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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100364/2024

Zurückweisung als unzulässig, da keine Beschwerde vorhanden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100364/2024vom 07.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch fp steuerberatung gmbh & co kg, Karl-von-Lutterotti-Straße 2, 6460 Imst, über den Vorlageantrag vom 10. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Mai 2024 betreffend Abweisung des Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) des Einkommensteuerbescheides 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** : Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mittels Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 10. Oktober 2023, elektronisch zugestellt am selben Tag, wurde die Einkommensteuer mit 38.478,00 Euro festgesetzt. Am 18. April 2024 langte elektronisch ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ein. Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 wurde der Antrag auf § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2020 abgewiesen. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Antrag auf "Fristverlängerung Beschwerdefrist" am 19. Juni 2024 ein und begehrte die Beschwerdefrist um 2 Monate bis zum 29. Juli 2024 zu verlängern. Am 10. Juli 2024 langte elektronisch der Vorlageantrag vom 9. Juli 2024 gemäß § 264 BAO ein, indem angeführt wurde, dass die Beschwerde vom 18. April 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020, abgewiesen durch die Beschwerdevorentscheidung vom 29. Mai 2024 dem zuständigen Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorzulegen sei. Gemäß § 274 BAO wurde ein Antrag über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gestellt. Innerhalb offener Frist gemäß § 264 BAO (Fristverlängerung wurde am 19. Juni 2024 beim Finanzamt eingereicht) werde nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Am 25. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin elektronisch die Rückziehung vom Vorlageantrag vom 9. Juli 2024 ein. Dieser Sachverhalt ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Bestimmung gilt nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß für unzulässig eingebrachte Vorlageanträge, wobei gemäß Abs. 5 die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt. § 278 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, … Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 28.6.2012, 2012/15/0071). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; 28.2.2008, 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; 29.7.2010, 2009/15/0152). Aus dem Vorlageantrag vom 9. Juli 2024, eingelangt elektronisch bei der Behörde am 10.Juili 2024 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gestellt hat. Da allerdings von der Beschwerdeführerin gegen den antragsabweisenden Bescheid vom 29. Mai 2024 keine Beschwerde erhoben wurde und daher auch keine Beschwerdevorentscheidung ergehen konnte, ist der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch erkannt und sie hat mit Schreiben vom 25. Juli 2024 den Vorlageantrag zurückgenommen. Bei einem von vornhinein offenkundig aussichtslosen, da unzulässigen, Vorlageantrag hat keine Gegenstandsloserklärung zu erfolgen, sondern eine Zurückweisung als unzulässig. Aufgrund der Zurückweisung als unzulässig (unabhängig davon würde gleiches bei einer Gegenstandsloserklärung wegen Zurücknahme gelten) kann gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Vorlageantrag ist daher mangels Vorliegen einer Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es sich um eine reine Sachverhaltsfrage handelt, ist die Revision nicht zuzulassen. Innsbruck, am 7. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100364/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100364.2024
Stammnummer
145486
Gültig
07.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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