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BFG RV/3100345/2026
Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages, Überlegungen zur (hier nicht gebotenen) Umdeutung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100345/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Auslegung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Wenn eine Partei – insbesondere eine unvertretene – ein Anbringen als „Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO“ über FinanzOnline einbringt, ist daher nicht schon allein aus diesem Grund zwingend davon auszugehen, dass es sich dabei auch tatsächlich um einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO handelt.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken einer abgabenbehördlichen Erledigung kommt es nicht an.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. November 2025 betreffend Abweisung eines Antrags gemäß § 295a BAO auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 5.7.2022, Steuernummer ***Bf1-StNr***:
I. Der Vorlageantrag vom 26.1.2026 wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Am 26.8.2025 brachte der Beschwerdeführer (Bf.) über FinanzOnline ein "sonstiges Anbringen" mit dem Betreff "Außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung" und dem Text "Bitte um Berücksichtigung Freibetrag und Pauschbeträge wegen eigener Behinderung. Für die Jahre 2017,2018,2019,2020,2021,2022,2023 Lg.***Bf1***" ein. Dem Anbringen war ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.5.2024 beigefügt, aus welchem sich nach Ansicht des Bf. ergebe, dass seine Behinderung bereits seit 2017 bestanden habe. Außerdem legte der Bf. eine Fotokopie seines 2024 ausgestellten Behindertenpasses bei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.11.2025 wies die belangte Behörde das als Antrag gemäß § 295a BAO gewertete Anbringen hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 ab. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, mangels rückwirkender Feststellung der Behinderung durch das Sozialministeriumsservice könne die Behinderung erst ab der Veranlagung 2024 berücksichtigt werden; es liege somit kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO hinsichtlich der Veranlagung des Jahres 2021 vor.
Am 27.11.2025 brachte der Bf. gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein, in welcher er ausführte, ihm sei auf mehrfache Rückfrage beim Sozialministeriumservice und dem Finanzamt bestätigt worden, dass eine rückwirkende Berücksichtigung der Behindertenpauschalen sehr wohl möglich sei; Fakt sei, dass seine Behinderung seit 2017 bestehe; dies sei der entscheidende Punkt. Der Beschwerde waren dieselben Dokumente wie dem Anbringen vom 26.8.2025 zuzüglich eines Begleitschreibens des Sozialministeriumsservice zur Ausstellung des Behindertenpasses beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde (im Ergebnis) ab, ohne in der Begründung auf das Beschwerdebegehren einzugehen.
Am 26.1.2026 brachte der Bf. über FinanzOnline unter Verwendung der Funktion "Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO" ein weiteres Anbringen folgenden Inhalts ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 2021 erhielt ich aus mir nicht ersichtlichen Gründen eine wesentlich geringer ausfallende Gutschrift als in all den anderen vergangenen Jahren. Ich bitte höflichst um Klarstellung der Differenz. Ebenso bitte ich nach mehrfacher Aufforderung um die Berücksichtigung der Behindertenpauschale. Die Unterlagen zu meiner Behinderung ab der Diagnosestellung 03/2017 liegen Ihnen vor. Das Sozialministeriumservice hat mich mehrfach daraufhin gewiesen, dass Sie dies auch ohne Nachweis berücksichtigen müssen.
Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***". Diesem Anbringen waren dieselben Beilagen wie der Beschwerde beigelegt.
Am 25.6.2026 legte die belangte Behörde aufgrund des von ihr als Vorlageantrag gewerteten Anbringens vom 26.1.2026 die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Aus den im Vorlagebericht angegebenen Gesetzesstellen schließt das Gericht, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet begehrt.
Mit Schreiben vom 29.6.2026, zugestellt am 3.7.2026, hielt das Gericht dem Bf. den Umstand vor, dass der gegenständliche Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet ist. Die Frist für die Beantwortung des Vorhaltes endete mit Ablauf des 17.7.2026. Bis zur Ausfertigung dieses Beschlusses am 22.7.2026 war beim Gericht keine Antwort des Bf. eingelangt.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wurde dem Bf. an diesem Tag in seine FinanzOnline-Databox zugestellt. Gelesen hat er sie erst am 26.1.2026. Der Bf. war am 11.12.2025 nicht abwesend.
Die angegebenen Zeitpunkte ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Screenshot "Databoxinformationen" und wurden dem Bf. auch vom Gericht vorgehalten. Ferner hat das Gericht den Bf. aufgefordert, zur Verspätung Stellung zu nehmen und für den Fall der Abwesenheit entsprechende Nachweise vorzulegen. Da der Bf. dieses Schreiben des Gerichtes nicht beantwortete, gelangte das Gericht in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Bf. am 11.12.2025 nicht abwesend war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Bei der Auslegung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Ritz/Koran, BAO8 § 85 Rz 1; VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 20.3.2014, 2010/15/0195; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099).
Wenn eine Partei - insbesondere eine unvertretene - ein Anbringen als "Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO" über FinanzOnline einbringt, ist daher nicht schon allein aus diesem Grund zwingend davon auszugehen, dass es sich dabei auch tatsächlich um einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO handelt.
Allerdings reagierte der Bf. weder auf den Vorlagebericht der belangten Behörde noch auf den Vorhalt der Verspätung durch das Gericht, worin sein Anbringen vom 26.1.2026 jeweils als Vorlageantrag bezeichnet wurde. Daher liegen für das Gericht keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Bf. in Wahrheit - und entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der von ihm genutzten Funktion in FinanzOnline - etwas anderes als die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wollte.
Daher bestehen seitens des Gerichtes keine Zweifel an der Auslegung seines Anbringens, die gegebenenfalls eine Umdeutung des Anbringens oder weitere Ermittlungen erforderlich machen würden (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Anbringen einer Partei, welches sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, im Zweifel nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt; z.B. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082; 22.10.2018, Ra 2018/16/0102; 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; 9.4.2020, Ra 2019/16/0073; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden abgabenbehördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken einer abgabenbehördlichen Erledigung kommt es nicht an (vgl. z.B. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0014; 31.7.2013, 2009/13/0105 und Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4 mit umfangreichen Verweisen auf die Judikatur).
Der Bf. hat keine Umstände dargetan, die eine wirksame Zustellung am 11.12.2025 verhindert oder die Zustellung erst später wirksam werden hätten lassen (z.B. Abwesenheit oder Unmöglichkeit des Einstiegs in FinanzOnline).
Die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Im vorliegenden Fall endete diese Frist mit Ablauf des 12.1.2026. Der am 26.1.2026 eingebrachte Vorlageantrag ist daher verspätet.
Gemäß § 264 Abs. 4 und 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO hat das Gericht nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der vorliegende Beschluss der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 22. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100345/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100345.2026
- Stammnummer
- 152448
- Gültig
- 22.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF