ergänzung Lüftungsanlage, Verlegung E-TECHNIK - MATERIAL u. ARBEIT" kann nicht das Unternehmen ("Dein Unternehmen') der APO Ort - Mag. pharm. VN NN KG betreffen. Die beiden Technikräume und den Batterieraum hat VNBF BF MSc. seit dem Erwerb der Liegenschaft in der Gasse1 1 an die A1 Telekom Austria AG vermietet, und diese gehören nicht zum Betriebsvermögen der APO Ort KG und auch nicht zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten VNBF BF MSc. - Der Batterieraum wurde nicht übersiedelt, der wurde zur Gänze aufgelassen, wodurch die Privatwohnung im 1. OG, die dem VNBF BF MSc. zuzurechnen ist, Nutzfläche gewonnen hat. An Stelle der im alten Batterieraum installierten Flüssigsäurebatterien, die auf Grund ihres Alters nicht mehr übersiedelt werden konnten, wurden im Jahr 2014 neue Gel-Batterien angeschafft, die in einem der beiden Technikräume der A1 Telekom Austria AG installiert werden konnten. Ein eigener Batterieraum für Flüssigsäurebatterien, die ein eigenes Raumklima mit entsprechender Belüftung benötigt haben, war daher obsolet geworden. - Diese Umgestaltung erfolgte laut den Büchern des VNBF BF MSc. erst im Jahr 2014, in diesem Zeitraum hat VNBF BF MSc. diverse Kosten aktiviert. Wie konnte er da bereits im Jänner 2012 Leistungen an die Apotheke weiterverrechnen, die er tatsächlich erst 2014 von der Fa3 GmbH und von der Holzbau Fa2 GmbH & Co KG zugekauft hat? Außerdem haben diese aktivierbaren Kosten laut den Feststellungen der Abgabenbehörde im Jahr 2014 nicht € 50.000,00 betragen, sondern weniger als € 5.000,00. Auf die Beilagen 1, 2 und 3 zu dieser Beschwerdevorentscheidung wird hingewiesen. b) Variante 2 - Gegenrechnung mit dem sog. "Darlehen Name3" Dieser Sachverhalt wurde der Abgabenbehörde von der Steuerberaterin Silvia Name2 MSc. in der Niederschrift vom 12.12.2017 und in mehreren weiteren Eingaben bekannt gegeben. Auch in der Stellungnahme des VNBF BF MSc. vom Frühjahr 2018 zur Punktation vorläufige Feststellungen zu Betriebsprüfung BF VNBF vom 16.2.2018 wird dieser Sachverhalt von VNBF BF MSc. selbst vorgetragen. Silvia Name2 MSc. hat diese 3 Ordner umfassende Stellungnahme am 30.7.2018 zur Einsichtnahme in den Räumen ihrer Steuerberatungskanzlei in Linz zur Verfügung gestellt. Die Kapitalkonten der APO Ort - Mag. pharm. VN NN KG zeigen in der Zusammenschlussbilanz vom 1.1.2012 das folgende Bild: (siehe Tabelle S 3 dieser Entscheidung) Die handschriftliche Darstellung des VNBF BF MSc. in der Beilage 16 zur zitierten Stellungnahme des VNBF BF MSc. zeigt die Berechnung des Eigenkapitals der Komplementärin: | Var. Kap | | | | 5359,20 | | + Konzession | 118.000 | | - Darlehen | 100.000 | 18.000 | | 23.359,20 | Darin scheint das von VNBF BF MSc. stets behauptete, tatsächlich aber nicht existierende Darlehen an Mag. VN NN mit € 100.000,00 auf. Der dazu vorliegende Sachverhalt ist umfassend in Punt 3.1.1. Zusammenschlussvertrag, Zusammenschlussbilanz, Privatdarlehen mb in Punkt 3.1.2. Exkurs Beteiligungsveräußerung 2015 Mag. VN NN an VNBF BF sowie Punkt 3.1.3. Kommanditeinlage VNBF BF Einbuchung der Apothekenkonzession des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019 dargestellt. Diese Darstellung wird auch durch die Aussagen des Kurt ***2*** bei seiner Vernehmung vom 16.10.2019 als Beschuldigter unterstützt: Stellungnahme Kurt ***2***: Ich habe dem VN2 FNSohn am 20.06.2013 eine E-Mail gesendet, wo ich ihn gefragt habe, wo er die Bezahlung der bedungenen Kommanditeinlage verbucht hat. Später hat FNSohn mir dann telefonisch mitgeteilt - da habe ich kein Protokoll darüber gemacht, das war sonnenklar - es wird verrechnet mit dem Darlehen. Die Antwort E-Mail von VNBF BF an VN2 FNSohn habe ich nicht erhalten und auch sonst nicht gekannt. Ich habe erst durch die Beschuldigtenladung davon erfahren. Die Frage, ob es dazu nicht irgendeinen Beleg gebe, wurde so beantwortet: Stellungnahme Kurt ***2***: Es gibt keinen Einzahlungsbeleg. Das hat er verrechnet. Ich hatte keinen Beleg, weil wir sonst mit der Erstellung des Jahresabschlusses nicht fertig geworden wären. Die Stb3 Steuerberatung GmbH verzichtet offensichtlich aus Zeitgründen auf Belege für die Verbuchung von Geschäftsfällen und verstößt somit vorsätzlich gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchhaltung (Dokumentationserfordernis, keine Buchung ohne Beleg, etc.). Erschwerend hinzu kommt, dass es sich in diesem Fall nicht um einen x-beliebigen geringfügigen Wareneinkauf handelt, sondern um die Einbuchung der Kommanditeinlage des VNBF BF MSc., wovon der Status des Mitunternehmers, die Gewinnaufteilung und noch viele andere wichtige Dinge abhängen. Kurt ***2*** bezieht sich auch auf den oben angeführten Gesellschafterbeschluss vom 11.9.2012, obwohl ein Blick auf das Kreditorenkonto 300007 unmittelbar aufgezeigt hätte, dass es eine Gegenrechnung mit Lieferforderungen des VNBF BF nicht gegeben hat. Ein Zitat aus der Beilage 4 zum Protokoll vom 16.10.2019: "Besprechungen mit den "Linzer" Klienten hat ausschließlich SMÜS geführt. In seltenen Fällen wurde ich zur Klärung von einzelnen Punkten dazugerufen. Mejn Arbeitsplatz in Linz war in Luftlinie von 5 Metern angesiedelt. Nach der Besprechung der Zusammenschlussbilanz mit den Gesellschaftern (Ich kenne weder Frau Mag. NN noch Herrn BF persönlich) hat mir SMUS mitgeteilt, dass ich ein "Darlehen des Herrn BF an Frau Mag. NN "in die Zusammenschlussbilanz einbuchen müsse. Der schriftliche Darlehensvertrag wurde für die Besprechung der endgültigen Bilanz zugesagt. Da eine Buchung des Darlehens gegen das" "SMUS" bedeutet Silvia Name2 MSc. Die Einbuchung der bedungenen Einlage über das sog. "Darlehen Name3", das VNBF BF MSc. an Mag. VN NN weitergegeben haben soll, erfolgte somit über eine Anweisung der Silvia Name2 MSc. an den Steuerberater und Bilanzierer Kurt ***2***. Die Abgaben- und Finanzstrafbehörde hat bereits nachgewiesen, dass es ein Darlehen über € 100.000,00, das VNBF BF MSc. an Mag. VN NN weitergegeben haben soll, tatsächlich nicht gegeben hat. Dazu soll jedoch noch ein weiteres Detail ergänzt werden: Das "Darlehen Name3" über € 100.000,00 wurde dem VNBF BF MSc. auf Grundlage der Vereinbarung vom 2.7.2010 durch die Überweisung vom 2.7.2010 auf das Konto des VNBF BF bei der ***26*** A mit der Kto.Nr. Konto-Nr.3 zugezählt: Der Abgabenbehörde liegen dazu aus der Buchhaltung des VNBF BF betreffend 2010 und 2011 folgende Buchungen vor: | Datum | Konto | KontoBez. | GKonto | BK | Beleg | Soll | Haben | Text | 2.7.2010 | 2821 | Spark. 5000-014364 | 2310 | SKK | 50 | 100.000 | 0 | Darlehen Eigentümer | 2.7.2010 | 2310 | Darlehen BF VNBF | 2821 | SKK | 50 | 0 | 100.000 | *Darlehen Eigentümer | 31.12.2010 | 2310 | Darlehen BF VNBF | 3713 | AB | 26 | 100.000 | 0 | *UB Saldo | 31.12.2010 | 3713 | Darlehen BF VNBF | 2310 | AB | 26 | 0 | 100.000 | UB Saldo | 31.12.2011 | 3713 | Darlehen VNBF BF | 9800 | UE | 22 | 0 | 100.000 | EB | 31.12.2011 | 3713 | Darlehen VNBF BF | 9000 | UB | 1368 | 100.000 | 0 | VNBF BF Am 2.7.2010 wurde der Bankeingang auf dem ***26***konto 2821 in den Büchern des VNBF BF MSc. erfasst. Die Gegenbuchung erfolgte jedoch NICHT auf einem Konto "Darlehen Name3", sondern auf dem Konto 2310 mit der Bezeichnung "Darlehen VNBF BF" und dem Buchungstext "Darlehen Eigentnmer". Mit 31.12.2010 erfolgte dann die Umbuchung auf das Konto 3713 mit der Bezeichnung "Darlehen VNBF BF". Dieses Konto wurde dann gegen das Schlussbilanzkonto abgeschlossen, sodass folgende Position in der Bilanz zum 31.12.2010 aufscheint: | 3713 | Darlehen BF VNBF | 100,000.00 Das würde bedeuten, dass der Gewerbetreibende VNBF BF MSc. quasi sich selbst ein Darlehen über € 100.000,00 gewährt hätte - ein Widerspruch in sich. Im Folgejahr wurde dieses "Darlehen VNBF BF" dann auf das Eigenkapitalkonto des VNBF BF MSc. umgebucht. Damit ist erstens dokumentiert, dass die Bücher und die Bilanzen des VNBF BF MSc. gefälscht wurden, und zweitens - und das ist entscheidend für die Beurteilung des Sachverhalts betreffend Mag. VN NN - ist damit auch nachgewiesen, dass VNBF BF das ihm zugezählte Darlehen NICHT an Mag. VN NN weitergegeben hat. Einen weiteren Aspekt zeigt die Analyse des Kontos 2821 mit der Bezeichnung "***26*** 5000-014364" aus der Buchhaltung des VNBF BF MSc. (Zeitraum 2010): • Mit Datum 2.7.2010 ist die Zuzählung des "Darlehens Name3" an VNBF BF MSc. mit dem Betrag von € 100.000,00 verbucht, was den geringfügig negativen Kontostand in ein Guthaben verwandelte. • In der Zeit vom 2.7.2010 bis zum 13.8.2010 werden in der Folge insgesamt 37 Zahlungen von diesem Bankkonto durchgeführt, wodurch sich das Guthaben verringerte. • 42 Tage nach Zuzählung des "Darlehens Name3", nämlich am 13.8.2010, geht dann eine Kundenzahlung über € 100.000,00 von der APO Ort KG ein. Wenn das "Darlehen Name3" von VNBF BF MSc. tatsächlich an Mag. VN NN weitergegeben worden wäre, dann wäre diese Banküberweisung vom 13.8.2010 nicht plausibel. In diesem Fall hätten nämlich die Lieferforderungen des VNBF BF MSc. im Ausmaß von € 100.000,00 mit dem Darlehen an Mag. VN NN verrechnet werden müssen. c) Variante 3 - Gegenrechnung mit nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen Bei der Schlussbesprechung wurde von VNBF BF MSc. vorgebracht, seine bedungene Einlage (Kommanditeinlage) und zusätzlich variables Kapital seien durch die Gegenrechnung mit nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen eingezahlt worden. Laut der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.10.2019 hat VNBF BF zu Punkt 3.1. des Besprechungsprogrammes folgendes vorgebracht: Stellungnahme VNBF BF: Ich stelle erneut den Antrag, dass die Unterlagen, die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden, ausgefolgt werden, da es zum Nachweis des Darlehens Name3 notwendig ist. Das Darlehen Name3 über € 100.000,00 war ursprünglich ein Darlehen an VNBF BF. Dieses Darlehen wurde im Juli 2010 auf das Projektkonto Apothekenbau einbezahlt. Wem dieses Konto zuzurechnen war, ob dem VNBF BF oder der Apotheke Ort, kann ich jetzt nicht sagen, da müssen mir zuerst die Unterlagen vom Finanzamt zurückgegeben werden. Aus diesen Unterlagen, die vom Finanzamt noch herausgegeben werden müssen, ist dann auch der Zufluss dieses Betrages an die APO ersichtlich. Dieses Projektkonto hat bei der Raiba ***6*** bestanden, ein weiteres hat es bei der ***26*** ***5*** gegeben. Dieses Darlehen an Frau Mag. NN wurde dann 2012 gegengerechnet mit der bedungenen Kommanditeinlage und mit dem variablen Kommanditkapital in Höhe von insgesamt € 100.000,00. 2010 war dieser Betrag noch kein Darlehen sondern eine Finanzierung. Ich habe damit Baukosten bezahlt, die ich später dann an die Apotheke weiterverrechnet habe. Der Apotheke habe ich also € 100.000,00 weniger weiterverrechnet, als ich gezahlt habe. Daraus ist ersichtlich, dass VNBF BF MSc. offensichtlich nicht in der Lage oder nicht willens ist, einen Sachverhalt präzise darzustellen. Die Abgabenbehörde hat daraufhin nach einer Pause um ca. 12:45 Uhr den Sachverhalt und die daran anknüpfenden buchhalterischen und rechtlichen Folgen präzisiert: "Abgabenbehörde: Zurück zum Darlehen Name3: VNBF BF hat angegeben, dass im Jahr 2010 um € 100.000,00 mehr Bauleistungen für die APO erbracht wurden, als tatsächlich verrechnet wurden. Eine Verrechnung dieser im Jahr 2010 erbrachten Bauleistungen hat nie stattgefunden. An Stelle einer ordnungsgemäßen Verrechnung dieser € 100.000,00 im Jahr 2010 wurde laut Darstellung des Herrn BF dieser Betrag mit der Kommanditeinlage und dem variablen Kommanditkapital im Jahr 2012 anlässlich der Umgründung verrechnet. Dieser Vorgang hätte bereits im Jahr 2010 ordnungsgemäß in den Büchern sowohl des Herrn BF als auch der APO erfasst werden müssen: Als nicht abgerechnete Leistungen erlöswirksam bei Herrn BF (natürlich inkl. USt) und als nicht abgerechneter Aufwand bei der APO (dort noch ohne VSt-Abzug und als Aktivierung). Nehmen Sie dazu bitte Stellung. " Wenn die Darstellung des VNBF BF MSc. zuträfe, dann hätte er im Jahr 2010 sowohl seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um € 100.000,00 verkürzt. Auf den Vorhalt antwortete er wie folgt: "Stellungnahme Herr BF: Das ist so, wie es von der Abgabenbehörde protokolliert wurde." Im Jahresabschluss des VNBF BF MSc. zum 31.12.2010 ist zwar folgende Position enthalten: 2. Noch nicht abrechenbare Leistungen Nicht abgerechnete Leistungen: 50,000.00 Über das Erfordernis der Bilanzierung von nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen waren sich VNBF BF MSc. und sein Buchhalter VN2 FNSohn somit im Klaren. Es wurden 2010 jedoch nicht € 100.000,00 unter dieser Position aktiviert, sondern nur € 50.000,00, und diese € 50.000,00 wurden im Folgejahr fremdüblich abgerechnet, wie ein Auszug aus der G+V-Rechnung zeigt: Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen -50.000.00 Zum 31.12.2011 gab es keine Aktivierung von nicht abgerechneten Lieferungen oder Leistungen mehr. Eine Gegenrechnung von nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen mit irgendwelchen anderen Verbindlichkeiten ist außerdem tatsächlich nur dann denkmöglich, wenn vorher eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt und sich die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten fällig gegenüberstehen. d) Zusammenfassung Die drei von VNBF BF MSc., seiner Steuerberaterin Silvia Name2 MSc. und dem Steuerberater Kurt ***2*** (WT 209508) präsentierten Varianten zum Nachweis der Einzahlung der bedungenen Kommanditeinlage des VNBF BF schließen einander nicht nur sachverhaltsmäßig aus, sondern sie sind samt und sonders widerlegt. Dazu kommt, dass der zu Variante 2 von Silvia Name2 MSc. bei der Abgabenbehörde eingereichte Darlehensvertrag vom 31.12.2011 zwischen VNBF BF MSc. und Mag. VN NN über € 100.000,00 von VNBF BF MSc. unter Mitwirkung der Steuerberaterin Silvia Name2 MSc. im Dezember 2016 gefälscht wurde. Selbstredend liegen zu den Buchungen, die von dem Steuerberater Kurt ***2*** vorgenommen wurden, keinerlei Belege vor, weder Eigen- noch Fremdbelege. Die Abgabenbehörde hält daher an der in Punkt 3.1.6.1. des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019 dargestellten rechtlichen Würdigung und an den daraus resultierenden Feststellungen fest. Zu Punkt 3.3. Berichtigung Aktivierungen 2011 bis 2013 und Scheinrechnungen Die Abgabenbehörde hat den Berichtigungen der Aktivierungen die in der Beilage 3 angeführten Scheinrechnungen zugeordnet. Korrespondierend wird auf die oben angeführte "Variante 1" hingewiesen, wo wiederum das Vorliegen einer von VNBF BF MSc. ausgestellten und von VN2 FNSohn verbuchten Scheinrechnung nachgewiesen werden konnte. Bei der Schlussbesprechung vom 24.10.2019 hat VNBF BF MSc. dazu folgendes vorgebracht: "Herr BF: Die Stellungnahme zu diesem Punkt ergeht schriftlich. Ich bestreite ausdrücklich, dass Scheinrechnungen vorgelegen sind. Präzise gibt es zu jeder Rechnung eine Leistung, Herr BF hat keine fiktiven Leistungen weiterverrechnet." Die Abgabenbehörde hat dagegen eingewendet: "Abgabenbehörde: Es wird festgestellt, dass Unterlagen, die die Aufgliederung der Pauschalposten und Pauschalbeträge auf den Rechnungen, die VNBF BF an die APO gestellt hat, vom Prüfer bereits 2016 verlangt wurden. Bei der niederschriftlichen Befragung der Steuerberaterin Silvia Name2 MSc. vom 12.12.2017 wurde ebenfalls nochmals schriftlich urgiert, dass Unterlagen vorgelegt werden mögen, aus denen die Aktivierungen bei der APO nachvollzogen werden können. Drei Jahre nach der erstmaligen Anforderung dieser Unterlagen können diese heute bei der Schlussbesprechung wiederum nicht vorgelegt werden." Ein Nachweis darüber, dass keine Scheinrechnungen vorliegen, sondern dass diesen Rechnungen tatsächlich Lieferungen und sonstige Leistungen zu Grunde liegen, hat insbesondere folgende Details zu enthalten: a) Detaillierte Unterlagen darüber, was von VNBF BF MSc. tatsächlich geliefert oder geleistet wurde. Entgegen diesem Erfordernis enthalten die ggstdl. Rechnungen lediglich sehr rudimentäre Angaben und Pauschalbeträge ohne irgendwelche Auflistung. b) VNBF BF MSc. hat alle im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau bei der APO Ort aktivierten Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht selbst hergestellt, sondern seinerseits von den Subunternehmern Holzbau Fa2 GmbH & Co KG, Fa4 Möbelbau GmbH & Co KG, Fa3 GmbH, etc. zugekauft. Zur Verprobung der bei der APO Ort eingebuchten Aktivierungen sind auch detaillierte Unterlagen über den Einkauf durch VNBF BF MSc. vorzulegen. Demgegenüber hat VNBF BF MSc. seine Ausgangsrechnungen vorsätzlich derart gestaltet, dass eine nachträgliche Überprüfung der Sachverhalte möglichst verhindert wird. Das gleiche gilt für den Einkauf: VNBF BF MSc. hat seine Lieferanten regelmäßig bedrängt, die von ihm vorgegebenen sehr pauschal gehaltenen Rechnungstexte zu verwenden und auf den Rechnungen nur Pauschalbeträge anzuführen. Dadurch wurde ihm ermöglicht, möglichst viele eigene Privatausgaben und auch viele Kosten iZm. der Errichtung des Einfamilienhauses seines Sohnes VN2 FNSohn in den Betriebsausgaben zu verstecken. Rechnungen, die den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG entsprechen, müssen die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt; g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Lit. c wurde in diesen von VNBF BF MSc. ausgestellten Rechnungen nie entsprochen, und auch die Angaben gemäß lit. a sind vielfach unvollständig. Trotz wiederholt mündlich und schriftlich ergangener Aufforderungen hat VNBF BF MSc. bis dato nichts zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts beigetragen; im Gegenteil, er hat alles darangesetzt, die Ermittlungen der Abgabenbehörde so gut wie möglich zu behindern. Zu Punkt 3.4. Lieferungen/Leistungen VNBF BF - Sonstiger betrieblicher Aufwand In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.10.2019 wurde zum Sonstigen Aufwand folgendes protokolliert: Zu den vorgeworfenen Rechnungswesenspesen im Jahr 2013 in Höhe von € 53.529,00 hat Herr BF Folgendes angegeben: Diese verrechneten Beträge betreffen nicht die Buchhaltung sondern nur die Datenerfassung und auch sonst viele Leistungen, die mein Unternehmen für die APO erbracht. Darunter fallen auch Botengänge wie zum Beispiel Rezepte zur GKK nach A bringen, Medikamente zustellen, Coca-Cola holen, Handys updaten in der ***3***, etc. Jede Tätigkeit, die gewunschen wurde, haben wir erledigt. Einwurf der Abgabenbehörde: Herr Mag. Philip ***20*** hat auf Nachfrage angegeben, dass die Buchhaltungstätigkeit für eine Apotheke in der Größenordnung der APO Ort circa € 500,00 netto pro Monat kostet. Das würde bedeuten, dass VNBF BF mit seinem Unternehmen Buchhaltungsleistungen in Höhe von circa € 6.000,00 netto erbracht hat und € 47.000,00 hätten Leistungen wie Rezepte zur GKK nach A bringen, etc. (siehe obigen Absatz) betroffen. Stellungnahme Herr BF zu Stromkosten: Ich habe auch in meinem Büro in A Stromkosten zu tragen gehabt, die auch durch meine Tätigkeit für die APO entstanden sind. Diese Stromkosten und auch andere Aufwendungen musste ich aliquot auch weiterverrechnen. Das war auch so vereinbare Einwurf der Abgabenbehörde: Das würde aber dann bedeuten, "dass Sie zusätzlich für Ihre Rechnungswesensleistungen und andere Leistungen wie Controlling etc., für die Sie circa € 60 pro Stunde verrechnen, weitere Gemeinkosten wie Strom, etc. verrechnen. Durch seine Aussagen hat VNBF BF MSc. de facto eingestanden, dass er den bei der APO Ort KG verbuchten Sonstigen Aufwand zu weitaus überhöhten Preisen verrechnet hat: | | 2013 | verrechnete Rechnungswesenspesen (Buchhaltung) | 53.529,00 | Kosten laut Fremdvergleich | 6.000,00 | ergibt zu teuer um den Faktor | 8.92 Das bestätigt die Feststellungen der Abgabenbehörde betreffend den Sonstigen Aufwand. Zu den Punkten 3.3. und 3.4. des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019 a) Verrechnungen VNBF BF MSc. - APO Ort KG VNBF BF MSc. hat im Zeitraum von 2012 bis 2017 die an die APO Ort - Mag. pharm. VN NN KG ausgestellten Scheinrechnungen über tatsächlich nicht gelieferte Investitionen in Mietobjekte (siehe Punkt 3.3. des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019) sowie die Rechnungen über die mit drastisch überhöhten Preisen verrechneten sonstigen Dienstleistungen (Controlling, Rechnungswesen, Office-Management, etc.; siehe Punkt 3.4. des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019) in seinen Büchern erfasst. Insoweit ihm diese Positionen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der APO als Sondereinnahmen (Vorwegbezüge) zugerechnet wurden, sind die Erlöse bei seinem Einzelunternehmen entsprechend zu korrigieren. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Scheinrechnungen über tatsächlich nicht gelieferte Gebäudeinvestitionen besteht gemäß § 12 Abs. 14 UStG Umsatzsteuerpflicht auf Grund der Rechnungslegung. Dass die Erlöse beim Einzelunternehmen des VNBF BF MSc. auf Grund der Zurechnung von Sondereinnahmen (Vorwegbezüge) entsprechend zu berichtigen sind, wurde dem steuerlichen Vertreter Stb. bereits bei der Besprechung vom 18.12.2019 in den Räumlichkeiten seiner Steuerberatungskanzlei in *** mitgeteilt. Bei dieser Besprechung wurden das Abgabenfestsetzungsverfahren bei der APO Ort KG und die bisherigen Ermittlungen betreffend VNBF BF MSc. selbst erläutert. Korrespondierend wird auf Punkt 3.1.1. Verrechnungen mit der APO Ort KG im Besprechungsprogramm vom 14.4.2020 zum Abschluss der Außenprüfungen bei VNBF BF hingewiesen. Die betragliche Darstellung ist in der Beilage 1, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Lohnabgaben, dieses Besprechungsprogrammes vom 14.4.2020 zu finden. b) Schreiben Mag. RA vom 12.2.2020 Mag. Christian RA, Verteidiger von Mag. VN NN im Finanzstrafverfahren, hat auf Ersuchen der Abgabenbehörde diese über die Absicht des VNBF BF MSc. informiert, die Liegenschaft in 7894 Ort, Gasse1 1, zu verkaufen. Da diese Liegenschaft seinem Sohn VN2 FNSohn zuzurechnen ist, kann er nur in dessen Auftrag gehandelt haben. Mit dem Schreiben vom 12.2.2020 hat Mag. Christian RA dazu folgendes mitgeteilt: Zur weiteren Frage bezüglich "Verkaufsabsicht" des VNBF BF Zwischen Dr Michael ***7*** (ehemaliger Rechtsvertreter des VNBF BF) und mir (als Vertreter der APO Ort) gab es zurückliegend unprajudizielle Sondierungen / Überlegungen, die einerseits Liegenschaft von € 1 Mio bis ein Ausscheiden des VNBF BF aus der Kommanditgesellschaft zum Inhalt hatten, andererseits von mir angesprochene Wiedergutmachungen von Nachteilen, die der Kommanditgesellschaft aufgrund der Ihnen bekannten Umstände widerfahren sind. In diesem Zusammenhang wurde in Telefonaten mit Herrn Dr ***7*** am 8.10.2019 und 5.11.2019 von ihm der folgende Lösungsansatz (unpräjudiziell) angesprochen. Die APO könnte die Liegenschaft (EZ ***EZ*** KG Ort) übernehmen und zwar gegen Übernahme des Pfandrechtes der Bank Austria / Umcredit (laut Dr ***7*** rund € 300.000.00 offen), sowie Übernahme der Sachhaftung des Finanzamtes (€ 367.000.00). Bei einem (damals) von VNBF BF angenommenen Verkehrswert der € 1,2 Mio wäre damit für die APO ein wirtschaftlicher Vorteil (als "Wiedergutmachungsmaßnahme") im Umfang der Differenz (also rund € 400.000,00) verfügbar, wobei Dr ***7*** auch betonte, dass im Falle, dass die Sachhaftung des Finanzamtes nicht schlagend wird, noch ein Besserungsgeld / Nachzahlung von der APO geleistet werden müsste. Diese Form der "Wiedergutmachung" wurde damit begründet, dass VNBF BF ansonsten über kein liquides Vermögen verfüge. Wenn die angeführte "Wiedergutmachungsmaßnahme" die in den Punkten 3.3, Berichtigung Aktivierungen 2011 bis 2013 und Scheinrechnungen VNBF BF und 3.4. Lieferungen/Leistungen VNBF BF - Sonstiger betrieblicher Aufwand des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019 getroffenen Feststellungen betrifft, dann wurden diese Feststellungen hiermit bestätigt. Auf die Beilage 4 zu diesem Bescheid wird hingewiesen. Zu Punkt 3.8. "Entnahmen" VN2 FNSohn zu Lasten des Kapitalkontos Mag. W. NN a) Verdacht auf Untreue nach § 153 StGB Der Sachverhalt, die rechtliche Würdigung und die Feststellungen der Abgabenbehörde sind in Punkt 3.8. des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019 umfassend dargestellt, und in den bezugnehmenden Beilagen 15, 16, 17 und 18 sind die zugehörigen Beweismittel beigeschlossen. Um den Sachverhalt noch genauer darzustellen, werden diese Feststellungen von der Abgabenbehörde weiter präzisiert und durch Beispiele untermauert. Nachdem Dr. Michael ***7***, Verteidiger des VNBF BF MSc. im anhängigen Finanzstrafverfahren, von Mag. Christian RA, Rechtsanwalt der Mag. VN NN, mit dem inkriminierenden Sachverhalt ***22*** IT konfrontiert wurde (Beilage 15 zum Besprechungsprogramm vom 25.9.2019: Überweisung vom 13.1.2017 mit Text REF.NR. 1701380191817347_x000D_20160305_x000D_Poeizguter 77), wendete er ein, dass bei der Verbuchung dieser Position ein Irrtum Vorgelegen sei, weil der Betrag von € 1.053,00 im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses {"am Jahresende") von der Stb3 Steuerberatung GmbH auf das Verrechnungskonto des VNBF BF umgebucht hätte werden sollen. Zu diesem Zweck soll VNBF BF MSc. für die einzelnen Jahre 2012 bis 2017 jeweils Umbuchungslisten an die Stb3 Steuerberatung GmbH gesendet haben, damit Fehlbuchungen wie jene im Fall ***22*** IT im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses berichtigt werden würden. Dazu ist es aber nie gekommen. Auf Punkt 3.8.1.1. Stellungnahme Dr. Michael ***7*** vom 10.9.2019 laut dem Besprechungsprogramm vom 25.9.2019 wird hingewiesen. Die Abqabenbehörde stellt dazu folgendes fest: VNBF BF MSc. hat durch die Stellungnahme seines Verteidigers eingestanden, dass dieser Betrag iHv. € 1.053,00 von VN2 FNSohn zum Nachteil der APO Ort - Mag. VN NN KG von deren Konto bei der ***9*** A bezahlt wurde. Die Einbuchung erfolgte mit dem Buchungssatz 9600 Privat NN an 2856 ***9*** A (OA 981068588) - ein Buchungssatz, der bei diesem Sachverhalt undenkbar ist. Ein konkreter Beleg über eine solche Buchung liegt nicht vor. VN2 FNSohn war von vorneherein NICHT befugt, eine Betriebsausgabe des Gewerbebetriebes seines Vaters VNBF BF MSc. vom Bankkonto der APO Ort KG zu bezahlen. VN2 FNSohn war auch nicht befugt, diesen Betrag als Entnahme dem Kapitalkonto der Mag. VN NN anzulasten. Eine Rückzahlung des Betrages von € 1.053,00 ist bis dato NICHT erfolgt. Der Nachteil, den die APO Ort - Mag. VN NN KG dadurch erlitten hat, wurde bis dato nicht gutgemacht. Eine Umbuchung auf das Kapitalkonto des VNBF BF ist bis dato ebenfalls NICHT erfolgt. Ein weiteres Beispiel, das den Sachverhalt sehr plausibel und greifbar macht, ist folgendes: VN2 FNSohn oder seine Gattin Melanie haben mit ihrem Sohn Eiiah die Ordination der Ärztin und Homöopathin Dr. Susanne Ärztin in Ort2 aufgesucht, um eine Heilbehandlung durchführen zu lassen. Dr. Susanne Ärztin hat dafür ein Honorar von € 130,00 in Rechnung gestellt. Hier liegen ausdrücklich Kosten der privaten Lebensführung der Familie FNSohn vor. Diese Privatausgabe der Familie FNSohn hat dann VN2 FNSohn am 17.1.2017 zum Nachteil der APO Ort - Mag. VN NN KG von deren Konto bei der ***9*** A bezahlt (Beilage 15 zum Besprechungsprogramm vom 25.9.2019: Überweisung vom 17.1.2017 mit Text REF.NR. 1701780191876590_xOOOD_ Versichertennr. 4397_xOOOD_Dr. med. Susanne Ärztin). VN2 FNSohn war jedoch von vorneherein NICHT befugt, eine Privatausgabe der Familie VN2 und Melanie FNSohn vom Bankkonto der APO Ort KG zu bezahlen. Somit stellt sich die Frage: Vorsatz oder Irrtum? Wurde die Überweisung vom betrieblichen Konto der APO Ort KG von VN2 FNSohn irrtümlich vorgenommen? Hat VN2 FNSohn das Bankkonto der APO mit seinen privaten Bankkonten verwechselt? Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Blick auf die weiteren Handlungen des VN2 FNSohn notwendig. Eine Verwechslung der Bankkonten ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn VN2 FNSohn selbst private Bankkonten bei der ***9*** A hatte und darüber hinausgehend er sowohl bei seinen eigenen Konten als auch bei den betrieblichen Konten der APO mit der gleichen Verfügernummer erfasst wurde. Wenn er für seine Privatkonten eine andere Verfügernummer als für die betrieblichen Konten der APO erhalten hat, dann sind Verwechslungen äußerst unwahrscheinlich. Als Buchhalter musste VN2 FNSohn in weiterer Folge den Bankausgang iHv. € 130,00 vom Bankkonto der APO in den Büchern der APO verbuchen. Spätestens da hätte ihm ein eventuell vorliegender Irrtum bei der Überweisung auffallen müssen: Er hätte zwingend erkennen müssen, dass der an Dr. Susanne Ärztin überwiesene Betrag ihn persönlich betrifft und keine Ausgaben oder Aufwendungen der APO Ort KG Vorlagen. Wenn die Überweisung vom Bankkonto der APO somit irrtümlich erfolgt wäre, dann hätte schon die erstmalige Verbuchung dieses Bankausganges mit folgendem Buchungssatz durchgeführt werden müssen: | Konto-/Geqenkontobezeichnung laut Buchhaltung | Soll | Haben | Sonstige Forderungen an VN2 FNSohn | 130 | | 2856 ***9*** (QA 981068588) | | 130 | | 130 | 130 Das hätte zur Folge gehabt, dass VN2 FNSohn den Fehlbetrag von € 130,00 unverzüglich auf das Konto der APO hätte überweisen müssen, und auf diese Weise wäre der entstandenen Schaden wiedergutmacht worden. Darüber hinausgehend hätte er selbstverständlich auch die Komplementärin und Geschäftsführerin Mag. VN NN über seinen Fehler informieren müssen. Demgegenüber wurde die Privatausgabe der Familie FNSohn iHv. € 130,00 von VN2 FNSohn als Entnahme der Komplementärin Mag. VN NN verbucht: | Konto/Geqenkontobezeichnung laut Buchhaltung | Soll | Haben | 9600 Privat NN | 130,00 | | 2856 ***9*** (OA 981068588) | | 130.00 | | 130 | 130 Der dadurch bei der APO Ort KG entstandene Schaden iHv. € 130,00 wurde bis dato nicht berichtigt. Die Abgabenbehörde hat den plakativen Fall des Arztinnenhonorars für die Behandlung des Sohnes Eiiah FNSohn sehr detailliert dargestellt. In den Jahren 2012 bis 2017 konnten insgesamt 246 Geschäftsfälle festgestellt werden, bei denen VN2 FNSohn analog zu dem sehr plakativen Beispiel des Ärztinnenhonorars ebenfalls Ausgaben, die diesem oder dessen Vater VNBF BF MSc. zuzurechnen waren, von den Bankkonten der APO Ort KG bezahlt hat: | | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Gesamt | Fehlbuchungen | 3 | 16 | 20 | 51 | 88 | 68 | 246 Dazu kommen noch einige Zahlungen aus dem Jahr 2018. Dadurch wurde der APO Ort KG ein Schaden von insgesamt mehr als € 90.000,00 zugefügt. VNBF BF MSc. hat der APO Ort KG in den Jahren 2012 bis 2014 für Controlling-Leistungen iHv. zumindest € 14.700,00 (2012), € 42.000,00 (2013) und € 19.200,00 (2014) in Rechnung gestellt. Diese Beträge wurden durch die Analyse der Rechnungstexte aus dem Lieferantenkonto ermittelt, für die Folgejahre liegen dazu keine Analysen vor. Aus den von VNBF BF MSc. selbst erstellten Protokollen über interne Besprechungen zum Geschäftsgang der APO Ort KG geht hervor, dass sein Hauptthema stets die finanzielle Situation und die Liquidität der APO Ort KG waren. Von einem, der einem Unternehmen nur im Zeitraum von 2012 bis 2013 Controlling-Leistungen von insgesamt über € 70.000,00 verrechnet und der sich hauptsächlich mit dessen finanzieller Situation auseinandersetzt, wäre zu erwarten gewesen, • dass er in all den Jahren doch einmal dahinterkommt, in welchem Ausmaß VN2 FNSohn die Liquidität der APO belastet hat, indem er Ausgaben, die nur ihn selbst privat bzw. VNBF BF MSc. privat und betrieblich betrafen, vom Bankkonto der APO bezahlt hat; und • dass er als betroffener Mitunternehmer dieses Verhalten umgehend abstellt. Nichts davon ist geschehen. Stattdessen wurde nach Aufdeckung dieser Sachverhalte durch die E c Abgaben- und Finanzstrafbehörde behauptet, dass an die Stb3 Steuerberatung GmbH immer entsprechende Umbuchungslisten für die Jahre 2012 bis 2017 übermittelt worden wären, mit denen diese "Fehlbuchungen" des VN2 FNSohn korrigiert hätten werden sollen. Dies geschah mit der Stellungnahme vom 10.9.2019 des Dr. Michael ***7*** und den dieser Stellungnahme beigefügten Umbuchungslisten. Die Abgabenbehörde hat diese Listen um weitere gleichartige Überweisungen und Barabhebungen ergänzt. Jedenfalls wurde damit dem Grunde nach eingestanden, dass die dort angeführten Überweisungen und Barabhebungen für die APO Ort KG nachteilig waren. Dass die Umbuchungslisten nie verarbeitet wurden, blieb dem Controlling allerdings bis zuletzt verborgen, und die Liquidität, die jahrelange Sorge des Controllings, fehlte weiterhin. Diese Gesamtschau lässt nur einen Schluss zu: VN2 FNSohn hat ohne dazu befugt zu sein vorsätzlich und mit Wissen und Duldung des VNBF BF MSc. in den Jahren 2012 bis 2017 laufend zum Nachteil der APO Ort - Mag. pharm. VN NN KG Banküberweisungen und Bargeldabhebungen von den betrieblichen Bankkonten der Apotheke durchgeführt, die in keinem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der APO gestanden sind. Dadurch hat er sich selbst und auch seinem Vater VNBF BF MSc. einen Vorteil von insgesamt mehr als € 90.000,00 verschafft. Die vermeintlich an die Stb3 Steuerberatung GmbH übermittelten sog. "Umbuchungslisten" wurden von VNBF BF MSc. wie so viele andere Beweismittel gefälscht. Mit diesem untauglichen Versuch wollte er die Abgabenbehörde gegen Ende des Ermittlungsverfahrens ein weiteres Mal täuschen. b) Zur Zulässigkeit von Entnahmen durch VNBF BF MSc.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101292/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101292.2020
Stammnummer
148039
Gültig
19.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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