Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102386/2026
Beschwerde verspätet.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102386/2026vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2025 hinsichtlich Familienbeihilfe 07.2021-06.2025, SVNr: ***1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 12.6.2025 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) die für ihre vier Kinder zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück.
Der Rückforderungsbescheid vom 12.6.2025 wurde am 13.6.2025 per RSb versendet und laut Rückschein nach einem Zustellversuch am 16.6.2025 hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist ist mit 17.6.2025 datiert. Am 26.6.2025 wurde das Dokument von der Bf behoben.
Gegen den Rückforderungsbescheid vom 12.6.2025 brachte die Bf mit Schriftsatz vom 9.9.2025 (eingelangt ebenfalls am 9.9.2025) Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen brachte die Bf vertreten durch ihren Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 4.12.2025 - gleichzeitig mit einem Antrag nach § 299 BAO mit selbem Datum - einen als Antrag gemäß § 299 BAO titulierten Vorlageantrag ein. In der Begründung wurde hinsichtlich der Fristenwahrung ausgeführt, dass seit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 14.11.2025 die Monatsfrist noch nicht verstrichen sei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025 wurde auf der ersten Seite des Antrages angeführt. Außerdem stellte der Vertreter einen Antrag auf Stundung nach § 212 BAO und (in eventu) einen Antrag auf Ratenzahlung nach § 212 BAO und auf Nachsicht nach § 236 BAO.
Mit Vorlagebericht vom 3.6.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 4.12.2025 geht eindeutig hervor, dass es sich um einen Vorlageantrag handelt, da auf Seite 2 ausgeführt wird: Antrag nach § 264 BAO auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht… Die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung ist bereits auf der ersten Seite erfolgt. Dass im Titel fälschlicherweise "Antrag nach § 299 BAO" genannt wird, ist dabei unerheblich, da ein solcher Antrag mit gleichem Datum gestellt wurde und es sich daher lediglich um einen Schreibfehler handelt. Dies geht auch aus den Ausführungen des Rechtsanwaltes in dem aktenkundigen Schriftsatz vom 17.3.2026 hervor, worin er ausführt: Am 4.12.2025 wurden sowohl ein Vorlageantrag an das BFG (siehe Anlage 2) als auch ein Antrag nach § 299 BAO jeweils stets samt Zahlungserleichterungsersuchen (siehe Anlage 3) eingebracht….
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046)
Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Antrages hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des gesamten Anbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (VwGH 22.9.2021, Ra 2020/13/0074).
Auch wenn im Titel des Schriftsatzes vom 4.12.2025 nicht das Wort "Vorlageantrag" aufscheint, wird die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025 ausdrücklich angeführt. Der Inhalt des Schreibens ist außerdem klar und eindeutig. Mit ihm wird die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO beantragt und hinsichtlich der Rechtzeitigkeit auf die Monatsfrist verwiesen. In dem Schriftsatz vom 17.3.2026 stellt der Vertreter der Bf außerdem noch einmal klar, dass er sowohl einen Vorlageantrag als auch einen Antrag nach § 299 BAO stellen wollte. Es liegt daher eindeutig ein Vorlageantrag vor.
Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im Sinne des § 279 Abs 1 BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Abgabenbehörde gebildet hat (vgl VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069; VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0062).
Sache ist im vorliegenden Fall der (angefochtene) Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge vom 12.6.2025. Nicht Sache und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind das Vollstreckungsverfahren sowie die Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Nachsicht. Des Weiteren ist der Antrag nach § 299 BAO nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Neben dem Vorlageantrag sieht die BAO in § 299 BAO ein Antragsrecht auf Aufhebung von Bescheiden vor. Ein solcher zielt auf die Beseitigung des Bescheides ab. Für diesen bleibt aber (vorerst) jedenfalls die Abgabenbehörde zuständig.
Das Bundesfinanzgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren lediglich über die Beschwerde vom 9.9.2025 gegen den Rückforderungsescheid vom 12.6.2025 zu entscheiden.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung des Rückforderungsbescheides gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung. Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt das hinterlegte Dokument am ersten Tag der Abholfrist, somit am 17.6.2025, als an die Bf zugestellt. Mit diesem Tag begann die Monatsfrist im Sinne des § 245 Abs 1 BAO zu laufen. Die Bf hat den Bescheid am 26.6.2025 tatsächlich behoben. Die Frist endete am Donnerstag, den 17.7.2025.
Die am 9.9.2025 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.
Die Beschwerde ist deshalb wegen Fristversäumnis gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 278 BAO (mit Beschluss) zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 23. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102386/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102386.2026
- Stammnummer
- 152708
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF