…2014). Diese stellen iSd oben dargestellten Jud Beweismittel dar. Das Neuhervorkommen von Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand der belangten Behörde aufgrund der Abgabenerklärungen der Bf für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die belangte Behörde davon noch keine Kenntnis. Wäre dem…
…Ra 2021/15/0066). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.2.2017, Ro 2014/15/0050). Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln iSd § 303 Abs 1 lit b bezieht sich auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des…
…von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind (vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0173). Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der…
…geforderte Bezeichnung von Umständen (Abs 1 leg cit), auf die sich eine Wiederaufnahme stützen würde (insbesondere das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln). Vielmehr führte die Begründung des Antrages aus, dass der belangten Behörde der bestehende Verlustvortrag "bewusst" gewesen sei. Der Antrag bezeichnete genau diesen Umstand …
…Neuhervorkommens von Tatschen ist und handelt es sich weder beim Team Abgabensicherung in Bezug auf die Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 um die abgabenfestsetzende Stelle, noch liegt zwischen dem Haftungs- und dem Einkommensteuerfestsetzungsverfahren Verfahrensidentität vor. Dass diese für die Wiederaufnahme maßgeblichen Umstände…
…0058, dargelegt, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei (vgl. auch VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036, und VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011). Der Umstand, dass die Bf. eine…
…Ritz BAO5, Rz 12 zu § 303). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen…
…Ritz, BAO5, § 303 Tz 3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist…
… 303 Abs. 1 lit. b BAO - das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln - für die seitens des Bf. beantragte Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2019 nicht vor und selbst das bloße Vergessen bzw. Übersehen der Bezug habenden Eintragungen in der Abgabenerklärung stellen keine neu hervorgekommenen…
… 303 Abs. 1 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig sei, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen…
…und VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006, mwN). Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 BAO ist dabei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen und bezieht…
…als auch die Gegenverrechnung mit einer erhobenen Rückzahlungsforderung (Abfluss der Beträge) ebenso im Jahr 2011 erfolgten, wie die Kenntniserlangung von diesen Umständen. Nach den Grundsätzen des § 19 EStG 1988 sind die genannten Beträge (selbst bei Annahme einer Abzugsfähigkeit) jedenfalls nicht für das Jahr 2004 abzusetzen…
…0106; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045, mwN) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass…
…Verfahren relevant, eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§…
…auf neu hervorgekommene Tatsachen gegründet sein soll (vgl. hierzu dezidiert VwGH 09.07.2024, Ra 2023/13/0142, Rn 25). Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nur aus der Sicht der jeweiligen…
…vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel bezieht sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden…
…menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Der Verweis der belangten Behörde auf die Analogie zur Wiederaufnahme ist für das Bundesfinanzgericht zu verwerfen. Der VwGH judiziert zur Wiederaufnahme bzw. zum Neuhervorkommen von Tatsachen, dass es darauf ankommt, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl…
…Aus § 303 Abs 1 lit b iVm Abs 2 lit b BAO ist abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; ebenso VwGH 29…
…ankommt). Die Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln bezieht sich somit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 18.9.2003, 99/15/0120) und nicht darauf, ob diese Umstände der Behörde insgesamt…
…2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. VwGH Ro 2016/15/0036, 29.03.2017). Der Antragsteller ist behauptungs- und beweispflichtig…