Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103895/2016
Haftung für Lohnsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103895/2016vom 18.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (VwGH 11.11.2010, 2010/17/0053, 0054).
Eine Bescheidbeschwerde muss auch nicht als solche bezeichnet werden. § 250 normiert, welchen Inhalt sie haben muss; gegebenenfalls ist gemäß § 85 Abs 2 (Mängelbehebungsauftrag) vorzugehen (Ritz, BAO
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, § 243 Tz 5).
Zudem wurde in der
Begründung der Beschwerdevorentscheidung selbst noch ausgeführt, dass es hiezu keines gesonderten Schriftsatzes bedürfe. Wird neben einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Beschwerde gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die in einer solchen Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sind zwar nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Heranziehung zur Haftung relevant, wohl aber im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren über den Abgabenanspruch (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200).
Der Einwand, dass die erstmaligen Unmöglichkeit der vollständigen Auszahlung von Nettolöhnen und Lohnsteuern in dem Zeitpunkt auftritt, in dem die Auszahlung der Nettobezüge bereits erfolgt war, ist nicht zielführend, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer in jenem Zeitpunkt einbehalten muss, zu dem er als Arbeitgeber Zahlungen unter dem Rechtstitel Arbeitslohn leistet. Die Behauptung, dass der Bf zum Zeitpunkt der Auszahlung
der Nettobezüge die entsprechende Unterdeckung noch nicht erkennen konnte, bestätigt somit lediglich die nicht erfolgte Einbehaltung im maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung der Nettobezüge und vermag den Bf nicht zu exculpieren.
Zudem ist dieser Behauptung zu entgegnen, dass aufgrund des Vorbringens, wonach die T-GmbH mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hatte, und der vorgebrachten erfolgten Mahnungen und Vorkorrespondenz vor dem Gespräch am 15. Jänner 2013 wohl schon vor Fälligkeit der Lohnsteuer 12/2012 die Unterdeckung
bei entsprechender Sorgfalt vorhersehbar war, zumal gerade vor dem Hintergrund einer offensichtlich
angespannten finanziellen Situation es Aufgabe des Bf gewesen wäre, sich der
Einbehaltung
und tatsächlichen Entrichtung der fälligen Abgaben zu vergewissern (vgl. VwGH 3.9.2008, 2006/13/0121).
Zur gerügten Ermessensübung ist zu bemerken, dass diese sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren hat. Bei der Inanspruchnahme persönlich Haftender ist somit vor allem die Nachrangigkeit der Haftung zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO
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§ 20 Tz 8). Laut Firmenbuchauszug war der Bf im haftungsrelevanten Zeitraum einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen.
Dem Einwand, es handle sich wegen tatsächlicher Uneinbringlichkeit in voller Höhe um genau den beispielhaft für unzweckmäßige Bescheide in der Literatur angeführten Haftungsbescheid bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Haftungspflichtigen, ist zu erwidern, dass der Bf selbst den aus seinen Pensionseinkünften exekutierbaren Betrag mit rd. € 580,00 angegeben hat. Zudem wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass gegenständliche Haftung bei Gleichbehandlung der Gläubiger in zumindest 20 Jahren, realistisch aber in zumindest 30 Jahren bedient werden kann.
Von einer Uneinbringlichkeit kann somit keine Rede sein.
Selbst bei Vorliegen einer Uneinbringlichkeit wäre für den Bf nichts gewonnen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Geltendmachung der Haftung auch dann zweckmäßig sein kann, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen kann (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Zu der in der Beschwerdeverhandlung gerügten Länge der Frist von zumindest drei Jahren zwischen Feststehen des Ausfalls und Erlassung eines Haftungsbescheides ist vorerst festzustellen, dass die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der GmbH mit Aufhebung des Sanierungsverfahrens nach rechtskräftige Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans mit Beschluss des Gs vom Da2 feststand, sodass die Geltendmachung der Haftung mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 innerhalb von 2,5 Jahren erfolgte.
Die Meinung, dass dies der im bürgerlichen Recht geltenden Verjährungsfrist entspräche, und die abgabenrechtliche Verjährung hier auch nicht zur Anwendung kommen werde, übersieht, dass es für eine Anwendbarkeit des Zivilrecht an der Vergleichbarkeit der zivilrechtlichen Schuldverhältnisse mit dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis fehlt, da die Schuld- und Haftungsbeziehungen der beiden Rechtskreise sich in gravierender Weise unterscheiden. Die unterschiedliche Gestaltung des zivilrechtlichen und des abgabenrechtlichen Schuldverhältnisses erlaubt die Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Regelungsinhalte in der Anwendung der Abgabengesetze nur dann, wenn sich nicht auf Grund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen derartiges verbietet.
Die Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides ist verjährungsrechtlich im Lichte der Bestimmung des § 238 Abs 1 BAO zu messen. Den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten, bleibt umso wichtigere Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037)
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Mit diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht und bekennt sich zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen, sodass eine Erlassung eines Haftungsbescheides auch etwa 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs infolge der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen verjährungsrechtlich zulässig ist.
Zwar bildet es auch eine wichtige Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung, den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und auch aus dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037), doch ist der Hinweis auf diese Obliegenheit wohl im Lichte der Aufgabe des Standpunktes einer personenbezogenen Wirkung und Bekennung zur anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung, sodass solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen entfalten, zu sehen und ist in diesem Erkenntnis zudem von lange verstrichener Zeit die Rede, sodass mit lange verstrichener Zeit wohl jene nach Ablauf der gesetzlichen Einhebungsverjährungsfrist von fünf Jahren zu verstehen ist.
Auch wenn der Haftungsbescheid gerade noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde, darf dies zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht ohne weiteres außer Betracht gelassen werden (VwGH 3.09.2008, 2006/13/0159).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2008, 2005/13/0084, kann jedoch in der Geltendmachung einer Haftung (mit Haftungsbescheid vom 6. Mai 2004) für Abgabenschulden, die länger als Jahre (1990 bis 1995) zurückliegen, von einem Ermessensmissbrauch nicht gesprochen werden.
In Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 238 BAO eingeräumte Einhebungsverjährungsfrist von fünf Jahren ist in der Geltendmachung der Haftung mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 innerhalb von 2,5 Jahren (innerhalb der halben Verjährungsfrist) durch die Abgabenbehörde somit jedenfalls keine im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigende Unbilligkeit zu erblicken, zumal infolge dieser normierten Frist auch ein diesbezüglicher Vertrauensschutz auf faktische Gegebenheiten infolge eines lang andauernden Zustandes nicht ausgelöst werden konnte.
Zur Länge der Tilgungszeit wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass eine
Tilgungszeit von rd. 23 Jahre noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen vermag (VwGH 26.6.2007, 2006/13/0103).
Sofern der Bf vermeint, dass im Rahmen der Ermessensübung zu überprüfen sei, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung gewesen sei, wobei auch zu würdigen wäre, ob es sich um einen regelmäßigen säumigen Zahler handle, ist dem zu entgegnen, dass es
entscheidungswesentlich auf die schuldhafte Pflichtverletzung in Bezug auf die Nichtentrichtung der strittigen Selbstbemessungsabgaben zu ihren Fälligkeitszeitpunkten ankam (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Die – gesetzlich gebotene - Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten hinsichtlich anderer Abgaben ist dabei somit nicht
zu würdigen.
Dieses Vorbringen übersieht auch, dass die Geschäftsführerhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO schadenersatzrechtlichen Grundsätzen entspricht und keine Strafsanktion darstellt, in deren Rahmen das bisherige steuerliche Wohlverhalten zu berücksichtigen wäre (VwGH 21.10.2003 2001/14/0099).
In Anbetracht der vorgebrachten
wirtschaftlichen Probleme und der bereits erfolgten Mahnungen kann in der Verletzung der Verpflichtungen der §§ 78 Abs. 1 erster Satz und 79 Abs. 1 erster Satz EStG auf Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer auch nicht ein derart geringfügiges Ausmaß an Verschulden erkannt werden, welches allenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (
VwGH 15.09.1995, 93/17/0404)
bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein könnte, zumal der Bf es trotz
wirtschaftlicher Probleme unterlassen hat, die Lohnsteuer in jenem Zeitpunkt einbehalten,
zu dem er als Arbeitgeber Zahlungen unter dem Rechtstitel Arbeitslohn geleistet hat, und offensichtlich lediglich auf das Vorhandensein zukünftiger Mittel vertraute. Nach diesem Erkenntnis genügt für die Geltendmachung der Haftung jedenfalls leichte Fahrlässigkeit.
Der Einwand, dass die Nettobezüge aufgrund kollektivvertraglicher Pflichten bereits ausbezahlt gewesen waren, übersieht, dass die kollektivvertraglichen Pflichten wohl die Auszahlung des gesamten Arbeitslohnes und nicht nur des Nettolohnes betreffen.
Auch der Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom
25.03.2010, 2009/16/0104, wonach dieses
Ermessen auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens umfasst, ist nicht zielführend, weil die Haftung im gegenständlichen Fall die Lohnsteuer betrifft, welche – ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten - nach den Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG 1988 und § 95 Abs. 3 EStG 1988 zur Gänze zu entrichten ist (vgl. VwGH 27.08.2008, 2006/15/0010). Zudem ist Steuerschuldner der Lohnsteuer gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber (VwGH 25.01.2000, 96/14/0080).
Nach Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben mit Bescheiden vom 3. April 2013 haftete am Abgabenkonto der GmbH ein Betrag von € 516.147,19 aus. Hinsichtlich der somit zudem aushaftenden - für eine Haftung allenfalls in Betracht kommenden - Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von € 424.271,77, für deren Haftungsinanspruchnahme die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend dem zuletzt angeführten
Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes
bei der Ermessensübung allenfalls von Relevanz gewesen wären, wurde der Bf ohnehin nicht zur Haftung herangezogen.
Der Rüge des Bf, das Finanzamt habe es unterlassen, Parteiengehör zu gewähren, ist entgegen zu halten, dass der Verfahrensmangel der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0002) im Rechtsmittelverfahren saniert ist, wenn in diesem Verfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dass der Bf auch im Berufungsverfahren gehindert gewesen wäre, Vorbringen für seinen Rechtsstandpunkt zu erstatten, wird nicht behauptet.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Kontoabfrage vom 12. April 2017 nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
T-GmbH im Ausmaß von
€ 91.875,42
zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 18. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103895/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103895.2016
- Stammnummer
- 115492
- Gültig
- 18.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF