IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 23. August 2024 gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017 bis…
…an Belegen in vielfach ungeordneter Form mittels Mail übermittelt. Da eine ordnungsgemäße Buchführung nicht existiere, würde eine Sichtung all dieser Belege dem Prüfungszweck zuwider laufen. Es werde davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer diese Form der Belegübermittlung bewusst wähle, um die Prüfungsverfahren zumindest erheblich zu erschweren…
…den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Kapitalabfluss-Meldegesetz Das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr…
…FinStrG sowie 7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG. (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. § 177 BAO i. d. g…
…im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG. (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Einkommensteuergesetz 1988 § 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind…
…FinStrG sowie 7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG. (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. § 149 BAO lautet: § 149. (1)…
…eine Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs 5 BAO ist. § 148 Abs 5 BAO lautet: "(5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird." Nach Ritz BAO6, § 148, Tz 15,16 mwN bezieht sich…
…oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270). (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird ." Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde auch…
…zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird." Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vom steuerlichen Vertreter gerügt, dass die belangte Behörde den gegenständlichen GPLA-Prüfungsauftrag (ABNr.: 456) von einer…
…oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270). (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird ." Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde auch…
…zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird." Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein…
…Rechtsmittel nicht zulässig. Außenprüfungen sind gemäß § 148 Abs 5 BAO dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Gemäß § 99 Abs 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im…
…oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 280). (4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des…
…Rechtsmittel nicht zulässig. Außenprüfungen sind gemäß § 148 Abs. 5 BAO dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im…
…den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird." Nach § 149 BAO lautet: "(1) Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung)…
…den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird." Nach § 149 BAO lautet: "(1) Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung)…
…den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird." Nach § 149 BAO lautet: "(1) Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung)…
…Gemäß § 148 Abs. 5 BAO sind Außenprüfungen dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Bei der Verständigung der GKK über die Durchführung der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom 16.9.2011, wonach beabsichtigt ist…
…prüfen, ob das Schreiben eine Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs 5 BAO ist. § 148 Abs 5 BAO lautet: „ (5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.“ Nach Ritz BAO, 5., überarbeitete Auflage, …
… 148 Abs. 5 BAO, wonach Außenprüfungen dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen sind, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird, den Termin für den Beginn der Außenprüfung bei der X GmbH & Co KG, an der der Bf. als Gesellschafter beteiligt ist…