…nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes; daher könnte beispielsweise die Deutung eines nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten, als "Beschwerde" bezeichneten Anbringens als Antrag auf Aufhebung in Betracht…
…Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) Bei der Auslegung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Ritz/Koran, BAO8 § 85 Rz 1; VwGH 29.7.2010…
…verzichtet. Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (Hinweis VwGH 14.6.1973, 1637/72; 14.8.1991, 89/17/0174)…
…einen Fristverlängerungsantrag betreffend die Mängelbehebungsfrist. Dass der Beschwerdeführer dabei auf ein eigenes Rechtsmittelverfahren abstellt, ändert nichts daran, denn es kommt auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101; 12.3.2010, 2006/17/0360…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache Piotr Z******, *****Adresse*****, hinsichtlich des als "Berufung" bezeichneten Anbringens vom 28. 10. 2014, beim Finanzamt eingelangt am 31. 10. 2014, dort als Eingang verbucht am 4. 11. 2014, betreffend die als Differenzzahlungsbescheid…
…gegen den Einkommensteuerbescheid 2012, zu diesem Zeitpunkt vom Finanzamt noch gar nicht bearbeitet wurde und sie darauf aufmerksam macht. Sie nimmt an keiner Stelle auf eine Erledigung Bezug. Das unmissverständliche Ziel ihres Parteischrittes (vgl. dazu VwGH 20.3.2014, 2010/15/0195, SWK 30/2014…
…mwA). Für die Beurteilung von Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO) kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters…
…die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (VwGH 11.11.2010, 2010/17/0053, 0054). Eine Bescheidbeschwerde muss auch nicht als solche bezeichnet werden…
…in Unkenntnis der Judikatur - die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmsantrag nicht darstellt. Wie auch bei anderen Anbringen ist der Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes, nicht aber die Bezeichnung des Schriftsatzes und die zufällige verbale Form ausschlaggebend (Ritz, BAO 5 …
…Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 29.7.2020…
…dar, nicht jedoch den eigentlichen Verfahrensgegenstand. Nach ständiger Rechtsprechung sind Anbringen von Parteien nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist das erkennbare oder aus der Aktenlage zu erschließende Ziel des Parteischritts. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt…
…Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Es kommt demnach darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung…
…und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck…
…kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel und den objektiven Erklärungswert des Parteischrittes (vgl dazu etwa VwGH vom 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; sowie VwGH vom 13.1.2021…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte…
…es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen…
…Bescheides, weil die Höhe des ausbezahlten Zuschusses von der beantragten Höhe abgewichen sei. Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln…
…VwGH kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl zB VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195, VwGH 02.09.2020…
…3, § 261) zu erklären, … Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters…
…kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende…