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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103459/2012

Keine Prävalenz des ordnungspolitischen Teiles des GSpG - die Besteuerung von Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 57 Abs. 3 GSpG über dezentrale Eingabeterminals, die sich mit Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbinden, knüpft nicht an den Ort, an dem der Glücksvertrag zustande kommt, sondern erfolgt für den geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt. („Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG und ohne landesrechtliche Bewilligung gemäß § 5 GSpG – Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 3 GSpG – Beschwerden betreffend Folgezeiträume zu BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103459/2012vom 02.02.2015Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Da keine Prävalenz der ordnungspolitischen Vorschriften des Glücksspielgesetzes gegenüber dem abgabenrechtlichen Teil besteht, knüpft die Besteuerung gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 3 GSpG nicht an den Ort, an dem der Glücksvertrag in der Form „Ausspielung“ zustande kommt, sondern an den Ort, von dem aus der Spielteilnehmer an der Ausspielung teilnimmt, an. Aus dem medienneutral formulierten Tatbestandsmerkmal „Teilnahme vom Inland aus“ ergibt sich auch für einen Inlandsfall, der sich über mehrere Bundesländer erstreckt, dass es gleichgültig ist, ob bei einem „Server-Eingabeterminal“ System der Glücksvertrag am Ort des Servers (hier Steiermark) oder am Ort des dezentralen Eingabeterminals (andere Bundesländer) zustande kommt. Die Ausspielung wird steuerrechtlich an dem geografisch festlegbaren Ort verwirklicht, an dem sich der Spielteilnehmer bei Abschluss des Glücksvertrages tatsächlich physisch befindet, wo er „vor dem Bildschirm, mit dem Handy, Smartphone oder Tablett“ sitzt. (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Die Doppelbesteuerungsvermeidungsvorschriften des § 57 Abs. 4 GSpG und § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG sind für die Ausspielungen der Bf. nicht anwendbar, da die Bf. für ihre dezentralen Eingabeterminals weder eine landesrechtliche Bewilligung zum Betrieb von Spielapparaten gemäß § 4 Abs. 2 aF bzw gemäß § 5 GSpG nF, noch eine Lotterienkonzession gemäß § 14 GSpG hat und es für ihre Ausspielungen mit den dezentralen Eingabeterminals auch zu keiner Doppelbesteuerung mit Konzessionsabgabe bzw. Zuschlägen gemäß § 13a GSpG/Vergnügungssteuern und Glücksspielabgaben kommen konnte. Da die Bf. eine Unternehmung ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist, setzte sich das Bundesfinanzgericht über die Präjudizialitätspforte des § 57 Abs. 4 GSpG sicherheitshalber auch mit unionsrechtlichen Fragen auseinander (VwGH 15.12.2014, 2014/17/0121; BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012) und kam zu dem Schluss, dass selbst bei einem gedachten Wegfall des ordnungspolitischen Teiles des Glücksspielgesetzes der abgabenrechtliche Teil bestehen bliebe.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat am 13. Jänner 2015 durch die Vorsitzende Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber (Berichterstatterin) und die weiteren Senatsmitglieder Richter Johann Jungwirth gemäß § 12 Abs. 5 BFGG, Dr. Otto Farny und KR Christian Gerzabek in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch PwC Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstrasse 200, 1030 Wien, gegen 1. die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 27.9.2012 für die Monate Mai 2011, Juli 2011 bis März 2012 (BFG Zahlen RV/7103459/2012); 2. die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 20.12.2012 für die Monate April 2012 bis August 2012 (BFG-Zahlen: RV/7100365/2013, RV/7100366/2013, RV/7100367/2013, RV/7100368/2013, RV/7100369/2013); 3. die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 8.5.2013 für die Monate September 2012 bis Dezember 2012 (BFG-Zahlen: RV/7101522/2013); 4. die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 3.9.2013 für die Monate Jänner bis April 2013 (BFG Zahlen RV/7102637/2013); 5. die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 24.7.2014 für die Monate Mai 2013 bis Dezember 2013 (BFG Zahlen RV/7104075/2014, RV/7104076/2014, RV/7104077/2014, RV/7104078/2014, RV/7104079/2014, RV/7104080/2014, RV/7104081/2014); des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, alle zur StNr. x1 , betreffend § 57 Abs. 3 GSpG nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung am 13.Jänner 2015 zu Recht entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben aufrecht. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) wendet gegen die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG ein, es verstoße nicht gegen das Glücksspielmonopol, wenn die Bf. ohne Konzession gemäß § 14 GSpG und ohne landesrechtliche Bewilligung den Spielteilnehmern Spiele über Terminals, die sich mit Spielautomaten in welchen das Spielergebnis getroffen wird, verbinden, anbietet. Das Glücksspielmonopol sei verfassungs- und unionsrechtswidrig, da es innerstaatlich gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Freiheit der Erwerbstätigkeit und unionsbezogen gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße, was von den nationalen Gerichten zu beurteilen sei. Im Einzelnen geht es der Bf. um folgende Fragen: 1. Welche Auswirkungen hätte eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols gemäß § 3 GSpG wegen Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, die „sofort“ wahrgenommen werden müsste, auf die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG? 2. Liegt eine verfassungswidrige bzw. unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen Konzessionär und Nichtkonzessionär vor, wenn – wie 6. - der Konzessionär gemäß § 14 GSpG 25% Glücksspielabgabe, der Konzessionär gemäß § 21 bzw. § 22 GSpG mit 30% Spielbankabgabe und der Nichtkonzessionär mit 30% Glücksspielabgabe belastet ist? 3. Ist die Erhebung von Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG Folge eines verbotenen Eingriffes in das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG? 4. Welche Auswirkungen hätte eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols gemäß § 3 GSpG wegen Eingriffes in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit, die der Verfassungsgerichtshof feststellen muss, auf die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG? 5. Ist die Übergangsregelung gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG idF 73/2010, wonach die landesrechtlichen Bewilligungen für Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG iVm § 4 Abs. 2 GSpG idF vor 54/2010 und 73/2010 mit 31.12.2014 ihre Gültigkeit verlieren, verfassungswidrig? 6. Löst der Abschluss von Glücksverträgen (hier: Ausspielungen) über ein Eingabegerät (Video-Lotterie-Terminal), welches mit einem bewilligten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland elektronisch verbunden ist, bei einem Nichtkonzessionär 30% Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG aus? Überblick: 1. Verfahren (chronologische Darstellung) 1.1. Verfahrensablauf zu Rs/7100015/2012 und RV/7103459/2012 Zeitraum Februar 2011 bis März 2012 1.2. Verfahrensablauf zu RV/7100365/2013, RV/7100366/2013, RV/7100367/2013, RV/7100368/2013, RV/7100369/2013 Zeitraum April bis August 2012 1.3. Verfahrensablauf zu RV/7101522/2013 Zeitraum September bis Dezember 2012 1.4. Verfahrensablauf zu RV/7102637/2013 Zeitraum Jänner bis April 2013 1.5. Verfahrensablauf zu RV/7104075/2014, RV/7104076/2014, RV/7104077/2014, RV/7104078/2014, RV/7104079/2014, RV/7104080/2014, RV/7104081/2014 Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2013 2. Verhandlungen 2.1. Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO vor dem Bundesfinanzgericht am 17. November 2014 2.2. Mündliche Verhandlung vor dem Senat (13.1.2015) 3. Sachverhalt 4. Glücksspielgesetzliche Bestimmungen 5. Rechtliche Erwägungen 5.1. Ausgangssituation 5.2. Ordnungspolitischer Teil des Glücksspielgesetzes - Glücksspielmonopol 5.3. Zuständigkeiten 5.4. § 1 Abs. 1 GSpG iVm § 2 Abs. 1 GSpG erhebt nur bestimmte Glücksverträge ieS zu seinem Regelungsinhalt und bezeichnet sie als Ausspielungen 5.5. Abgabenrechtlicher Teil des Glücksspielgesetzes – Glücksspielabgaben (§ 13a FAG) 5.5.1 Die Verschränkungen zwischen Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG und den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG 5.5.2. Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen über einen Video-Lotterie-Terminal, Unterschied zwischen Glücksspielautomat und Video-Lotterie-Terminal 5.5.3. Verhältnis der Glücksspielabgaben - mit Ausblick auf das Gebührengesetz - zur Konzessionsabgabe und zur Spielbankabgabe 5.6. Die von der Bf. behauptete Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols hätte keine Auswirkungen auf die Glücksspielabgaben 5.6.1. Judikatur des EuGH (Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 174). 5.6.2. Literatur und Judikatur, die zum Schluss kommt, dass das österreichische Glücksspielmonopols unionsrechtswidrig ist 5.6.3. Präjudizialität infolge der mittelbaren Durchgriffsmöglichkeit des § 57 Abs. 4 GSpG 5.6.4. Das österreichische Glücksspielmonopol ist aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern unionsrechtskonform 5.6.5. Erwägungen zu weiteren Einwendungen der Bf. 5.7. Verfassungskonformität des Glücksspielmonopols im Hinblick auf die Grundfreiheit der Erwerbstätigkeit. 5.8. Verfassungskonformität der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG? 6. Die über die Terminals der Bf. abgeschlossenen Glücksverträge verwirklichen § 57 Abs. 3 GSpG 7. In Gegenüberstellung zu den anfangs angeführten Punkten 1. bis 6. ergeben sich diese Aussagen 8. Zusammenfassung 9. Schlussfolgerung 10. Zulassung der Revision Bemerkt wird, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) betreffend Glücksspielabgabenbescheide über die Monate Mai 2011, Juli 2011 bis April 2013 vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht..... „§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“ 1. Verfahren (chronologische Darstellung) Kurzdarstellung des Verfahrens Die Bf. ist eine in A ansässige Unternehmung, die in Österreich im Bereich der Glücksspielautomatenaufstellung tätig ist. Sie bot im Zeitraum Februar 2011 bis Dezember 2013 Glücksspiele im Internet an, welche von österreichischen Vermittlern über Terminals, die in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien aufgestellt worden und den Spielteilnehmern zugänglich waren, an. Die Bf. hat weder eine Konzession gemäß § 14 GSpG („Lotterienkonzession“) noch für die Terminals eine landesrechtliche Bewilligung gemäß § 5 GSpG („Glücksspielautomatenbewilligung“). Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge „Finanzamt“) erfuhr erstmalig davon am 20.5.2011 über eine Anzeige vom Finanzamt B. Mit Schreiben vom 20.6.2011 beantragte die Bf. die Zuweisung einer Steuernummer zur Erklärung bzw. Entrichtung der Glücksspielabgabe, legte eine Abrechung der Glücksspielabgabe (Formular GSp 50-EDV) für ihre Automaten/Terminals für den Monat Mai 2011 bei und ersuchte um Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO. Das wiederholte sich für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2013. Am 11.11.2011 legte die Bf. ein Gutachten über das „DET-System vor. Hinsichtlich der Erlassung der Bescheide gemäß § 201 BAO betreffend Glücksspielabgabe für die Monate Februar, März, April und Juni 2011 ging die Zuständigkeit aufgrund eines Devolutionsantrages der Bf. auf die Rechtsmittelinstanz über. Die erstmaligen Festsetzungen erfolgten mit Erkenntnis BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 und sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Das Finanzamt führte hinsichtlich der Glücksspielabgaben bei der Bf. vor den jeweiligen Bescheiderlassungen Außenprüfungen durch (z.B. Schlussbesprechungen vom 25.7.2012, ua). Das Finanzamt erließ die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 27.9.2012 für die Monate Mai 2011, Juli 2011 bis Dezember 2011 und Jänner 2012 bis März 2012, in welchen es die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG mit 30% der Jahresbruttospieleinnahmen festsetzte. Dagegen wurde am 9.10.2012 Berufung/Beschwerde erhoben. Eingewendet wurde, dass es sich bei den Glücksspielapparaten um Terminals zu einem Glücksspielapparat in der Steiermark handle, weswegen auch keine Glücksspielabgabe anfalle. Weiters wurde Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols geltend gemacht. (BFG Zahlen RV/7103459/2012). Das Finanzamt erließ die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 20.12.2012 für die Monate April 2012 bis August 2012, dagegen wurde am 7.1.2013 Berufung/Beschwerde erhoben. (BFG-Zahlen: RV/7100365/2013, RV/7100366/2013, RV/7100367/2013, RV/7100368/2013, RV/7100369/2013). Das Finanzamt erließ die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 8.5.2013 für die Monate September 2012 bis Dezember 2012, dagegen wurde am 17.6.2013 Berufung/Beschwerde erhoben. (BFG-Zahlen: RV/7101522/2013). Das Finanzamt erließ die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 3.9.2013 für die Monate Jänner bis April 2013 dagegen wurde am 7.10.2013 Berufung/Beschwerde erhoben. (BFG Zahlen RV/7102637/2013); Das Finanzamt erließ die Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 24.7.2014 für die Monate Mai 2013 bis Dezember 2013 (BFG Zahlen RV/7104075/2014, RV/7104076/2014, RV/7104077/2014, RV/7104078/2014, RV/7104079/2014, RV/7104080/2014, RV/7104081/2014). In allen diesen Fällen wurde von der Bf. mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt. Das Finanzamt erließ keine Beschwerdevorentscheidungen, sondern gab sehr umfangreiche Stellungnahmen im Vorlagebericht an die Rechtsmittelinstanz ab, die der Bf. auch zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 3.9.2014 ersuchte die Bf. beim Bundesfinanzgericht um Anberaumung eines Erörterungstermines gemäß § 269 Abs. 3 BAO. Das Bundesfinanzgericht hielt mit einem Vorbereitungsvorhalt vom 28.10.2014 die sachlichen und rechtlichen Erwägungen, unvorgreiflich der Ergebnisse des Erörterungstermines, der Bf. und dem Finanzamt vor. Das Erörterungsgespräch fand am 17.11.2014 mit der Bf. und dem Finanzamt statt. Das Bundesfinanzgericht hielt mit einem Vorbereitungsvorhalt vom 21.11.2014 die sachlichen und rechtlichen Erwägungen, unvorgreiflich der Ergebnisse der mündlichen Senatsverhandlung, der Bf. und dem Finanzamt vor. Die Bf. ersuchte um Einvernahme der zwei Zeugen (C C1 und D D1). Die beantragte Einsicht der Bf. in die Finanzamtsakten fand am 9.1.2015 im Finanzamt statt. Am 13.1.2015 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Senat abgehalten. Detaillierte Darstellung des Verfahrens Das Finanzamt erhielt am 20.5.2011 eine „Kontrollmitteilung Glücksspiel“ vom Finanzamt B mit folgenden Angaben: Im Zuge der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 13.5.2011 wurden zwei Glücksspielgeräte „x2 (FANr. 1) x3 (FANr. 2) gemäß den Bestimmungen nach §§ 50 ff GSpG zur Anzeige gebracht und beschlagnahmt, da mit diesen beiden Automaten wiederholt verschiedene Walzenspiele, Kartenpokerspiele, Zahlenratespiele und Kartenspiele mit anderen Symbolen durchgeführt wurden. Die Bf. wurde über einen Aufkleber auf der Rückseite der Automaten eruiert. Die Erhebungsorgane des Finanzamtes B ermittelten folgenden Spielablauf: Gerät FANr. 1: Virtuelles Walzenspiel mit der Bezeichnung „Magic of Fire“ mit einem Höchsteinsatz von 9,50 Euro pro Einzelspiel, dem ein Höchstgewinn von 20 Euro und 1998 Supergames gegenüberstand. Gerät FANr. 2: Virtuelles Walzenspiel mit der Bezeichnung „Wild Seven“, mit einem Höchsteinsatz von 9,50 Euro pro Einzelspiel, dem ein Höchstgewinn von 20 Euro und 998 Supergames gegenüberstand. Durch Antippen des entsprechenden Logos am Touch-Screen-Bildschirm oder Tastenbedienung konnte das gewählte Glücksspiel zur Durchführung aufgerufen werden. Der Spielteilnehmer konnte nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste bestätigen. Bei dem dadurch ausgelösten Walzen- oder Kartenspiel wurden für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder ihre Lage verändert. Die neue Symbolkombination konnte nun einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen, womit ein Gewinn eingetreten wäre, oder eben nicht, womit ein Verlust eingetreten wäre. Bei den Zahlenratespielen wurden Zahlen eingeblendet, die mit den vom Spieler durch Antippen der entsprechenden Bildschirmfelder zuvor ausgewählten Zahlen übereinstimmen konnten oder nicht, wodurch ein Gewinn oder Verlust des Einsatzes feststand. Die Spiele konnten an den beiden Geräten nur nach Eingabe von Geld durchgeführt werden. Die möglichen Einsätze betrugen mindestens 0,25 Euro und höchstens 9,50 Euro pro Einzelspiel. Für jedes Spiel wurde ein Mindesteinsatz bedungen, der durch Tastenbetätigung gesteigert werden konnte. Im jeweiligen Gewinnplan wurden die mit dem gesteigerten Einsatz gestiegenen Gewinne in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Mit jeder Spielauslösung durch Betätigung der Start-Taste wurde der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen. Die Erhebungsorgane des Finanzamtes ermittelten zur Person der Bf., dass sie - keine Konzession des Bundesministers für Finanzen zum Betrieb von Glücksspielen und - keine landesrechtliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG iVm § 5 GSpG habe. Die Erhebungsorgane des Finanzamtes ermittelten zur rechtlichen Einordnung dieser Spiele, dass - wegen Überschreitens der Freigrenze keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 GSpG vorliegt und - die Wertgrenzen iSd § 5 GSpG (maximale Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten) mangels landesrechtliche Bewilligung ohne Belang sind. 1.1. Verfahrensablauf zu Rs/7100015/2012 und RV/7103459/2012 Zeitraum Februar 2011 bis März 2012 Mit Schreiben vom 20.6.2011 beantragte die Bf. die Zuweisung einer Steuernummer zur Erklärung bzw. Entrichtung der Glücksspielabgabe. Beigelegt war eine Abrechung der Glücksspielabgabe (Formular GSp 50-EDV) für ihre Automaten für den Monat Mai 2011: Weiters wurde der Antrag gestellt, die Glücksspielabgabe für Mai 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid festzusetzen. Über Anfrage des Finanzamtes vom 1.7.2011 gab die Bf. am 18.7.2011 die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe für den Zeitraum 1-4/2011 bekannt und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Februar, März und April 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid festzusetzen. Die Verfahren betreffend Glücksspielabgaben Februar, März, April und Juni 2011 sind nicht Gegenstand dieser Verfahren und wurde bereits mit Erkenntnis BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 darüber entschieden. Mit Schreiben vom 22.8.2011 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Juli 2011 (48.664,58 Euro) bezahlt habe und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Juli 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid festzusetzen. Mit Schreiben vom 20.9.2011 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat August 2011 (48.487,39 Euro) bezahlt habe und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für August 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid festzusetzen. Mit Schreiben vom 20.10.2011 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat September 2011 (70.777,80 Euro) bezahlt habe und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für September 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen, - da von den Terminals weder eine Teilnahme an vom Inland aus angebotenen verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, - noch die Teilnahme an einer Ausspielung, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen ist, möglich sei. Mit Schreiben vom 11.11.2011 ersuchte das Finanzamt um Übermittlung sämtlicher Abrechnungsbelege aller Automaten in Kopie für den Zeitraum Jänner bis November 2011. Mit Schreiben vom 21.11.2011 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Oktober 2011 (55.904,20 Euro) bezahlt habe und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Oktober 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen. Mit Schreiben vom 20.12.2011 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat November 2011 (66.021,63 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für November 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen. Zum Ersuchen des Finanzamtes vom 11.11.2011 legte die Bf. am 23.12.2011 ein Gutachten des Herrn E E1, MBA (IT-Consulter und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Informationstechnologie) und teilte folgendes mit: Sie sei der Rechtsauffassung, dass eine Glücksspielabgabe nicht anfalle, da keine Ausspielungen in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12 GSpG vorlägen, sondern Ausspielungen über Eingabeterminals, die es ermöglichten, an Ausspielungen teilzunehmen. Diese Ausspielungen würden auf in der Steiermark befindlichen landesrechtlich genehmigten Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG iVm § 4 Abs. 2 GSpG idF vor dem BGBl. I 2010/54 und BGBl. I 2010/73 stattfinden, auf die die Übergangsregelung gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG idF BGBl. I 2010/73 Anwendung finde. Die Ausspielung finde dort statt, wo das Spielergebnis generiert werde, d.h. in der Steiermark, weswegen der Ort der Aufstellung der Eingabeterminals völlig unerheblich sei. Das Glücksspielgesetz enthalte keine Bestimmung, dass Spielergebnisse von landesrechtlich genehmigten Glücksspielautomaten, die nicht zentralseitig generiert seien, nicht an andere Bundesländer übertragen werden dürften. Da z.B. nach § 5a Abs. 3 Stmk. Veranstaltungsgesetz der Gewinn nicht vom Glücksspielautomat selbst, sondern auch auf andere Weise ausgefolgt werden könne, dürfe die Ausgabe des Gewinnes auch bundesländerübergreifend durchgeführt werden. Nach dem Erkenntnis des VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127 sei für einen Eingabeterminal, welcher die Begriffsbestimmung „Glücksspielautomat“ iSd § 2 Abs. 3 GSpG nicht erfülle, eine landesrechtliche Genehmigung nicht erforderlich. Aus diesem Grund liege auch keine elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG vor. Jeder dieser Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG verfüge über eine entsprechende steirische Bewilligung, für welche die in der Steiermark vorgeschriebenen Landes- und Gemeindeabgaben bis zum Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 60 Abs. 25 GSpG ordnungsgemäß entrichtet würden. Da nach Ansicht der Bf. kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliege scheide die Erhebung von Glücksspielabgaben und damit die Anwendung des § 57 GSpG aus. Werde dennoch von der Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall Glücksspielabgabe abzuführen sei, liege infolge verfassungsrechtlichen Verstoßes auch ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor. Vor dem Zeitraum Februar 2011 bis November 2011 seien keine Geschäftsaktivitäten erfolgt. Privatgutachten über Aufbau des „DET-Systems“: Das DET-System bestehe grundsätzlich aus drei Hauptkomponenten, Annahmematerial, Spielmaschinen und einer Vielzahl an Routern, bestehend aus Standard PC, bzw. Router Hardware. Als Betriebssystem werde Linux und als Programmiersprache C++ verwendet. Möchte ein Spielteilnehmer einen Annahmeterminal benutzen, lade er den Betrag mittels Banknotenleser auf. Im System werde dann über einen freien Router ein unbespieltes Muttergerät gesucht und der Annahmeterminal mittels verschlüsselter Verbindung (Blowfish Algorythmus) mit dem Muttergerät verbunden. Wenn das Geld aufgebraucht sei, werde die Verbindung wieder getrennt. Der Annahmeterminal bekomme über einen der in Verwendung stehenden Routern die generierten Zufallszahlen und die damit verbundene Spielentscheidung des konzessionierten Muttergerätes. Am Terminal werde nur mehr das Ergebnis angezeigt, aber keine Entscheidung über den Ausgang des Spiels wird am Terminal getroffen. Die Router dienten dabei nur als Vermittler für das gesamte System. Die Annahmegeräte seien von ihrer Funktion her nur interaktive Video-Betrachter auf denen die Software nur angezeigt werde und bestünden aus einem Touchscreen, einen weiteren Anzeigenmonitor sowie Tasten und Notenleser. Die Muttergeräte seien herkömmliche Spielautomaten, auf welchen die Zufallszahlen berechnet und somit die Entscheidung über das Spiel stattfinde. Die Bildschirminformation werde vom Muttergerät auf den Annahmeterminal mittels Video- Streams übertragen. Der auf den Routern verankerte IO Servicedienst aktiviere die Tasten, Lampen und den Notenleser, sodass diese Elemente immer synchron seien. Weiters legte die Bf. eine Verständigung der Stadt Graz, Referat Gewerbeverfahren vom 22.1.2009 vor, wonach die Anzeige der Aufstellung und des Betriebes genau bestimmter Spielapparate zur Kenntnis genommen wurde. Mit Schreiben vom 19.1.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Dezember 2011 (49.746,36 Euro) bezahlt habe und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Dezember 2011 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen, Mit Schreiben vom 20.2.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Jänner 2012 (Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Jänner 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen. Mit Schreiben vom 19.3.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Februar 2012 (Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Februar 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen. Am 16.3.2012, eingelangt am 21.3.2012 stellte die Bf. an die Rechtsmittelinstanz den Antrag gemäß § 311 BAO auf Erlassung der Bescheide gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO für die Monate Februar, März, April und Juni 2011 (=BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012). Mit Schreiben vom 20.4.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat März 2012 (Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für März 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen. Das Finanzamt führte bei der Bf. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durch. Gegenstand der Prüfung war die Feststellung der Höhe der im Zeitraum 1.2.2011 bis 31.3.2012 abzuführenden Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG. In der umfangreichen Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.7.2012 wurde der Sachverhalt dargelegt, auszugsweise wird die rechtliche Beurteilung wiedergegebenen: „Für die Frage, ob die durchgeführten Ausspielungen der Glücksspielabgabe unterliegen (dass es sich bei den Spielen um Ausspielungen iSd § 2 GSpG handelt, wird seitens des Abgabepflichtigen nicht in Abrede gestellt), ist zu untersuchen, ob es sich im gegenständlichen Fall um Ausspielungen mittels bewilligter Glücksspielautomaten (§ 4 Abs. 2 GSpG idFv BGBl. I 2010/73) handelt, und somit die Befreiungsbestimmung des § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG anzuwenden ist, oder ob es sich um Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals handelt. § 60 Abs. 25 GSpG enthält bezüglich der Zulässigkeit der nach § 4 Abs. 2 GSpG idFv BGBl. I 2010/73 bewilligter Glücksspielautomaten, die aber die Grenzen des § 4 Abs.2 GSpG idFv BGBl. I 2010/73 nicht einhalten, eine Übergangsbestimmung:“ Zitat Gesetzestext.... „Für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG bzw. die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 4 GSpG bezüglich der Besteuerung gemäß § 57 Abs. 3 GSpG müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: - Es muss sich um eine Ausspielung mittels Glücksspielautomaten handeln, und - der Standort des Glücksspielautomaten muss eine landesgesetzliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idFv der Novelle 2008 besitzen.“ Das Finanzamt setzte sich zuerst mit der Verortung der Geräte der Bf. im Rahmen der landesgesetzlichen Bewilligung auseinander: Für die Standorte der Spielgeräte .... der Bf. .... wurden derartige Bewilligungen nicht vorgelegt. Zwischen 95 und 146 der betriebenen Geräte wurden von der Firma F gemietet. Den Ausführungen der Abgabenschuldnerin ist entgegen zu halten, dass eine Ausspielung dort stattfindet, von wo aus die Teilnahme erfolgt. Der Tatbestand der Ausspielung wird durch die Einsatzleistung des Spielers ausgelöst.“ Hinweis auf VwGH 16.10.2009, 2009/02/0065.... „Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes findet ein Teil des Geschehensablaufes in dem Bundesland statt, in dem das Eingabegerät aufgestellt ist. Dass der Spieler im Aufstellungsbundesland über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm ausgelöste aber gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehnisablauf eine Ausspielung im Aufstellungsbundesland stattfindet. (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155). Die „Auslagerung“ der genannten Spielbestandteile in ein anderes Bundesland, die aber am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen im Aufstellungsbundesland stattfinden, nichts zu ändern.“ Zitat § 57 Abs. 3 GSpG.... „Ein Gerät, das in Wien, Niederösterreich oder Im Burgenland aufgestellt ist und eine Geldeingabe vor Ort ermöglicht, danach via Internet eine Verbindung zu einem Glücksspielgerät in der Steiermark herstellt und damit das Aufrufen von Glücksspielen ermöglicht, kann daher niemals der restriktiven Definition des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG entsprechen. Die Geräte im gegenständlichen Fall treffen - wie auch von der Abgabenschuldnerin bestätigt – die Entscheidung über das Spielergebnis eben nicht im Gerät. Derartige Eingriffsgegenstände können daher auch niemals von einer landesrechtlichen Bewilligung iSd § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG gedeckt sein. Das Gerät ermöglicht vielmehr die Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, da diese Ausspielung weder durch eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erfasst ist und auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen ist. Diese Geräte sind vielmehr bereits auf Grund der ihnen eigenen Geräteeigenschaften als Eingriffgegenstände zu qualifizieren und können schon deshalb nicht von Landesbewilligungsbescheiden umfasst sein (vgl. dazu UVS NÖ Senat- WU-09-1051). § 4 Abs. 2 GSpG idFv BGBl. I 2010/73 sah als Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol lediglich die Möglichkeit der landesrechtlichen Bewilligung von Glücksspielautomaten vor und definierte diesen im § 2 Abs. 3 GSpG idFv BGBl. I 2010/73 als „Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt“.“ Das treffe auf die gegenständlichen Geräte aber nicht zu. „Einer landesrechtlichen Bewilligung steht auch entgegen, dass aufgrund der örtlich beschränkten Kompetenzen der Landesbehörden eine Standortbewilligung für einen Glücksspielautomaten nur innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches erteilt werden kann....“ Das Land Steiermark könne nicht über ein Gerät absprechen, das eine Teilnahme aus einem anderen Bundesland ermögliche. Dazu komme, dass in der Steiermark die Vernetzung mit gleichartigen Apparaten untersagt sei. Die als „Spielterminal“ bezeichneten Geräte seien weder Glücksspielautomaten mit landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idFv BGBl. I 2010/73, für welche die Ausnahmeregelung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG anzuwenden sei, noch handle es sich um Ausspielungen, die gemäß § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG von der Glücksspielabgabe befreit seien. Das Finanzamt setzte sich zuerst mit der Verortung der Geräte der Bf. im Rahmen der landesgesetzlichen Bewilligung auseinander: Als Zweites untersuchte das Finanzamt, ob Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals vorliegen: Unter Zugrundelegung des obzitierten Gutachtens zum „DET-System“ habe der OGH 11.3.2010, 4 Ob 17/10v zur Auslegung des Begriffes der „zentralseitigen“ Spielentscheidung ausgeführt, dass dann zentralseitig über Gewinn und Verlust entschieden werde, wenn diese Entscheidung nicht ein vom Spielteilnehmer bedienter Apparat selbst herbeiführt. "Dieser Entscheidung lag ein mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Hierzu führte der OGH weiters aus, dass bei dem entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt zweifelsfrei die Zentralseitigkeit gegeben sei, weil sich die Entscheidungseinrichtung nicht in den von den Spielteilnehmern bedienten Terminals (Endgeräten), sondern in jenen Automaten stattfindet, der von den Terminals disloziert aufgestellt mit letzteren aber vernetzt ist.“ (vgl. VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202; VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127; VwGH 14.12.2011, 2011/17/0148). Im letztzitierten Erkenntnis habe der VwGH festgestellt, dass bei den Geräten, die denen der Bf. vergleichbar seien, eine elektronische Lotterie iSd § 12a Abs. 1 Satz 1 GSpG gegeben sei. Dabei bedeute „Zentralseitigkeit“, dass eine Verbindung zu einem Rechner, der das Spielergebnis durch Rechenvorgänge ermittle und an das Endgerät weiterleite, ausreiche, um eine zentralseitige Entscheidung zu begründe. Der Begriff „zentralseitig“ stelle nicht darauf ab, dass eine Verbindung zu mehreren Geräten bestehen müsse. Das Finanzamt kam zum Ergebnis, dass es sich bei den Geräten um Video Lotterie Terminals gemäß § 12a Abs. 2 GSpG handelt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gelangte das Finanzamt zu folgenden Feststellungen: „Über die im Prüfungszeitraum durchgeführten Ausspielungen konnten keine Grundaufzeichnungen im Sinne des § 131 BAO vorgelegt werden, die „die einzelnen Geschäftsvorfälle .... in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Darunter wären im Falle von Glücksspielautomaten Aufzeichnungen über jedes einzelne durchgeführte Spiel zu verstehen, da diese von den Einschränkungen der zu führenden Aufzeichnungen durch die Barbewegungsverordnung ausdrücklich ausgenommen sind. Vorgelegt wurde aber die geführte Buchhaltung der Gesellschaft, die insbesondere Belege über jede (im Schnitt 1x pro Monat je Automat) durchgeführte Automatenabrechnung enthält. Die Abrechnung enthält (bis auf einzelne Ausnahmen) für den Abrechnungszeitraum die Summe der Geldeinwürfe und Gewinnauszahlungen, das Bruttospielergebnis, die abzuführende USt, den Anteil des Vertragspartners, Name und Adresse des Aufstellungsortes und Datum der Abrechnung. Anhand dieser Belege konnte die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe ermittelt werden.“ Landesrechtliche Bewilligungen seien keine vorgelegt, der Nettoertrag sei zwischen Aufsteller und Vertragspartner 50:50 aufgeteilt worden. Die gegenüber den von der Bf. vorgelegten Monatssummen Abweichungen ergäben sich einmal aus der Zuordnung der Bruttospieleinnahmen zu den richtigen Zeiträumen, da anders als für die Umsatzsteuer für die Glücksspielabgabe nicht der Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Vertragspartner für das Entstehen der Abgabenschuld bei Ausspielungen maßgeblich sei, sondern die Glücksspielabgabenschuld spätestens mit der Leistung des Einsatzes und der Fälligkeit eines eventuellen Gewinnes entstehe. Da eine tageweise Zuordnung mangels Aufzeichnungen nicht möglich gewesen sei, seien die Bruttospieleinnahmen über die einzelnen Tage des Abrechnungszeitraumes aliquot verteilt und den entsprechenden Kalendermonaten zugeordnet worden. „Da die Geräte im Februar 2011 das erste Mal abgelesen wurden (und der tatsächliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht bekannt war), wurde ein Abrechnungszeitraum von einem Monat angenommen. Da in der vorgelegten Monatsliste ein Teil der Februar-Umsätze erst mit der Abrechnung im März erfasst wurde, ergibt sich durch die periodengerechte Abgrenzung eine Verschiebung des Fälligkeitszeitraumes auf den Februar (und in den Folgemonaten ebenso jeweils in den Vormonat). Die Geräte werden teilweise nur alle zwei Monate abgerechnet, weshalb die Abrechnungsbelege von mindestens zwei Folgemonaten vorliegen müssen, um ein Monat vollständig erfassen zu können. Das Datum der einzelnen Abrechnungen je Standort ist aus der Beilage „Abrechnungsdatum“ zur Niederschrift ersichtlich. Detailliert ist die Abgrenzung der Abrechnungen aus der Beilage „Automaten abgegr.“ ersichtlich. .... Von den durchgeführten Abrechnungen wurden bei der Erstellung der Monatsliste 9 Abrechnungen vergessen, die aber in der Buchhaltung ordnungsgemäß erfasst sind. Es handelt sich dabei um folgende Abrechnungen: ....“ Weiters sei ein Rechenfehler durch einen Kommafehler bei der Erstellung der Monatsliste für November 2011 passiert und aufgrund der Vielzahl von Standorten eine Abrechnung aller Geräte am Monatsletzten nicht durchführbar, weswegen das Finanzamt eine periodenbereinigte Berechnung vornahm. Das Finanzamt berechnete die Glücksspielabgabe auf Basis der im Zeitraum 1.1. bis 31.4.2012 durchgeführten Abrechnungen für die durch die Bf. als Veranstalter betriebenen Glücksspielgeräte monatsweise neu, woraus sich für diesen Zeitraum eine Nachforderung von 52.692,86 Euro ergab und legte die Abrechnungslisten als Beilage zur Niederschrift. 1) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 180.656,87 Euro x 30% = 54.197,06 Euro Glücksspielabgabe für Mai 2011 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 2) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 193.024,92 Euro x 30% = 57.907,48 Euro Glücksspielabgabe für Juli 2011 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 3) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 196.834,16 Euro x 30% = 59.050,25 Euro Glücksspielabgabe für August 2011 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 4) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 179.272,21 Euro x 30% = 53.781,66Euro Glücksspielabgabe für September 2011 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 5) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 217.677,36 Euro x 30% = 65.303,21 Euro Glücksspielabgabe für Oktober 2011 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 6) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 187.646,14 Euro x 30% = 56.293,84 Euro Glücksspielabgabe für November 2011 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 7) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 142.852,37 Euro x 30% = 42.855,71 Euro Glücksspielabgabe für Dezember 2011 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 8) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 125.259,52 Euro x 30% = 37.577,86 Euro Glücksspielabgabe für Jänner 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 9) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 99.705,65 Euro x 30% = 29.911,70 Euro Glücksspielabgabe für Februar 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. 10) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 27.9.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 108.253,96 Euro x 30% = 32.476,19 Euro Glücksspielabgabe für März 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012: Fristgerecht wurde gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012 Berufung erhoben und mündliche Verhandlung und Entscheidung der Berufung/Beschwerde durch den gesamten Senat beantragt. Eingewendet wurde, dass es sich bei den Glücksspielapparaten um Terminals zu einem Glücksspielapparat in der Steiermark handle, weswegen auch keine Glücksspielabgabe anfalle: - Für die Frage, ob es sich um eine verbotene oder erlaubte Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG handle, sei sowohl nach der systematischen als auch nach der historischen Interpretation des GSpG sowie nach ständiger Rechtsprechung alleine entscheidend, wo die Ausspielung stattfinde, die wiederum dort stattfinde, wo die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle. Demgegenüber können Handlungen, wie die Teilnahme an der Ausspielung, die Entgegennahme von Einsätzen, die Bereithaltung von Einrichtungen etc. gerade beim Einsatz von elektronischen Medien an unterschiedlichen Orten, auch unterschiedlich von der Ausspielung erfolgen. Deswegen handle es sich keineswegs um eine verbotene Ausspielung. Es komme zu keiner Auslagerung des Spiels, sondern umgekehrt fänden Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Spiel stünden, an einem anderen Ort statt. - Ausdrücklich werde festgehalten, dass keine Vernetzungen der Glücksspielautomaten in der Steiermark mit gleichartigen Apparaten erfolgen. Es handle sich lediglich um Terminals und um keine „gleichartigen Apparate“, da der Unterschied darin liege, dass auf einem konzessionierten Glücksspielgerät die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle, während der Terminal nur die Funktion einer Fernbedienung habe und eben keine Entscheidung im Gerät selbst erfolgen könne. - Daher könnten Terminals, mittels deren an landesrechtlich bewilligten und daher erlaubten Ausspielungen teilgenommen werde, eine erlaubte Ausspielung nicht zu einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG werden lassen, nur weil sich der Teilnehmer in einem anderen Bundesland aufhalte und via Eingabeterminal mittels elektronischem Medium mit dem Glücksspielautomat in der Steiermark kommuniziere und das Spielergebnis mittels dieses Mediums übertragen werde, insbesondere, da diese Art der Kommunikation durch keinerlei gesetzliche Regelung verboten sei. - Es liege eine steuerliche Ungleichbehandlung und unionsrechtswidrige Besteuerung von Nichtkonzessionären vor, da Glücksspielanbieter mit einer österreichischen Konzession gemäß § 14 GSpG einer Abgabenbelastung von höchstens 25% unterlägen, während Anbieter ohne österreichische Konzession einer Abgabenbelastung von jedenfalls 30% zuzüglich möglicher Landeslustbarkeitsabgaben unterlägen. - Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes: In Bezug auf Glücksspielunternehmen die Glücksspiel in Österreich anbieten, sei dabei zwischen Glücksspielunternehmen mit Konzession einerseits und Glücksspielanbietern ohne österreichische Konzession, die aufgrund des Unionsrechtes Glücksspiel in Österreich wie Konzessionäre anbieten dürfen, andererseits unterscheiden. Diese beiden Fallkonstellationen seien miteinander vergleichbar, da beide Gruppen von Unternehmen in Österreich dieselben Glücksspieldienstleistungen anbieten dürfen. Ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Glücksspielunternehmen dürfe, wie die Österreichische Lotterien GmbH in Österreich, eine Videolotterie mittels Video Lotterie Terminals betreiben. Doch beide Gruppen seien von Ungleichbehandlung betroffen. Während der Konzessionär gemäß § 57 Abs. 4 GSpG eine Glücksspielabgabe von höchstens 25% zahlen muss, müssten Nicht- Konzessionäre eine Glücksspielabgabe von 30% zahlen. Dabei sei diese Art von Ungleichbehandlung unionsrechtlich verboten, da auch Nichtkonzessionäre aufgrund des Unionsrechtes Glücksspiel in Österreich veranstalten dürften. - Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes der unternehmerischen Freiheit: - Das Glücksspielmonopol stelle sich als Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar. Die Bf. legte der Berufung eine Kopie des Beschlusses des VfGH 28.2.2012, B 1025/11 bei, wonach die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission abgelehnt wurde. Als Begründung stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Beschwerde übersehe, dass auf den Beschwerdefall die Übergangsregelung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG zur Anwendung kommt, wonach für die betreffenden Glücksspielapparate bis Ende 2015 weiterhin Vergnügungssteuer gegeben ist. Das Finanzamt erließ keine Berufungs/Beschwerdevorentscheidung und legte der Rechtsmittelinstanz die Berufungen/Beschwerden zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht gab das Finanzamt eine ausführliche Stellungnahme ab, die der Bf. auch zugestellt wurde: Entsprechend VwGH 16.10.2009, 2009/02/0065 finde ein Teil des Geschehnisablaufes in dem Bundesland statt, in welchem das Eingabegerät aufgestellt sei. Die Auslagerung von Spielbestandteilen in ein anderes Bundesland ändere nichts daran. Im Hinblick auf VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127 liege auch bei den Geräten der Bf. eine elektronische Lotterie vor, da für die „Zentralseitigkeit“ die Verbindung zu einem Rechner genüge. Da es sich bei den Geräten der Bf. um Video Lotterie Terminals gemäß § 12a Abs. 2 GSpG handle, komme für die Bf. weder die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG, noch § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum anerkannt, wie, ob eine Tätigkeit mit oder ohne Konzession ausgeübt werde, unterschiedlich behandelt werde (vgl. VfSlg 12.416/1990). Die Zulässigkeit einer Monopolisierung des österreichischen Glücksspielmarktes sei auch europarechtlich gedeckt: - Ein nationales Konzessionssystem stelle einen wirksamen Mechanismus dar, um Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und Straftaten vorzubeugen und somit den Spielerschutz zu gewährleisten. (EuGH 8.9.2010, C-46/08, Rs Carmen Media Group Rn 84; EuGH 6.3.2007, C-338/04 ua, Rs Placanica Rn 53; EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rs Zenatti Rn 35f; EuGH 6.11.2003, C-243/01, Rs Gambelli Rn 62 und 67; EuGH 21.9.1999, C-124/97, Rs Läära Rn 37). - Der Schutz des Verbrauchers und der Schutz der Sozialordnung gehörten zu denjenigen Gründen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen könnten. Angesichts der besonderen Natur des Glücksspiels seien diese Gründe geeignet, Beschränkungen bis hin zum Verbot von Glücksspielen im Gebiet eines Mitgliedstaates zu rechtfertigen. (EuGH 24.3.1994, C-275/92, Rs Schindler). - Die staatlichen Stellen verfügen über ausrechendes Ermessen, um die Art und Weise der Veranstaltung von Glücksspielen, die Höhe der Einsätze, die Verwendung der Gewinne zum Schutz des Spielers und nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaates zum Schutz der Sozialordnung festzulegen. (EuGH 21.9.1999, C-124/97, Rs Läära Rn 37). - Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten besondere Rechten oder Ausschließlichkeitsrechten, biete den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spieler in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebes im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. (EuGH 21.10.1999, C-67/98, Rs Zenatti Rn 35f).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103459/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103459.2012
Stammnummer
104321
Gültig
02.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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