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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100024/2014

1. Strittig ist, ob ausschließlich Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung GrESt elektronisch vorlegen müssen oder ob auch eine von den Vertragsteilen im Papiermedium vorgelegte Abgabenerklärung ein Anbringen iSd § 85 BAO darstellt, über welches eine „erstinstanzliche“ Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu ergehen hat. (Stattg. der Säumnisbeschwerde + Grunderwerbsteuerbefreiung). 2. Fehlen der Präjudizialität für ein allfälliges Normprüfungsverfahren des § 10 Abs. 2 1.Satz GrEStG 1987, da das BFG über Säumnisbeschwerde die GrESt „erstinstanzlich“ aufgrund des materiellen Abgabenerklärungsbegriffes beurteilte. 3. Das BFG bemerkte als obiter dicta, dass es § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. (siehe auch BFG 18.9.2014, RS/7100139/2014 (Festsetzung der GrESt)

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100024/2014vom 18.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 idF vor BGBl. I 36/2014 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1987 idF vor BGBl. I 36/2014 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn die Gegenleistung geringer ist als Wert der des Grundstückes. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 idF vor BGBl. I 36/2014 ist als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen. Dem Bf. wurden mit Kauf- und Übergabsvertrag von seinem Vater Grundstücke im (einfachen) Einheitswert von 145,35 Euro übergeben. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Bf. zur Bezahlung von 1.000 Euro. Damit liegt die Gegenleistung unter der Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a GrEStG 1987. Da im vorliegenden Fall keine Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter vorgenommen wurde, sondern die Festsetzung im Grunderwerbsteuerbemessungsverfahren erfolgte, konnte kein Bescheid gem § 201 BAO ergehen. Für den Bf. ergibt sich daraus kein Nachteil, da – abgesehen von der Nullfestsetzung - die Fälligkeit sich nach § 210 BAO orientiert. 11. Ergebnis Eine Abgabenerklärung ist ein Anbringen, über welches das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Nach der Literatur und Judikatur ist der Begriff der Abgabenerklärung nach seinem materiellen und formellen Gehalt zu unterscheiden. (Stoll, BAO-Kommentar, 1509; Ritz, BAO5, § 133, Tz 6 unter Verweis auf VwGH 27.10.1988, 87/16/0161; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 139, Rz 9; Fellner, Grunderwerbsteuer, zu § 10 GrEStG, Rz 32, http://www.lexisnexis.com/at/recht; Abfrage vom 12.3.2014; VwGH 1.12.1987, 85/16/0111; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161; VwGH 22.10.1992, 92/16/0014). Materiell bedeutet Abgabenerklärung, dass der Pflichtige gegenüber dem Finanzamt eine Mitteilung über steuerlich bedeutsame Umstände in der Weise macht, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, das Grunderwerbsteuerbemessungsverfahren durchzuführen. Im formellen Sinn bedeutet die Abgabenerklärung ein Abfragen der steuerbedeutsamen Umstände nach dem logischen System des jeweiligen Steuergesetzes. Die Ordnung der Angaben des Pflichtigen beschleunigt das Verfahren, vor allem im elektronischen Bereich, da an die Eingabe „auf Knopfdruck“ die Steuerberechnung angehängt ist. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften macht die Anzeige der steuerrechtlich bedeutsamen Umstände nicht zu einem rechtlichen Nichts. Die Anzeige bleibt materiell ein Anbringen, zu welchem ein Bescheid oder die Feststellung, dass der Vorgang befreit ist, ergeht. Wenn den Vorschriften des § 119 BAO Genüge getan wurde, ist auch nicht gemäß § 184 BAO die Bemessungsgrundlage zu schätzen. Die von den Vertragsteilen vorgelegte Abgabenerklärung im Papiermedium samt Vertragsurkunde entspricht materiell der Abgabenerklärung iSd § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 iVm § 119 bzw. § 133 BAO, weswegen das Bundesfinanzgericht durch Übergang der Zuständigkeit infolge Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO eine erstmalige Beurteilung der Grunderwerbsteuer vornahm. Dem „förmlichen Erklärungsgebot förmlich“ nachzukommen ist integraler Bestandteil der Abgabenerklärungsvorschriften. (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1510; Urtz, Die Grunderwerbsteuer und ihr Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer, ÖStZ Spezial – Die neue Immobiliensteuer Update 2013, 411). Dadurch, dass der Bf. die Abgabenerklärung nicht durch einen Notar oder Rechtsanwalt elektronisch über FinanzOnline vorlegen ließ, verstieß er gegen die zwingende Formvorschrift des § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987. Überreicht ein Pflichtiger nach dem 1.1.2013 die Abgabenerklärung Grunderwerbsteuer in Papierform samt Urkunde über den Erwerbsvorgang, verstößt er damit gegen die Formvorschrift des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987, wonach die Abgabenerklärung zwingend durch einen Notar oder Rechtsanwalt elektronisch eingebracht werden muss. Dies kann Konsequenzen von § 111 BAO bis zur Finanzordnungswidrigkeit haben. (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022) Andererseits ist das Institut der Abgabenerklärung doppelgesichtig – wenn trotz Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 das Finanzamt in die Lage versetzt wird, ein Grunderwerbsteuerbemessungsverfahren durchzuführen, ist die Abgabenerklärung materiell ein Anbringen, über welches ein Bescheid über die Grunderwerbsteuervorschreibung zu ergehen hat oder das Finanzamt die Steuerbefreiung festzuhalten hat. Das BFG wendete § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 nicht an und dem Bf. entstanden durch den Verstoß gegen die Formvorschrift keine Notars- oder Anwaltskosten, weswegen mangels Präjudizialität einem Antrag auf Normprüfung die Prozessvoraussetzung fehlt. Obiter dicta ist die Vorschrift unbedenklich, da der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Übertragung von Mitwirkungsrechten (vor allem „obligatorische“ Selbstbemessungen) an der Steuererhebung an Dritte für verfassungskonform ansieht. Die auflaufenden Kosten sind gemäß § 313 BAO von den Parteien selbst zu tragen. Aus all diesen Gründen war der Säumnisbeschwerde stattzugeben und die Grunderwerbsteuer wegen Anwendung einer Befreiungsbestimmung mit Null festzusetzen. 12. Zulassung der Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision zulässig, da noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes speziell zu § 10 Abs. 2 GrEStG idF BGBl. I 22/2012 vorliegt und auch deshalb, weil das Bundesfinanzgericht in der Grunderwerbsteuerangelegenheit durch Anwendung der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer erstmalig mit Null festsetzte. Wien, am 18. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100024/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100024.2014
Stammnummer
102435
Gültig
18.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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