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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100055/2026

Fristsetzungsantrag vor Beschwerde(vorlage)

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100055/2026vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Steuerberater***, ***Steuerberater-Adr***, betreffend Fristsetzungsantrag vom 2.4.2026 zur Steuernummer ***BF1StNr3*** beschlossen: I. Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs 1 VwGG iVm § 30a Abs 8 erster Satz VwGG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung 1. Sachverhalt Am 2.9.2025 brachte die ***Steuerberater*** als Vertreter von ***Bf1*** zwei Anträge auf Übertragung eines Geldbetrages (Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung) beim Finanzamt Österreich ein. Es wurde beantragt, € 1.475,81 und € 25.636,57 vom Abgabenkonto des Antragstellers (***Bf1***) auf das Abgabenkonto der ***Steuerberater*** zu übertragen. Am 8.4.2026 langte beim Bundesfinanzgericht eine am 2.4.2026 zur Post gegebene Eingabe ein. Als "Anbringen" wird auf der ersten Seite der Eingabe Folgendes dargestellt: [Grafik]   Auf der zweiten Seite wird ausgeführt, dass seit der Antragstellung (Übertragung eines Geldbetrages) mehr als sieben Monate verstrichen sind, ohne dass das Finanzamt Österreich entschieden hätte. Im Anschluss daran wird folgender Antrag formuliert: [Grafik]   Beigelegt waren dem Anbringen zwei Ausdrucke aus FinanzOnline, aus denen ersichtlich ist, dass die jeweiligen Anträge am 2.9.2025 beim Finanzamt eingebracht wurden sowie eine Einzahlungsbestätigung an das "FINANZAMT F.GEBÜHREN" in Höhe von 240,00 Euro. Bei der Eingabe vom 2.4.2026 handelt es sich um einen Fristsetzungsantrag. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Übertragungsanträgen gründet sich auf den als Beilage (in Kopie) vorgelegten Anbringen. Es besteht kein Grund, am Inhalt dieser Anbringen zu zweifeln. Die Feststellung, dass es sich bei der Eingabe vom 2.4.2026 um einen Fristsetzungsantrag (und nicht um eine Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO) handelt, ergibt sich aus den - von einem berufsmäßigen Parteienvertreter - gewählten Formulierungen. Einerseits wird ausdrücklich das Wort "FRISTSETZUNGSANTRAG" im Rubrum der Eingabe angeführt. Andererseits wird ein Antrag an den - für Fristsetzungsanträge zuständigen - Verwaltungsgerichtshof formuliert (der gem § 24 Abs 1 VwGG beim Verwaltungsgericht (hier: Bundesfinanzgericht) einzubringen ist. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend (VwGH 15.4.2025, Fr 2025/15/0007). Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens kommt es auf eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht an (VwGH 9.10.2025, Ra 2024/13/0115). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (VwGH 16.3.2016, 2013/17/0705). Die vorliegende Parteierklärung ist eindeutig darauf gerichtet, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Handlung setzt; dies wird bestärkt durch die Beilage einer Einzahlungsbestätigung einer Gebühr (auch wenn die Eingabegebühr, die auch für Fristsetzungsanträge zu entrichten ist, mittlerweile 340,00 Euro beträgt). 3. Rechtslage § 30a VwGG lautet auszugsweise: Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. (2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen. […] (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind. § 30b VwGG lautet: Vorlageantrag § 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). (2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind. (3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen. § 34 VwGG lautet auszugsweise: Zurückweisung § 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. […] § 38 VwGG lautet auszugsweise: Fristsetzungsantrag § 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. (2) In die Frist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union; 3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen […] (3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird, 2. den Sachverhalt, 3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, 4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. (4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen. 4. Rechtliche Beurteilung Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art 133 Abs 7 B-VG). Fristsetzungsanträge haben eher präventiven Charakter (Vgl Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren3 (2018) Rz 470). Im Zusammenhang mit der Dauer von finanzgerichtlichen Verfahren hat der deutsche Bundesfinanzhof ausgesprochen, dass für finanzgerichtliche Verfahren, die keine wesentlichen Besonderheiten aufweisen, grundsätzlich die Vermutung einer angemessenen Verfahrensdauer gilt, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht das Verfahren unbearbeitet lässt (BFH 16.11.2022, X K 1, 2/21). Eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls bleibt aber stets erforderlich. Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Der Fristsetzungsantrag selbst soll (weiterhin) beim säumigen Verwaltungsgericht eingebracht werden (Erläuterungen AA-145 XXVII. GP, 7 zu § 24 Abs 1 Z 3 VwGG). Sofern keine Prozesshindernisse vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann verlängert werden, wenn in der Sache gelegene Gründe vorliegen. Ist die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach einer allfälligen Mängelverbesserung auszusprechen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels aufzutragen (VwGH 4.11.2025, Fr 2025/11/0005). Im Abgabenverfahren beginnt gem § 291 Abs 1 BAO die Entscheidungsfrist über Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO), wovon die Parteien zu verständigen sind (§ 264 Abs 4 BAO) oder mit Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs 6 BAO). Bei einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) geht die Zuständigkeit zur Entscheidung dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist nach § 284 Abs 2 BAO zur Erlassung des Bescheides abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf dieser Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages setzt die Säumnis des Verwaltungsgerichts voraus, dessen Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieses Verwaltungsgericht, über den bei ihm eingebrachten Antrag mit Erkenntnis oder Beschluss zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis des Verwaltungsgerichts, so ist der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen (VwGH 8.1.2026, Fr 2025/20/0024). Da eine Zuständigkeit über die Entscheidung des Anbringens vom 2.9.2025 noch nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist, war der Fristsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nur im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 9.10.2025, Ra 2024/13/0115). Aber selbst dann besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008). Einerseits liegen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel vor, dass es sich bei der Eingabe um einen Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 38 VwGG handelt. Andererseits wird der Partei auch keine Rechtsverteidigungsmöglichkeit genommen, zumal bei Vorliegen einer Säumnis des Finanzamtes immer noch eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann (vgl Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO2, 284). Rechtsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht der Antrag gestellt werden, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; § 30b Abs 1 VwGG). Zulässigkeit einer Revision Gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG ist eine Revision nicht zulässig gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs 1, 3, 8 und 9 VwGG. Wien, am 13. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100055/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100055.2026
Stammnummer
151173
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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