…besonders deutlichen und ausführlichen Offenlegung durch seine offensichtliche Untätigkeit seine Sorgfalt in derart ungewöhnlicher und auffallender Weise verletzt, dass der spätere Eintritt der Verkürzungen an Körperschaftsteuer geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist. 8.14. Ein solcherart gegen den Beschuldigten zu erhebender Vorwurf einer (grob) fahrlässigen…
…steht es einem Abgabepflichtiger so auch frei, seine eigene - von der Lehre und der ständigen Rechtsprechung abweichende - Rechtsansicht, wonach etwa in einem steuerlichen Rechenwerk ein bestimmter Lebenssachverhalt als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut zum Ansatz zu bringen wäre, NACH ausreichender Offenlegung und allfälliger Verneinung durch die Abgabenbehörde…
…dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung vorliegen würden. Im Gegenteil, verstünde sich die Bf bei der vorliegenden Sachlage dazu, die Abgaben nicht zu entrichten, obwohl ihr bewusst sei, dass die Abgabenbehörde ihren Standpunkt nicht teile, könne von keiner vertretbaren abweichenden Rechtsansicht für die Nichtentrichtung zum…
…dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung vorliegen würden. Im Gegenteil, verstünde sich die Bf bei der vorliegenden Sachlage dazu, die Abgaben nicht zu entrichten, obwohl ihr bewusst sei, dass die Abgabenbehörde ihren Standpunkt nicht teile, könne von keiner vertretbaren abweichenden Rechtsansicht für die Nichtentrichtung zum…
…Ergebnis, dass eine Vorlage an den EuGH nicht zielführend ist, da selbst bei einer abweichenden Entscheidung des EuGH doch wieder das für den Steuerpflichtigen günstigere österreichisches Recht Anwendung finden müsste. Folgende rechtliche Gedanken möchte ich noch kurz ansprechen: Es stellt sich für uns die Frage…
…darf die abweichende Rechtsansicht vertreten werden. (Vgl VwGH 06.08.1996, 95/17/0109, UFS 18.06.2010, FSRV/0098-W/09) Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (etwa bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer) wird somit mit der Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung ohne Einhaltung der Offenlegungs-…
…der Abgabenverkürzung durch Nichterfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht‘ angelastet werden. Wie das BFG zum Abgabenverfahren bereits zutreffend formuliert hat, trifft ‚das FA durchaus eine gewisse Mitverantwortung für die rechtswidrigen Erstbescheide‘. Vor dem Hintergrund, dass Herr A mit seiner abweichenden Rechtsansicht nicht hinterm Vorhang geblieben ist…
…Geltung befindliche Rz 942 UStG 2000 führte aufgrund der abweichenden Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG 14.6.2017, RV/2100213/2016) und der damit einhergehenden Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2012 iHv insgesamt EUR 73.811,10 zu einem Vertrauensschaden zulasten unseres Mandaten…
…sei diese abweichende Rechtsansicht auch nicht in den einschlägigen Foren publiziert worden, welche sich mit der Besteuerung von Kryptowährungen auseinandersetzen würden (z.B. die österreichische Telegram-Gruppe zum Thema Steuern bei Kryptowährungen mit rund 1.000 Mitgliedern). Hinsichtlich der automatisiert gehandelten Kryptowährungen erfolge eine gesonderte…
…Wahrheit handelt es sich bei diesem transparenten Vorgehen der Beschwerdeführerin um ein äußerst sorgfältiges Verhalten, um der Behörde trotz der abweichenden Rechtsansicht der Beschwerdeführerin eine Abgabenfestsetzung nach eigenem Dafürhalten zu ermöglichen. Eine besondere Konstellation, die einer Aussetzung der Einhebung entgegenstünde, wird hierdurch aber keineswegs aufgezeigt…
…Textziffer 3 verwiesen. Bezüglich der Umsatzsteuer 2016 wird auf die Textziffern 3 und 4 verwiesen. In den Darlegungen der Textziffern 3 und 4 finden sich keinerlei Hinweise auf eine gerichtlich strafbare Tat, auf den Erschleichungstatbestand oder auf das Vorliegen einer abweichenden Entscheidung über eine Vorfrage…
…Begründung der Wiederaufnahmebescheide wird auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht (§ 119 BAO), die bei Kenntnis des erst im Zuge der Prüfungshandlungen bekanntgewordenen Sachverhalts der zu einer abweichenden Qualifizierung der Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 geführt hätte und dem Ap-Bericht zu entnehmen sei…
…c) der erst im Jahr 2008 ausdrücklich kundgemachten Rechtsansicht der Behörde in Zusammenhang mit FL-Stiftungen, die zwischenzeitlich revidiert wurde und vom VwGH eine klare Absage erhalten hat, davon auszugehen, dass aufgrund der vertretbaren – allenfalls abweichenden irrtümlichen – Rechtsansicht beim Steuerpflichtigen kein Vorsatz hinsichtlich der Nichtbesteuerung…
…c) der erst im Jahr 2008 ausdrücklich kundgemachten Rechtsansicht der Behörde in Zusammenhang mit FL-Stiftungen, die zwischenzeitlich revidiert wurde und vom VwGH eine klare Absage erhalten hat, davon auszugehen, dass aufgrund der vertretbaren – allenfalls abweichenden irrtümlichen – Rechtsansicht bei der Steuerpflichtigen kein Vorsatz hinsichtlich der…
…Einkünfte berechnet hat. Auch hier habe er nicht angegeben, warum er der Rechtsansicht sei, dass ein Abzug von künftigen Ausgaben Berechtigt sei. Die aufgrund einer Aufforderung des Finanzamtes erfolgte nachträgliche Offenlegung der Berechnung sei kein Rücktritt vom Versuch. Ein solcher wäre es gewesen, wenn der…
…auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin zu verbuchen gewesen sei, sei auf die Offenlegung (Selbstanzeige) vom 17.3.2017 zu verweisen, wonach sich für "das Wirtschaftsjahr 2010/2011" "eine Umsatzsteuernachzahlung iHv EUR 2.362.954,28" ergebe. Dieser Betrag sei am 28.3.2017 entrichtet worden…
…2015 verjährt ist (absolute Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO). Unrichtig ist jedoch die Rechtsansicht, dass ein verspätetes Rechtsmittel gegen einen nach Eintritt der Verjährung erlassenen Bescheid nicht möglich sei. Mit Erkenntnis vom 18.03.1994, 94/12/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Auch…
…Ich habe auch konkret den Sachverhalt der Anschaffung der KFZ von U Ö von U Europe geschildert. Der Fachbereich bestätigt unsere Rechtsansicht. Eine Anwendbarkeit wäre nur dann nicht möglich, wenn der Preis komplett „unglaubwürdig“ wäre. Wir können daher für die Tageszulassungen den Schaffungspreis von U…
…wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährden und somit nicht dem gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Weiters ist anzuführen, dass der Abgabenpflichtige nur insoweit zur Offenlegung verpflichtet ist, als dies gemäß der von diesem objektiv vertretbaren Rechtsansicht erforderlich ist. Dass eine solche vorliegt, wurde ausführlich unter Punkt 1 dargelegt…
…Vertreter der Beschwerdeführerin beantwortete den Vorhalt dahingehend, dass die belangte Behörde nicht bezeichnen kann, welches konkrete Verschulden der Beschwerdeführerin vorwerfbar sei und dass die Rechtsansicht der belangten Behörde im Wesentlichen einer Erfolgshaftung gleichkommen würde. Sowohl im Zuge der Beschwerde, als auch im Zuge des Vorlageantrages…