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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103459/2012

Keine Prävalenz des ordnungspolitischen Teiles des GSpG - die Besteuerung von Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 57 Abs. 3 GSpG über dezentrale Eingabeterminals, die sich mit Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbinden, knüpft nicht an den Ort, an dem der Glücksvertrag zustande kommt, sondern erfolgt für den geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt. („Elektronische Lotterien über Video –Lotterie- Terminals“ ohne Konzession nach § 14 GSpG und ohne landesrechtliche Bewilligung gemäß § 5 GSpG – Ausspielungen gemäß § 57 Abs. 3 GSpG – Beschwerden betreffend Folgezeiträume zu BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103459/2012vom 02.02.2015Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

PV: Dem ist entgegenzuhalten, dass derzeit nicht ersichtlich ist, ob sich die Entscheidung auf Sachverhalte vor oder nach dem 30.9.2012 beziehen. Dem ist das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.5.2014 entgegenzuhalten, das eine Rechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols darlegt. Somit ist die diesbezügliche Rechtsprechung unklar. Unabhängig davon wird sich gemäß den Vorgaben des EuGH jedes Gericht – sohin auch BFG – damit selbst auseinanderzusetzen haben, ob unter Annahme der gegebenen Präjudizialität das österreichischen Monopol in seiner Ausprägung vor dem 30.9.2012 und danach dem vom EuGH vorgegebenen Kriterien entspricht oder nicht. FAGVG: Zum Erkenntnis des LVwG OÖ ist auszuführen, dass dieses nicht rechtskräftig ist, sondern dass es mit Revision an den VwGH bekämpft wurde. Obwohl das Gericht selbst die Anfrage an den EuGH gestellt hat, befolgt es nicht die Ausführungen in seinem Erkenntnis. So unterlässt das LVwG OÖ die vom EuGH zitierte Gesamtwürdigung aller Umstände. Eine Heranziehung dieses Erkenntnisses für den gegenständlichen Fall ist daher nicht zielführend. PV: Zu den Ausführungen des FA sei auf das Schreiben an das BFG vom 3.9.2014 in Bezug auf den EÖT verwiesen, wo dargelegt wird, warum das LVwG zur EUrechtswidrigkeit des Monopols gelangt. Dazu sei auf die in diesem Schreiben angeführten letztinstanzliche Urteile verschiedener Landesgerichte zur Unionsrechtswidrigkeit des Monopols verwiesen. .... PV: Zeitraum nach dem 30.9.2012, wo die neue Lotterienkonzession ausgeschrieben und ausgeübt wurde: Bis dato wurde noch keine europarechtliche Prüfung der Vergabe der Lotterienkonzession durchgeführt. Diskriminierend ist aus unserer Sicht, das Erfordernis einer vergleichbaren ausländischen Lizenz sowie einer Bescheinigung einer ausländischen Glücksspielbehörde für Bewerber, die sich mittels einer inländischen Zweigniederlassung für eine Konzession nach § 14 GSpG bewerben. Die laufende Ausübung des Monopols ist anhand der vom EuGH angeführten Kriterien (kriminelle und betrügerische Aktivitäten, Geschäftspolitik des Konzessionärs, Kohärenz des Gesamtsystems der innerstaatlichen Monopolregelung) zu prüfen – das wäre vom BFG zu prüfen. Das wäre von Seiten des Konzessionärs als auch von Seitens des Hoheitsträgers zu untersuchen, der das Monopol überwacht. In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die ausführlichen Darlegungen vom 3.9., wo die Bf. entsprechende Darlegungen macht, und zum Schluss kommt, dass weder die Vergabe noch die Ausübung des Monopols in der derzeitigen Form den Kriterien des EuGH entspricht, wodurch die Bf. wiederum berechtigt ist, ihre Dienstleistungen in Österreich rechtmäßig anzubieten und nicht mit einer höheren Abgabenlast als der Konzessionär – aus unionsrechtlicher Sicht - belastet werden darf. FAGVG: Das FA verweist auf Erläuterungen in der RV zu BGBl. I 111/2010, wo ausgeführt wird, dass die Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. der vergleichbare Nachweis durch eine Konzession in einem anderen Land gewährleisten sollen, dass das Kontrollsystem welches ein Monopol zulässig macht, auch im Falle eines ausländischen Bewerbers weiterhin gewährleistet ist. Darüber hinaus wird auf das Beschwerdeverfahren vor der Europäischen Kommission, welches im Zusammenhang mit der Rs Pfleger steht, verwiesen. In diesem Verfahren wurde vorgebracht, dass die Organisation und die Durchführung der Vergabe der Spielbankkonzession in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eingreifen, diese Verfahren wurde zugunsten der Rep Österreich eingestellt. Betreffend der Eukonformen Ausübung des Monopols durch den Konzessionsinhaber wird auf die Ausführungen im Glücksspielbericht 2010-2013 des BMfF verwiesen. Insbesondere auf die Ausführungen betreffend dem verantwortungsvollen Werben der Konzessionäre und dem vom BMfF vorgegebenen Maßstäben an den Konzessionär. PV: Im Zusammenhang mit der Neuvergabe der Lotteriekonzession ist festzuhalten, dass ein zu installierendes Kontrollsystem das auf die in Österreich im Rahmen der Konzession durchgeführten Ausspielungen anzuwenden wäre, ebenso im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung gewährleistet werden könnte und die zwingende Erfordernis einer inländischen Kapitalgesellschaft als diskriminierend anzusehen ist. Hinsichtlich der Ausübung des Monopols ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der Rs Pfleger unmissverständlich klargelegt hat, dass die Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der vom EuGH definierten Kriterien, die die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch die Errichtung eines Monopols einschränken, nachzuweisen hat. Dieser Nachweis wurde bisher nicht erbracht und ist auch durch den Glücksspielbericht 2010-2013 als nicht erbracht anzusehen. Das betrifft insbesondere die kontinuierlich andauernde aufreizende Werbung seitens des Monopolisten (beispielhaft und ausführlich dargestellt im Schreiben vom 3.9.2014). Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahrenszeitraum Maßnahmen ergriffen hat, um eine derartige Werbung in diesem Zeitraum zu verhindern, bzw. dem Monopolisten diese Art von Werbung untersagt hat. Aufgrund der Tatsache, dass die angeführte Werbung vom Konzessionär durchgeführt wurde und werden konnte, ergibt sich eine Verletzung der vom EuGH vorgegebenen Kriterien und somit eine EUrechtswidrigkeit der Monopolbestimmungen und in diesem Zusammenhang der höheren Besteuerung der Bf. in diesem Zusammenhang. FAGVG: In der Rs Pfleger hat der EuGH den nationalen Gerichten eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgegeben. Das Gericht hat daher alle Umstände zu würdigen, die für die Prüfung notwendig sind. Eine ausschließliche Beweispflicht einer staatliche Stelle, ob die Maßnahmen den aus der Verhältnismäßigkeit sich ergebenden Anforderungen genügen, lässt sich nicht aus dem EuGH-Urteil ableiten. Betreffend der Werbestandards ist ergänzend zu erwähnen, dass diese als Bescheide des BMfF gegenüber dem Konzessionär erlassen wurden. PV: Festzuhalten ist, dass sämtliche Kriterien des EuGH kumulativ erfüllt sein müssen. Ist dies nicht der Fall, sind die Bestimmungen des Monopols nicht anwendbar. Wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen, ist jedenfalls festzuhalten, dass die nach Rechtsauffassung der Bf. zuständige Behörde ihren Aufsichtspflichten betreffend Werbemaßnahmen nicht nachgekommen ist, was zu einem Verstoß gegen die Grundfreiheiten führt. Gemäß Urteil Pfleger Rz 50 ist der Mitgliedstaat, der sich die vom EuGH vorgegeben Ziele hinsichtlich der kohärenten systematischen Ausgestaltung des Monopols also der Einschränkung der Grundfreiheiten berufen möchte, verpflichtet, dem Gericht alle Umstände darzulegen, dass das Monopol den Kriterien entspricht. Kommt er dem nicht nach, kann er sich nicht auf die Einschränkungen der Grundfreiheiten berufen. Wir haben die verfassungsmäßigen Prinzipien wie Erwerbsfreiheit nur aus der Grundrechtscharta abgeleitet. Überlegungen aus unserer Seite war, dass den verfassungsmäßigen Prinzipien europarechtlich zum Durchbruch verholfen werden sollte. Grundsätzlich sind die im Vorhalt aufgezählten Fragen 1. bis 6. teilweise für uns nicht nachvollziehbar. Kernpunkt der Fragestellung ist, ob die Übergangsregelung des § 60 Abs. 25 Z 2 anzuwenden ist, und falls nicht, ob die Bf., sofern sie auf Grundlage der Nichtanwendung der Monopolbestimmungen im Zeitraum vor und nach dem 30.9.2012, sofern die Bf. aufgrund der Monopolrechtswidrigkeit ihre Dienstleistungen in Österreich legal anbieten darf, unterschiedlich besteuert werden darf (Glücksspielabgabe, Vergnügungssteuer) - aus unionsrechtlicher Sicht – ja oder nein. Replik zum Vorhalt, dass In- und Ausländer im Hinblick auf die Glücksspielabgabe gleichgestellt sind: Es liegt hier eine unterschiedslose Beschränkung von § 57 Abs. 3 im Hinblick auf § 57 Abs. 4 vor, aber eine EUrechtswidrige. Es liegt eine indirekte unterschiedslose Diskriminierung vor: C-153/08, 6.10.2010, 13.11.2003, C-42/02 – hier ging es um die Fragestellung der unterschiedslosen Diskriminierung, wo bestimmte Einrichtungen steuerbegünstigt wurden, währenddessen andere, die diese Kriterien nicht erfüllten, diese Begünstigung nicht erlangen konnten. Diese unterschiedslose Diskriminierung stellt einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten dar, wobei die Bescheide laut EuGH aufzuheben waren. Legt man die Sachverhalte auf die vorliegenden Sachverhalte um, ergibt sich, dass die Bf. a) durch die höhere Besteuerung in ihren Grundfreiheiten beschränkt ist und b) die Auflösung dieser Beschränkung nur dadurch erfolgen kann, indem die Bescheide dahingehend aufzuheben sind bzw. die Entscheidung der Festsetzung der Devolutionsanträge nur dahingehend getroffen werden kann, dass für die Bf. dieselben Steuersätze zur Anwendung kommen, die auch für den Konzessionär gemäß § 14 zur Anwendung kommen. Falls trotz der eindeutigen EuGH Judikatur der unterschiedslosen Beschränkung in Steuerangelegenheiten und keine Verletzung der Grundfreiheiten vorliegt, dennoch der Schluss gezogen werden sollte, dass Glücksspielabgabepflicht von 30% zur Anwendung kommt, stellt jener Betrag, den der Konzessionär im Vergleichszeitraum zu bezahlenden geringeren Glücksspielabgaben bzw. Vergnügungssteuern eine verbotene Beihilfe iSd Art 107 AEUV dar. FAGVG: Selbst wenn dies eine verbotene Beihilfe darstellen würde, so hat dies keine Auswirkung auf die Besteuerung der Bf., sondern beträfe lediglich den Konzessionär.“ Am Ende des Erörterungsgespräches übergab die Bf. persönlich die Stellungnahme zum Vorhalt, welche auch dem Finanzamt weitergereicht wurde. Die Bf. ersuchte anlässlich des Erörterungsgespräches am 17.11.2014 um einen Vorbereitungsvorhalt zur mündlichen Senatsverhandlung. Unter Einarbeitung der Ergebnisse des Erörterungstermines überreichte das Bundesfinanzgericht der Bf. und dem Finanzamt den Vorhalt zur Vorbereitung der von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.11.2014, mit der Möglichkeit, dazu Stellungnahmen abzugeben. Mit Schreiben vom 23.12.2014 ersuchte die Bf., zwei Zeugen zu den Beweisthemen, ob im Fall der Bf. eine verbotene Ausspielung vorliege und dass der Konzessionär tatsächlich gegen Spielerschutzvorschriften verstoßen habe, zu laden und einzuvernehmen. Dieser Beweisantrag wurde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 29.12.2014 gemäß § 183 Abs. 3 BAO 2. Satz abgelehnt, da für diese Beweisthemen das Bundesfinanzgericht nicht zuständig ist. Mit E-Mail vom 9.1.2015 wurde von der Bf. die Einvernahme des Zeugen C C1, D2 zum Beweisthema „Aussagen zum Spielerschutz“ und D D1, Geschäftsführer der D3 Automaten GmbH, D4 zum Beweisthema „Aussagen zu dezentralen Eingabeterminals“ beantragt, welche zugelassen wurde. 2.2. Mündliche Verhandlung vor dem Senat (13.1.2015) Am 13.1.2015 fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, in deren Rahmen auch die beiden Zeugen zu den Beweisthemen vom 9.1.2015 angehört wurden. Folgende Vorbringen wurden erstattet: Der PV führte aus wie in den bisherigen Schriftsätzen und anlässlich des Erörterungsgespräches vom 17.11.2014 und ergänzte: „Es geht im Wesentlichen um die Rechtsfrage der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG, wie lang das "kleine Glücksspiel" noch betrieben werden kann. Ist diese Befreiungsbestimmung auch auf die gegenständlichen Ausspielungen, die mittels dezentralen Eingabeterminals dem Spieler angezeigt werden, anwendbar. Laut VwGH fällt die Entscheidung über das Spielergebnis dort, wo der Spieler den Startknopf drückt. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ausspielungen kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass die Ausspielung dort stattfindet, wo der Server steht. Das sind zum Teil unterschiedliche Orte. In unserem Fall wäre das die Steiermark. In einem Parallelfall hat der VfGH entschieden, dass hier die Übergangsbestimmung w.o. anzuwenden ist. Das betraf den Fall des Zeugen D1. Der Beschluss wurde ua auch im Rahmen des Erörterungstermins übergeben. Das ist diametral zu dem, was der VwGH gesagt hat, bzw. der VwGH hat sich selbst widersprochen. FA: das FA verweist auf die bisherigen Vorbringen und auf das Erk des BFG betreffend Monate Februar bis April und Juni 2011. Darüber hinaus ist für die Glücksspielabgabe der Ort der Ausspielung kein wesensrelevantes Tatbestandselement, vielmehr ist zu beurteilen, ob ein Glücksspiel, eine Ausspielung, vorliegt und in welcher Form diese Ausspielung durchgeführt wird. Ob eben ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs 3 oder wie im gegenständlichen Fall ein VLT nach § 12a Abs 2 GSpG vorliegt. PV: bei der Bf. liegt kein VLT vor, sondern die Ausspielung findet auf einem genehmigten Glücksspielautomat idF vor der Novelle 2010 statt und somit findet eine Ausspielung statt, die unter die Übergangsregelung w.o. fällt und deshalb die Befreiungsbestimmungen für Glücksspielabgaben gem § 57 Abs 6 Z 2 GSpG zur Anwendung kommt. Es gibt kein gesetzliches Verbot, das die Teilnahme an einer Ausspielung auf einem bewilligten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland vorsieht und es gibt kein gesetzliches Gebot, dass Eingabeterminals, die die Teilnahme an einer Ausspielung auf einem bewilligten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland (Steiermark) ermöglichen, genehmigungspflichtig wären. Des weiteren wird auf die bisherigen Schriftsätze verwiesen. FA: Das FA weist darauf hin, dass die Frage, ob eine verbotene Ausspielung vorliegt, für das Abgabenverfahren nicht relevant ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das GSpG regelt, welche Glücksspiele bewilligungsfähig sind. Dh alle Ausspielungen benötigen daher entweder eine Bewilligung nach dem GSpG oder sie sind vom Monopol ausdrücklich ausgenommen. Es benötigt daher kein ausdrückliches Verbot eines bewilligungspflichtigen Tatbestandes. PV: Aus Sicht der Bf. ist das Vorliegen, ob es sich um eine verbotene Ausspielung handelt, oder um eine Ausspielung, die unter den Tatbestand des § 4 Abs 2 GSpG aF fällt, sehr wohl relevant bei der Beurteilung, ob Glücksspielabgaben anfallen, dahingehend dass dies von der Anwendung der Übergangsbestimmung w.o. abhängig ist. FA: Das gegenständliche System entspricht weder der Definition des Glücksspielautomaten des § 2 alt, noch der im § 2 Abs. 3 GSpG neu. Zum Thema „Aussagen zu dezentralen Eingabeterminals “ wurde D D1 als Zeuge vernommen: „Zeuge: In dem Fall, in dem der Beschluss des VfGH [Anm: Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG] erging, lag einer analoger Sachverhalt vor. Ich weiß das, weil ich damals als Zeuge beigezogen wurde und das gleiche System damals Verfahrensgegenstand war. Es gab eine gewisse Anzahl von Geldspielautomaten, die wir in der Steiermark betreiben. Auf diesen Spielautomaten werden Spielergebnisse generiert. Diese Ergebnisse werden zum Teil auf diesem Glücksspielautomaten verarbeitet. Dann gab es noch eine Anzahl von Zugängen über das Internet. Mit jedem internettauglichen Gerät konnte man auf diese Spielergebnisse zugreifen. Wir hatten am Anfang große Probleme mit Hackangriffen. Man sicherte sich dann so ab, dass wenn ein Terminal von einem Automaten ein Spielergebnis abgerufen hat, das nächste Spielergebnis nicht von demselben Glücksspielautomaten geholt werden durfte. Wir hatten Glücksspielautomaten. Eingabeterminals konnten zB auch theoretisch Smartphones, Tabletts uä., eben jedes internettaugliche Gerät unter bestimmten Voraussetzungen sein. Die Glückspielergebnisse konnten im Internet abgerufen werden. Es handelte sich aber nicht um ein zentrales Glücksspielangebot. Die Glücksspielautomaten waren bewilligte, konzessionierte Glücksspielautomaten in Steiermark und sind es noch immer. Die Spielergebnisse sind wie in Schachteln (= Datenbanken) abgelagert und können abgerufen werden. Das Spiel wird nur am Eingabegerät visualisiert und angezeigt. ZB eine Walze hat 15 Bilder, aus dem Netz kommt dann das Spielergebnis, das jeweils einem Symbol zugeordnet wird. Das Spielergebnis – das ist z.B. eine Zahlenreihe – wird in Form von Symbolen am Endgerät angezeigt.“ Über Befragen der Bf. gab der Zeuge an, dass nicht mehrere Eingabeterminals auf die Geldspielautomaten gleichzeitig zugreifen könnten, da 200 Millisekunden Zugriffszeit bestünde und in diesem Zeitabschnitt ein anderer Eingabeterminal nicht zugreifen könne. Diese Automaten seien von der steiermärkischen Landesregierung auch bewilligt worden. Über Befragen des Finanzamtes gab der Zeuge an, dass die Bf. sein System verwendet habe. Ob alle von ihr betriebenen Geräte sein System verwendet hätten, könne er nicht sagen, da es mehrere Anbieter gegeben habe. Vom System beispielsweise der Firma G könne man nicht auf sein System zugreifen. Das Terminal hole sich, und das habe sich gegenüber früher geändert, nicht eine Summe von Ergebnissen, sondern ein Ergebnis. Das dezentrale Terminal interpretiere diese Zahlen, indem es sie visualisiere, wobei die Zahlenreihe dem Terminal sage, wie diese Zahlen dargestellt werden müssen. Der Eingabeterminal brauche eine gewisse Software, um dieses Ergebnis anzuzeigen, doch sei das System sehr viel komplexer. Man kann sich mit dem Handy ein gewisses Spielergebnis holen, doch müsste man zuerst autorisiert sein, das zu dürfen und dann bekomme man auch die Möglichkeit, dieses Ergebnis anzuzeigen, dass heißt, die entsprechende Software werde dann auch installiert. Theoretisch könne ein Geldspielautomat pro Sekunde maximal 5 Spiele zur Verfügung stellen. Die bewilligten Geräte böten auch Würfelspiele an, welche vom Einsatz her getrennt seien. Doch die von ihm angebotenen Würfelspiele würden nicht dem bekannten „Wiener Würfel" entsprechen, da bei ihm nicht ein Walzenspiel als Gewinn des Würfelspiels gespielt und als erhöhter Einsatz interpretiert wird, werde. Sein Würfelspiel sei ein getrennt für sich allein zu spielendes Spiel. Er böte Supergames, Walzenspiele und viele andere Spielarten an. Er müsse für jeden Glücksspielautomaten, damit er bewilligt wird, ein Gutachten von einem Sachverständigen beibringen. Und auf diesem Sachverständigengutachten, das Grundlage der Bewilligung ist, sind sämtliche dieser Spiele, also Würfelspiele, Supergames, ua angeführt. Er glaube, dass er durch diese Bewilligung eine gewisse Rechtssicherheit habe. Auf die Frage des Beisitzers Dr. Farny, ob man im Fall der Bf. nur über Terminals (Spielkonsolen) zugreifen könne, antwortete die Bf., dass man von überall zugreifen könne, wenn man über den entsprechende Zugang verfüge. Der PV verwies zu Frage der Präjudizialität auf seine bisherigen Schriftsätze und Vorbringen beim Erörterungstermin und ergänzte: „Da die Bf. eine ausländische EU-Gesellschaft ist und ihre Dienste in Österreich anbietet, ist Unionsrecht anwendbar. Sie beruft sich auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH und ist der Ansicht, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig ist. Da der Konzessionär gemäß § 57 Abs. 4 GSpG mit 10% und +15% gegenüber der Bf. (30% +Vergnügungssteuern) bevorzugt ist, ist dort von uns aus der Sitz der Präjudizialität zu sehen. Die Bf. darf nicht schlechter gestellt werden. Die nationalen Gerichte haben zu prüfen, ob das Monopol anwendbar ist oder nicht. Unserer Meinung ist nicht nur sicherheitshalber zu prüfen, sondern das Gericht hat zu prüfen, aus den Grundsätzen des Amtswegigkeitsprinzips. FA: Wir verweisen auf unser bisheriges Vorbringen und möchten auf die aktuelle Judikatur verweisen. Das LVwGOÖ 10.12.2014, 410340/8/Zo bestätigte das österreichische Glücksspielmonopol. Der VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 hob das Erkenntnis des LVwGOÖ vom 9.5.2014, auf. PV: Zu VwGH: das LVWGOÖ 9.5.2014 hat die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols festgestellt. Die Aufhebung durch den VwGH bezog sich auf Begründungs- und Verfahrensmängel, da das Gericht den Sachverhalt nicht rechtskonform ermittelt hatte und die vom EuGH vorgegebene Prüfsystematik nicht eingehalten hat. Der VwGH entschied nicht die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols. Somit haben bereits zwei Höchstgerichte, nämlich OGH (2013), sowie nunmehr auch der VwGH entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die entsprechenden Untergerichte (Landesgerichte, Landesverwaltungsgerichte, sowie aus Sicht des anzuwendenden Europarechts das BFG) die entsprechenden Prüfschritte, die der EuGH vorgegeben hat, durchzuführen hat. FA: Dass die nationalen Gerichte dazu berufen sind, die EU-Konformität von Bestimmungen zu hinterfragen, steht außer Frage. Jedoch stellt sich die Frage nur, wenn eine Präjudizialität gegeben ist, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Das LVwG OÖ 9.5.2014 hat pauschal eine Unionsrechtswidrigkeit festgestellt. Dieses Erkenntnis befindet sich nicht mehr im Rechtsbestand durch die Aufhebung des VwGH. PV: Für das Unionsrecht sind konzessionierte Anbieter und nicht konzessionierte Anbieter zu vergleichen. Aus unserer Sicht ist die Bf. nicht mit den in der konzessionierten Spielbank aufgestellten Glücksspielautomaten zu vergleichen, da die Bf. VLT hat - wenn überhaupt - und deswegen mit dem VLT-Konzessionär zu vergleichen ist, aus unionsrechtlicher Sicht. Die Bf. zahlte 300.000 oder 400.000 Euro mehr als der Konzessionär, zusätzlich zahlt sie noch Vergnügungssteuer. Aus der Steuerlast ergibt sich faktisch eine wesentlich höhere Besteuerung. Die sonstigen angeführten Abgaben, die sich aus Monopol ergeben, wie zB § 59a GSpG, die der Konzessionär zu tragen hat, die ungleichen Besteuerung, sind bei der Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit des Monopols nicht heranzuziehen. Der inländische Konzessionär ist bevorzugt gegenüber dem inländischen und ausländischen Nichtkonzessionär (unterschiedslose Beschränkung), daraus ergibt sich die Diskriminierung. Auf die entsprechende EuGH-Judikatur wird nochmals verwiesen. Die Diskriminierung kann nicht dadurch vermieden sein, wenn der Konzessionär, allenfalls bei Wegfalls des Monopols, 30% zu zahlen hätte. Wir haben im Erörterungstermin bereits darauf hingewiesen, es gibt dazu eine EuGH Judikatur, das war die Rechtssache Kommission Spanien, C-153/08 und Rechtssache Windmann C-42/02. Der Parteienvertreter der Bf. stellte das Vorbringen wie in den Schriftensätzen - Zeitbereiche bis Oktober 2012 und ab Oktober 2012, weil die Konzessionen neu vergeben wurden, - die Tatsache der Umsetzung der Kohärenzprüfung bis dato noch nicht durchgeführt worden sei, und - es nicht richtig sei, dass sich die Bf. ausschließlich auf die Tatsache der Werbung beziehe, zusammenfassend nochmals dar. Der Parteienvertreter der Bf. erläuterte die Durchführung der Überprüfung, die vom EuGH vorgegeben wurde, nämlich Nachweis der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten, sowie Spielerschutz und die Werbemaßnahmen und das Verhalten des Konzessionärs und die Prüfung der Gesamtkohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen. Aus Sicht der Bf. ergäbe sich zum Punkt Spielerschutz aus dem Glücksspielbericht nicht, dass die kriminellen und betrügerischen Handlungen tatsächlich ein substantielles Problem dargestellt hätten. An dieser Stelle wurde C C1 als Zeuge zum Beweisthema: „Aussagen zum Spielerschutz“ vernommen. Der Zeuge stellte dar, er sei Präsident eines Vereines, der sich mit Glücksspiel und Abhängigkeit befasse und dessen Haupttätigkeit Spielerschutz sei. Ob Personen bei dem Verein Hilfe suchen würden, hänge von verschiedenen Umständen ab, zwischen 100 und 300 Personen seien es in dem Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz habe. Dieser Verein sei die einzige Stelle, die sich zu sensiblen Themen äußere. Eine seiner Hauptaufgaben sei auch die Untersuchung in Betrieben, die Glücksspiel anbieten, so zum Beispiel in Lottoannahmestellen in Bezug auf Berücksichtigung des Mindestalters. 36% der Annahmestellen würden Lottoprodukte an 12-Jährige verkaufen. Die Antwort des Ministeriums und der österreichischen LotteriengmbH war, dass sie keinen Handlungsbedarf sähen. In Österreich habe es seines Wissens nach keinerlei Nachfragen an die Annahmestellen gegeben. In Deutschland habe dieselbe Untersuchung 10% ergeben. Der Verein habe überprüft, ob die „Monopolisten“ die Gesetze einhalten würden und zwar aufgrund von Berichten seiner Patienten. Aus der psychologischen Literatur wisse er, dass im Fall der Spielbanken 1,1% der erwachsenen Gesamtbevölkerung im deutschen Sprachraum unmittelbar an Spiel"problemen" leiden würden. Die einzige Studie, die es in Österreich zu Prävalenzzahlen gäbe, sei aus seiner Sicht und auch aus Sicht anderer Suchtexperten nicht akzeptabel. Der Verein würde aus den Gesprächen mit seinen Patienten immer wieder erfahren, dass es Delikte gäbe, ebenso von der Polizei, mit der der Verein in unregelmäßigem Kontakt stehe. Zum Beispiel habe in einem Fall ein Patient ca. 200 Personen geschädigt. Der Verein gäbe anlässlich des ersten Gespräches einen standardisierten 20seitigen Fragebogen aus, aus welchem dann die Vereinsstatistiken erstellt würden – und nach diesen Statistiken dürfte es einen Anstieg der Eigentumsdelikte in den Regionen, in denen der Verein tätig sei, geben. Der Zeuge vermutet, dass es mehr Spielangebote gäbe als im Jahr 2010. Über Befragen durch den Parteienvertreter der Bf. zum Spielerschutz gab der Zeuge folgendes an: Der Verein sei auch in Deutschland tätig. Im Vergleich zu Deutschland sei in Österreich der Spielerschutz absolut unzureichend. Das Ziel des Gesetzgebers, das Spiel in geregelte Bahnen zu lenken, sei „schief“ gegangen, denn das Internetglücksspiel habe überhand genommen. Es finde eine Verlagerung in den ungeschützten Onlinebereich statt. Zum Beispiel habe eine Patientin im Alter „Ende 20“ in zweieinhalb Jahren 400.000 Euro verspielt. Spielprobleme hätten nach der Studie über das Spielverhalten von Jugendlichen im Spielbankspiel 0,3% der jungen Erwachsenen, sonst 1,1% bei den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, im Onlinebereich 21x soviel wie im Spielbankenbereich. In Automaten der Spielbank könne man 500 Euro pro Einzelspiel einsetzen, außerhalb der Spielbank seien seines Wissens nach 5 bis 10 Euro im konzessionierten Bereich möglich. Bei einem ausländischen Anbieter könne man eine Viertelmillion pro Tag im Internet verspielen. Dem Zeugen seien aber auch unzählige Verstöße gegen den gesetzlich verankerten Spielerschutz bekannt. Viele von diesen seien vom Verein zur Anzeige gebracht und vom Konzessionär auch immer wieder Schadenersatz geleistet worden. Der Zeuge wisse vom Hörensagen, dass ständig 200 Verfahren anhängig sein sollen. Zur Frage des Parteienvertreters der Bf. zum Jugendschutz, mit welchen Glücksspielprodukten Problemspieler beginnen würden, antwortete der Zeuge, dass jedes Kind Rubbellose geschenkt bekomme. Die Werbung zu den Rubbellosen sei aus Sicht des Vereines auf Kinder zugeschnitten. Auch bei einer Negativwerbung "Lottospiel-kein-Kinderspiel" bleibe nach seinem Dafürhalten "Lottospiel-Kinderspiel" im Gedächtnis haften. Über Frage des Parteienvertreters der Bf. zur Finanzierung der Spielsuchtprävention gab der Zeuge an, dass sein Verein 800 Euro vom Land über die Selbsthilfe bekomme. Das sei sehr gering, wenn man bedenke, dass in Deutschland die Finanzierung über die Krankenkassen erfolge. Aus den Glücksspielabgaben gäbe es keine Finanzierung. Dem Zeugen seien in Österreich auch keine Ausschüttungen an Spielerschutzvereinigungen bekannt. Die Stabsstelle habe Broschüren gedruckt und ausschließlich in Spielhallen des Konzessionärs aufgelegt, weiters habe es einen Selbsttest auf der Homepage des Finanzministeriums und einen Test bei Jugendlichen gegeben. Doch sei kein Vorhaben der Spielerschutzstelle umgesetzt worden, wie die Vernetzung der Spielschutzvereinigungen und Forschungsstellen, die Finanzierung dieser, und das Einziehen von Qualitätsstandards für diese Stellen. Es habe auch keine Evaluation dieser Spielerschutzmaßnahmen gegeben. Es sei auch kein einziger Punkt auf Seite 26, Punkt 4.1. des Glücksspielberichtes des Finanzministeriums umgesetzt worden. Zur Frage des Parteienvertreters der Bf. zur Finanzierung und zur Kritik an der wissenschaftlichen Studie "Kalke" gab der Zeuge an: Die Studie "Kalke" sei indirekt durch die Mittel des Konzessionärs finanziert worden. Die Methodik der Studie "Kalke" sei anzuzweifeln, dafür gäbe es viele Gründe. Im Wesentlichen die Finanzierung, die Methodik, die Auswahl der Experten, die in diesem Bereich nicht tätig seien. In keinem Fall beschreibe diese Studie die Situation in Österreich. Die Studie habe kein Potential, daraus könne kein Rückschluss auf die Gesamtbevölkerung gestellt werden. Wissenschaftlich gesehen, könne man diese Studie als rudimentäre Ausgangslage nehmen. Man müsse aber noch weitere Studien dazunehmen, um halbswegs Aussagen treffen zu können. Gerade bei der Spielsucht ändere sich die Situation ständig. Der Spielerschutz im Jahr 2011 bis 2013 sei angesichts der gesetzten bzw. nicht gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit den gesetzlich intendierten Vorgaben der Glücksspielnovelle 2008 und 2010 zum Spielerschutz als absolut nicht ausreichend zu erachten. Über Befragen des Finanzamtes gab der Zeuge an: Seine Einrichtung werde als gemeinnütziger Verein betrieben, zusätzlich sei der Zeuge Inhaber einer Unternehmensberatung, die zu diesen Zwecken Expertisen zu diesem Thema der Politik zur Verfügung stelle. Im Verein würden Therapeuten, Gesundheitspsychologen, Spielsuchtberater, Schuldenberater arbeiten, manchmal würden auch Ärzte bei gezogen. Der Verein ziehe bei seinen Expertisen immer international in politischen Kreisen anerkannte Fachleute heran, zB Prof Jörg Häfeli aus der Schweiz. Der Zeuge selbst sei für "Suchtberatung", als Mediator und als Coach ausgebildet. Weiters habe der Zeuge den Lehrgang klinische Studien besucht, und auch die fachspezifischen Ausbildungen "Responsible Game", Master of Business. Er studiere auch Wirtschaftswissenschaften. Zur Frage des Finanzamtes, welche Spieltätigkeit die meisten der vom Verein des Zeugen Betreuten ausüben, welches Spiel am meisten süchtig mache, ob der Zeuge dazu Prozentzahlen habe und wie hoch die absolute Zahl der vom Verein Betreuten sei, gab der Zeuge an: Im Moment sei eine Verschiebung der Spieltätigkeit zu den Spielen Poker und Onlinespiele festzustellen. Am meisten süchtig mache das Automatenspiel in und außerhalb der Spielbanken, wobei schwer zu differenzieren sei. Was die Prozentzahlen anlange, verwies der Zeuge auf seine Aussage zu dem Fragebogen, den der Verein bei der Erstberatung ausfüllen lasse. Diese Fragebögen würden ausgewertet und daraus Statistiken erstellt. Diese Statistiken kämen in den Tätigkeitsbericht des Vereins. Auch die anderen großen Stellen würden diese Statistiken führen. Den Tätigkeitsbericht brauche der Verein zB für die Anträge auf Förderungen. Wo viele Niederlassungen des Konzessionärs sind, seien viele Spielsüchtige. Auch aus nichkonzessionierten Betrieben würden viele Hilfesuchende zum Verein kommen, das seien aber im Verhältnis nicht so viel. Wie hoch die Anzahl der vom Verein Betreuten sei, wisse der Zeuge nicht auswendig, doch könnte das von den Psychologen sehr rasch ausgewertet werden. Jetzt werde mit den Auswertungen für den Tätigkeitsbericht 2014 begonnen, daher könne er das nicht ad hoc sagen. Man müsse das immer in Relation sehen. Die Situation in Salzburg sei jedenfalls ganz negativ. Über die Frage des Finanzamtes warum sich der Zeuge in den Medien gegen die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten gewehrt habe, wenn ihm die Lenkung in geregelte Bahnen wichtig sei, gab der Zeuge an: Die alteingesessen Betreiber würden durch neue Inhaber mit dubiosem Hintergrund verdrängt. Der Spielerschutz rücke in den Hintergrund, da es häufig zwischen den neuen Inhabern und Spielteilnehmern zu kriminellen Auseinandersetzungen käme. Der Zeuge sei bei den Aktionen der Finanzpolizei dabei gewesen. Die Leute seien vergleichsweise schlecht ausgebildet und hätten mit sehr sensiblen Angelegenheiten zu tun. Oft stünden nachher mehr Automaten da, als vorher. Über Frage des Finanzamtes, ob es nach Auffassung des Zeugen Sinn mache, Konzessionen zu erteilen, um den Spieltrieb in die geordneten Bahnen zu lenken, gab der Zeuge an, dass man das nicht so sagen könne, das alleine reiche nicht, denn diese Maßnahmen seien einfach nicht linear. Der Zeuge sei bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei dabei gewesen und einer der Finanzpolizisten habe nicht gewusst, dass er Spielerschützer sei und hätte gegen den Zeugen eine körperliche Attacke unternehmen wollen. Definitiv sei trotz Finanzpolizei die Anzahl der Automaten und Spielhallen gestiegen. Über Befragen des Beisitzers KR Gerzabek, ob es hinsichtlich der Missstände, die der Zeuge aufgezeigt habe, seiner subjektiven Wahrnehmung nach einen Unterschied mache, ob es sich um ein konzessioniertes oder nicht konzessioniertes Unternehmen handelt, antwortete der Zeuge, dass es einen Unterschied gäbe. In Salzburg gäbe es nichtkonzessionierte Spielhallen, es gäbe solche und solche Unternehmer. Viele von diesen seien neu. Es gäbe da noch keine Untersuchungen. Es fehle dafür die Empirie. Über Befragen des Beisitzers Dr. Farny, dass es offenbar schon Unterschiede zwischen nichtkonzessionierten und konzessionierten Unternehmen in Bezug auf die aufgezeigten Missstände gäbe, antwortete der Zeuge, dass man die konzessionierten Betriebe derzeit nicht bewerten könne, weil sie zu neu seien. Die neuen Betreiber der nicht konzessionierten Betriebe seien seiner Ansicht nach „dubios – in der Stadt Salzburg“. „PV: Die Bf. hat zwar keine Konzession, doch die Spiele wurden über die Automaten in der Steiermark gespielt. Die Steuern wurden korrekt abgeführt und ist man von der Rechtsmäßigkeit der Aufstellung ausgegangen.“ Zum Werbeverhalten des Konzessionärs verweist der Parteienvertreter der Bf. auf das Schreiben vom 3.9.2014 und fasst dieses nochmals zusammen. Der Parteienvertreter der Bf. verweist auf die Stellungnahme der Autorin MMag. H, Überblick –Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010, 12. Januar 2015, betreffend Kohärenz und Spielerschutz, wobei die Schlussfolgerung sei, dass die Vorgaben betreffend Spielerschutz nicht erfüllt worden seien. Der Parteienvertreter der Bf. fasst sein Vorbringen zur Gesamtkohärenz wie im Schreiben vom 3.9.2014 zusammen. Dazu nimmt das Finanzamt folgendermaßen Stellung: „In Bezug auf die Werbetätigkeit für legales Glücksspiel ist die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig würden, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Gerade die ordnungspolitischen Zielsetzungen verlangen nämlich eine effektive Bewerbung des legalen, streng beaufsichtigten Glücksspiels, um den Spieltrieb der Bevölkerung in die kontrollierten Bahnen des konzessionierten Glücksspiels zu lenken, das alleine rigorosen gesetzlichen und behördlichen überwachten Spielerschutz unterliegt. Es ist sohin mit Verweis auf die Judikatur der EuGH Placanica festzuhalten, dass diese nicht aggressiv sein und informativ wirken soll. Sie muss aber sehr wohl zielgruppenorientiert sein, damit nicht das illegale Glücksspiel bei Konsumenten deutlich attraktiver erscheint. Weiters ergeben sich die Maßstäbe des verantwortungsvollen Werbens nicht nur aus den mit den Bescheiden vorgeschriebenen Standards, sondern bereits aus dem Glücksspielgesetz § 56 Abs. 1 GSpG. Sohin ergibt sich auch die Rechtsmäßigkeit der Ausweitung des Glücksspielangebotes, um den illegalen Markt zu verdrängen.“ Der Parteienvertreter der Bf. hielt entgegen, dass nach dem EuGH-Urteil Stoß die Werbung nicht darauf abzielen dürfe, dass die Spielteilnehmer zu einer aktiven Spielteilnahme angeregt würden, und diese in seinen Schriftsätzen zitierte Werbung rege zu aktiven Spielen an, was auch erst kürzlich geschehen sei. Das Finanzamt beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Der Parteienvertreter der Bf. beantragte, den Beschwerden Folge zu geben und legte noch den Artikel zum Spielerschutz (MMag. H, Überblick –Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010, 12. Januar 2015), I I1, Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der D.3.1. Geräte vom 5.10.2010, Bewilligungen von Glücksspielautomaten der D3 Automaten GmbH (Geschäftsführer D D1) in der Steiermark und einen Schriftsatz bei. 3. Sachverhalt Die Bf. ist ein Unternehmen mit Sitz in A. Sie bot im Zeitraum Februar 2011 bis Dezember 2013 Glücksspiele im Internet (über Glücksspielautomaten in der Steiermark) an, welche von österreichischen Vermittlern über Terminals, die in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien aufgestellt worden und den Spielteilnehmern zugänglich waren, an. Diese Geräte gehören nach dem von der Bf. vorgelegten Gutachten zu dem DET-System („Dezentrale Eingabe Terminal“), welches aus einem Eingabeterminal als eine Art Fernbedienung und mehreren Spielautomaten und Routern, die die Spielautomaten mit den Eingabeterminals verbinden, besteht. Die Eingabeterminals sind interaktive Videoterminals, die ausschließlich als Ein- und Ausgabegeräte für den Spielteilnehmer fungieren. Der Spielterminal verbindet sich über den Router mit einem „freien Spielautomaten“. Das Spiel wird dann über diesen Spielautomaten gespielt, der auch die Entscheidung über das Spielergebnis trifft. Das heißt, die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt nicht in einem zentralen Rechner, sondern in einem sich im Netzwerk befindlichen „klassischen“ Spielautomaten. (Gutachten zu dem DET-System). Eine gewisse Anzahl von diesen Spielautomaten, auf welchen die Spielergebnisse generiert wurden, wurde in der Steiermark betrieben. Die Spielergebnisse in diesen Glücksspielautomaten sind in Datenbanken abgelagert und können abgerufen werden. (Zeugenaussage D D1 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2015). Die Spielergebnisse werden auf diesen Glücksspielautomaten in der Steiermark verarbeitet. Das Spielergebnis wird dann vom Spielautomaten auf den Eingabeterminal übertragen und angezeigt. (Gutachten zu dem DET-System; I I1, Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der D.3.1. Geräte vom 5.10.2010). Man kann mit jedem internettauglichen Gerät auf diese Spielergebnisse zugreifen. Eingabeterminals können zB Smartphones, Tabletts, Spielkonsolen uä., jedes internettaugliche Gerät unter bestimmten Voraussetzungen sein. Mehrere Eingabeterminals können auf die Geldspielautomaten gleichzeitig zugreifen, da 200 Millisekunden Zugriffszeit besteht und in diesem Zeitabschnitt ein anderer Eingabeterminal nicht zugreifen kann. Das Spiel wird nur am Eingabegerät visualisiert und angezeigt. Hat zum Beispiel eine Walze 15 Bilder, kommt aus dem Internet das Spielergebnis, das jeweils einem Symbol zugeordnet wird. Das Spielergebnis – das ist zB eine Zahlenreihe – wird in Form von Symbolen am Endgerät angezeigt. (Zeugenaussage D D1 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2015). Z.B. kann durch Antippen des entsprechenden Logos am Touch-Screen-Bildschirm oder Tastenbedienung das gewählte Glücksspiel zur Durchführung aufgerufen werden. Der Spielteilnehmer kann nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste bestätigen. Bei dem dadurch ausgelösten Walzen- oder Kartenspiel werden für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder ihre Lage verändert. Bei den Zahlenratespielen werden Zahlen eingeblendet, die mit den vom Spieler durch Antippen der entsprechenden Bildschirmfelder zuvor ausgewählten Zahlen übereinstimmen konnten oder nicht, wodurch ein Gewinn oder Verlust des Einsatzes feststand. (Gutachten zu dem DET-System). Ist der Eingabeterminal ein Handy, muss dieses dafür autorisiert sein, dann wird die entsprechende Software auf dem Handy installiert, womit es auf das Spielergebnis zugreifen kann. (Zeugenaussage D D1 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2015). Die Spiele können an den Geräten nur nach Eingabe von Geld durchgeführt werden. Die möglichen Einsätze betragen zwischen 0,25 Euro und 9,50 Euro pro Einzelspiel. Für jedes Spiel wird ein Mindesteinsatz bedungen, der durch Tastenbetätigung gesteigert werden kann. Im jeweiligen Gewinnplan werden die mit dem gesteigerten Einsatz gestiegenen Gewinne in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Mit jeder Spielauslösung durch Betätigung der Start-Taste wird der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen. Die Bf. besitzt keine Konzession gemäß § 14 GSpG („Lotterienkonzession“). Die Eingabeterminals der Bf. haben keine landesrechtliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor und nach der Novelle 2008. Die Glücksspielautomaten in der Steiermark sind bewilligte Glücksspielautomaten. 4. Glücksspielgesetzliche Bestimmungen Nach der grundsätzlichen Regelung unterliegen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe. Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG beträgt die Glücksspielabgabe für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – vorbehaltlich Abs. 4 – 30% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Gemäß § 57 Abs. 4 GSpG beträgt die Glücksspielabgabe für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals 10% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT- Abgabe) wenn sie - im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesgesetzlichen Bewilligung nach § 5 oder - im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden. Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT- Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten. Gemäß § 57 Abs. 7 GSpG gilt abweichend von § 57 Abs. 4 GSpG für die Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2 GSpG) folgendes: 1. Wenn das Land keine Bewilligung gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25%. § 57 Abs. 4 GSpG verweist auf § 5 GSpG mit der Überschrift „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“: Gemäß § 5 Abs. 1 GSpG sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 GSpG an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7) 1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder 2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Gemäß § 5 Abs. 7 Z 8 GSpG sind als Aufsicht sichernde Maßnahmen zumindest vorzusehen dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesauspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf. § 5 Abs. 1 GSpG verweist auf § 2 mit der Überschrift „Ausspielungen“. § 2 Abs. 1 GSpG definiert Ausspielungen als Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2 GSpG enthält die Definition des glücksspielgesetzlichen Unternehmers. Gemäß § 2 Abs. 3 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebes des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen. Aufgrund der § 2 Abs. 3, § 5 und § 59 Abs. 3 GSpG, sowie aufgrund des § 131 BAO erging die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung) BGBl. II 2012/69 idF BGBl. II 2013/234 ab 1.8.2013. Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG, auf welche § 5 Abs. 7 Z 8 GSpG verweist, lautet: Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr.2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden. § 12a Abs. 2 GSpG definiert Video Lotterie Terminals als „Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten“. 5. Rechtliche Erwägungen 5.1. Ausgangssituation Die Bf. wendet gegen die Festsetzungen gemäß § 201 BAO der Glücksspielabgabe ein, es verstoße nicht gegen das Glücksspielmonopol, dass die Bf. den Spielteilnehmern Spiele über Terminals, die sich mit Spielautomaten in welchen das Spielergebnis getroffen wird, verbinden, anbietet. Zudem sei das Glücksspielmonopol verfassungs- und unionsrechtswidrig, da es innerstaatlich gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Freiheit der Erwerbstätigkeit und unionsbezogen gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße. Aus der Unionsrechtswidrigkeit folge, dass nicht nur strafrechtliche Sanktionen wegen Fehlens einer Konzession nicht verhängt werden dürfen, sondern auch nicht Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG für Nicht-Konzessionäre iSd §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG eingehoben werden dürfe, die höher sei als jene, der ein Konzessionär iSd §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG unterliege. Da die Einwendungen der Bf. sehr umfassend sind, wird das Bundesfinanzgericht das Glücksspielgesetz in seiner Gesamtheit untersuchen. Das von der Bf. bekämpfte Glücksspielmonopol nimmt im Glücksspielgesetz zwar einen breiten Raum ein, ist aber nur eine unter mehreren Regelungsmaterien (Agenda: Ordnungspolitischer Teil – Abgabenrechtlicher Teil), die untereinander nicht untrennbar verknüpft sind. Eine Folge der unterschiedlichen Regelungsmaterien sind unterschiedliche Zuständigkeiten (Verwaltungsbehörden, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichte).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103459/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103459.2012
Stammnummer
104321
Gültig
02.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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