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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101292/2020

Einlagenleistung des Kommanditisten, Gewinnbeteiligung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101292/2020vom 19.05.2025Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ad 2. betrifft den Warenkredit der Lieferantin ***12*** GmbH an die APO Ort KG. Dieser hat zum 31.12.2012 insgesamt € 550.467,44 betragen, in der KG-Bilanz wurden jedoch nur € 393.331,96 als Lieferverbindlichkeiten gesamt ausgewiesen, weil Mag. VN NN im Zuge der Umgründung vom 31.12.2011 Lieferverbindlichkeiten iHv. € 231.145,76 privat zurückbehalten hat. Dr. Peter ***11*** stellte fest, dass die Gläubigerin ***13*** diesem Vorgang nicht zugestimmt habe. Ad. 3 Rückführungsplanung betrifft die Tilgung dieses Warenkredites, die Dr. Peter ***11*** wegen der äußerst hohen sonstigen betrieblichen Aufwendungen der APO Ort KG gefährdet sah. Er weist darauf hin, dass 2012 der sonstige betriebliche Aufwand der APO Ort KG € 237.000,00 betragen habe, was 18% vom Umsatz ausmacht. Die ***12*** GmbH beliefert sehr viele Apotheken in Österreich und gewährt viele Warenkredite. Da in diesen Fällen die betroffenen Apotheken ihre Jahresabschlüsse offenlegen müssen, liegen der ***13*** GmbH fremdübliche Betriebskennzahlen vor. Diese Durchschnittswerte wurden von 30 österreichischen Apotheken gewonnen. Die Kennzahl sonstiger betrieblicher Aufwand dividiert durch den Umsatz beträgt laut den Daten von ***13*** fremdüblich 6,08% (2011) und 5,68% (2012) an Stelle der 18,01% bei der APO Ort KG. Der Abgabenbehörde liegt auch die im Internet veröffentlichte Broschüre "Apotheke in Zahlen 2015" vor, die von der Österreichischen Apothekerkammer in 1090 Wien, herausgegeben wurde. In dieser Broschüre ist diese Kennzahl für die Jahre 2012 und 2013 jeweils mit 7,70% angegeben. In der neuen Broschüre "Apotheke in Zahlen 2019" beträgt die Kennzahl für den sonstigen betrieblichen Aufwand nur mehr 7,10% (2016) und 7,00% (2017). 3.4.2.11. Lieferungen und sonstige Leistungen VNBF BF Laut dem in der Buchhaltung des VNBF BF geführten Kundenkontos 200003 der APO Ort wurden folgende Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt (inkl. USt.): | | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Lieferant VNBF BF | 884.396,00 | 437.901,59 | 449.879,32 | 297.341,26 | | 2014 | 2015 | 2016 | gesamt | Lieferant VNBF BF | 191.352,78 | 189.604,59 | 187.457,25 | 2.069.518,17 Der sonstige betriebliche Aufwand entwickelte sich 2011 bis 2017 wie folgt: | Kennzahlen APO | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Umsatzerlöse | 1.297.501,68 | 1.320.670,55 | 1.355.598,39 | 1.496.961,30 | sonstige betriebl. Aufwendungen | 190.219,80 | 237.916,07 | 278.978,66 | 158.333,88 | Kennzahl sonst. Aufwand/Umsatz | 14,66% | 18,01% | 20,58% | 10,58% | Kennzahlen APO | 2015 | 2016 | 2016 | 2017 | Umsatzerlöse | 1.542.751,11 | 1.554.160,26 | 1.554.160,26 | 1.620.871,96 | sonstige betriebl. Aufwendungen | 165.287,16 | 155.601,33 | 154.087,09 | 170.137,51 | Kennzahl sonst. Aufwand/Umsatz | 10,71% | 10,01% | 9,91% | 10,50% Besonders hervorzuheben ist, dass die aus den Daten des Jahresabschlusses für 2013 ermittelte Kennzahl fast 3 Mal so hoch ist wie jene von der Medianapotheke. Bezeichnend ist auch, dass nach der Besprechung mit Dr. Peter ***11*** und anderen Fachleuten von der ***12*** GmbH der sonstige betriebliche Aufwand von 20,58% des Umsatzes auf 10,58% zurückging. Der fremdübliche Wert von 7,70% (2012 und 2013) bzw. 7,10% (2016) und 7,00% (2017) wurde nie erreicht. 3.4.3. Rechtliche Würdigung und Feststellung der Abgabenbehörde (…) Da VNBF BF und Mag. VN NN mit Gründung der APO Ort Mag. pharm. VN NN KG zu Mitunternehmern geworden sind, sind die Geschäftsbeziehungen des VNBF BF mit der APO Ort KG hinsichtlich deren Fremdüblichkeit zu überprüfen. Aus dem dargestellten Sachverhalt geht unmittelbar hervor, dass diese einem Fremdvergleich nicht standhalten. Die Abgabenbehörde ist daher verpflichtet, die Höhe des sonstigen betrieblichen Aufwands im Schätzungswege zu ermitteln, weil die Bücher diesbezüglich sachlich unrichtig sind. Die Höhe des sonstigen betrieblichen Aufwands wird mit 8,00% vom Umsatz ermittelt. Diese Kennzahl stützt sich auf den Fremdvergleich aus den Daten der Medianapotheke aus der Broschüre der Öst. Apothekerkammer. In den Jahren 2012 bis 2013 wurde diese Kennzahl um 0,30% zu Gunsten der Abgabepflichtigen APO Ort KG erhöht, und ebenfalls zu Gunsten der Abgabepflichtigen wird dieser Wert entgegen der Darstellung in der Broschüre "Die Apotheke in Zahlen 2019" bis 2017 beibehalten. Laut "Die Apotheke in Zahlen 2019" hätte diese Kennzahl 2016 nur 7,10% und 2017 nur 7,00% betragen. Dadurch kommt es zu folgenden Gewinnzurechnungen: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | sonst. betriebl. Aufwand lt. Erkl | 190.219,80 | 237.916,07 | 278.978,66 | 158.333,88 | sonst. betriebl. Aufwand lt. BP | 103.800,13 | 105.653,64 | 108.447,87 | 119.756,90 | Zwischensumme | 86.419,67 | 132.262,43 | 170.530,79 | 38.576,98 | abzüglich Einzelnachweise | | | -15.278,40 | -1.000,00 | Differenzen | 86.419,67 | 132.262,43 | 155.252,39 | 37.576,98 | Kürzung sonst. betr. Aufwand | 0,00 | 132.000,00 | 155.000,00 | 37.000,00 | | 2015 | 2016 | 2017 | sonst. betriebl. Aufwand lt. Erkl. | 165.287,16 | 155.601,33 | 170.137,51 | sonst. betriebl. Aufwand lt. BP | 123.420,09 | 124.332,82 | 129.669,76 | Zwischensumme | 41.867,07 | 31.268,51 | 40.467,75 | abzüglich Einzelnachweise | | | | Differenzen | 41.867,07 | 31.268,51 | 40.467,75 | Kürzung sonst. betr. Aufwand | 41.000,00 | 31.000,00 | 40.000,00 Die einzeln nachgewiesenen und zu Unrecht abgezogenen Aufwendungen mussten abgezogen werden, damit keine doppelte Zurechnung erfolgt. Siehe dazu den folgenden Punkt 3.5. mit den Eingangsrechnungen von Erdbau Fa. Da die zu viel verrechneten Beträge dem Kommanditisten VNBF BF zugeflossen sind, sind sie ihm auch als Vorwegbezüge im Rahmen der Gewinnaufteilung zuzurechnen. Die detaillierte Ermittlung der Gewinnzurechnungen ist in der Beilage 11 zu diesem Besprechungsprogramm dargestellt, wo auch die zugehörigen Beweismittel zu finden sind. 3.5. Scheinrechnungen Erdbau Manuel Fa Manuel Fa hat am 26.7.2019 bei seiner Einvernahme als Zeuge im Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten VNBF BF und VN2 FNSohn folgendes ausgesagt (siehe Beilage 12 zu diesem Besprechungsprogramm) "Stellungnahme Hr. Fa: Ich lege die Rechnungen vom 25.11.2013, vom 9.12.2013, vp, 10.1.2014 und eine zweite ebenfalls vom 10.1.2014 vor, die die oben angeführten Rechnungsbeträge beinhalten. Diese Rechnungen sind alle an die Firma Apotheke Ort, Gasse1 1, 7894 Ort adressiert. Dass diese Rechnungen auf die APO ausgesellt wurden, hat mir der Auftraggeber VN2 FNSohn und dessen Vater VNBF BF angeschafft. Ich habe mich damals eigentlich nicht darum gekümmert, ich wollte einfach nur den Auftrag haben. Alle Leistungen, die mit diesen Rechnungen abgerechnet wurden, wurden tatsächlich für VN2 FNSohn auf seiner Baustelle des Einfamilienhauses in der Str.1 in Ort2 erbracht. Zum Nachweis, dass ich in der Str.1 gearbeitet habe, lege ich die Lieferscheide zu den Materiallieferungen von der ***14*** GmbH & Co KG sowie die Lieferscheine über die Transporte von der ***15*** Bau GmbH vor. Daraus ist als Baustelle immer "***24*** ***16***" und die Transporte von B zur Baustelle ***16*** ersichtlich. Bei den angegebenen Rechnungen handelt es sich betreffend 2013 um folgende (Auszug aus dem Lieferantenkonto Manuel Fa): | Datum | Konto | GKonto | BK | Beleg | Soll | Haben | VSt | Text | 25.11.2013 | 300168 | 7200 | ER | 687 | 0 | 9.278,40 | 1.546,40 | RE2013/086 | 26.11.2013 | 300168 | 2853 | SP | 231 | 9.278,40 | 0 | 0 | RE2013/086 | 09.12.2013 | 300168 | 2854 | R1 | 12 | 6.000,00 | 0 | 0 | RE2013/088 | 09.12.2013 | 300168 | 7200 | ER | 739 | 0 | 6.000,00 | 1.000,00 | RE2013/088 Die beiden Rechnungen mit dem Gesamtbetrag iHv. € 15.278,40 inkl. USt. wurden von VN2 FNSohn aufwandswirksam verbucht und unmittelbar darauf auch von VN2 FNSohn von Konten der APO bezahlt (Belege SP 231 und R1 12). Betreffend 2014 handelt es sich um folgende Rechnungen (Auszug aus dem Lieferantenkonto Manuel Fa): | Datum | Konto | GKonto | BK | Beleg | Soll | Haben | VSt | Text | 10.01.2014 | 300168 | 5700 | ER | 16 | 0 | 3.600,00 | 600 | RE2014/002 | 10.01.2014 | 300168 | 5700 | ER | 17 | 0 | 2.400,00 | 400 | RE2014/003 | 13.01.2014 | 300168 | 2853 | SP | 7 | 2.400,00 | 0 | 0 | RE2014/003 | 13.01.2014 | 300168 | 2853 | SP | 7 | 3.600,00 | 0 | 0 | RE2014/002 | 31.12.2014 | 300168 | 5700 | UB | 419 | 6.000,00 | 0 | 0 | Privat | 31.12.2014 | 300168 | 9600 | UB | 420 | 0 | 6.000,00 | 0 | Privat VN Die beiden Rechnungen mit dem Gesamtbetrag iHv. € 6.000,00 inkl. USt. wurden von VN2 FNSohn aufwandswirksam verbucht und unmittelbar darauf auch von VN2 FNSohn bezahlt (Beleg SP 7). Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 wurde mit Buchungsdatum 31.12.2014 der Bruttoaufwand iHv. € 6.000,00 auf das Konto 9600 Privatentnahmen Mag. VN NN umgebucht, eine Rückgängigmachung der Zahlungen erfolgte nicht. Der Abgabenbehörde liegt das von VNBF BF erstellte Protokoll zur Besprechung vom 28.2.2014 in ***31*** A, ***34*** 9, vor, an der Mag. VN NN, VN2 FNSohn und VNBF BF teilgenommen haben: (…) Offensichtlich ist Mag. VN NN dem VNBF BF und dem VN2 FNSohn auf eine deren betrügerischen Handlungen draufgekommen. Mitnichten wurden die zu Lasten der Mag. VN NN vorgenommenen Bankzahlungen rückgängig gemacht. Und dass VN2 FNSohn beide Rechnungen tatsächlich selbst bar bezahlt habe, entspricht nicht der Wahrheit. Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte mit Datum 31.12.2014 lediglich eine Umbuchung des Bruttoaufwandes von € 6.000,00 auf das Privatkonto der Mag. VN NN, der Vorsteuerabzug wurde aber nicht berichtigt. Daraus ergeben sich folgende Zurechnungen: | | 2013 | 2014 | gesamt | Kürzung Aufwand Erdbau Manuel Fa | 12.732,00 | | 12.732,00 | Kürzung Vorsteuerabzug | 2.546,40 | 1.000,00 | 3.546,40 | ergibt Kürzung Bruttoaufwand | 15.278,40 | 1.000,00 | 16.278,40 Auch in diesem Falle liegen Vorwegbezüge des Kommanditisten VNBF BF vor. Dies ist das einfachste und leicht nachvollziehbare Beispiel, mit welcher Dreistigkeit VNBF BF und VN2 FNSohn die Komplementärin Mag. VN NN betrogen haben. Und selbst, als Mag. VN NN diesen Betrug quasi bereits entdeckt zu haben glaubte, haben die beiden an ihrem Tun festgehalten, sie mit Falschinformationen beruhigt und die Bankzahlungen NICHT rückgängig gemacht. Auf diese Weise hat VN2 FNSohn die Errichtung seines privaten Einfamilienhauses in Ort2, Str.1, auch mit dem Geld von Mag. VN NN finanziert. 3.5.1. Stellungnahme Dr. Michael ***7*** vom 10.9.2019 Mag. Christian RA, der Verteidiger im Finanzstrafverfahren gegen Mag. VN NN, hat Dr. Michael ***7***, den Verteidiger im Finanzstrafverfahren gegen VNBF BF, mit seinem Schreiben (Vorhalt) vom 29.8.2019 mit dem inkriminierenden Sachverhalt Erdbau Fa im Betrugsverfahren gegen VNBF BF konfrontiert. Die Stellungnahme des Dr. Michael ***7*** vom 10.9.2019 und weitere Unterlagen sind in der Beilage 17 zu diesem Besprechungsprogramm enthalten, sie wurde per Email am 12.9.2019 von Mag. VN NN an die Abgabenbehörde gesendet. Dr. Michael ***7*** führte darauf hin zum Geschäftsfall Erdbau Fa in seiner Stellungnahme vom 10.9.2019 folgendes an: (…) Dieser Stellungnahme sind folgende Rechnungen mit Barquittungen beigefügt worden: a) Rechnung RE2013 vom 4.11.2013 mit Barquittungsvermerk b) Rechnung RE2013 vom 21.11.2013 mit Barquittungsvermerk Den Ausführungen in der Stellungnahme des Verteidigers Dr. Michael ***7*** ist von Seiten der Abgabenbehörde folgendes entgegen zu halten: Wie in Punkt 2.3. in diesem Besprechungsprogramm dargestellt, war VNBF BF zumindest auf dem Kontokorrentkonto Nr. Konto-Nr.1 bei der ***26*** A zeichnungsberechtigt. Weiters war VN2 FNSohn sowohl auf dem ***26***-Kontokorrentkonto - und dort schon beim Einzelunternehmen seit 5.7.2011 - als auch auf dem Kontokorrentkonto Nr. Konto-Nr.2 bei der ***9*** A zeichnungsberechtigt. Wie in Punkt 2.3. dargestellt, verfügte VN2 FNSohn zu diesem Konto auch über Bankomatkarten. Der Zahlungsverkehr für die APO wurde entgegen der Darstellung des VNBF BF NICHT "ausschließlich von Mag. VN NN abgewickelt". Sie leitete auch NICHT den Zahlungsverkehr für die dem Einzelunternehmen nachfolgende APO Ort KG. Es war bis Mitte 2018 vielmehr so, dass VN2 FNSohn auf den Konten der APO Ort KG schaltete und waltete, wie es ihm beliebte. Mag. VN NN hat dem VNBF BF und dem VN2 FNSohn viel zu lange vertraut. Auf die Beschuldigteneinvernahme vom 16.11.2018 und andere in diesem Besprechungsprogramm angeführte Sachverhalte und Beweismittel wird hingewiesen. Der Hauptpunkt ist jedoch: Warum hat VN2 FNSohn diese Rechnungen überhaupt in den Büchern der APO Ort KG erfasst? VNBF BF und er haben doch gewusst, dass Manuel Fa im fraglichen Zeitraum keine Leistungen für die APO Ort erbracht haben kann, wurden doch derartige Leistungen regelmäßig von VNBF BF in Auftrag gegeben und dann an die APO weiterverrechnet? Beim Gesellschaftermeeting vom 28.2.2014 hat Mag. VN NN die unrichtige Verrechnung an die APO offensichtlich entdeckt. Anstatt diese Fehlbuchungen unverzüglich zu berichtigen und die unrichtigen Zahlungen an Erdbau Fa sofort zurückzufordern, wurde der Bruttoaufwand am 31.12.2014 (!!!) auf das Privatentnahmenkonto der Mag. VN NN umgebucht. Dadurch sollten diese Zahlungen zu Gunsten des VNBF BF wohl endgültig verschleiert werden - was ohne die laufende Außenprüfung wohl gelungen wäre. Die wider besseres Wissen erfolgte Umbuchung des Bruttoaufwandes mit Buchungsdatum 31.12.2014 auf das Kapitalkonto der Mag. VN NN dokumentiert endgültig und unumstößlich das auf eine Schädigung der APO Ort KG gerichtete Handeln der Beschuldigten VNBF BF und VN2 FNSohn. Welchen Sinn hätte diese Umbuchung sonst gehabt? Zu diesen o.a. Rechnungen konnten die folgenden Zahlungen (Überweisungen) von Konten der APO auf das Kontokorrentkonto des Manuel Fa bei der ***27*** Ort2 festgestellt werden: (…) Buchungsdatum Buchungsbetrag Saldo NEU Konto Buchung Buchungstext1 Buchungstext2 13.01.2014 -3.600,00 -72.419,63 Konto-Nr.1 RE2014/002 Erdbau Fa 13.01.2014 -2.400,00 -72.419,63 Konto-Nr.1 RE2014/003 Erdbau Fa Die zu verlegenden Steine wurden von der Fa. ***14*** GmbH & Co KG in 7896 B geliefert. Der Abgabenbehörde liegen die folgenden Lieferscheine vor (siehe Beilage 12 zu diesem Besprechungsprogramm): Datum Lieferant LSch.Nr. KFZ Gewicht Lieferung 27.11.2013 Fa. 167.742 SE-584DA 27.180 kg Wurfsteine 500/1500 kg 27.11.2013 Fa. 167.722 SE-584DA 27.720 kg Wurfsteine 500/1500 kg 27.11.2013 Fa. 167.733 SE-584DA 27.300 kg Wurfsteine 500/1500 kg 28.11.2013 Fa. 167.533 SE-584DA 23.640 kg Wurfsteine 500/1500 kg 28.11.2013 Fa. 167.792 SE-584DA 30.220 kg Wurfsteine 500/1500 kg 28.11.2013 Fa. 167.773 SE-584DA 27.840 kg Wurfsteine 500/1500 kg 09.12.2013 Fa. 168.010 SE-584DA 27.240 kg Wurfsteine 500/1500 kg 15.01.2014 Fa. 168.158 SE-584DA 25.700,00 Wurfsteine 1500/3000 kg 16.01.2014 Fa. 168.160 SE-584DA 27.680 kg Wurfsteine 1500/3000 kg 16.01.2014 Fa. 168.161 SE-584DA 26.620 kg Wurfsteine 1500/3000 kg 16.01.2014 Fa. 168.159 SE-584DA 25.900 kg Wurfsteine 1500/3000 kg Der Transport der Steine von der Fa. Fa. in B zur Baustelle ***16*** in Ort2 wurde von der Fa. ***15*** Bau GmbH durchgeführt. Der Abgabenbehörde liegen die folgenden Lieferscheine vor (siehe Beilage 12 zu diesem Besprechungsprogramm): Datum Transporteur LSch.Nr. KFZ Lieferung 27.11.2013 ***21*** GmbH 138.941 SE-584DA 3 Fuhren 27,72 t, 27,30 t und 27,17 t 28.11.2013 ***21*** GmbH 138.942 SE-584DA 3 Fuhren 27,84 t, 23,64t und 30,22 t 09.12.2013 ***21*** GmbH 139.484 SE-584DA Granitsteine Baust. ***16*** 27,24t 15.01.2014 ***21*** GmbH 139.519 SE-584DA Granitplatten Baust. ***16*** 16.01.2014 ***21*** GmbH 137.241 SE-584DA 3 Fuhren 27,68 t, 25,90 t und 26,62 t Diese Lieferscheine von der Fa. und die Transportlieferscheine von der Fa. ***21*** decken sich mit den o.a. Rechnungen des Manuel Fa vom 25.11.2013, vom 19.12.2013 und vom 10.1.2014. Damit ist dokumentiert, dass die Leistungen des Manuel Fa offensichtlich ab 27.11.2013 im November und Dezember 2013 sowie im Jänner 2014 erbracht wurden. Um den Sachverhalt endgültig aufzuklären, wurde Manuel Fa am 20.9.2019 erneut als Zeuge im Finanzstrafverfahren gegen VNBF BF und VN2 FNSohn u.a. einvernommen. Das dazu aufgenommene Protokoll vom 20.9.2019 ist in der Beilage 18 zu diesem Besprechungsprogramm ersichtlich. Manuel Fa hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er habe die für VN2 FNSohn erbrachten Leistungen doppelt abgerechnet und kassiert, einmal in bar von VN2 FNSohn und dann noch einmal per Überweisung von der APO Ort KG, zurückgewiesen. Eine genaue Untersuchung der auf den von VN2 FNSohn bzw. VNBF BF vorgelegten Rechnungen vom 4.11.2013 und vom 21.11.2013 ausgewiesenen Bar-Quittungsvermerke brachten zu Tage, dass diese nicht authentisch sein können. Es wird dazu auf die Seite 5 des Protokolls vom 20.9.2019 hingewiesen, wo der Gang dieser Fälschungen eindeutig dargestellt ist. VN2 FNSohn hat mit Manuel Fa vom 3.9.2019 bis zum 7.9.2019 intensiven WhatsApp-Kontakt gehabt und hat mit ihm intensiv den in der Stellungnahme von Dr. Michael ***7*** vom 10.9.2019 dargestellten Sachverhalt betreffend Erdbau Fa diskutiert. Auf die Beilage 3 zum Protokoll über die Einvernahme des Zeugen Manuel Fa vom 20.9.2019 wird hingewiesen. Hintergrund für diese Handlungen war, dass die Finanzstrafbehörde bereits mit VN2 FNSohn Kontakt aufgenommen hat, um die Durchführung einer Beschuldigteneinvernahme zu koordinieren. Allerdings wurde dieser Termin noch nicht festgelegt; wenn VN2 FNSohn schreibt (…) so ist das nicht zutreffend. Jedenfalls hat VN2 FNSohn mit diesen Handlungen offensichtlich versucht, den Zeugen Manuel Fa zu beeinflussen (§ 173 Abs. 2 Z 2 StPO). VN2 FNSohn hat gegenüber Manuel Fa tatsächlich eingestanden, dass er die Rechnungen vom 4.11.2013 und vom 21.11.2013 gefälscht hat, indem er die Bar-Quittungsvermerke selbst angebracht hat: Die Abgabenbehörde sieht es daher als erwiesen an, dass die Rechnungen vom 4.11.2013 und vom 21.11.2013 von VN2 FNSohn gefälscht wurden. VN2 FNSohn und VNBF BF halten somit bis zum Schluss des Außenprüfungsverfahrens an ihren Gewohnheiten fest, nämlich im laufenden Ermittlungsverfahren Beweismittel nach Belieben zu fälschen. Imggstdl. Fall wurden diese Rechnungen aber nicht der Abgabenbehörde direkt vorgelegt, sondern Mag. Christian RA, dem Rechtsanwalt von Mag. VN NN, zugesendet. Natürlich war klar, dass diese Beweismittel an die Abgabenbehörde weitergeleitet werden. Die gesamten Rechtfertigungsversuche in der Stellungnahme des Dr. Michael ***7*** sind daher als untauglich zurückzuweisen. Der von der Abgabenbehörde festgestellte Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund der einzig plausible. 3.6. Klimagerät HITACHI Type RAK-50 QH8-Wandmodell Im Zuge der Durchsuchung vom 2.5.2018 wurden Unterlagen über den Ankauf eines Klimagerätes HITACHI Type RAK-50 QH8-Wandmodell Design sichergestellt, das laut dem Montageprotokoll in der Wohnung des VNBF BF in der ***34*** 9 in ***31*** A an der Fluss eingebaut wurde. Dieses Klimagerät wurde jedoch in der Folge an die APO Ort als Reparaturaufwand weiterverrechnet und auf dem Konto 7202 Instandhaltung technische Anlagen verbucht. Es wird dazu auf das Protokoll über die Einvernahme der Beschuldigten Mag. VN NN vom 16.11.2018, Seite 12 unten, hingewiesen. Dieser Aufwand iHv. € 3.750,00 und die abgezogene Vorsteuer sind wieder zuzurechnen. 3.7. Rückkauf Anlagevermögen VNBF BF 3.7.1. Rechnung vom 7.1.2015 Mit der Rechnung vom 7.1.2015 verkaufte die APO Ort KG dem VNBF BF EDV-Ausrüstung, Innentüren und Büroausstattung um € 12.000,00 zuzüglich 20% USt. Und so wurde dieser Geschäftsfall verbucht: (…) VNBF BF hat somit diese Ausgangsrechnung der APO Ort KG nicht bezahlt, die Forderung der APO an ihn wurde auf das Privatkonto von Mag. VN NN als Entnahme umgebucht. 3.7.2. Rechnung vom 19.1.2016 Mit den Rechnungen vom 19.1.2016 und vom 16.2.2016 verkaufte die APO Ort KG dem VNBF BF diverse Anlagegüter um € 15.263,50 und um € 17.690,00 jeweils zuzüglich 20% USt. Darstellung Konto 200001 Lieferforderungen Host BF: (…) Nachdem die Gesamtforderung an VNBF BF iHv. € 39.544,20 mit Lieferverbindlichkeiten an VNBF BF ausgeglichen wurde, betrug die verbleibende Restforderung an VNBF BF € 16.595,73: (…) Dann fingierte der Buchhalter VN2 FNSohn eine Barzahlung, tatsächlich wurde jedoch nichts bezahlt von VNBF BF. Nach gewohntem Muster erfolgte wiederum eine Umbuchung auf das Privatkonto von Mag. VN NN: (…) Daraus resultieren wiederum folgende Vorwegbezüge an VNBF BF: 2016 Restforderung an VNBF BF 16.595,73 Storno wegen EB-Berichtigung Kto. 360 Inv.Nr. 200-00 -2.500,00 Storno wegen EB-Berichtigung Kto. 600 Inv.Nr. 160-00 -4.500,00 Storno wegen EB-Berichtigung Kto. 600 Inv.Nr. 223-00 -4.000,00 Vorwegbezug VNBF BF 5.595,73 3.7.3. Rechnung vom 21.12.2017 Auch am 21.12.2017 erfolgte mit AR gleichen Datums wiederum ein Anlagenverkauf an VNBF BF, der wie folgt verbucht wurde: (…) Diese Erlöse aus Anlagenverkäufen an VNBF BF fallen zur Gänze weg, weil die Anschaffung des Anlagegutes Kto. 360 Inv.Nr. 140-00 im Zeitraum 2011 storniert wurde. Auf die Beilage 13 zu diesem Besprechungsprogramm wird hingewiesen. 3.8. "Entnahmen" VN2 FNSohn zu Lasten des Kapitalkontos Mag. VN NN 3.8.1. Sachverhalt VN2 FNSohn verfügte laut dem Kenntnisstand der Abgabenbehörde schon seit Mitte 2011 über die Zugangscodes zum Telebanking der betrieblichen Bankkonten der APO sowie zumindest ab 2014 auch über Bankomatkarten: Auf dem Kontokorrentkonto Konto-Nr.1 bei der ***26*** A war neben Mag. VN NN vom 5.7.2011 bis Mitte 2018 auch VN2 FNSohn zeichnungsberechtigt. Vom 8.7.2012 bis Mitte 2018 war zusätzlich noch VNBF BF zeichnungsberechtigt. Auf dem Kontokorrentkonto Konto-Nr.2 bei der ***9*** A war neben Mag. VN NN vom 18.2.2014 bis zum 11.6.2018 auch VN2 FNSohn zeichnungsberechtigt. Es wurden 2 Bankomatkarten ausgestellt, eine für Mag. VN NN und eine für VN2 FNSohn, zuletzt war das die Bankomatkarte mit der Folgenummer 004. VN2 FNSohn sind somit die Bankomatkarten mit den Folgenummern 002, 003 und 004 zuzuordnen. Die Bücher der APO Ort wurden von April 2011 bis Mitte 2018 von VN2 FNSohn geführt, und die Jahresabschlüsse 2011 bis 2017 wurden von der Stb2 Steuerberatung und der Stb3 Steuerberatung GmbH erstellt. VN2 FNSohn hat als Buchhalter der APO Ort alle anfallenden Rechnungen und Belege verbucht, und er hat auch sämtliche Betriebsausgaben (Rechnungen, sonstige Ausgaben, etc.) von den betrieblichen Bankkonten der APO Ort KG bezahlt. Daneben hat VN2 FNSohn aber auch ohne Wissen und ohne Duldung der Komplementärin Mag. VN NN Ausgaben bezahlt, die mit der APO Ort KG nicht das Geringste zu tun hatten. Bei diesen Ausgaben handelte es sich um solche, die den Gewerbebetrieb des VNBF BF oder Privatausgaben des VNBF BF oder Privatausgaben der Familie VN2 FNSohn oder die Errichtung des Einfamilienhaus der Familie VN2 FNSohn betroffen haben. Weiters hat VN2 FNSohn auch Barabhebungen von den betrieblichen Bankkonten der APO Ort KG vorgenommen, entweder am Schalter der Banken oder mit der Bankomatkarte. Bei den Überweisungen an diverse Lieferanten für Privatausgaben, etc. handelt es sich demonstrativ um folgende: Firstclass Holiday VN2 FNSohn, Handelsagentur Nsports, Posch Rechtsanwälte, Festivus Media BV_x000D_Internet Service, Nicole Schramm (Kinderspielzeug), Domino (Haarkosmetik - für Friseurbetrieb der Gattin?), Lorenzi (Haarkosmetik - für den Friseurbetrieb der Gattin?), Ikea, Jako-o, Emphas UG, Leo Hillinger GmbH (Winzer Burgenland), Online-Dienste, Burg & Baumhotel, TC SV GW Ort2, Spatt GmbH, Miele, Siratec GmbH, Scheffler GbR, Julia ***10*** (Reinigungskraft Privathaushalt Fam. FNSohn), Weiermair Reisen, Dr. Susanne Ärztin (Arztkosten Sohn FNSohn), ***24*** in der ***16*** (Gasthaus neben Wohnhaus FNSohn), BH A an der Fluss, Melanie FNSohn (Gattin), Beats Herbst. Diese Zahlungen und Barabhebungen, zu denen VN2 FNSohn keinesfalls befugt war, wurden jeweils dem Privatkonto der Mag. VN NN angelastet mit dem Buchungssatz: Privatentnahme Mag. NN an ***26*** A oder Privatentnahmen Mag. NN an ***9*** A). In einigen wenigen Fällen wurden derartige Ausgaben auch aufwandswirksam verbucht, wie zum Beispiel € 500,00 als Werbeausgabe an den Verein TC SV GW Ort2, bei dem VN2 FNSohn Mitglied ist und an Tennisturnieren teilnimmt. In den Jahren von 2014 bis 2017 konnten folgende Gesamtbeträge festgestellt werden: | | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | "Umbuchungsliste BF" | 179,00 | 19.216,56 | | | | | Barabhebungen FNSohn | | | 10.713,02 | 4.200,00 | 6.393,00 | 5.005,00 | Bankomatkarte K3 FNSohn | | | | | 1300 | 400 | Bankomatkarte K4 FNSohn | | | | | | 2090 | sonstige Zahlungen FNSohn | | | 4.887,59 | 11.349,64 | 13.577,55 | 11.841,94 | VN2 FNSohn gesamt | 179,00 | 19.216,56 | 15.600,61 | 15.549,64 | 21.270,55 | 19.336,94 Die Detaildaten zu dieser Berechnung sind der Beilage 15 zu diesem Besprechungsprogramm zu entnehmen, die von Mag. VN NN vorgelegten Unterlagen sind in der Beilage 16 enthalten, und die "Umbuchungsliste BF" findet man in der Beilage 17 (siehe dazu Punkt 3.9. zu diesem Besprechungsprogramm). Mag. VN NN hat an der Ermittlung der Einzelbeträge sehr intensiv mitgewirkt, sie hat sich Bankunterlagen von der ***9*** besorgt und die zu Unrecht durchgeführten Überweisungen und Barabhebungen gekennzeichnet. Zu den von VN2 FNSohn unbefugt und widerrechtlich vorgenommenen Barabhebungen vom Kassenschalter der ***9*** liegen der Abgabenbehörde ab dem Jahr 2015 alle Auszahlungsbelege mit der persönlichen Unterschrift des VN2 FNSohn vor, die Abgabenbehörde rechnet ihm aber auch alle Barabhebungen aus 2014 zu. Belege aus 2014 konnten von der ***9*** A nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Ergänzend wird auf die Aussagen der Mag. VN NN bei der Zeugeneinvernahme beim LKA OÖ vom 23.7.2019 hingewiesen (Beilage 10 zu diesem Besprechungsprogramm). Zum Umgang des VNBF BF und des VN2 FNSohn mit Mag. VN NN, die den beiden leider viel zu lange "blind vertraut hat", wird auf ihre Aussagen bei der Beschuldigtenvernehmung vom 16.11.2018 hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Besprechung vom 4.8.2017 hinzuweisen (siehe Beilage 14 zu diesem Besprechungsprogramm), die in der APO Ort stattgefunden hat und an der VNBF BF und Mag. VN NN teilgenommen haben. Zu den der Komplementärin von ihm zugestandenen Barentnahmen hält VNBF BF fest: "Im Gegenzug erfolgt die Auszahlung der mtl. Position "Privatentnahme" über € 1250,-- an VN diskussionsfrei im jeweiligen Berichtsmonat. Dieser Betrag wurde aber nicht jedes Monat überwiesen. VN2 FNSohn und VNBF BF haben tatsächlich in den Jahren 2014, 2015 2016 und 2017 insgesamt höhere Beträge beansprucht, als der Komplementärin und Pharmazeutin Mag. VN NN zugestanden wurden. Erhellend ist dazu auch die Email vom 5.6.2014 von VNBF BF an VN2 FNSohn: In der Email vom 14.8.2014 von Mag. VN NN an VNBF BF und VN2 FNSohn reklamiert Mag. NN die ihr zugestandene Privatentnahme: (…) VNBF BF beschwichtigt sie daraufhin am 14.8.2014 um 17:27 Uhr auf die ihm eigene Art: (…) Dadurch wird bestätigt, dass Mag. VN NN selbst keine Bar- oder Bankentnahmen tätigte und auch nicht veranlasste, sie erhielt ihre Entnahmen offensichtlich ausschließlich durch Überweisungen von VN2 FNSohn. Das zeigt aber auch deutlich die missliche Lage auf, in der sich Mag. VN NN bis zur Trennung von VNBF BF und VN2 FNSohn ca. Mitte 2018 befunden hat. 3.8.1.1. Stellungnahme Dr. Michael ***7*** vom 10.9.2019 Mag. Christian RA, der Verteidiger im Finanzstrafverfahren gegen Mag. VN NN, hat Dr. Michael ***7***, den Verteidiger im Finanzstrafverfahren gegen VNBF BF, mit seinem Schreiben (Vorhalt) vom 29.8.2019 mit dem inkriminierenden Sachverhalt ***22*** IT im Betrugsverfahren gegen VNBF BF konfrontiert. Dieser Geschäftsfall ist nur einer unter sehr vielen, der in der Beilage 15 zu diesem Besprechungsprogramm angeführt ist. Es wird dazu auf die Zahlung vom Kontokorrentkreditkonto der APO Ort KG bei der ***9*** A vom 13.1.2017 iHv. € 1.053,00 hingewiesen. Die Stellungnahme des Dr. Michael ***7*** vom 10.9.2019 und weitere Unterlagen sind in der Beilage 17 zu diesem Besprechungsprogramm enthalten, sie wurde per Email am 12.9.2019 von Mag. VN NN an die Abgabenbehörde gesendet. Dr. Michael ***7*** führte darauf hin zum Geschäftsfall ***22*** IT in seiner Stellungnahme vom 10.9.2019 folgendes an: (…) Dem wird von der Abgabenbehörde folgendes entgegen gehalten: Warum bezahlt der Buchhalter VN2 FNSohn eine Rechnung, die ***22*** IT an VNBF BF adressiert hat und bei der der Rechnungstext eindeutig auf Dienstleistungen hinweist, die für VNBF BF erbracht wurden, vom Konto der APO Ort KG? Warum verbucht VN2 FNSohn diese Rechnung bzw. diese Zahlung dann auch noch in den Büchern der APO Ort KG als Entnahme der Mag. VN NN? Die Rechtfertigung, der gesamte Rechnungsbetrag von € 1.053,00 sei auf das Gesellschafterverrechnungskonto des VNBF BF umgebucht worden, ist unzutreffend. Bereits die Einbuchung vom 13.1.2017 erfolgte gegen das Privatkonto der Mag. VN NN mit dem Buchungssatz: 9600 Privatentnahmen Mag. NN an 2856 ***9*** A Ein Buchungssatz, den es in einer ordnungsgemäß geführten Buchhaltung nicht gibt. Es wurde daher nicht irrtümlich irgendein Aufwand bei der APO Ort KG verbucht, sondern es wurden bewusst und vorsätzlich Kosten des VNBF BF vom Bankkonto der Apotheke bezahlt. Der Abgabenbehörde liegt auch die Buchhaltung des VNBF BF aus 2016 vor: Selbstverständlich ist dort auf dem Konto 5700 Fremdleistungen der Nettoaufwand samt Vorsteuerabzug zum Bruttobetrag von € 1.053,00 verbucht. "Überweisungen, die meinem Mandanten VNBF BF anzulasten waren, sollten vereinbarungsgemäß zum Jahresende gegen seine Leistungsentschädigung, also gegen sein Verrechnungskonto ausgebucht werden." Warum erst am Jahresende? Fehlbuchungen sind nach Maßgabe der Grundsätze einer ordnungsmäßigen Buchführung unverzüglich zu korrigieren. Aber im ggstdl. Fall liegt keine "Fehlbuchung" vor. VNBF BF legte "Umbuchungslisten" betreffend die Jahre 2012 bis 2018 vor, die jedoch leider, leider nie verarbeitet wurden - und weist auf einen FEHLER der Stb3 Steuerberatung GmbH hin. Der Abgabenbehörde liegt der Emailverkehr des VNBF BF mit der Stb3 Steuerberatung GmbH vor: Die Übermittlung dieser "Umbuchungslisten" an Stb3 konnte daraus nicht festgestellt werden. Es kann vorkommen, dass eine "Umbuchungsliste" eines einzigen Jahres sozusagen unbearbeitet "in Verstoß gerät", dass aber seit Gründung der KG ausgerechnet alle derartigen "Umbuchungslisten" betreffend 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 bei Stb3 nicht angekommen sind, ist ein derartig außergewöhnlicher Umstand, dass er sehr wenig bis gar nicht wahrscheinlich ist. Außerdem hätte dem Controller VNBF BF ja sofort nach Erstellung der einzelnen Jahresabschlüsse auffallen müssen, dass diese "Umbuchungslisten" nicht verarbeitet wurden. Um Missverständnisse aufzuklären: Das Konto 9600 ist das Privatentnahmenkonto der Mag. VN NN, und nicht wie in der Stellungnahme unpräzise dargestellt, jenes des VNBF BF. Mag. VN NN stellt in ihrer Email vom 12.9.2019 (Beilage 17 zum Besprechungsprogramm) jedenfalls fest, dass sie tatsächlich diese "Umbuchungslisten" vorher nie gesehen hat und auch nie unterzeichnet hat. 3.8.2. Rechtliche Würdigung und Feststellung Bei diesem Sachverhalt steht der Verdacht auf Untreue nach § 153 StGB im Raum. VNBF BF und VN2 FNSohn haben sich diese Geldbeträge angeeignet, indem VN2 FNSohn seine Befugnisse als Buchhalter der APO Ort KG missbraucht hat. Es besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis bei seinem Arbeitgeber VNBF BF. Die dargestellten Beträge sind daher dem VNBF BF in seiner Eigenschaft als Kommanditist als Vorwegbezug zuzurechnen. Die dem VN2 FNSohn zuzurechnenden Beträge sind ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit VNBF BF zugeflossen. Der Arbeitgeber VNBF BF haftet daher für die Lohnsteuer, weiters sind der Dienstgeberbeitrag (DB), der Zuschlag zum DB (DZ) und die Kommunalsteuer (KommSt) zu entrichten sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Abgabenbehörde führt für diese Zurechnungen die folgenden konkreten Erwägungen und Einzelbeispiele an: 17.1.2017, Behandlungsbeitrag € 130,00 für den Sohn Sohn FNSohn: Dr. Susanne Ärztin ist eine Ärztin in Ort2, die auch homöopathische Behandlungen durchführt. VN2 FNSohn hat den Behandlungsbeitrag von € 130,00 vom ***9***-Konto der APO an die Ärztin überwiesen und als Privatentnahme der Mag. VN NN verbucht. Kann eine derartige Buchung irrtümlich erfolgt sein? 17.1.2017, Gasthaus ***24*** € 382,00: Das Gasthaus ***24*** in ***17*** befindet sich unmittelbar neben dem Wohnhaus der Familie FNSohn. VN2 FNSohn hat den Aufwand von € 382,00 mit Datum 12.1.2017 auf dem Konto 7650 Werbung der APO Ort KG verbucht und am 17.1.2017 vom Konto der Apotheke bezahlt. Ein Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der APO kann nicht hergestellt werden. Anmerkung: VN2 FNSohn ist am Geb. geboren. Kann eine derartige Buchung irrtümlich erfolgt sein? Zahlungen an Julia ***10***: Julia ***10*** reinigt sowohl die APO als auch den Privathaushalt der Familie FNSohn. Viele Lohnzahlungen für die Reinigung des Privathaushaltes wurden von VN2 FNSohn vom Konto der APO bezahlt. Können derartige Buchungen irrtümlich erfolgt sein? Onlinedienste: Es gibt eine Vielzahl an Überweisungen an Online-Dienste, die mit der APO nichts zu tun haben. Können derartige Buchungen irrtümlich erfolgt sein? Barauszahlungen an VN2 FNSohn und Bankomatkartenabhebungen: Dazu liegen der Abgabenbehörde alle Barquittungsbelege mit der eigenhändigen Unterschrift des VN2 FNSohn vor. Die Verbuchung als Privatentnahme der Mag. VN NN würde bedeuten, dass sie diese Geldbeträge auch erhalten hat. Mag. VN NN bestreitet dies jedoch. Dass Mag. VN NN diese Bargeldbeträge von VN2 FNSohn weitergegeben wurden, steht weiters der restriktive Umgang des VNBF BF mit den ihr zugestandenen Entnahmen entgegen: Mag. VN NN musste sogar um den ihr zugestandenen Entnahmebetrag, der ihr monatlich von VN2 FNSohn überwiesen werden sollte, "betteln". Außerdem verfügte sie über die Bankomatkarte K1 und hätte somit jederzeit nach Geschäftsschluss Geld abheben können, wenn sie dies gewollt hätte. Warum sollte sie dazu VN2 FNSohn einspannen? Die ***9***, bei deren Schalter VN2 FNSohn diese Barabhebungen getätigt hat, liegt im Erdgeschoß des Wohnhauses, in dem VN2 FNSohn bis zum Umzug in sein Einfamilienhaus gewohnt hat und in dem sich auch das Büro des VNBF BF befindet. Es war für ihn somit bequem, dort Bargeld abzuheben. Diese Beispiele können beliebig fortgesetzt werden. Die Abgabenbehörde sieht es daher als erwiesen an, dass VN2 FNSohn wissentlich und vorsätzlich gehandelt hat. In den von VNBF BF vorgelegten "Umbuchungslisten" ist bei den allermeisten Positionen der Name "BF" beigefügt. Die Abgabenbehörde hat diese "Umbuchungslisten" mit ihren Ermittlungsergebnissen verprobt: Die meisten Beträge waren bereits in der Beilage 15 vor Kenntnisnahme der "Umbuchungslisten" enthalten, die fehlenden wurden ergänzt. Die Abgabenbehörde sieht es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass es diese "Umbuchungslisten" original gar nicht gegeben hat. Der Stand der Ermittlungen belegt vielmehr eindeutig, dass eine nachträgliche Berichtigung der von VN2 FNSohn vorgenommenen Buchungen, die alle zu Lasten der Komplementärin Mag. VN NN gingen, gar nicht vorgesehen war. Es handelt sich bei diesen "Umbuchungslisten" - analog den Bar-Quittungsrechnungen beim Geschäftsfall Erdbau Fa - vielmehr um eine neuerliche Fälschung des VNBF BF, die erst durch den Vorhalt des Mag. Christian RA verursacht wurde. Erst dadurch hat VNBF BF erkannt, dass wiederum eines seiner Betrugsmuster aufgedeckt worden war. Ein weiterer Aspekt: VNBF BF hat der APO Ort KG von 2012 bis zumindest 2017 extrem hohe Kosten für Controlling in Rechnung gestellt hat (siehe dazu oben Punkt 3.4.2.3. in diesem Besprechungsprogramm). Sein Hauptthema war dabei immer wieder die mangelnde Liquidität der APO, und bei diesem Prüfungsschwerpunkt ist eine detaillierte Überprüfung der Geldflüsse unumgänglich. Wenn er seine Aufgaben als Controller tatsächlich mit der geforderten Sorgfalt wahrgenommen hätte, dann hätte er feststellen müssen, dass sein Sohn VN2 sozusagen jahrelang und unbefugt zum Nachteil der Komplementärin Mag. VN NN "in die Kasse gegriffen" hat. Dabei ist auch nochmals auf die Aussage der Mag. VN NN bei der Beschuldigteneinvernahme vom 16.11.2018 zu verweisen: (…) Und als versierter Controller hätte er natürlich auch sofort festgestellt, dass die ominösen "Umbuchungslisten BF" von der Stb3 Steuerberatung GmbH in allen Jahren leider bei der Erstellung der Jahresabschlüsse "vergessen" wurden. Interessant ist dazu auch der Email-Verkehr zwischen FNSohn/BF mit Name2/***2*** von der Stb3 Steuerberatung GmbH vom Juli 2014. Silvia Name2 fragt Mag. Kurt ***2***: (…) Dies bestätigt, dass die "Umbuchungslisten VNBF BF" tatsächlich nicht authentisch sein können, andernfalls ergäbe die Behauptung, "Herr BF nimmt sich nichts aus der Apotheke!!!", keinen Sinn. 3.9. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Umsatzsteuer Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Umsatzsteuerfestsetzung ist in der Beilage 1 im Detail dargestellt. Da die Verrechnung des sonstigen betrieblichen Aufwandes von VNBF BF betreffend PKW-Treibstoff, Bekleidung, etc. auch Mag. VN NN betrifft, wurde ein Privatanteil iHv. € 5.000,00 angesetzt. Daraus ergeben sich folgende Einkünfte und Umsatzsteuernachforderungen: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Mag. VN NN | 12.103,27 | -229.826,68 | -93.673,50 | 8.406,78 | VNBF BF | | 312.892,11 | 221.808,07 | 86.541,64 | gesamt | 12.103,27 | 83.065,43 | 128.134,57 | 94.948,42 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2015 | 2016 | 2017 | gesamt | Mag. VN NN | 53.674,68 | 44.832,55 | 53.474,70 | -151.008,19 | VNBF BF | 99.070,33 | 86.873,87 | 79.507,27 | 886.693,27 | gesamt | 152.745,01 | 131.706,42 | 132.981,97 | 735.685,08 | Umsatzsteuer | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Umsatzsteuernachgforderungen | 14.400,00 | 2.126,05 | 3.746,40 | 1.000,00 | Umsatzsteuer | 2015 | 2016 | 2017 | gesamt | Umsatzsteuernachgforderungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 21.272,45 3.10. Beilagen 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Umsatzsteuern, Verkehrswert APO, Berichtigung Aktivierungen 2011 bis 2013, Kommanditkapital VNBF BF 2012 bis 2017 2. Verprobung Anteilsabtretung Mag. VN NN an VNBF BF 3. Stellungnahmen vom 12.5., 13.5. und vom 15.5.2018 zur Erinnerung vom 11.5.2018 4. Email VNBF BF an Günter ***35*** vom 6.8.2010, Bauzustand Apotheke bei der Eröffnung (Fotos) 5. Mietverträge APO vom 7.4.2010 und vom 1.9.2012 6. Übergabevertrag 123456 EZ ***EZ*** Ort, Gasse1 1, vom 2.8.2018, VNBF BF an VN2 FNSohn 7. Übergabevertrag vom 28.9.2012 APO anteilig VNBF BF an VN2 FNSohn 8. Vorhalt (Email) vom 24.7.2019 zur Rechnung vom 23.5.2014, APO Ort KG 9. Vorhaltsbeantwortung vom 14.8.2019 zu Vorhalt vom 24.7.2019, APO Ort KG 10. Protokoll LKA OÖ vom 23.7.2019 über die Vernehmung der Zeugin Mag. VN NN 11. Sonstiger betrieblicher Aufwand der APO Ort 12. Protokoll vom 26.7.2019 über die Einvernahme des Zeugen Manuel Fa 13. Anlagenverkäufe 2015 und 2016, APO KG an VNBF BF 14. Besprechungsprotokolle VNBF BF 2009 bis 2015 15. Zahlungen für BF und FNSohn sowie Bankabhebungen über Bankkonten der APO 16. Alle zu Punkt 3.8.1. dieses Besprechungsprogrammes von Mag. VN NN vorgelegten Unterlagen (Bankbelege, Barquittungen, etc.) 17. Vorhalte und Stellungnahmen betreffend die Geschäftsfälle Erdbau Fa und IT ***22*** 18. Protokoll vom 20.9.2019 über die Einvernahme des Zeugen Manuel Fa 19. Fotodokumentation Objekt Ort, Gasse1 1, vom 2.5.2018 In der Niederschrift über die Schlussbesprechnung vom 24.10.2019 finden sich folgende Ausführungen: "Es wurden zu den einzelnen Punkten des Besprechungsprogrammes vom 25.9.2019 die folgenden Einwendungen vorgebracht: Zu Punkt 2.2.: Gründung und Geschäftsgang Stellungnahme VNBF BF: Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen und wir verweisen auf unser bisher gemachtes Vorbringen, insbesondere die Beschuldigtenaussage des Herrn BF. Die dargestellte Finanzierungsthematik in der Größenordnung von € 600.000,00 und € 450.000,00 war tatsächlich so, dass Angebote Vorgelegen sind eines Vorprojektbetreibers. Dieser hatte Angebote von rund € 1,2 Millionen ohne Einrichtung vorliegen gehabt. Wir haben gesagt, dass wir das mit einem Volumen von € 600.000,00 bis € 800.000,00 versuchen zu schaffen. Das war die eine Seite, die andere Seite war, dass man versucht hat, für dieses Vorhaben überhaupt eine Finanzierung zu bekommen. Faktum war, dass sich bei diesen Gesprächen herauskristallisiert hat, dass die Banken nicht bereit waren, mehr als € 450.000,00 bis € 500.000,00 zu übernehmen. Es wurde daher neben der Bankenfinanzierung eine Finanzierung über einen Lieferantenkredit durchgeführt. Es hat eigentlich für die Umsetzung dieses Projektes in einer anderen Form als das Projekt ***4*** nicht viele Alternativen gegeben. Frau NN hat mit Herrn ***4*** einen Vertrag unterschrieben, wo sie in Ort nur auf einem Grundstück des Herrn ***4*** bauen dürfte. Es gab daher nur die Variante zu mieten. Ich war daher quasi genötigt, bei diesem Projekt mitzumachen um Frau Mag. NN die Möglichkeit zu geben eine Apotheke zu errichten. Zu Punkt 2.3.: Bankkonten Stellungnahme VNBF BF: Ich war nie auf irgendeinem Bankkonto der APO zeichnungsberechtigt. Die Darstellung der ***26*** ist sicherlich nicht korrekt. Selbst wenn eine Zeichnungsberechtigung bestanden hätte, hat Herr BF keine Kontobewegungen in Auftrag gegeben oder veranlasst. Stellungnahme der Abgabenbehörde: Dass Herr BF selbst Überweisungen vorgenommen hat oder Barabhebungen durchgeführt hat, hat die Abgabenbehörde nicht festgestellt. Zu Punkt 2.5.: Mitwirkung an der Außenprüfung Stellungnahme VNBF BF: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das falsch ist, was da steht. Insbesondere der Vorwurf der Beweismittelfälschung wird zurückgewiesen. Hinweis Mag. RA: Im dritten Absatz des Punkt 2.5. wurde offensichtlich ein Halbsatz vergessen: "Nachdem Mag. VN NN es nach der Eröffnung des gegen sie laufenden Finanzstrafverfahren geschafft hat, sich vom Einfluss des Herrn BF zu lösen, wirkt sie an der Ermittlung der abgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen sehr intensiv mit." Zu Punkt 3.1.: Zusammenschluss gem. Artikel IV UmgrStG Stellungnahme VNBF BF: Ich stelle erneut den Antrag, dass die Unterlagen, die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden, ausgefolgt werden, da es zum Nachweis des Darlehens Name3 notwendig ist. Das Darlehen Name3 über € 100.000,00 war ursprünglich ein Darlehen an VNBF BF. Dieses Darlehen wurde im Juli 2010 auf das Projektkonto Apothekenbau einbezahlt. Wem dieses Konto zuzurechnen war, ob dem VNBF BF oder der Apotheke Ort, kann ich jetzt nicht sagen, da müssen mir zuerst die Unterlagen vom Finanzamt zurückgegeben werden. Aus diesen Unterlagen, die vom Finanzamt noch herausgegeben werden müssen, ist dann auch der Zufluss dieses Betrages an die APO ersichtlich. Dieses Projektkonto hat bei der Raiba ***6*** bestanden, ein weiteres hat es bei der ***26*** ***5*** gegeben. Dieses Darlehen an Frau Mag. NN wurde dann 2012 gegengerechnet mit der bedungenen Kommanditeinlage und mit dem variablen Kommanditkapital in Höhe von insgesamt € 100.000,00. 2010 war dieser Betrag noch kein Darlehen sondern eine Finanzierung. Ich habe damit Baukosten bezahlt, die ich später dann an die Apotheke weiterverrechnet habe. Der Apotheke habe ich also € 100.000,00 weniger weiterverrechnet, als ich gezahlt habe. Der Umstand, dass der Beteiligungserwerb von 9% bzw. 33% oder 34% nicht stimmt, ist erst am Sonntag vor zwei Wochen aufgetaucht. Die 9% wurden auch im Firmenbuch nicht umgesetzt. Meine Vertreter, Silvia Name2 und ihre Kanzlei, haben das falsch gemacht. Zu den vorgeworfenen Rechnungswesenspesen im Jahr 2013 in Höhe von € 53.529,00 hat Herr BF Folgendes angegeben: Diese verrechneten Beträge betreffen nicht die Buchhaltung sondern nur die Datenerfassung und auch sonst viele Leistungen, die mein Unternehmen für die APO erbracht. Darunter fallen auch Botengänge wie zum Beispiel Rezepte zur GKK nach A bringen, Medikamente zustellen, Coca Cola holen, Handys updaten in der ***3***, etc. Jede Tätigkeit, die gewunschen wurde, haben wir erledigt. Einwurf der Abgabenbehörde: Herr Mag. Philip ***20*** hat auf Nachfrage angegeben, dass die Buchhaltungstätigkeit für eine Apotheke in der Größenordnung der APO Ort circa € 500,00 netto pro Monat kostet. Das würde bedeuten, dass VNBF BF mit seinem Unternehmen Buchhaltungsleistungen in Höhe von circa € 6.000,00 netto erbracht hat und € 47.000,00 hätten Leistungen wie Rezepte zur GKK nach A bringen, etc. (siehe obigen Absatz) betroffen. Stellungnahme Herr BF zu Stromkosten: Ich habe auch in meinem Büro in A Stromkosten zu tragen gehabt, die auch durch meine Tätigkeit für die APO entstanden sind. Diese Stromkosten und auch andere Aufwendungen musste ich aliquot auch weiterverrechnen. Das war auch so vereinbart. Einwurf der Abgabenbehörde: Das würde aber dann bedeuten, dass Sie zusätzlich für Ihre Rechnungswesensleistungen und andere Leistungen wie Controlling etc., für die Sie circa € 60 pro Stunde verrechnen, weitere Gemeinkosten wie Strom, etc. verrechnen. Stellungnahme Frau Mag. NN: Das höre ich heute zum ersten Mal. Eine Vereinbarung, dass ich Strom eines fremden Büros zu bezahlen gehabt hätte, hat es nicht gegeben. Zur Aussage von Herrn BF, dass Zusatzleistungen von mir gewünscht wurden, gebe ich an: Ich habe derartige Zusatzleistungen nicht gewünscht. Zum Beispiel habe ich gesagt, dass es nicht notwendig ist, dass VN2 FNSohn täglich nach Ort fährt zum Wechseln des Sicherungsbandes, das hätte auch ich machen können, ich war sowieso in der APO. Auf diese Aussage von mir ist Herr BF nicht eingegangen, d.h. das wurde ignoriert. Stellungnahme Herr Dr. ***7***: Diese Stellungnahme von Frau Mag. NN wird in Abrede gestellt, wir werden entsprechende Unterlagen dazu vorlegen. Stellungnahme Abgabenbehörde zum Darlehen Name3: Mit dem vermeintlichen Darlehen in Höhe von € 100.000,00 des Herrn BF an Mag. NN wäre dann die Kommanditeinlage sowie das variable Kapital im Wege einer Gegenverrechnung abgedeckt worden. Dieses Darlehen wurde damit verwendet und gibt es daher seit 2012 nicht mehr. Stellungnahme Herr BF: Das ist korrekt, bemerkt wurde das aber von mir erst vor 14 Tagen, nach Beschäftigung mit dem Besprechungsprogramm zum Punkt 2. Darlehen. Mit dem zweiten Darlehen ist jenes € 189.000,00 Darlehen gemeint, das für den Ankauf von 9% Anteilen an der APO im Jahr 2015 herangezogen worden ist. Vorhalt der Abgabenbehörde: Sie haben weiter oben angegeben, dass es den Beteiligungserwerb in Höhe von 9 % tatsächlich gar nicht gegeben hat. Warum ist dann in Ihren Bilanzen zum 31.12.2015 bis 2017 eine Beteiligung an der APO Ort KG in Höhe von € 189.000,00 ausgewiesen? Stellungnahme Herr BF: Weil irgendjemandem beim Buchen ein Fehler unterlaufen ist, dass er es sowohl privat für Frau Mag. NN eingebucht hat als auch für die APO KG. Offensichtlich als Folge dessen wurde das auch bei meinem Unternehmen eingebucht. Die Bilanzen wurden ja von derselben Firma gemacht, das war die Stb3 Steuerberatung GmbH. Dort ist ja der Fehler passiert. Warum der zuständige Mitarbeiter von der Stb3 den Beteiligungserwerb in meinen Bilanzen aktiviert hat, das weiß ich nicht. Ich habe das nicht beauftragt. Die Schlussbesprechung wird von 12:20 Uhr bis 12:45 Uhr für eine Pause unterbrochen. Abgabenbehörde: Zurück zum Darlehen Name3: VNBF BF hat angegeben, dass im Jahr 2010 um € 100.000,00 mehr Bauleistungen für die APO erbracht wurden, als tatsächlich verrechnet wurden. Eine Verrechnung dieser im Jahr 2010 erbrachten Bauleistungen hat nie stattgefunden. An Stelle einer ordnungsgemäßen Verrechnung dieser € 100.000,00 im Jahr 2010 wurde laut Darstellung des Herrn BF dieser Betrag mit der Kommanditeinlage und dem variablen Kommanditkapital im Jahr 2012 anlässlich der Umgründung verrechnet. Dieser Vorgang hätte bereits im Jahr 2010 ordnungsgemäß in den Büchern sowohl des Herrn BF als auch der APO erfasst werden müssen: Als nicht abgerechnete Leistungen erlöswirksam bei Herrn BF (natürlich inkl. USt) und als nicht abgerechneter Aufwand bei der APO (dort noch ohne VSt-Abzug und als Aktivierung). Nehmen Sie dazu bitte Stellung. Stellungnahme Herr BF: Das ist so, wie es von der Abgabenbehörde protokolliert wurde. Antrag von Herrn Dr. ***7***: Es wird beantragt, die Schlussbesprechung zu vertagen, weil ich um 14:00 Uhr einen wichtigen Termin wahrnehmen muss, der nicht verschoben werden kann. Falls dies nicht möglich ist, ersuche ich uns das Protokoll über die Schlussbesprechung zu senden (per E-Mail) und uns innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme abgeben zu können. Stellungnahme der Abgabenbehörde: Eine Vertagung der Schlussbesprechung ist verfahrensrechtlich nicht möglich. Es gäbe nur die Möglichkeit, aus der heutigen Schlussbesprechung eine Vorbesprechung zu machen und die Schlussbesprechung neu zu terminisieren. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch die Außenprüfung heute abgeschlossen. Die gegenständlichen Fragen sind im Prüfungsverfahren erstmals schon vor einigen Jahren gestellt worden, es wäre somit ausreichend Gelegenheit gewesen, korrekte Sachverhaltsdarstellungen inklusive Beweismitteln einzubringen. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens mit der heutigen Schlussbesprechung wird die Abgabenbehörde die Erstellung des Prüfungsberichtes und der Abgabenbescheide in die Wege leiten. Wenn vor Bescheiderlassung eine Stellungnahme eintrifft, wird sie selbstverständlich verarbeitet werden (kein Neuerungsverbot). Sollte die Stellungnahme erst nach Bescheiderstellung eintreffen, wird auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101292/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101292.2020
Stammnummer
148039
Gültig
19.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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