Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104082/2015
Vorführ-Kfz von Autohändlern als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für private Zwecke zur Verfügung gestellt sind gem. § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO mit einem 20 % Zuschlag zu den Anschaffungskosten gem. § 4 Abs. 1 SachbezugswerteVO anzusetzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104082/2015vom 27.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
überlassen, besteht keine Möglichkeit den Sachbezug nach § 4 (1) der Verordnung
anzuwenden, da bei Vorführfahrzeugen nach der Sachbezugswerteverordnung zwingend
der Sachbezug nach § 4(6) zu ermitteln ist.
Von der Beschwerdeführerin sind Neufahrzeuge (mit nachgewiesenen
Anschaffungskosten) als Vorführfahrzeuge den Dienstnehmern zur Privatnutzung
zur Verfügung gestellt worden. Durch die Hinzurechnung des 20% Zuschlages für
Vorführfahrzeuge zu den tatsächlichen Anschaffungskosten (= Neufahrzeug im
Sinne des § 4 (1) der VO) sind dem Gericht daher Bedenken entstanden, die zu der
spruchgegenständlichen Antragstellung geführt haben.
Nach erfolgter Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen sowie darauf erfolgter Replik der Bf
wies der VfGH am 12. Oktober 2017 den Antrag als unzulässig zurück.
Er begründete dies wie folgt:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellen-den Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was den Verfassungsgerichtshof an
der Präjudizialität des § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung zweifeln ließe. Aus
den Bescheiden des Finanzamtes Wien 1/23 jeweils vom 23. Februar 2015 sowie den
Begründungsergänzungen vom 8. April 2015 bzw. 8. Mai 2015 geht hervor, dass die
belangte Behörde vor dem Bundesfinanzgericht bei der Berechnung des Sachbezuges
hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Gesellschaften deren Arbeitnehmern
zur außerbetrieblichen Verwendung überlassenen Vorführkraftfahrzeuge § 4 Abs. 6
Sachbezugswerteverordnung ange-wendet und (nach Durchführung einer GPLA-Prüfung
nachträglich) eine 20%ige Erhöhung der tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4 Abs.
1 Sachbezugs-werteverodnung zum Ansatz gebracht hat. Auch das Bundesfinanzgericht
hat bei der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung anzuwenden. Das antragstellende Gericht ist daher jeden-falls denkmöglich von der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung ausgegangen.
2. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu den Prozessvoraussetzungen von Normenkontrollverfahren von dem Grundgedanken aus, dass ein solches Verfahren dazu führen soll, die behauptete Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorläge – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage
unbedingt notwendig ist (vgl. zB VfSlg. 8461/1979, 11.737/1988, 18.412/2008). Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 13.299/1992, 14.740/1997, 16.191/2001, 19.496/2011, 19.824/2013; VfGH 14.12.2016, G 573/2015 ua.; 21.6.2017, G 266/2016).
3. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für
Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen,
ist dieser in Geld messbare Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 als Einnahme zu
erfassen. Anzusetzen ist danach der "übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes". Die zu
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 416/2001 idF
BGBl. II 467/2004, regelt in diesem Zusammenhang in § 4 die Bewertung dieses Vorteils.
Nach § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung ist ein monatlicher Sachbezug iHv
1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) nach der im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesfinanzgericht anzuwendenden Rechtslage mit maximal € 600,– anzusetzen. Bei
Gebrauchtfahrzeugen ist gemäß § 4 Abs. 4 Sachbezugswerteverordnung der Listenpreis
im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung oder sind alternativ die nachgewiesenen
tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung des ersten
Erwerbers zugrunde zu legen. § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung bestimmt, dass bei Vorführkraftfahrzeugen die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4
Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen sind.
Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes soll jener Vorteil steuerlich erfasst werden, der
darin besteht, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen
würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem
aufkommen müsste (vgl. VfSlg. 13.093/1992; VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207). Nach
dem System der Sachbezugswerteverordnung ist hiebei stets vom ursprünglichen
Neuwert des Fahrzeuges auszugehen. Für Gebrauchtfahrzeuge sind gemäß § 4 Abs. 4
Sachbezugswerteverordnung die Listenpreise im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung
und alternativ die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers
anzusetzen.
4. Das Bundesfinanzgericht begründet seine (ausschließlich gegen § 4 Abs. 6
Sachbezugswerteverordnung gerichteten) Bedenken zunächst damit, dass die
Sachbezugswerteverordnung bei der Bewertung von Vorführkraftfahrzeugen von einer
nicht mehr zutreffenden Prämisse einer durchschnittlichen Bruttomarge von 20%
ausgehe und für den Rechtsanwender auch keine Abweichung zulasse. Damit sei
nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes die Grenze der Zulässigkeit einer
pauschalierenden Regelung überschritten. Darüber hinaus führe die Regelung zu
einer Ungleichbehandlung: Ein Arbeitnehmer, der ein Vorführkraftfahrzeug für seine
Privatfahrten verwende, habe zwar den gleichen Vorteil wie ein Arbeitnehmer, dem dieses
Fahrzeug nur zur privaten Nutzung überlassen werde; ersterer müsse aber wegen des in
§ 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung vorgesehenen Zuschlags von 20% einen höheren
Sachbezug versteuern.
5. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken erweisen sich die vorliegenden Anträge als zu
eng gefasst:
6. Im Falle einer Aufhebung (nur) des § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung wäre
die Bewertung des Sachbezuges aus der Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges nach § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung vorzunehmen. Damit
wären für die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung die tatsächlichen
Anschaffungskosten für das Vorführkraftfahrzeug (nach Abzug der Sonderkondition für
derartige Kraftfahrzeuge) anzusetzen, die der Kfz-Händler aufzuwenden hatte. Bei einer
isolierten Aufhebung des § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung würde sohin § 4 Abs.
1 Sachbezugswerteverordnung aber ein Inhalt zukommen, der dem Verordnungsgeber
nicht zusinnbar ist, zumal die nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes unsachlich
benachteiligende Rechtslage ins Gegenteil verkehrt würde und bei dieser Sachlage der
Sachbezug für einen Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers, der ein Vorführkraftfahr-zeug
(auch) privat nutzt, niedriger wäre als für einen Arbeitnehmer, der ein solches vom Kfz-
Händler angeschafftes Fahrzeug (nur) für private Zwecke nutzt, werden doch dem Händler für die Anschaffung von Vorführkraftfahrzeugen vom Hersteller bzw. Generalimporteur regelmäßig besondere Konditionen eingeräumt.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass die VfGH Entscheidung der Bf zugegangen ist. Ein
weiteres inhaltliches Vorbringen der Bf ist nicht beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Bundesfinanzgericht
eingesehenen Aktenbestandteile der belangten Behörde, inklusive Aktenvermerke, das Vorbringen der Bf in ihren schriftlichen Eingaben, die Aussagen der Bf sowie der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 30. März 2016 sowie die Ausführungen des VfGH.
Der nunmehr festgestellte Sachverhalt wurde im Wesentlichen am Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen und ergeben sich Ergänzungen aus den Ausführungen der Bf sowie des Finanzamtes.
Rechtslage
§ 15 EStG 19 idgF
(1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost Waren,
Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
§ 4 SachbezugswerteVO idgF
§ 4 (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer
und Normverbrauchsabgabe) maximal € 600,00 monatlich, bzw. ab März 2014
maximal € 720,00 anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für
Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den
Anschaffungskosten.
§ 4 (3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw.
0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des
Abs.1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere
Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in
einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
§ 4 (4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung
der Listenpreis im
Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen
bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und
Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbers des Kraftfahrzeuges zugrundegelegt
werden.
§ 4 (6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen
Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Formal strittig war in der mündlichen Verhandlung die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Da in den Bescheidbegründungen auf den Bericht der Außenprüfung verwiesen wurde, ist § 245 Abs 1 2. Satz BAO sinngemäß anzuwenden und die Beschwerdefrist beginnt erst mit Zustellung der Begründung an die Bf zu laufen. Mangels gegenteiliger Hinweise und da keine Nachweise eines früheren Einlangens des Aussenprüfungsberichtes bzw. der Begründung bei der Bf im Akt ersichtlich sind bzw. dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht wurden, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
Strittige Frage im gegenständlichen Fall war primär die Bewertung der Vorführ-Kfz auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs.6 SachbezugswerteVO, von der die Bf behauptete, sie sei verfassungswidrig. Diese Behauptung beruht primär auf dem in der Bescheidbeschwerde angeführten Beispiel einer Schlechterstellung eines Mitarbeiters eines Kfz Händlers, der ein Vorführfahrzeug zur Verfügung erhält und die tatsächlichen Anschaffungskosten plus die 20 % gem. § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO zu versteuern hat gegenüber einem anderen Mitarbeiter des Kfz Händlers, der ein anderes Fahrzeug, das kein Vorführwagen ist, als Sachbezug zur Verfügung erhält, das nur nach dem Listenpreis minus handelsüblicher Rabatte bewertet würde.
Offen bleibt in diesem Zusammenhang, ob damit auch immer zwingend eine
Schlechterstellung verbunden sein muss. Es handelt sich dabei um ein fiktives Beispiel -
konkrete Zahlen wurden von der Bf nicht genannt. Beispielsweise liegen keine Angaben
der Bf vor, wie die Rabatte bzw. Sonderkonditionen beim Kfz-Kauf konkret aussehen bzw.
ob nicht schon beim Ankauf der Kfz preislich unterschieden wird, ob diese in der Folge als
Vorführkfz oder als sonstige Fahrzeuge vom Kfz Händler genutzt werden und auf Grund dessen dem späteren Zweck entsprechend andere Preise veranschlagt werden.
Die Basisdaten, die die Bf in der Beschwerde mitübersandt hat, zeigen, dass je Automarke die jeweiligen Einkaufspreise abzüglich verrechneter Boni und sonstiger Rabatte von den zugehörigen Verkaufserlösen abgezogen und so der Bruttogewinn in % ermittelt wurde, wobei die Bf der Meinung ist, dass die dabei ermittelte Bruttogewinnmarge eindeutig unter dem in § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO vorgesehenen 20%-Aufschlag liege. Mit den von der Bf vorgenommenen Berechnungen solle aufgezeigt werden, dass die Bewertung nach § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO zu einer Überbewertung im Vergleich zu den nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 4 SachbezugswerteVO anzusetzenden Werten bzw. zu den erzielbaren Marktpreisen führe. Die in der Beschwerde dargestellten erzielbaren Bruttogewinnmargen wurden je Automarke dargestellt. Dabei ist zu bedenken, dass Einkaufspreise für Vorführ- Kfz deutlich niedriger sind als für Neuwägen, die an Einzelhandelskunden veräußert werden. Außerdem sind für Kfz-Händler nachträgliche Rabatte/Boni von den Produzenten nicht unüblich, die nicht an die Einzelhandelskunden weitergegeben werden. Es erscheint durchaus fraglich, ob die in der Beschwerde dargestellten Bruttogewinnmargen auch die nachträgliche Minderung der Einkaufspreise des Kfz-Händlers wiedergeben bzw. die dargestellten Bruttogewinnmargen auf Grundlage der durch nachträgliche Boni/Rabatte der Lieferanten verminderten Einkaufspreise ermittelt wurden.
Verfahrensrechtlich zitiert das Finanzamt immerzu einen Vorlageantrag der Bf. Dieser liegt jedoch nicht vor. Ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) ist noch kein Vorlageantrag. Ein Vorlageantrag setzt eine BVE voraus. Erfolgt die Beschwerdevorlage innerhalb von 3 Monaten (§ 262 Abs 2 lit b BAO), was im gegenständlichen Fall geschehen ist, ist keine BVE mehr zulässig, ein Unterlassen wurde ohnehin von der Bf beantragt. Ein Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO liegt also im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nachzuvollziehen ist die Ansicht des Finanzamtes dahingehend, dass wenn
die von der Bf auf Basis einer Durchschnittswertbildung durch Auswertung je
Automarke (ohne Berücksichtigung der Modellvariante bzw. Kfz-Ausstattung) ermittelten
Bruttogewinnmargen auf die Einkaufspreise für Vorführ-Kfz aufgeschlagen würden,
sich eine niedrigere Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert ergeben würde
als bei Anschaffung vergleichbarer Kfz durch Nicht-Kfz-Händler gemäß § 4 Abs. 1
bzw. nach § 4 Abs. 4 SachbezugswerteVO. Nicht auszuschließen ist auch, dass
bei Aufschlag der von der Bf errechneten durchschnittlichen Bruttogewinnmargen -
bei einem Durchschnittswert nur nach Automarke - auf die Anschaffungskosten für
Vorführ-Kfz der derart ermittelte Wert niedriger sein könnte als der Listenpreis. Die
Bruttogewinnmarge auf die an Einzelhandelskunden veräußerten Kfz könne daher
nicht auf den Einkaufspreis von Vorführ-Kfz angewandt werden, sonst würde sich ein
zu niedriger Kfz-Sachbezug ergeben.
Die erwähnte Auswertung je Automarke zeigt für die Ermittlung der Bruttogewinnmarge nur einen wenig aussagekräftigen Wert an, wenn die Automarke das einzige Kriterium ist und keine Differenzierung nach Modell oder Modellvariante vorgenommen wird, genausowenig wie nach der konkreten Ausstattung des jeweiligen Kfz, die bekanntermaßen den Preis wesentlich beeinflusst durch preisintensive Kriterien wie Motorleistung, Sitze, Technik, Assistenzsysteme etc. Bei einer derartigen Durchschnittsbetrachtung würden auch Auslaufmodelle gleichermaßen erfasst,
für die wesentlich niedrigere Margen erzielbar sind. Eine Überbewertung durch § 4 Abs.
6 SachbezugswerteVO, kann seriös wohl nur beurteilt werden, wenn auch das jeweilige
Kraftfahrzeug hinsichtlich Fahrzeugtyp, Modell und Ausstattung vergleichbar ist. Das
vom Finanzamt angeführte Beispiel der Automarke Opel (Modell Opel "Insignia" in
folgenden Modellvarianten erhältlich: Einstiegsversion, Edition, Sport, Cosmo, OPC -die
Preise variieren von € 24.300 bis € 48.500) veranschaulicht die großen Preisspannen, die sogar das Doppelte je nach Ausstattung und Modell ausmachen können. Aufschlußreich
hätte in diesem Zusammenhang eine Offenlegung der tatsächlichen Verkaufspreise an
Einzelhandelskunden vergleichbarer Kfzs (Vergleichbarkeit hinsichtlich Modellvariante
und Ausstattung) mit den nach § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO im Rahmen der GPLA ermittelten Werten als Gegenüberstellung sein können.
Eine wesentliche Bedeutung im gegenständlichen Fall ist der Prüfung durch ein Höchstgericht beizumessen:
Auf Grund des Antrages des Bundesfinanzgerichtes wurde der gegenständliche Sachverhalt GZ. RN/7100004/2016 vom Verfassungsgerichtshof geprüft. Obwohl der VfGH den Antrag des Bundesfinanzgerichtes wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, hat er doch in seinem Beschluss V 46-47/2016-13 auch inhaltlich darüber abgesprochen und stellt klar, dass aus verfassungsrechtlicher Sichtweise eine Aufhebung des § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO isoliert nicht in Betracht kommen kann. Der VfGH begründet dies damit, dass dadurch eine Verfassungswidrigkeit erst recht begründet würde: Für die Bewertung des Sachbezuges aus der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz wäre dann gem. § 4 Abs. 1 SachbezugswerteVO die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Vorführkraftfahrzeug (nach Abzug der Sonderkondition für derartige Kraftfahrzeuge) anzusetzen, die der Kfz-Händler aufzuwenden hatte. Durch die isolierte Aufhebung des § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO würde dem § 4 Abs. 1 SachbezugswerteVO ein Inhalt beigemessen, der dem Gesetzgeber, der die VO erlassen hat, wohl nicht vorgeschwebt sein konnte, zumal die nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes unsachlich benachteiligende Rechtslage ins Gegenteil verkehrt werden würde und dadurch der Sachbezug für einen Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers, der ein Vorführkfz (auch) privat nutzt, niedriger wäre als für einen Arbeitnehmer, der ein solches vom Kfz-Händler angeschafftes Fahrzeug (nur) für private Zwecke nutzt, da dem Händler für die Anschaffung von Vorführ-Kfz von Herstellern/Generalimporteuren regelmäßig besondere Konditionen eingeräumt werden.
Dazu kommt auch, dass sich zwischenzeitig auch der VwGH der Rechtsansicht des VfGH angeschlossen hat und in seinem Erkenntnis vom VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013 den eben dargestellten Beschluss des VfGH vom 12. Oktober 2017, V 46/2016 zitiert und vor diesem Hintergrund die in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zur Unterstützung des Beschwerdebegehrens angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 15.02.2016, Zl. RV/7103143/2014 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. In der aufgehobenen Entscheidung vertrat das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO nicht zur Anwendung gelange, wenn die mitbeteiligte Kfz-Händlerin ihren Mitarbeitern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlasse, sondern vielmehr § 4 Abs. 1 der SachbezugswerteVO einschlägig sei.
Der VwGH stellt klar, dass mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes jener Vorteil steuerlich erfasst werden solle, der darin bestehe, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem aufkommen müsste (VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0043, mwN). Nach dem System der Sachbezugswerteverordnung sei hierbei stets vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen (vgl. VfGH 12.10.2017, V 46/2016 ua).
Der VwGH verweist auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen in der Begründung des Beschlusses, mit dem der VfGH den Antrag des Bundesfinanzgerichts auf Aufhebung der Regelung des § 4 Abs. 6 der SachbezugswerteVO über die Sachbezugsbewertung bei Vorführkraftfahrzeugen als vor dem Hintergrund der Bedenken zu eng gefasst zurückgewiesen hat, trotzdem aber klarstellt, dass eine isolierte Aufhebung des § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO nicht in Frage käme, da eine Anwendung des § 4 Abs. 1 dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar sei, weil in diesem Fall nur die tatsächlichen Anschaffungskosten (nach Abzug der Kfz Händlern regelmäßig vom Hersteller bzw. Generalimporteur eingeräumten Sonderkonditionen für derartige Fahrzeuge) anzusetzen wären. Daraus ergibt sich für den VwGH die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts im aufgehobenen Erkenntnis, da dies laut VfGH die Konsequenz hätte, dass dann die Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen gegenüber der privaten Nutzung anderer Kraftfahrzeuge unzulässig bevorzugt wäre.
Angemerkt wurde vom VwGH aber, dass im Verfahren, in dem der erwähnte Zurückweisungsbeschluss des VfGH erging zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung vom Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen wurde, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien - somit im Sinne des Verordnungsgebers offenbar davon auszugehen sei, dass die NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Abs. 1" hinzuzurechnen sei. Daher ist der VwGH der Ansicht, dass unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags sich die in dem vom VwGH aufgehobenen Erkenntnis des BFG im Rahmen der GPLA vorgenommene (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte als unzulässig erweise.
Worauf sich die Behauptung in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen, dass im 20%-igen Zuschlag auch die NoVA enthalten sei, stützt, ist aber nicht nachvollziehbar, weil er diese Aussage gänzlich unbegründet ließ. Argumente, die dafür sprechen lassen sich - soweit erkennbar - nicht finden, eher Argumente dagegen, zumal die Auffassung, dass der 20%-ige Zuschlag (nur) dazu diene, (auch) bei Vorführkraftfahrzeugen zu den Erstanschaffungskosten zu gelangen, bereits zu einem Zeitpunkt vertreten worden sei, zu dem es noch keine NoVA gegeben habe (im Anwendungsbereich der Festsetzung der Sachbezugswerte durch die Finanzlandesdirektionen) - zu diesem Ergebnis kommt die in einem ähnlichen Fall erst kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom BFG 29.07.2019, RV/7105785/2017.
Mangels einer Begründung für die Aussage des Bundesministers für Finanzen, dass im 20%-igen Zuschlag iSd § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung die NoVA enthalten sei, bleibt ungeklärt, ob er damit - wie der VwGH oben zitiert geschlossen hat - tatsächlich die Steuerbefreiung der Vorführfahrzeuge von der NoVA berücksichtigen wollte. Selbst wenn das tatsächlich der Fall sein sollte, kann nach dem eben zitierten Erkenntnis des BFG, der vom VwGH in weiterer Folge daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die NoVA bei Vorführfahrzeugen daher bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung nicht zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden uzw. aus folgenden Gründen:
"Sind geldwerte Vorteile als Einnahmen anzusetzen, so sind diese Einnahmen mit den "üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes" anzusetzen.
Es handelt sich dabei um jenen Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden
müssen, um sich die geldwerten Vorteile am Verbrauchsort im freien Wirtschaftsverkehr
zu beschaffen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 22 zu § 15;
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 36 zu § 15).
Der geldwerte Vorteil beim Empfänger ist von den Aufwendungen des Zuwendenden
(zB Arbeitgeber) unabhängig (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 39 zu § 15). Mit den tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4
Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung sind daher also die Anschaffungskosten
des Empfängers des geldwerten Vorteils (zB des Arbeitnehmers) gemeint und nicht
die eigenen Anschaffungskosten des den geldwerten Vorteil Zuwendenden (zB des
Arbeitgebers). In § 3 Z 3 NoVAG ist eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe
(nur) für Vorführkraftfahrzeuge vorgesehen. Das bedeutet, dass der den geldwerten
Vorteil zuwendende Unternehmer (zB der Arbeitgeber), der ein Vorführfahrzeug erwirbt,
von der Normverbrauchsabgabe befreit ist, nicht aber der Empfänger des geldwerten
Vorteils (zB der Arbeitnehmer), sodass - entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen Auffassung - auch die Normverbrauchsabgabe zu den tatsächlichen
Anschaffungskosten iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung zählt. Folgte
man tatsächlich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, so würde sich
auch im Zusammenhang mit der beim den geldwerten Vorteil Zuwendenden (=
Unternehmer) als Vorsteuer wieder abziehbaren Umsatzsteuer die Frage stellen,
ob diese (tatsächlich) zu den tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4 Abs. 1 der
Sachbezugswerteverordnung zu rechnen ist. Im Erkenntnis vom 10. Dezember 1997,
Zl. 95/13/0078, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgeführt, dass bei der Sachbezugsbewertung die Vorsteuer von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage nicht
auszuscheiden ist, weil der nichtselbständig Tätige nicht als Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes (mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug) anzusehen ist. Damit
hat der Verwaltungsgerichtshof (unmissverständlich) klargestellt, was bereits aus § 15
Abs. 2 EStG 1988 (eindeutig) hervorgeht: Geldwerte Vorteile führen beim Empfänger (und nicht beim Zuwendenden) zu Einnahmen und sind daher in der Höhe, die der Empfänger selbst hätte aufwenden müssen, um sich diese Vorteile im freien Wirtschaftsverkehr zu beschaffen, als solche anzusetzen, und nicht in der Höhe, die der Zuwendende (tatsächlich) aufgewendet hat.
"
Das Bundesfinanzgericht teilt auch im gleich gelagerten Fall in seine Entscheidung vom 24.09.2019, RV/7104558/2015 sowie im gegenständlichen Fall diese Rechtsauffassung.
Zusätzlich zu den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen des VfGH und VwGH ist aber betreffend den gegenständlichen Fall auch Folgendes festzuhalten:
Der VfGH hat zwar den Antrag des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, aber durch seine Begründung auch klargestellt, dass selbst wenn er nicht zurückzuweisen gewesen wäre, die von der Bf geforderte Aufhebung des § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO nicht in Betracht gekommen wäre - aus den zitierten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine durch die Aufhebung entstehende Verfassungswidrigkeit.
Daraus folgt, dass es sich hierbei um ein legistisches Problem handelt, das - auch in Hinblick auf die von der Bf behauptete Überhöhung des 20 % Zuschlages zu den Anschaffungskosten im Verhältnis zur Realität - nicht mehr in die Kompetenz des Bundesfinanzgerichtes als Organ der Justiz, sondern in die Kompetenz des zuständigen Gesetzgebers als Organ der Legislative fällt. Solange eine derartige legistische Änderung nicht erfolgt ist, ist die gegenwärtige Rechtslage in Form des § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO für Vorführ-Kfz anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der derzeit aktuellen Gesetzeslage war daher die Anwendung des § 4 Abs. 6 SachbezugswerteVO nicht gesetzwidrig und die gegenständliche Beschwerde daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis
von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht von
der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2018,
Ro 2016/13/0013 in Bezug auf die Normverbrauchsabgabe vertretenen Rechtsauffassung ab, da diese im Widerspruch zu der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Umsatzsteuer vertretenen Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 95/13/0078 steht.
Demzufolge ist die Revision zulässig.
Wien, am 27. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104082/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104082.2015
- Stammnummer
- 126275
- Gültig
- 27.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF