Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101021/2026
Nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101021/2026vom 07.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr*** vom 19. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2023 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Kinder A*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxxxx***), L*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxxxx***) und F*** (VNR/Geb. dat. xxxxxxxxxx***) für den Zeitraum September bis November 2022 iHv insgesamt € 1.996,90 den Beschluss:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 18.4.2023 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrages (KG) für die Kinder A***, L*** und F*** für den Zeitraum September bis November 2022 iHv insgesamt € 1.996,90.
Begründend führte das Finanzamt aus, es liege weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vor.
Die innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut eigenen Angaben mit ihren Kindern seit September 2022 auf Weltreise. Daher sei von einem ständigen Auslandsaufenthalt auszugehen.
Die Beschwerdevorentscheidung war an die damalige Adresse der Beschwerdeführerin (Adresse 1***) adressiert. Lt. Zustellbestätigung wurde die Verständigung über die Hinterlegung am 19.10.2023 in der Abgabeeinrichtung eingelegt und am 20.10.2023 von Frau V*** übernommen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 1.12.2022 - 26.9.2024 an der Adresse Adresse 1*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Frau V*** ist (laut ZMR-Abfrage) ebenfalls an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Mit Eingabe vom 24.10.2025 brachte die nicht vertretene Beschwerdeführerin eine "Beschwerde" gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ihre Kinder betreffend den Zeitraum September bis Dezember 2022 ein. Diese Eingabe wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet.
Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Es kommt demnach darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; 24.9.2014, 2011/13/0082; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005, je mwN).
Da bereits eine Beschwerde gegen den Nachforderungsbescheid eingebracht wurde, ist die neuerliche "Beschwerde" gegen den Rückforderungsbescheid unter dem Gesichtspunkt des Verfahrenszwecks als Vorlageantrag zu interpretieren.
§ 16 ZustG bestimmt:
(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 2. Dezember 2022 mit ihren Kindern kurzzeitig nach Frankfurt gereist, danach nach Österreich zurückgekehrt und habe drei Wochen im Dezember in Ungarn verbracht, bevor sie wieder nach Österreich zurückgekehrt sei.
Laut vorliegendem Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin das Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum November 2022 bis Mai 2023 bewilligt. Laut Schulbesuchsbestätigung der Volksschule hat L*** die erste Klasse im Schuljahr 2022/2023 besucht. Von November 2022 bis Mai 2023 lag ein Bescheid zum Fernbleiben vom Unterricht vor. Im Juni 2023 blieb das Kind unerlaubt dem Unterricht fern.
Laut Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.9.2023 werde die Familie im Juli 2023 wieder nach Österreich fliegen, um "unseren kleinsten wieder in die Schule unterzubringen".
Für das Bundesfinanzgericht steht somit fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 wieder regelmäßig an der Abgabenstelle in Adresse 1*** aufgehalten hat.
Laut vorliegendem Sachverhalt wurde die Beschwerdevorentscheidung im Oktober 2023 an einen Ersatzempfänger gem § 16 Abs 2 ZustG zugestellt. Da sich die Beschwerdeführerin bereits zuvor, jedenfalls ab Juli 2023 wieder regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, wurde die Beschwerdevorentscheidung mit Hinterlegung am 19.10.2023 wirksam zugestellt.
Der am 24.10.2025 eingebrachte Vorlageantrag war somit verspätet und ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aufgrund einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 7. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101021/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101021.2026
- Stammnummer
- 151460
- Gültig
- 07.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF