RIS AI
45 856 Treffer426 msnur geltende Fassungen
BFG RS/7100024/20141. Strittig ist, ob ausschließlich Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung GrESt elektronisch vorlegen müssen oder ob auch eine von den Vertragsteilen im Papiermedium vorgelegte Abgabenerklärung ein Anbringen iSd § 85 BAO darstellt, über welches eine „erstinstanzliche“ Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu ergehen hat. (Stattg. der Säumnisbeschwerde + Grunderwerbsteuerbefreiung). 2. Fehlen der Präjudizialität für ein allfälliges Normprüfungsverfahren des § 10 Abs. 2 1.Satz GrEStG 1987, da das BFG über Säumnisbeschwerde die GrESt „erstinstanzlich“ aufgrund des materiellen Abgabenerklärungsbegriffes beurteilte. 3. Das BFG bemerkte als obiter dicta, dass es § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. (siehe auch BFG 18.9.2014, RS/7100139/2014 (Festsetzung der GrESt)
geltende FassungBFG-EntscheidungenSäumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.09.2014Teil 1/2

…dh mit welchen Verfassungsbestimmungen die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch steht und welche Gründe für diese Annahme sprechen, sowie die Abgrenzung des Aufhebungsumfanges. Weitere Prozessvoraussetzung ist die Präjudizialität, nämlich ob die wegen Verfassungswidrigkeit angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet. (Pfau…

BFG RS/7100024/20141. Strittig ist, ob ausschließlich Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung GrESt elektronisch vorlegen müssen oder ob auch eine von den Vertragsteilen im Papiermedium vorgelegte Abgabenerklärung ein Anbringen iSd § 85 BAO darstellt, über welches eine „erstinstanzliche“ Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu ergehen hat. (Stattg. der Säumnisbeschwerde + Grunderwerbsteuerbefreiung). 2. Fehlen der Präjudizialität für ein allfälliges Normprüfungsverfahren des § 10 Abs. 2 1.Satz GrEStG 1987, da das BFG über Säumnisbeschwerde die GrESt „erstinstanzlich“ aufgrund des materiellen Abgabenerklärungsbegriffes beurteilte. 3. Das BFG bemerkte als obiter dicta, dass es § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. (siehe auch BFG 18.9.2014, RS/7100139/2014 (Festsetzung der GrESt)
geltende FassungBFG-EntscheidungenSäumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.09.2014Teil 2/2

…Satz GrEStG 1987 nicht an und dem Bf. entstanden durch den Verstoß gegen die Formvorschrift keine Notars- oder Anwaltskosten, weswegen mangels Präjudizialität einem Antrag auf Normprüfung die Prozessvoraussetzung fehlt. Obiter dicta ist die Vorschrift unbedenklich, da der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Übertragung von Mitwirkungsrechten…

BFG RS/7100139/20141. Strittig ist, ob ausschließlich Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung GrESt elektronisch vorlegen müssen oder ob auch eine von den Vertragsteilen im Papiermedium vorgelegte Abgabenerklärung ein Anbringen iSd § 85 BAO darstellt, über welches eine „erstinstanzliche“ Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu ergehen hat. (Stattg. der Säumnisbeschwerde + GrEStvorschreibung). 2. Fehlen der Präjudizialität für ein allfälliges Normprüfungsverfahren des § 10 Abs. 2 1.Satz GrEStG 1987, da das BFG über Säumnisbeschwerde die GrESt „erstinstanzlich“ aufgrund des materiellen Abgabenerklärungsbegriffes festsetzte. 3. Das BFG bemerkte als obiter dicta, dass es § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. (Siehe auch Parallelfall BFG 18.9.2014, RS/7100024/14 mit Grunderwerbsteuerbefreiung).
geltende FassungBFG-EntscheidungenSäumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.09.2014Teil 1/2

…dh mit welchen Verfassungsbestimmungen die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch steht und welche Gründe für diese Annahme sprechen, sowie die Abgrenzung des Aufhebungsumfanges. Weitere Prozessvoraussetzung ist die Präjudizialität, nämlich ob die wegen Verfassungswidrigkeit angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet. (Pfau…

BFG RS/7100139/20141. Strittig ist, ob ausschließlich Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung GrESt elektronisch vorlegen müssen oder ob auch eine von den Vertragsteilen im Papiermedium vorgelegte Abgabenerklärung ein Anbringen iSd § 85 BAO darstellt, über welches eine „erstinstanzliche“ Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu ergehen hat. (Stattg. der Säumnisbeschwerde + GrEStvorschreibung). 2. Fehlen der Präjudizialität für ein allfälliges Normprüfungsverfahren des § 10 Abs. 2 1.Satz GrEStG 1987, da das BFG über Säumnisbeschwerde die GrESt „erstinstanzlich“ aufgrund des materiellen Abgabenerklärungsbegriffes festsetzte. 3. Das BFG bemerkte als obiter dicta, dass es § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. (Siehe auch Parallelfall BFG 18.9.2014, RS/7100024/14 mit Grunderwerbsteuerbefreiung).
geltende FassungBFG-EntscheidungenSäumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.09.2014Teil 2/2

…Satz GrEStG 1987 nicht an und dem Bf. entstanden durch den Verstoß gegen die Formvorschrift keine Notars- oder Anwaltskosten, weswegen mangels Präjudizialität einem Antrag auf Normprüfung die Prozessvoraussetzung fehlt. Obiter dicta ist die Vorschrift unbedenklich, da der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Übertragung von Mitwirkungsrechten…

BFG RM/7100040/20151. Einstellung eines Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach Ergehen der diesbezüglichen Beschlagnahmebescheide der Bezirkshauptmannschaft; 2. der vom VfGH in Prüfung gezogene § 53 GSpG für die Entscheidung als allgemeine Verfahrensregel nicht präjudiziell
geltende FassungBFG-EntscheidungenMaßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss10.08.2016

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A-Ltd, FNxxx, xxxxx, vertreten durch den Verein "Y", dieser vertreten durch Z, zzzz, wegen behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer vorläufigen Beschlagnahme von fünf Glückspielgeräten am…

BFG AO/5100013/2022Ablehnung eines Richters wegen angeblicher Befangenheit
geltende FassungBFG-EntscheidungenVerfahrensleitender Beschluss18.10.2022

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Außenstellenleiter Ri über den Antrag des Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 5. Oktober 2022 betreffend Ablehnung der Einzelrichterin ***1*** wegen Befangenheit (§ 268 der Bundesabgabenordnung) beschlossen: Der Antrag vom 5. Oktober 2022 wird als unbegründet abgewiesen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist…

BFG RV/1200014/2020Res iudicata
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis28.02.2023

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH, Barwies 329, 6414 Mieming, über die Beschwerde vom 24. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 19. Dezember…

BFG AO/5100007/2022Ablehnung eines Richters wegen der Durchführung von Ermittlungen
geltende FassungBFG-EntscheidungenVerfahrensleitender Beschluss07.04.2022

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Aussetzung der Einhebung (Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 8.1.2019 und 27.2.2019) beim Bundesfinanzgericht anhängig zu RV/5100712/2019 über den Antrag auf Ablehnung des…

BFG RV/7400161/2017Zurückweisung der namens der WEG erhobenen Beschwerde mangels Aktivlegitimation
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss22.04.2020

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf-Gemeinschaft, vertreten durch A-GmbH, Straße3, PLZ-Ort3, vom 15. Mai 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, vom 24. und 25…

BFG RV/1200036/2020Zollrechtliche Abkommen und Prüfungsberechtigung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss04.07.2024

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Ri 1, den beisitzenden Richter Ri 2 und die fachkundigen Laienrichter Laienri 1 und Laienri 2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl Rechtsanwalt GmbH, Bahnhofstraße 34/12, 6780 Schruns, betreffend Beschwerde…

BFG RV/4200127/2014Aussetzung der Einhebung von Abgaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.05.2015

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des 1) A und des 2) B, beide in Adresse1, beide vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 8. September 2011 betreffend den Eventualantrag vom…

BFG RV/7101232/20121. § 57 GSpG ist nicht verfassungswidrig, weil die Glücksspielabgaben über den Begriff „Ausspielungen“ und „Unternehmer“ iSd §§ 1 und 2 GSpG das Kartenpokerspiel besteuern, das nach Ansicht der Bf. ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel ist. 2. Der ordnungspolitische Teil des Glücksspielgesetzes ist für die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG nicht prävalent. Die im Glücksspielgesetz geregelten Konzessions- Spielbank- und Glücksspielabgaben sind als Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge mit Vermögensübertragung ausdifferenziert. Die Glücksspielabgaben haben über die Befreiungsvorschriften gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57 Abs. 4 und § 57 Abs. 6 GSpG in Bezug auf die Konzessions- und Spielbankabgabe die Funktion einer lex generalis, womit in-und ausländische, konzessionierte wie nichtkonzessionierte Unternehmungen/Personen gleich besteuert werden. (Siehe BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012 an Masseverwalter)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.05.2016Teil 1/6

…2 Abs. 2 iVm § 57 GSpG und Steuerschuldnerschaft gemäß § 59 GSpG bei der Veranstaltung von Kartenpokerspielen 7.3.4. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Glücksspielabgaben 7.3.5. Präjudizialität infolge der mittelbaren Durchgriffsmöglichkeit der § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG, § 57 Abs. 4 GSpG…

BFG RV/7101283/2013§ 57 GSpG ist nicht verfassungswidrig: Der ordnungspolitische Teil des Glücksspielgesetzes ist für die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG nicht prävalent. Die im Glücksspielgesetz geregelten Konzessions- Spielbank- und Glücksspielabgaben sind als Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge mit Vermögensübertragung ausdifferenziert. Die Glücksspielabgaben haben über die Befreiungsvorschriften gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57 Abs. 4 und § 57 Abs. 6 GSpG in Bezug auf die Konzessions- und Spielbankabgabe die Funktion einer lex generalis, womit in-und ausländische, konzessionierte wie nichtkonzessionierte Unternehmungen/Personen gleich besteuert werden.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.06.2016Teil 1/5

…2 Abs. 2 iVm § 57 GSpG und Steuerschuldnerschaft gemäß § 59 GSpG bei der Veranstaltung von Kartenpokerspielen 7.3.3. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Glücksspielabgaben 7.3.4. Präjudizialität infolge der mittelbaren Durchgriffsmöglichkeit der § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG, § 57 Abs. 4 GSpG…

BFG RV/7101758/20121. § 57 GSpG ist nicht verfassungswidrig, weil die Glücksspielabgaben über den Begriff „Ausspielungen“ und „Unternehmer“ iSd §§ 1 und 2 GSpG das Kartenpokerspiel besteuern, das nach Ansicht der Bf. ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel ist. 2. Der ordnungspolitische Teil des Glücksspielgesetzes ist für die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG nicht prävalent. Die im Glücksspielgesetz geregelten Konzessions- Spielbank- und Glücksspielabgaben sind als Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge mit Vermögensübertragung ausdifferenziert. Die Glücksspielabgaben haben über die Befreiungsvorschriften gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57 Abs. 4 und § 57 Abs. 6 GSpG in Bezug auf die Konzessions- und Spielbankabgabe die Funktion einer lex generalis, womit in-und ausländische, konzessionierte wie nichtkonzessionierte Unternehmungen/Personen gleich besteuert werden.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis10.06.2016Teil 1/6

…2 Abs. 2 iVm § 57 GSpG und Steuerschuldnerschaft gemäß § 59 GSpG bei der Veranstaltung von Kartenpokerspielen 7.3.4. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Glücksspielabgaben 7.3.5. Präjudizialität infolge der mittelbaren Durchgriffsmöglichkeit der § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG, § 57 Abs. 4 GSpG…

BFG RV/7103459/2012Keine Prävalenz des ordnungspolitischen Teiles des GSpG - die Besteuerung von Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 57 Abs. 3 GSpG über dezentrale Eingabeterminals, die sich mit Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbinden, knüpft nicht an den Ort, an dem der Glücksvertrag zustande kommt, sondern erfolgt für den geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt. („Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG und ohne landesrechtliche Bewilligung gemäß § 5 GSpG – Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 3 GSpG – Beschwerden betreffend Folgezeiträume zu BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012).
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.02.2015Teil 1/7

…2. Literatur und Judikatur, die zum Schluss kommt, dass das österreichische Glücksspielmonopols unionsrechtswidrig ist 5.6.3. Präjudizialität infolge der mittelbaren Durchgriffsmöglichkeit des § 57 Abs. 4 GSpG 5.6.4. Das österreichische Glücksspielmonopol ist aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern unionsrechtskonform 5.6.5. Erwägungen…

BFG RV/7102859/2016Erfolgsaussichten einer Beschwerde betreffend Glücksspielabgaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis21.11.2016

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch PWC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 08.04.2016 gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 03.03…

BFG RV/5101352/2019Maßgebliche Verjährungsfrist bei Rückforderung von Familienbeihilfe; erforderliche Ermittlungsmaßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis02.01.2023Teil 3/3

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet…

BFG RV/4100025/2010Vorliegen einer "res iudicata" bzw. Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" bei GreSt-Vorgang
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.07.2018

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 11. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, vom 10. Dezember 2009 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der…

BFG RV/7200086/2014Abweisung eines Aussetzungsantrages nach Art 244 ZK (Ausfolgung von Versandscheingut an den Warenempfänger vor Gestellung/Anmeldung)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.12.2015

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, Köstlergasse 1/30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes vom 05.05.2014, Zahl: 000000/00000/2013-7, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu…

BFG RV/1100304/2018Abweisung eines Antrags auf Akteneinsicht während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache; Beschwerdeverfahren
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss19.06.2019

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der X AG, als Rechtsnachfolgerin der X GmbH, vertreten durch Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG, Eisengasse 34, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 03.11.2016 gegen den Bescheid…