Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103459/2012
Keine Prävalenz des ordnungspolitischen Teiles des GSpG - die Besteuerung von Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 57 Abs. 3 GSpG über dezentrale Eingabeterminals, die sich mit Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbinden, knüpft nicht an den Ort, an dem der Glücksvertrag zustande kommt, sondern erfolgt für den geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt. („Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG und ohne landesrechtliche Bewilligung gemäß § 5 GSpG – Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 3 GSpG – Beschwerden betreffend Folgezeiträume zu BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103459/2012vom 02.02.2015Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Im Hinblick darauf seien Beschränkungen des Glücksspielmarktes gerechtfertigt, soweit sie keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthielten. Die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Beschränkungen würden ausländische Veranstalter daran hindern, im Inland Glücksspiele anzubieten, womit die Dienstleistungsfreiheit berührt sei. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aus bestimmten Gründen gerechtfertigt sein: Die Zulässigkeit eines Konzessionssystems sei vom EuGH in der EuGH 9.9.2010, C-64/08, Rs Engelmann und EuGH 15.9.2012, C-347/09, Dickinger/Ömer bestätigt worden. Laut EuGH sei die Beschränkung der Konzessionen auf 15 Jahre und auf eine gewisse Anzahl zulässig. Der EuGH 9.9.2010, C-64/08, Rs Engelmann habe das österreichische Glücksspielgesetz in zwei Punkten kritisiert, nämlich der fehlenden Transparenz bei der Vergabe der Spielbankkonzession und der Unvereinbarkeit des inländischen Sitzerfordernisses für Spielbanken mit der Niederlassungsfreiheit.
- Das Glücksspielgesetz normiere in § 14 GSpG eine Reihe von Mindestanforderungen als Voraussetzung für eine Lotteriekonzession, die den ordnungspolitischen Zielen der Kriminalitätsabwehr und dem Spielerschutz dienten. Denke man sich die vom EuGH kritisierten Bestimmungen weg, hätte die Bf. im Licht des § 14 GSpG trotzdem keine Konzession erwerben können, eine abgabenrechtliche Gleichstellung mit einem konzessionierten Betreiber komme nicht in Betracht.
- Wenn die Bf. vorbringe, dass durch den „exzessiven Medienauftritt der Konzessionsinhaber der Schutzgedanke des Konzessionssystems konterkariert werde und den Vorgaben des EuGH bezüglich der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit“ widerspräche, so halte das Finanzamt dem entgegen, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistünde, die Ziele der Politik auf dem Glücksspielsektor festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. (EuGH 8.9.2010,C-316/07 ua. Rs Stoß Rn 81 und 83, EuGH 30.6.2011, C-212/08, Rs Zetruf Rn 41).
- Mangels eines einheitlichen europäischen Rechtsstandards im Glücksspielbereich bestehe keine Verpflichtung, ausländische und inländische Konzessionäre gleich zu behandeln, weswegen eine im Ausland entrichtete Konzessionsabgabe für die Bemessung der inländischen Glücksspielabgabe nicht berücksichtigt werden müsse.
- Daher sei in der unterschiedlichen Besteuerung zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielveranstaltern kein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erblicken.
- Im Übrigen stehe es dem Gesetzgeber frei, unterschiedliche Sachverhalte einer unterschiedlichen Besteuerung zu unterwerfen.
1.2. Verfahrensablauf zu RV/7100365/2013, RV/7100366/2013, RV/7100367/2013, RV/7100368/2013, RV/7100369/2013
Zeitraum April bis August 2012
Mit Schreiben vom 21.5.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat April 2012 (29.254,97 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für April 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.6.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Mai 2012 (30.166,39 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Mai 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.7.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Juni 2012 (33.883,12 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Juni 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.8.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat Juli 2012 (26.558,10 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Juli 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.9.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat August 2012 (23.314,98 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für August 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
11) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 20.12.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 110.506,73 Euro x 30% = 33.152,02 Euro Glücksspielabgabe für April 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
12) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 20.12.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 109.650,28 Euro x 30% = 32.895,08 Euro Glücksspielabgabe für Mai 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
13) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 20.12.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 90.507,45 Euro x 30% = 27.152,24 Euro Glücksspielabgabe für Juni 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
14) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 20.12.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 94.248.16 Euro x 30% = 28.274,45 Euro Glücksspielabgabe für Juli 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
15) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 20.12.2012 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 82.878,95 Euro x 30% = 24.863,69 Euro Glücksspielabgabe für August 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
Berufung/Beschwerde vom 7.1.2013: Fristgerecht wurde gegen die Glücksspielabgabenbescheide 11) bis 15) vom 20.12.2012 Berufung erhoben.
Die Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat.
Die Einwendungen sind im Wesentlichen dieselben wie in der Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012.
Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte der Rechtsmittelinstanz die Berufungen zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht gab das Finanzamt – wie zur Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012 - eine ausführliche Stellungnahme ab, die der Bf. auch zugestellt wurde.
1.3. Verfahrensablauf zu RV/7101522/2013
Zeitraum September bis Dezember 2012
Mit Schreiben vom 22.10.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe für den Monat September 2012 (42.737,46 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“ und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für September 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.11.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Oktober 2012 (9.463,03 Euro) „für den Betrieb von VLT’s für einen nicht konzessionierten Betrieb analog in Höhe jener glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen berechne, die auch für den inländischen Konzessionär gemäß § 14 GSpG Anwendung finden und nur Glücksspielabgaben in dieser Abgabenhöhe unter direkter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit abführe“ d.h. 10% Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 4 GSpG, Landeszuschläge in Höhe von 15% und Finanzierungsbeitrag in Höhe eine Promillesatzes, und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Oktober 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.12.2012 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat November 2012 (20.225,68 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für November 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 21.1.2013 teilte die Bf. mit, dass sie die Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Dezember 2012 (20.177,71 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Dezember 2012 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Das Finanzamt führte bei der Bf. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durch. Gegenstand der Prüfung war die Feststellung der Höhe der im Zeitraum 1.9.2012 bis 31.12.2012 abzuführenden Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG.
In der umfangreichen Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29.4.2013 wurde der Sachverhalt dargelegt, und die rechtliche Beurteilung wie die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.7.2012 sowie im Vorlagebericht zur Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012 abgegeben.
16) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 8.5.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 95.622,99 Euro x 30% = 28.686,90 Euro Glücksspielabgabe für September 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
17) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 8.5.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 89.877,19 Euro x 30% = 26.963,16 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Oktober 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
18) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 8.5.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 85.956,32 Euro x 30% = 25.786,90 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für November 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
19) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 8.5.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 69.036,98 Euro x 30% = 20.711,10 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Dezember 2012 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
Berufung/Beschwerde vom 17.6.2013: Fristgerecht wurde gegen die Glücksspielabgabenbescheide 16) bis 19) vom 8.5.2013 Berufung erhoben.
Die Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat.
Die Einwendungen sind im Wesentlichen dieselben wie in der Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012.
Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte der Rechtsmittelinstanz die Berufungen zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht gab das Finanzamt – wie zur Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012 - eine ausführliche Stellungnahme ab, die der Bf. auch zugestellt wurde.
1.4. Verfahrensablauf zu RV/7102637/2013
Zeitraum Jänner bis April 2013
Mit Schreiben vom 20.2.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Jänner 2013 (Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Jänner 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.3.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Februar 2013 (Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Februar 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.4.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat März 2013 (Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für März 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 21.5.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat April 2013 (Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für April 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
20) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 3.9.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 88.083,74 Euro x 30% = 26.425,12 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Jänner 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
21) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 3.9.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 66.199,51 Euro x 30% = 19.859,85 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Februar 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
22) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 3.9.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 68.106,54 Euro x 30% = 20.431,96 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für März 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
23) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 3.9.2013 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 44.061,41 Euro x 30% = 13.218,42 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für April 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
Berufung/Beschwerde vom 7.10.2013: Fristgerecht wurde gegen die Glücksspielabgabenbescheide 20) bis 23) vom 3.9.2013 Berufung erhoben.
Die Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat.
Die Einwendungen sind im Wesentlichen dieselben wie in der Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012.
Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte der Rechtsmittelinstanz die Berufungen zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht gab das Finanzamt – wie zur Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012 - eine ausführliche Stellungnahme ab, die der Bf. auch zugestellt wurde.
1.5. Verfahrensablauf zu RV/7104075/2014, RV/7104076/2014, RV/7104077/2014, RV/7104078/2014, RV/7104079/2014, RV/7104080/2014, RV/7104081/2014
Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2013
Mit Schreiben vom 20.6.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Mai 2013 (Bemessungsgrundlagen 24.335,03 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Mai 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.7.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Juni 2013 (Bemessungsgrundlagen 15.821,66 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Juni 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.8.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Juli 2013 (Bemessungsgrundlagen 34.865,82 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Juli 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.9.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat August 2013 (Bemessungsgrundlagen 22.116,67 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für August 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.10.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat September 2013 (Bemessungsgrundlagen 46.413,69 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für September 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.11.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Oktober 2013 (Bemessungsgrundlagen 17.437,50 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Oktober 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.12.2013 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat November 2013 (Bemessungsgrundlagen 44.022,50 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für November 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.1.2014 teilte die Bf. mit, dass sie Glücksspielabgabe, Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge für den Monat Dezember 2013 (Bemessungsgrundlagen 57.791,99 Euro) „lediglich unter Vorbehalt“ bezahlt habe, „da für den vorliegenden Sachverhalt eine derartige Abgabe nicht anfalle“, verwies auf ihr Schreiben vom 20.11.2012 und stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit Bescheid mit Null festzusetzen.
24) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 38.535,93 Euro x 30% = 11.560,78 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Mai 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
25) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 39.248,30 Euro x 30% = 11.774,49 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Juni 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
26) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 28.788,82 Euro x 30% = 8.636,65 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Juli 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
27) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 30.119,04 Euro x 30% = 9.035,71 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für August 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
28) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 38.916,10 Euro x 30% = 11.674,83 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für September 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
29) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 32.955,20 Euro x 30% = 9.886,56 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Oktober 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
30) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 38.684,12 Euro x 30% = 11.605,24 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für November 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
31) Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 24.7.2014 setzte das Finanzamt für „Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 3 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von 39.210,88 Euro x 30% = 11.763,26 Euro Glücksspielabgabe, hingegen Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge jeweils mit Null für Dezember 2013 fest. Begründend gab das Finanzamt an, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden sei. Begründung und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
Berufung/Beschwerde vom 28.8.2014: Fristgerecht wurde gegen die Glücksspielabgabenbescheide 24) bis 31) vom 24.7.2014 Berufung erhoben.
Die Bf. beantragte gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und b BAO die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Die Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat.
Die Einwendungen sind im Wesentlichen dieselben wie in der Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012. Darüber hinaus brachte die Bf. weiters vor:
Die Bf. stellte ausführlicher anhand von Beispielen („Magic Money“, „Lucky Joker“ oder „Cherry Star“) dar, dass die Konzessionsinhaber mit ihren Werbekampagnen zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen und bei den Werbeausgaben in Österreich an 7. Stelle in 2010 (35,5 Mio Euro, Focus Media Research 2010) und an 6. Stelle in 2012 (41,3 Mio Euro; Focus Media Research 2012) seien.
Dem Spielen als solchem werde ein positives Image zugeschrieben (zB Werbebotschaften wie „Gewinnen macht schön“ „Das Glück steht ihnen gut“ „Gewinne Ruhm für die Ewigkeit“ beim Hörsaal-Poker). Bildliche Verknüpfungen mit erfreulichen Ereignissen wie z.B. einer Hochzeit, würden das Spielen ebenfalls positiv konnotieren. Das geschehe auch durch das Suggerieren der vermeintlich gemeinnützigen Verwendung der Erlöse der Konzessionäre z.B. zur Unterstützung des Wiener Burgtheaters mit „Ein Gewinn für die Kultur“ und „Gut für Österreich“.
Bedeutende Gewinne würden verführerisch in Aussicht gestellt (z.B. bei den Euro-Millionen Gewinne bis zu 120 Millionen Euro), neue Zielgruppen würden zum Spielen animiert (z.B. junge Menschen der „Generation Facebook“ durch die an das populäre Facebookspiel „Farnville“ angelehnte Internet Slotmaschine „Farmwin“, Einrichtung einer win2day-Facebook-Seite), Frauen („Damentag“), generell neue Gruppen (Erklärungen in Annoncen „Wie funktioniert Roulette/Poker“).
Nach den Eigenangaben der Konzessionäre solle schließlich durch eine neue „stylische“ Werbelinie im Internetauftritt auch der moderne, selbstbewusste Gast angesprochen werden. (Verweis auf Werbevideo in „Youtube.com“).
- Das deutsche Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich eine Prüfung hinsichtlich der unionsrechtlichen Grenzen zulässiger Werbung vorgenommen. (BVerwG 20.6.2013, 8 C 10.12.)
Das Finanzamt erließ keine Berufungs/Beschwerdevorentscheidung und legte der Rechtsmittelinstanz die Berufungen zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht gab das Finanzamt – wie zur Berufung/Beschwerde vom 9.10.2012 gegen die Glücksspielabgabenbescheide 1) bis 10) vom 27.9.2012 - eine ausführliche Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, die der Bf. auch zugestellt wurde.
Das Finanzamt ergänzte die Stellungnahme, in dem es z.B. auf den auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen seit 29.4.2014 abrufbaren „Glücksspiel-Bericht 2010-2013“ hinwies. Dort stelle das BMfF die kohärente Politik im österreichischen Glücksspielmonopol dar, in den Bereichen Spielerschutz, Konzessionserteilungen, Aufsicht über die Konzessionäre, Werbung und Verhinderung der Geldwäsche. Dem Bericht lasse sich entnehmen, dass Spielsucht und damit einhergehende Kriminalität in Österreich ein Problem darstellten und nur durch das bestehende gesetzliche Regelwerk hintan gehalten werden könne. Das nationale Gericht müsse zwar eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen es eine restriktive Regelung erlasse, so der EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs Pfleger, Rn 51 bis 53, doch die Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVG OÖ – 410287/4/Gf/RT, 9.5.2014), dass eine Beweispflicht einer Behörde oder staatlichen Stelle dafür bestehe, ob die Maßnahme tatsächlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genüge, lasse sich aus dem EuGH Urteil nicht ableiten. Weiters habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entgegen dem zitierten Urteil keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen, so habe es den „Glücksspiel-Bericht 2010-2013“ nicht berücksichtigt. Hätte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im fortgesetzten Verfahren ein umfassendes Ermittlungsverfahren wie vom EuGH gefordert „Gesamtwürdigung der Umstände“, vorgenommen, hätte es zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich dazu, dass die tragenden Bestimmungen dem Unionsrecht entsprechen, zumal es den Bericht und die darin referenzierten Berichte und Studien seiner Würdigung zugrunde legen hätte müssen.
Mit Eingabe vom 3.9.2014 ersuchte die Bf. um Anberaumung eines Erörterungstermines gemäß § 269 Abs. 3 BAO hinsichtlich des Devolutionsantrages vom 16. März 2012 betreffend den Zeitraum Februar bis Juni 2011 hinsichtlich der Festsetzung der Glücksspielabgabe, hinsichtlich der Berufung/Beschwerde vom 9. Oktober 2012 betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Glücksspielabgabe für die Monate Mai 2011 sowie Juli 2011 bis März 2012 und hinsichtlich der Berufung/Beschwerde vom 7.1.2013 betreffend die Bescheide über die Festsetzung von Glücksspielabgabe für die Monate April –August 2012. Das sind die BFG-Zahlen: [Rs/7100015/2012 – Erkenntnis bereits am 21.11.2014 ergangen], RV/7103459/2012, RV/7100365/2013, RV/7100366/2013, RV/7100367/2013, RV/7100368/2013, RV/7100369/2013. Die Bf. habe diese Zeiträume deshalb zusammengefasst, da diese Verfahren die Zeiträume umfassten, in welchen die 1997 rechtswidrig vergebene Lotterienkonzession bis 30.9.2012 aufrecht gewesen sei, weshalb eine gemeinsame Erörterung dieser Zeiträume sinnvoll erscheine:
- Das Glücksspielmonopol sei eine Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, durch welche ausländische Wirtschaftsteilnehmer schlicht und einfach gehindert würden, am Markt teilzunehmen. Damit würde den unionsrechtlichen Grundfreiheiten die praktische Wirksamkeit genommen.
- Eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung verstoße nicht per se gegen das Unionsrecht, es habe aber dem Kohärenzgebot zu genügen. Aufgrund der unionsrechtswidrigen Vergabe der Lotterienkonzession 1997 in Folge der Verletzung des Transparenzgebotes stehe sohin fest, dass das Monopol als solches sowie die daraus resultierende steuerliche Schlechterstellung für nicht konzessionierte Anbieter bis zum 30.9.2012 unanwendbar bleibe.
- Der EuGH habe ein Prüfprogramm vorgegeben, doch wie aus dem Vorlageantrag des UVS Oberösterreich an den EuGH und aus dem mittlerweile ergangenem Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hervorgehe, habe die Behörde den ihr vom EuGH auferlegten verifizierbaren Nachweis, dass im entscheidungserheblichen Zeitraum kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsuch in Österreich tatsächlich ein Problem dargestellt hätten, nicht erbracht. (LVG OÖ – 410287/4/Gf/RT, 9.5.2014, Punkt III.3.).
- Die im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. I 2010/111) durchgeführte Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gemäß § 14 GSpG habe den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren ebenfalls nicht Genüge getan. Die im Urteil EuGH 9.9.2010, C-64/08, Rs Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten habe der Gesetzgeber noch immer nicht beseitigt. Daher müsse auch das Bundesfinanzgericht in Folge der Klarstellung in der Rs Pfleger jedenfalls im Zeitraum nach Wirksamwerden der Vergabe der neuen Lotterienkonzession eine analoge Prüfung durchführen, ob die betreffenden Werbemaßnahmen des Monopolisten in ihrer Gesamtheit allein der sachlichen Information über das bestehende Angebot des Monopolisten dienen sollen oder ob die Werbebotschaften nicht eher darauf abzielen, das Glücksspiel als unterhaltsame Aktivität darzustellen, zum Spiel anzureizen oder zu ermuntern und so den bestehenden Markt zu erweitern.
Im Übrigen wiederholte die Bf. ihr bisheriges Berufungs/Beschwerdevorbringen.
2. Verhandlungen
2.1. Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO vor dem Bundesfinanzgericht am 17. November 2014
Nachdem das Bundesfinanzgericht mit einem Vorbereitungsvorhalt vom 28.Oktober 2014, der sachliche und rechtliche Erwägungen umfasste, unvorgreiflich der Ergebnisse des Erörterungstermines mitgeteilt hatte, dass aus der Sicht der Berichterstatterin Abweisungen (bzw. mittlerweile entschieden: BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 keine erstmaligen Nullfestsetzungen) vorzunehmen wären, fand am 17. November 2014 das Erörterungsgespräch mit der Bf. und dem Finanzamt statt und wird auszugsweise wiedergegeben:
„PV: Zu Punkt 3. und 5. (fett gedruckt) des Vorhaltes: Absatz 25 wurde im Vorhalt nicht behandelt. Unser Kernvorbringen ist: Es gab das Judikat 14.12.2011, 2011/17/0155 des VwGH, dass die Ausspielung in dem Land stattfindet, in welchem der Spieler spielt, und sich der Glücksspielapparat in einem anderen Bundesland befindet. Das im Vorhalt zitierte VfGH-Erkenntnis betrifft aber nicht die Glücksspielabgabe, sondern die Vergnügungssteuer. (VfGH 28.2.2012). Danach ist auf diese Geräte die Übergangsfrist anwendbar. Es ist definitiv vergleichbar, weil derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Und auch weil die Anwendung der Übergangsregelung explizit mit der Bezahlung der Vergnügungssteuer verbunden ist, genauso wie mit der Bezahlung der Glücksspielabgabe.
....
Zu verbotene Ausspielung: Ort der Ausspielung ist dort, wo die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt. Daran ist zu messen, ob die Ausspielung verboten ist. In unserem Fall würde die Entscheidung über Gewinn und Verlust im Glücksspielautomat in der Steiermark fallen. Dort aber war der Glücksspielapparat bewilligt. Im Fall des VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175 ging es um einen ausländischen Server, der mit einem österreichischen Terminal verbunden war, und der VwGH entschied, dass es sich um ein ausländisches Glücksspiel handelt. Nach meiner Ansicht handelt es sich hier um eine widersprüchliche Rechtsprechung des VwGH, die dem Gesetz widerspricht. Ort der Ausspielung bei Sofortlotterien: dort ist der Ort der Ausspielung nicht dort, wo der Spieler spielt, sondern dort, wo die Einmischung der Lose stattfindet, also in der Zentrale des Konzessionärs.
Es gibt weder ein landesrechtliches, noch ein bundesrechtliches Gesetz, das besagt, dass man nicht mit einem Eingabeterminal in einem Bundesland, der mit einem Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbunden ist, spielen darf. Daraus folgt, dass § 60 Abs. 25 sich nur auf den bewilligten Glücksspielautomaten in der Steiermark und nicht auf den Eingabeterminal in einem anderen Bundesland beziehen kann.
Das ist nach unserer Meinung die Kernfrage, ist das eine verbotene Ausspielung – ja oder nein.
FAGVG: Da es sich um eine Ausspielung mit VLT handelt, ist eine Anwendung des § 60 Abs. 25 Z 2 ausgeschlossen, es geht nicht um eine verbotene Ausspielung. Sonst wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
PV: Es geht darum, ob es eine Video-Lotterie iSd § 12a Abs. 2 ist oder nicht. Das ist eine rechtliche Frage. Damit sind wir aber wieder bei der verbotenen Ausspielung durch den Glücksspielautomaten, wenn die Frage mit nein zu beantworten ist.
FAGVG: Nach der gesetzlichen Definition des § 12a Abs. 2 liegt ein VLT vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt wird. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, daher ist der gegenständliche Sachverhalt hierunter zu subsummieren und schließt die Zentralseitige Entscheidung nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 3 eindeutig die Möglichkeit des Vorliegens eines Glücksspielautomaten aus.
PV: Die Frage der Zentralseitigkeit einer Ausspielung, sofern der Eingabeterminal auf einem bewilligten Glücksspielautomaten der Steiermark zugreift und es gleichzeitig nicht möglich ist, dass ein anderer Terminal auf diesen Glücksspielautomaten zugreift, ist nicht ausjudiziert. Nach unserer Ansicht liegt in dem Fall, wenn nur 1 Terminal auf 1 Glücksspielautomaten zugreifen kann, eine Ausspielung mit einem Glücksspielautomat vor. In allen anderen Fällen liegt eine Video Lotterie vor.
FAGVG: Diesbezüglich wird auf die in den bisherigen Vorbringen zitierte Rechtsprechung verwiesen.
PV: Die anderen Punkte des Vorhaltes sind nur dann beachtlich, wenn man zu der Ansicht kommt, dass eine Video Lotterie vorliegt. Denn nur dann stellt sich die Frage der Anwendung des § 57 Abs. 3 bzw. § 57 Abs. 4 aus europarechtlicher Sicht.
Zu Punkt 1 des Vorhaltes:
Wir sind der Ansicht, dass eine Präjudizialität gegeben ist, als sich die Glücksspielabgaben auf die Konzessionen beziehen – gerade in § 57 Abs. 4 wird darauf sehr wohl Bezug genommen. Die Auswirkungen der Steuerlast sind unmittelbar davon abhängig, ob eine Konzession vorliegt oder nicht. Und die Konzession wird als Ausführung des Monopols vergeben. Daher ist die Besteuerung unmittelbare Folge des Monopols.
FAGVG: Das FA schließt sich den Ausführungen des BFG an, dass selbst wenn das Monopol die Dienstleistungsfreiheit verletzen würde – dass es das nicht tut wird dazu auf die Stellungnahme des FA zum Vorlageantrag verwiesen – würde das zu keiner anderen Besteuerung der Abgabenschuldnerin führen.
PV: Dem ist nicht zuzustimmen, weil eine effektive Diskriminierung anhand der bezahlten Steuern und Abgaben gegenüber dem Konzessionär gemäß § 14 vorliegt. Der Konzessionär gemäß § 14, der VLTs anbietet, ist ausschließlich als Vergleichsmaßstab aus europa- und verfassungsrechtlicher Sicht heranzuziehen. Die Automaten aus dem Spielbankbetrieb sind nicht als Vergleich heranzuziehen. Das Gesetz normiert ja die unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Glücksspielautomaten und der Video Lotterie. Das ist dadurch ersichtlich, dass die Bf. 2011 bis 2013 mit einer zusätzlichen Abgabenlast von Vergnügungssteuern und Glücksspielabgabe mit 400.000 Euro in diesem Zeitraum mehr belastet war als der Konzessionär gemäß § 14. Somit kann einer Argumentation, dass eine Gleichbehandlung vorliege und die Abgabenbelastungen im Wesentlichen vergleichbar wären, nicht entsprochen werden.
FAGVG: Das FA führte in der Stellungnahme zur Vorlage aus, dass es dem Gesetzgeber frei steht, unterschiedliche Sachverhalte auch einer unterschiedlichen Besteuerung zu unterwerfen, insbesondere wenn nicht vergleichbare Voraussetzungen und Auflagen erfüllt werden müssen. Aus der geringfügig unterschiedlichen Besteuerung eines Konzessionierten, der strengsten Regelungsgrundlagen unterliegt, aus denen ihm etliche Kosten entstehen, kann daher keine Gleichheitswidrigkeit abgeleitet werden. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass eine allfällige Auswirkung zwischen Monopol und Abgabe gegeben sei.
PV: Dem ist jedoch nur insofern beizupflichten, sofern das zugrundeliegende Monopol, das unmittelbare Auswirkung auf die unterschiedliche Besteuerung hat, dem vom EuGH vorgegebenen Kriterien entspricht. Dazu wird auf die ausführliche Eingabe zum Erörterungstermin verwiesen und zusätzlich folgendes ausgeführt:
Bezugnahme auf den Zeitraum vor 30.9.2012: In seiner Rechtsprechung zu den Rechtssachen Engelmann hat der EuGH ausgeführt, dass das österreichische Glücksspielmonopol aufgrund der intransparenten Vergabe 1997 europarechtswidrig ist und daher ausländische Anbieter dem inländischen Konzessionär in jeder Hinsicht gleichzustellen sind. Dadurch dass diese Anbieter jedenfalls bis 30.9 2012 in Österreich legal anbieten durften, kann auch die Steuerlast im Inland nicht höher sein - aus europarechtlicher Sicht - als jene die der Konzessionär zu tragen hatte. Etwaige Kosten, die im Zusammenhang mit dem europarechtswidrigen Monopol stehen, können keine Auswirkungen auf die Steuerbelastung der Bf. im Zeitraum vor 30.9.2012 haben. Dies ergibt sich auch daraus, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung C-72/10 16.2.2012 klargestellt hat, dass Wirtschaftsteilnehmer, die rechtswidrig von der Vergabe ausgabeschlossen waren, nicht dadurch benachteiligt werden dürfen, dass dadurch dem Konzessionär ein Wettbewerbsvorteil (zu niedrige Besteuerung) verschafft wird.
Dem Argument des "späteren" Eintretens im Vorhalt wird nicht beigepflichtet, da gerade das Urteil Engelmann sich auf Sachverhalte 2004 bis 2006 bezog. Daher liegt hier durch die Besteuerung eine Beschränkung des Unionsrechtes vor. Auch Dickinger/Ömer – der Sachverhalt fand ungef. 2006/2007 statt.
Aus unserer Sicht ist aufgrund der ständigen Rechtsprechung des EuGH diese Auslegung nicht möglich.
FAGVG: Das FA verweist auf die Stellungnahme zur Vorlage, wo es die Rechtsprechung des EuGH ausführlich anführt. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass der EuGH die Zulässigkeit des österreichischen Monopols in jeder seiner Entscheidungen bestätigt hat. Die Aussage, dass aufgrund der Rechtsprechung Rs Engelmann jeder Nichtkonzessionierte dem Konzessionierten aufgrund der intransparenten Vergabe in jeder Hinsicht gleichzustellen ist, ist schlichtweg falsch. In der Rs Engelmann wurde die fehlende Transparenz und das inländische Sitzerfordernis kritisiert. Dies führt jedoch nicht bei Wegdenken dieser Voraussetzungen, dass alle anderen Mindestanforderungen des § 14 nicht erfüllt werden müssen. Werden diese nicht erfüllt, wie im gegenständlichen Fall, kann daher eine abgabenrechtliche Gleichstellung mit dem konzessionierten Betreiber nicht in Betracht kommen.
PV: Der Auffassung, dass der EuGH die Zulässigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols in seiner Gesamtheit bestätigt hat, ist nicht beizupflichten. Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH die Rechtswidrigkeit des österreichischen Monopols mit seiner Ausgestaltung bis zum 30.9.2012 festgestellt. Der EuGH hat festgestellt, dass die Errichtung eines Monopols als explizite Ausnahme von den Grundfreiheiten nur unter bestimmten spezifisch festgelegten Kriterien möglich ist. Aufgrund der intransparenten Vergabe wurden diese Kriterien vom EuGH als nicht erfüllt angesehen. Die Fragestellung wie die Judikatur des EuGH auf das innerstaatlichen Monopol stattzufinden hat, wurde in der Literatur ausführlich diskutiert und durch die mittlerweilige Rechtsentwicklung klargestellt. Demgemäß hat der OGH (2013) 2Ob 243/12t (Oberlandesgericht Linz) klargestellt, dass sofern das Monopol unionsrechtswidrig ist, die gesamten Bestimmungen, die das Monopol normieren aufgrund des Vorranges des Unionsrechtes, unanwendbar machen. Demgemäß ist unter Berücksichtigung der Judikatur Engelmann, dass bis zum 30.9.2012 die Bestimmungen unanwendbar zu bleiben haben eine höhere Besteuerung der Bf. nicht anzuwenden.
FAGVG: Zur Frage der Europarechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols hat sich zuletzt auch das Landesverwaltungsgericht Wien beschäftigt und kommt zum Schluss, dass die EU-Konformität gegeben ist. Es wird auf die Entscheidung 12.8.2014, Zl. VGW – 001/023/5739/2014 -13 verwiesen. Das betraf Sachverhalte 2012, 2013.
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103459/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103459.2012
- Stammnummer
- 104321
- Gültig
- 02.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF